Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war zuletzt vom 1. August 1992 bis August 2000 in einem 100%igen Pensum als Spezialhandwerker bei J. angestellt (Urk. 7/8). Am 13. Juli 2001 meldete er sich wegen starken Depressionen mit Angstzuständen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/5). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) einholte. Zusätzlich liess die IV-Stelle X.___ medizinisch und psychiatrisch abklären (Urk. 7/3 und 7/9). Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 (Urk. 7/12) sprach die IV-Stelle, gestützt auf die Diagnose eines chronischen depressiven Syndroms mit somatischer Begleitstörung und einer ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/10), dem Versicherten ab 1. August 2001 eine ganze Rente zu. Die Rentenzusprache wurde am 30. November 2007 anlässlich einer Überprüfung bestätigt (Urk. 7/30). Gestützt auf das im Revisionsverfahren veranlasste psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 23. September 2009 (Urk. 7/43) und die ergänzende Stellungnahme vom 5. März 2010 (Urk. 7/61) des Z.___ (in der Folge Z.___) setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 11. August 2010 (Urk. 2) auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2010 herab.
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch den Patronato INCA, am 31. August 2010 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2010 auch nach dem 30. September 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 (Urk. 6) wurde Abweisung der Beschwerde beantragt. Dies wurde am 13. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, E. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, E. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 E. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, E. 3.3).
1.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nur dann im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Gemäss Rechtsprechung findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Verfügung vom 12. Juni 2002 betreffend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2001 (Urk. 7/12) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Vertragsarzt bei J. (Urk. 7/3 S. 14-17 sowie Urk. 7/9 S. 5-8), vom 15. August 2001, sowie weiteren Berichten der Neurologin Dr. med. B.___ (Urk. 7/3 S. 2-3), von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/3 S. 9-12/18), und von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 7/9 S. 1-3), welche dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. August 2000 attestierten, gestützt auf ein chronisches depressives Syndrom mit somatischer Begleitstörung und eine ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung. Die Rentenzusprache wurde am 30. November 2007 nach erfolgter Untersuchung durch Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/27), bestätigt (Urk. 7/30).
2.2 Im Revisionsverfahren liess die IV-Stelle den Versicherten in psychiatrischer Hinsicht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Deutschland), beide vom Z.___, begutachten (Urk. 7/43 S. 1-23). In rheumatologischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer vom konsiliarisch zugezogenen Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, auch vom Z.___, beurteilt (Urk. 7/43, S. 24-30). Aufgrund der Beurteilung in den erwähnten Gutachten (in der Folge gemeinsam Z.___-Gutachten genannt), wurde in rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten festgestellt. Für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit wurde eine 64%ige Arbeitsfähigkeit angenommen (Urk. 7/43 S. 17 und 18). Gemäss dem Vorbescheid resultierte ein Invaliditätsgrad von 56 %, was lediglich Anspruch auf eine halbe Rente begründe (vgl. Urk. 7/50 S. 2).
2.3 Der Versicherte liess seinem Einwand gegen den Vorbescheid je eine Stellungnahme von Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Z.___-Gutachten (datiert vom 16. bzw. 15. Februar 2010, Urk. 7/57 und 58) folgen, auf welche auch im Rahmen der Beschwerde verwiesen wird (Urk. 1 S. 3). Dazu nahmen Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2010 (Urk. 7/61, in der Folge Z.___-Stellungnahme genannt) Stellung. Die IV-Stelle hielt anschliessend an ihrem Entscheid fest mit dem Argument, in der Z.___-Stellungnahme seien keine neuen medizinischen Tatsachen erbracht worden (Urk. 2 S. 3).
2.4 Streitgegenstand bildet die verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht stattgefunden hat.
3.
3.1 Im Rahmen des Z.___-Gutachtens wurde der Beschwerdeführer durch Dr. E.___ und Dr. F.___ psychiatrisch beurteilt. Diese diagnostizierten eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich unsicherer Prägung (ICD-10: F60.6) sowie einzelnen dependenten Akzenten (Urk. 7/43 S. 16). Sie stellten in Abweichung vom Gutachten Dr. I.s vom 30. Oktober 2007 (Urk. 7/27) fest, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zwar zweifelsohne minderbelastbar sei, die verbliebenen Ressourcen es ihm allerdings erlauben würden, etwa 7 Stunden arbeitstäglich Arbeiten mit einfachen psychischen Belastungsfaktoren nachzugehen, wobei durch die gestörte Affektregulation eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % auch in adaptierten Arbeiten Berücksichtigung finden müsse. Insofern wirke der Versicherte in seiner generalisierten Angsterkrankung keineswegs mehr so gefangen, dass es noch zu der seinerzeit beschriebenen kindlichen Passivität und ängstlichen Blockiertheit komme (Urk. 7/43 S. 14).
Der Versicherte wurde im Rahmen des Z.___-Gutachtens ausserdem durch den konsiliarisch zugezogenen Dr. G.___ rheumatologisch beurteilt (Urk. 7/43 S. 24 ff.). Dieser diagnostizierte aus rheumatologischer Sicht Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule mit begleitender Spondylarthrose und eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/43 S. 27). Diese hätten insofern eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im Bereich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, als dem Versicherten auch heute aus rheumatologischer Sicht eine analoge Arbeitstätigkeit im zeitlichen Ausmass von 100 % zugemutet werden könne, jedoch mit auf 80 % reduzierter Leistung. In einer Verweistätigkeit, die keine nennenswerte Belastung des Rückens und der Schulterregion aufweise, insbesondere leichte industrielle Produktionsarbeiten, Aufsichts- und Kontrollarbeiten usw. sei keine Einschränkung der Arbeitspräsenz und der Leistungsfähigkeit anzunehmen, womit hier aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 7/43 S. 29).
Im Z.___-Gutachten kamen die Gutachter somit zum Schluss, dass aufgrund der psychischen und rheumatologischen Beschwerden der Versicherte sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 64 % aufweise (Urk. 7/43 S. 17-18).
3.2 Die IV-Stelle stellte bei ihrer Beurteilung im Revisionsverfahren auf das Z.___-Gutachten ab (Urk. 7/43). Dem kann gefolgt werden. Dem erwähnten Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde gründlich untersucht und zwar psychiatrisch und rheumatologisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.3
3.3.1 Die Stellungnahmen von Dr. C.___ (Urk. 7/57) und Dr. D.___ (Urk. 7/58) zum Z.___-Gutachten vermögen die darin enthaltenen Argumente nicht zu entkräften.
Dr. C.___ und Dr. D.___ machen geltend, das Z.___-Gutachten weise diverse Mängel auf. Zum einen sei im Rahmen der eintägigen psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung die Beurteilung jener Ärzte, die den Versicherten seit langen Jahren behandelten, weder fachlich korrekt gewürdigt noch adäquat widerlegt worden (Urk. 7/57 Ziff. 1 und Urk. 7/58 Abs. 1).
Dagegen machen Dr. E.___ und Dr. F.___ in der Z.___-Stellungnahme geltend, es habe eine ausführliche psychiatrische Exploration stattgefunden, zu der auch umfassende Vorbefunde vorgelegen hätten, weshalb auf der Basis einer eingehenden, einmaligen psychiatrischen Exploration eine gutachterliche Einschätzung möglich gewesen sei (Urk. 7/61 S. 1 Abs. 2).
Dies trifft zu. Im 30-seitigen Z.___-Gutachten setzten sich Dr. E.___ und Dr. F.___ aus psychiatrischer und Dr. G.___ aus rheumatologischer Sicht mit den 12 vorliegenden medizinischen Dokumenten von Dr. B.___, Dr. C.___, Dr. A.___, Dr. D.___ sowie Dr. H.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und zertifizierte medizinische Gutachterin (SIM), vom RAD, auseinander, führten eine vertiefte Anamnese und Untersuchung durch und äusserten sich über Krankheitsentwicklung, Verlauf, Prognose, Behandelbarkeit und Erwerbsfähigkeit des Versicherten, weshalb der Kritik von Dr. C.___ und Dr. D.___ nicht gefolgt werden kann.
3.3.2 Weiter wird geltend gemacht, Dr. I. habe im Oktober 2007 einerseits eine therapieresistente, invalidisierende, generalisierte Angststörung und andererseits eine Anpassungsstörung diagnostiziert und Dr. H.___ habe im November 2007 beim Versicherten ein klinisches Bild gefunden, das einer intensiven, fachtherapeutischen Therapie bedürfe, um allenfalls seine Restarbeitsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt definieren zu können. Der Verlauf solcher Störungen sei nicht linear und es bestehe auch nach Absolvierung aller vorgeschlagenen Massnahmen keine Garantie, dass der therapeutische Durchbruch gelinge (Urk. 7/57 Ziff. 2). Es sei ausserdem auffällig, dass die Schlussfolgerungen des Z.___-Gutachtens sehr im Gegensatz zu der IV-Begutachtung vom 30. Oktober 2007 stünden, da sowohl Fachärzte wie auch ein Allgemeinmediziner zuvor zu einer abweichenden Beurteilung gekommen seien (Urk. 7/58 Abs. 2).
Dagegen wird eingewendet, die gestellten Diagnosen seien entsprechend den Standards des psychiatrischen Fachgebietes gestellt worden und es sei gegenüber Oktober 2007 eine massgebliche Besserung dokumentiert. Was die Diagnose einer generalisierten Angststörung anbelange, bestehe diagnostische Übereinstimmung. Es bestehe hingegen keine Angststörung in dem von Dr. I. formulierten Umfang und nach den Vorgaben der ICD-10 klinge eine Anpassungsstörung in der Regel binnen 6 Monaten, im Ausnahmefall bei länger dauernden depressiven Anpassungsstörungen spätestens nach 2 Jahren ab. Dr. H.___ habe eine positive Prognose abgegeben und ihre Einschätzung, es könne die Arbeitsfähigkeit allenfalls auf 50 % angehoben werden, sei durch das tatsächliche Ergebnis der therapeutischen Bemühungen sogar übertroffen worden (Urk. 7/61 Abs. 3-6).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherten am 30. November 2007 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Pflicht auferlegt wurde, sich einer intensivierten fachpsychiatrischen Therapie (inkl. medikamentöser - mit Medikamenten-kontrolle - und psychotherapeutischer Intervention) zu unterziehen (Urk. 7/29). Es ist davon auszugehen, dass die angeordnete Therapie beim Versicherten in den etwa 2 Jahren, die zwischen deren Anordnung und dem Z.___-Gutachten liegen, tatsächlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat. Auch der knapp gehaltene Arztbericht von Dr. C.___, datiert vom 21. Juni 2009 (Urk. 7/37) und einen status idem des Versicherten festhielt, vermag diese Verbesserung nicht in Zweifel zu ziehen.
3.3.3 Weiter wird eingewendet, das klinische Bild sei keinesfalls testpsychologisch validiert und quantifiziert worden. Der Versicherte habe im Januar 2010 bei der Evaluierung der Hamilton Rating Scale For Depression einen Score von 36-39 erreicht, was einer mittelschweren Depression entspreche (Urk. 7/57 Ziff. 3). Ausserdem sei die depressive Komponente in der Zeitachse phasenweise sogar stärker vorhanden als die Angststörung (Urk. 7/58 Abs. 3).
In ihrer Stellungnahme hiezu halten die Gutachter dagegen eine testpsychologische Untersuchung zur Bewertung der Depressionstiefe sei bei eindeutigen Befunden entbehrlich und führend sei nie das Ergebnis etwaiger testpsychologischer Untersuchungen, sondern stets der klinisch-pathologische Gesamteindruck. Im Übrigen würde der von Dr. C.___ postulierte mittelschwere Depressionsgrad auch dem Eindruck des Psychosomatikers Dr. D.___ widersprechen, der in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/58 Abs. 3) formuliert habe, dass die Angststörung im Moment die prägende psychische Störung sei und die depressive Komponente in der Zeitachse lediglich vorhanden gewesen sei (Urk. 7/61 S. 2 Abs. 3).
Den in der Z.___-Stellungnahme geltend gemachten Argumenten kann vollumfänglich gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aussagen von Dr. C.___ und Dr. D.___ teilweise widersprüchlich sind.
3.3.4 Der nächste Einwand betrifft den Umstand, dass die als noch vorhanden angesehenen Ressourcen des Versicherten nicht näher ausgeführt und bewiesen worden seien. Das gleiche gelte für die Bestimmung der Arbeiten, welche dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden könnten (Urk. 7/57 Ziff. 4).
Dieser Einwand erweist sich als unzutreffend, denn im Z.___-Gutachten wurden die noch vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers genau beschrieben. So wurden in psychischer Hinsicht bei Kontaktverhalten, Aufmerksamkeit und Konzentration, Orientierung, Denken, Sprache, Sprechen und Wahrnehmung, Ich-Bewusstsein, Intelligenz, Willens- und Antriebsbildung sowie Realitätsorientierung keine wesentlichen Beeinträchtigungen festgestellt (Urk. 7/43 S. 12-13). Auch in rheumatologischer Hinsicht wurden, abgesehen von den Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule mit begleitender Spondylarthrose und der linkskonvexen Skoliose der Lendenwirbelsäule, keine weiteren Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 7/43 S. 16).
Was die Bestimmung der als zumutbar angesehenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers anbelangt, wurden bereits im Z.___-Gutachten leichte industrielle Produktionsarbeiten, Aufsichts- und Kontrollarbeiten erwähnt (Urk. 7/43 S. 29). In der Z.___-Stellungnahme wurden zudem intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeiten im Pack-, Montier-, Sortier- und einfachen Prüfbereich genannt, welche weisungsgebunden ausgeübt werden und keine besondere Teamfähigkeit verlangen. Solche Tätigkeiten würden keine hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, die Teamfähigkeit oder die Konfliktfähigkeit stellen (Urk. 7/61 S. 2 Abs. 4).
3.3.5 Weiter wird geltend gemacht, es handle sich bei den Feststellungen, wonach sich der Versicherte im Vergleich zu Oktober 2007 massiv gebessert habe und nicht mehr kindlich passiv sowie ängstlich blockiert sei, um rein subjektive Eindrücke, die unreflektiert verallgemeinert würden, da gänzlich unklar sei, wie diese Meinung entstanden sei (Urk. 7/57 Ziff. 5).
Wie bereits unter E. 3.3.1 erwähnt, führten Dr. E.___ und Dr. F.___ aus psychiatrischer und Dr. G.___ aus rheumatologischer Sicht eine vertiefte Anamnese und Untersuchung des Versicherten durch und äusserten sich über Krankheitsentwicklung, Verlauf, Prognose, Behandelbarkeit und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers, was im umfangreichen 30-seitigen Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern erweist sich auch dieser Kritikpunkt als unzutreffend.
3.3.6 Der letzte Einwand betrifft den Umstand, dass aus rheumatologischer Sicht Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit attestiert seien, die Komorbidität zwischen Rheumatologischem und Psychiatrischem jedoch gar nicht diskutiert werde (Urk. 7/57 Ziff. 6). Es sei zudem grotesk, dass eine Arbeitsfähigkeit von 64 % postuliert werde, ohne diese Annahme zu begründen (Urk. 7/57 Ziff. 7).
In der Z.___-Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die wechselseitige Beziehung der vom Versicherten beschriebenen Beschwerden auf psychiatrischem und rheumatologischem Gebiet berücksichtigt und in die gutachterliche Gesamtwertung einbezogen worden seien (Urk. 7/61 S. 2 Abs. 5-6). Ausserdem habe Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/58) konkludent bestätigt, dass die Angsterkrankung des Patienten zurzeit das prägende psychische Symptom darstelle. Die zeitweilig auftretende depressive Komponente sei im Z.___-Gutachten bei der Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von 64 % berücksichtigt worden und man habe erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Z.___ eine solche angenommen, weil in der Vergangenheit - unter der Annahme möglicherweise akzentuierter Symptome - unter Umständen eine Arbeitsunfähigkeit in höherem Umfang bestanden habe (Urk. 7/61 S. 2 i.f.).
Auch die letzte von Dr. C.___ gegenüber dem Z.___-Gutachten ausgeübte Kritik erweist sich somit als unbegründet. Einerseits stellten Dr. E.___ und Dr. F.___ auch bei adaptierten Arbeiten eine durch die gestörte Affektregulation beeinflusste Minderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % fest (Urk. 7/43 S. 14). Andererseits erhob Dr. G.___ beim Versicherten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % in der bisherigen und von 100 % in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/43 S. 29). Die gesamthaft festgestellte Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 64 % ergibt sich somit gerade aus dem Zusammenspiel der psychischen und rheumatologischen Beschwerden, und zwar aus einem 20%igen Abzug von der bereits um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit.
3.4 Im Ergebnis sprechen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ansichten der Spezialisten Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ in Zweifel gezogen werden müssten. Sie setzten sich eingehend mit den Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers auseinander und gelangten - in auch für einen Laien gut nachvollziehbarer Weise - zum Schluss, dass sich sein physischer und sein psychischer Zustand verbessert haben. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. November 2007, 8C_234/2007 E. 3.2).
4. Zusammenfassend steht demnach fest, dass im medizinischen Bereich eine erhebliche Verbesserung ausgewiesen ist. Die IV-Stelle hat aufgrund der Ergebnisse des Z.___-Gutachtens einen Invaliditätsgrad von 56 % angenommen. Diese Berechnung ist zutreffend und wird auch vom Beschwerdeführer als solche nicht bestritten. Mithin ist die Rentenherabsetzung auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2010 rechtens. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).