Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00776
IV.2010.00776

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 19. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1955 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter von drei 1976, 1980 sowie 1985 geborenen Kindern (Urk. 8/1, 8/99). Bis Ende 1978 arbeitete sie in der Buchbinderei Y.___, danach verrichtete sie 2 Jahre Heimarbeit und schliesslich arbeitete sie bis zum 6. November 1991 in Teilzeit als Putzfrau mit einem wöchentlichen Pensum von 7 Stunden (Urk. 8/8, 8/99 S. 8).
         Am 12. September 1992 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte aufgrund von seit 1975 bestehenden, zunehmenden Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte die Kostenübernahme für Hilfsmittel sowie die Zusprechung einer Rente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie einer Haushaltserhebung (Urk. 8/3-4, 8/7, 8/12) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 1993 (Urk. 8/18) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. November 1992 eine halbe Invalidenrente zu.
         Im Rahmen von drei Revisionsverfahren in den Jahren 1995, 1998-1999 und 2002 (Urk. 8/23, 8/26, 8/34) wurde aufgrund eines keine rentenbeeinflussende Änderung aufweisenden Invaliditätsgrades der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt (Urk. 8/25, 8/33, 8/39). Im Revisionsverfahren von 2004 (Urk. 8/42) wurde die Versicherte nach diversen Abklärungen (Urk. 8/43, 8/46, 8/48) und wegen der älter gewordenen Kinder neu als 100 % Erwerbstätige qualifiziert. Dies bewirkte, ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 %, einen Invaliditätsgrad von 60 %. Folglich sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (Urk. 8/53) ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.
         Mit Schreiben vom 30. September 2005 (Urk. 8/55) machte die Versicherte eine Gesundheitsverschlechterung geltend und verlangte eine entsprechende Erhöhung der Invalidenrente. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, die behauptete Gesundheitsverschlechterung glaubhaft zu machen (Urk. 8/56), reichte die Versicherte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/58). Anschliessend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 8/61) aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustands den Anspruch auf eine Rentenerhöhung. Auf die Einsprache vom 10. April 2006 (Urk. 8/62) trat sie mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 8/66) mangels Einreichung einer rechtsgenüglichen Ergänzung innert Frist nicht ein.
1.2     Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 27. Januar 2009 (Urk. 8/69) die Gewährung einer Haushaltshilfe verlangt hatte, stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 6. Februar 2009 (Urk. 8/71) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, da eine derartige Leistung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Im dagegen erhobenen Einwand vom 9. März 2009 (Urk. 8/75), liess die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, geltend machen, aufgrund ihrer Rechtsunkenntnis habe sie von einer Haushaltshilfe gesprochen, aber eigentlich habe sie die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gemeint. Nun leitete die IV-Stelle mit dem Revisionsfragebogen vom 6. März 2009 (Urk. 8/78) ein weiteres Revisionsverfahren ein und nahm verschiedene Abklärungen vor, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/79) sowie diverse medizinische Berichte (Urk. 8/80, 8/82, 8/84, 8/86-87, 8/93) einholte und die Versicherte durch das Z.___ (Z.___) begutachten liess (Gutachten vom 3. März 2010; Urk. 8/99). Mit Vorbescheid vom 22. März 2010 (Urk. 8/103) stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Gestützt auf die Abklärung über die Hilflosigkeit vom 7. April 2010 (Urk. 8/105) erliess die IV-Stelle am 9. April 2010 einen weiteren Vorbescheid (Urk. 8/108), mit dem sie mitteilte, sie werde das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abweisen. Mit Eingaben vom 15. April und 14. Mai 2010 (Urk. 8/110, 8/112-113) wandte sich die Versicherte gegen beide Vorbescheide. Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 8/115) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Den Z.___-Gutachtern stellte sie Ergänzungsfragen (Urk. 8/116), welche diese mit Bericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/117) beantworteten. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 (Urk. 2) hob die IV-Stelle aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10 % die Invalidenrente auf Ende des Monats nach Zustellung der Verfügung auf.

2.       Mit Eingabe vom 1. September 2010 (Urk. 1) sowie unter Beilage eines Schreibens der Klinik A.___ vom 24. August 2010 (Urk. 3) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Beschwerde und beantragte, die bisherige Dreiviertelsrente sei weiterhin auszurichten, eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. November 2010 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. B.___ vom 26. Oktober 2010 (Urk. 11) ein, zu welchem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. November 2010 (Urk. 14) Stellung nahm, wobei sie an der Renteneinstellung festhielt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Diskushernienoperation im Jahr 2008 verbessert habe. Während in körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie z.B. Konfektions-, Sortier- oder Kontrollarbeiten seit dem 1. Januar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2 S. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, denn es sei wegen Verletzung ihrer Parteirechte nicht verwertbar. So seien die Gutachternamen und ihre Fachgebiete ihrem Rechtsvertreter vorgängig nicht mitgeteilt worden. Des Weiteren sei das Z.___ nicht unabhängig, da es wirtschaftlich auf Aufträge der IV-Stelle angewiesen sei (Urk. 1 S. 8-9 Ziff. 16). Auch inhaltlich sei das Gutachten nicht verwertbar, denn es enthalte eine Neubeurteilung der Situation; zur Veränderung des Gesundheitszustandes würden die Gutachter im Einzelnen nicht Stellung nehmen (Urk. 1 S. 10-11 Ziff. 17).

3.       Die hier zu beurteilende Verfügung erging am 29. Juni 2010 (Urk. 2). Vorher war als letzter Entscheid der IV-Stelle die Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 8/61) ergangen, der eine Überprüfung des materiellen Anspruchs vorausgegangen war. Als die Beschwerdeführerin am 30. September 2005 eine Gesundheitsverschlechterung geltend gemacht hatte (Urk. 8/55), verlangte die Verwaltung von ihr diverse Arztberichte (Urk. 8/58) und holte einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/59) ein. Anschliessend liess sie die medizinische Lage durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen, welcher eine Gesundheitsverschlechterung ausschloss (Urk. 8/60 S. 2-3). Somit ist zu prüfen, ob im Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 8/61) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010 (Urk. 2) eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die Anlass gibt, die bestehende Rente aus revisionsrechtlichen Gründen abzuändern oder aufzuheben.

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich 1991 einer Diskushernienoperation L5/S1 unterziehen musste. In der Folge litt sie weiterhin an Rückenschmerzen und zunehmend auch an Nackenschmerzen.
         Im Bericht vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/58 S. 1), den die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Revisionsbegehren vom 30. September 2005 (Urk. 8/55) eingereicht hatte, führte Dr. med. D.___ vom E.___ gestützt auf die gleichentags erfolgte Kernspintomographie aus, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Februar 2004 hätten sich eine grosse medio-linkslaterale Rezidivhernie L4/L5 mit einer linksseitigen Recessus-Obliteration und deutlicher L5-Alteration, eine Grössenzunahme der in der Voruntersuchung bereits beschriebenen kleinen medianen subligamentären Diskushernie L3/L4 mit Duralsackkompression bei relativer degenerativer Enge auf diesem Niveau im Rahmen einer Hypertrophie der ligamenta flava und eine Spondylarthrosis im Segment L4/L5 sowie geringfügig auch im Segment L5/S1 gezeigt. Im Bericht vom 3. Januar 2005 (Urk. 8/58 S. 2 ff.) beschrieb Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, ein therapieresistentes linksseitiges radikuläres Reizsyndrom L5 vor. Aufgrund der Therapieresistenz und des erheblichen Leidensdrucks habe er die Indikation zur operativen mikro-technischen Dekompression der Nervenwurzel L5 und Entfernung des Luxates gestellt (Urk. 8/58 S. 3). Dieser Eingriff fand am 3. Januar 2005 statt (Urk. 8/58 S. 4). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte im Bericht vom 16. Januar 2005 (Urk. 8/59) die Diagnosen eines chronischen lumbovertebralen bis spondylogenen Syndroms links, eines zervikobrachialen Syndroms links mit einer leichtgradigen lateralen Epicondylopathie rechts, einer leichtgradigen Achillodynie rechts und einer Coccygodynie und erwähnte ferner eine Tendenz zu generalisiertem Weichteilrheumatismus. Die leichte laterale Epicondylopathie, die Achillodynie und die Coccygodynie dürften durch eine physiotherapeutische Behandlung bzw. im Verlauf der Zeit abklingen. Gestützt darauf kam der RAD zum Schluss, es liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 8/60 S. 2), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2006 (Urk. 8/61) die beantragte Rentenerhöhung bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 60 % ablehnte.
4.2     Der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010 liegt unter anderem der Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28. März 2009 (Urk. 8/80) zugrunde. Darin wiederholte er die bereits bekannten Diagnosen und erhob neu mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei Status nach mehrmaliger Diskushernienoperation (zuletzt 2008) ein hyperkinetisches Herzsyndrom mit rezidivierender Tachykardie und Palpitationen seit 2004. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Tinnitus sowie eine Stress- und Drang-Inkontinenz (Urk. 8/80 S.  2) und attestierte der Beschwerdeführerin seit 2005, der zweiten Rückenoperation, bis auf Weiteres sowohl in der bisherigen als auch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/80 S. 3, S. 6). Im von der IV-Stelle eingeholten Beiblatt zum Fragebogen betreffend Hilflosenentschädigung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/87) diagnostizierte Dr. B.___ neu ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1997 bestehende Depression. In Bezug auf die Halswirbelsäulenproblematik seien gezielte Infiltrationen erfolgt. Eine operative Alternative stehe noch zur Diskussion. Die chronischen Lumbalgien und Fibromyalgien würden mittels Medikamenten und Physiotherapie behandelt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/87 S. 2). Im Bericht vom 18. Juli 2009 (Urk. 8/84) diagnostizierte Dr. C.___ ein chronisches intermittierendes zervikovertebrales bis spondylogenes rechtsseitiges Syndrom und ein chronisches intermittierendes lumbovertebrales bis spondylogenes linksseitiges Syndrom bei Status nach dreimaliger Diskushernienoperation (1991 L5/S1 rechts, 2005 L4/5 links und am 30. Oktober 2008 L4/5 rechts), eine wahrscheinliche Schmerzverarbeitungsstörung, psychosoziale Belastungsfaktoren und ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen Muskulatur (Fibromyalgiesyndrom; Urk. 8/84 S. 6). Die Beschwerdeführerin klage über chronische Nacken- und lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine bzw. beide Arme rechtsbetont. Zudem bestünden Parästhesien in beiden Händen. Sie habe eigentlich Ganzkörperschmerzen. Bei Belastungen und Bewegungen komme es zu einer Schmerzverschlimmerung. Trotz langdauernder Medikation und Physiotherapie sowie der Diskushernien-Operationen sei es zu keiner namhaften Besserung gekommen. Die Situation sei über all die Jahre aus rheumatologischer Sicht unverändert. Im ärztlichen Zeugnis vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/93) hielt Dr. B.___ fest, trotz dreimaliger Operation an der Wirbelsäule habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert und eine weitere Operation sei nicht auszuschliessen.
         In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 3. März 2010 (Urk. 8/99) ein. Als Gutachter unterzeichnete Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Allgemeine Medizin. Als Konsiliargutachter wirkten zudem Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit (Urk. 8/99 S. 1).
         Die Gutachter diagnostizierten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Beurteilung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.80) bei Status nach Diskushernienoperation am rechtsseitigen Lendenwirbelkörper 5/rechtsseitigen Sakralwirbelkörper 1 1991, bei Status nach mikrotechnischer Fenestration und Rezessotomie des linksseitigen Lendenwirbelkörpers 4/5, Entfernung des Luxates und Freilegung der linksseitigen Nervenwurzel L5 am 3. Januar 2005 bei linksbetontem radikulärem Reizsyndrom L5, bei Status nach Diskushernienoperation des rechtsseitigen Lendenwirbelkörpers 4/5 2008, bei einer Diskushernie des rechten Lendenwirbelkörpers 4/5 rezessal mit Kompression der rechtsseitigen Nervenwurzel L5 (MRI vom 12. Oktober 2009) sowie eine geringe Diskusprotrusion des Halswirbelkörpers 5/6, eine breitbasige Diskusprotrusion und eine mässige Osteochondrose des Halswirbelkörpers 6/7 mit deutlicher foraminaler Verengung unter Betonung der linken Seite (MRI vom 7. Mai 2008) bei weitgehender freier Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte (Urk. 8/99 S. 20). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) und anamnestisch rezidivierende kardiale Palpitationen (ICD-10: R00.2) bei Behandlung mit Betablockern, ein anamnestisch chronischer linksbetonter Tinnitus (ICD-10: H93.1), eine gastrooesophageale Refluxkrankheit, eine leichte Erhöhung der Leberparameter GPT und Gamma-GT unklarer Ätiologie (ICD-10: K76.9), differentialdiagnostisch medikamentös induziert (Urk. 8/99 S. 20-21). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der konsensualen Gesamtbeurteilung fest, aus orthopädischer Sicht bestehe für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten aufgrund der aktuell objektivierbaren Befunde eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und wiederholtes Bücken sollten dabei vermieden werden. In Anbetracht der objektivierbaren Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine Schmerzprovokation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei. Aufgrund der degenerativen Veränderungen an der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule seien der Beschwerdeführerin hingegen körperlich anhaltende mittelschwere oder schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Abgesehen von der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. In einer durchschnittlichen Tätigkeit als Putzfrau sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/99 S. 21-22). Länger dauernde Beschwerden seien mindestens hinsichtlich des organischen Korrelats durch die Diskushernienoperation 2008 beseitigt worden. Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit spätestens einem Jahr nach der Operation 2008, jedenfalls mit Sicherheit seit dem Zeitpunkt der Untersuchung im Januar 2010 (Urk. 8/99 S. 22).
         In der Ergänzung vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/117) hielten die Gutachter fest, es sei schwierig, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu sprechen, wenn die untersuchte Person eine subjektive Verschlechterung empfinde, welche nicht mit den objektivierbaren Befunden korreliere. Sodann sei es schwierig, einen Verlaufszustand wiederzugeben, wenn die ursprüngliche ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf subjektiven Beschwerden beruhe. Aus diesem Grund hätten sie sich auf die Revisionsoperation 2008 bezogen. Durch diese Operation sei die schmerzauslösende Hauptproblematik weitgehend beseitigt worden. Daher hätten sie ab spätestens Anfang 2010 die aktuelle Arbeitsfähigkeit bestätigen können (Urk. 8/117 S. 1-2). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2010 (Urk. 2) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % die Rente ein.
         Mit Eingabe vom 1. November 2010 (Urk. 10) legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. B.___ vom 26. Oktober 2010 (Urk. 11) ins Recht. Darin führte er aus, seit Mitte März 2010 leide die Beschwerdeführerin unter stärkeren Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Wegen Exazerbation dieser Schmerzen sei sie am 26. April 2010 auf der Notfallstation der Klinik A.___ vorstellig geworden. Das daraufhin durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule habe eine beginnende Stenose des Spinalkanals auf Höhe L3/L4 gezeigt. Hingegen sei die rezidive Diskushernie auf Höhe L4/5 im Vergleich zur Voruntersuchung vom Herbst 2009 etwas kleiner geworden. Da eine konservative Therapie erfolglos geblieben sei, sei die Beschwerdeführerin am 2. September 2010 operativ behandelt worden. Das Z.___-Gutachten sei zu optimistisch ausgefallen. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11 S. 1-2).

5.
5.1
5.1.1   Vorab ist der formelle Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Parteirechte verletzt, indem sie ihren Rechtsvertreter zwar über die Anordnung einer medizinischen Abklärung orientiert, es aber versäumt habe, den Untersuchungstermin und die Gutachternamen bekanntzugeben (Urk. 1 Ziff. 16 lit. a S. 8).
5.1.2   Gemäss Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Neben der Bekanntgabe des Namens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichzeitig die fachliche Qualifikation des Gutachters zu nennen (vgl. BGE 132 V 376 E. 9). Triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG liegen zunächst dann vor, wenn gesetzliche Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen die sachverständige Person vorliegen. Lässt sich die Partei im Sozialversicherungsverfahren vertreten, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an deren Vertreter (Art. 37 Abs. 3 ATSG).
5.1.3   Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. September 2009 (Urk. 8/90) mitgeteilt hatte, dass die medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin durch das Z.___ vorgenommen werde. In der Folge wurde durch das Z.___ der Termin der medizinischen Abklärung mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/97) nur der Beschwerdeführerin, nicht aber deren Rechtsvertreter, mitgeteilt, was einen Mangel darstellt.
         Eine mangelhaft vorgenommene Mitteilung ist nicht nichtig, doch darf der versicherten Person kein Nachteil daraus erwachsen (analog Art. 49 Abs. 3 ATSG).
Die Pflicht des Versicherungsträgers, der versicherten Person die Namen der begutachtenden Ärzte und deren fachliche Qualifikation bekannt zu geben, dient der Prozessökonomie, indem die versicherte Person ihre Mitwirkungsrechte rechtzeitig, nämlich noch vor Erstellung des Gutachtens, wahrnehmen kann, und nicht erst nachträglich allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend machen muss. Sie stellt indes keine unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit eines Gutachtens dar. Da die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinerlei Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Ärzte vorbringt, kann sie aus der Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte nicht ableiten, der auf dem Z.___-Gutachten basierende Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aus diesem formellen Grund aufzuheben, ergeben sich doch auch aus den Akten keinerlei Gründe, welche die Z.___-Gutachter als befangen erscheinen lassen.
5.1.4 Des Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht den Einwand, das Z.___ sei nicht unabhängig, da es wirtschaftlich auf Aufträge der IV-Stelle angewiesen sei (Urk. 1 Ziff. 16 lit. b S. 9-10). Diesen Einwand hat das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 entkräftet, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.1.5 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Gutachter abschätzige Bemerkungen gemacht hätten, die sie sehr getroffen hätten und objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken könnten. So hätte etwa Dr. G.___ sie überhaupt nicht ernst genommen und ihre Beschwerden heruntergespielt und ihr gesagt, Dr. B.___ mache diese Operationen nur, weil sie privat versichert sei und er mit ihr viel Geld verdienen könne (Urk. 1 Ziff. 16 S. 9-10).
         Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gutachter die eine oder andere unbedachte Äusserung gemacht haben, welche die Beschwerdeführerin in einer belastenden Situation, wie sie eine Begutachtung darstellt, getroffen haben. Die Beschwerdeführerin substantiiert und präzisiert jedoch nicht genügend, inwiefern - wie sie behauptet - die Untersuchungen schockierend und unfair gewesen sein sollen (Urk. 1 S. 9). Jedenfalls ist dem Z.___-Gutachten nicht zu entnehmen, dass die beurteilenden Gutachter im Umgang mit der Beschwerdeführerin nicht korrekt vorgegangen sind und das Gutachten enthält keine Hinweise auf eine nicht objektive Beurteilung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher nicht gesagt werden, auf das Z.___-Gutachten sei schon aus formellen Gründen nicht abzustellen.
5.2     Aus dem Gutachten des Z.___ ergibt sich, dass die Gutachter der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung massiven Einfluss auf die Beschwerdesituation beimassen. So führte Dr. H.___, der orthopädische Gutachter, aus, bei der Untersuchung seien sowohl das Entkleiden im Sitzen und Stehen als auch die Überkopfbewegungen flüssig erfolgt. Die gesamte funktionelle Untersuchung der unteren Extremitäten sei völlig problemlos toleriert worden (Urk. 8/99 S. 15). Die orthopädischen Befunde fasste er wie folgt zusammen: Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden liessen sich durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen. Überdies bestünden klare Inkonsistenzen, 3 von 5 Waddell-Zeichen seien positiv. An der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule lägen degenerative Veränderungen vor, welche grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen könnten. Bildgebend könne dabei eine foraminale Kompression im Segment Halswirbelkörper 6/7 zwar nicht ausgeschlossen werden, doch sprächen die anamnestischen Angaben sowie klinische Untersuchungen klar gegen eine derartige Läsion; dasselbe gelte für die kernspintomographischen Zeichen einer rechtsseitigen Wurzelkompression L5. Nicht geklärt blieben insbesondere die Schmerzen in vielen weiteren Abschnitten des Bewegungsapparates und die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung und wiederholter konservativer Therapiemassnahmen nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin am Untersuchungstag keinerlei Analgetika eingenommen habe. Insgesamt bestünden massive Hinweise einer Ausweitung der Schmerzproblematik (Urk. 8/99 S. 18). Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin dementsprechend für sämtliche leichten körperlichen Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/99 S. 18-19).
         In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, länger dauernde Beschwerden seien mindestens hinsichtlich eines organischen Korrelats durch die Diskushernienoperation 2008 beseitigt worden, weshalb ein Jahr nach der Operation von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der Gutachtensergänzung vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/117) führten die Gutachter aus, wenn eine ursprüngliche Einschätzung vor allem auf der ärztlichen Zuordnung einer Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich subjektiver Beschwerden beruhe, sei es schwierig, einen Verlaufszustand wiederzugeben. Aus diesem Grund hätten sie sich auf die Revisionsoperation im Jahr 2008 bezogen. Normalerweise seien ja Operationen dazu da, eine Verbesserung eines Zustandes zu erwirken.
         Damit gingen die Z.___-Gutachter davon aus, dass aufgrund der Diskushernien-operation im Jahr 2008 eine Gesundheitsverbesserung eingetreten sei, ohne dass sie im konkreten Fall eine solche objektivieren konnten. Vielmehr begründeten sie diese Aussage mit der allgemeinen Feststellung, dass Operationen in der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands führen würden.
         Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die im Herbst 2008 durchgeführte Diskushernienoperation tatsächlich zu einer objektiven Besserung des Gesundheitszustandes führte. Die Aussage der Gutachter, der Beschwerdeführerin seien aus somatischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, muss deshalb als eine andere Würdigung des gleichen Sachverhalts gewertet werden, eine tatsächliche Besserung der gesundheitlichen Situation lässt sich daraus nicht ableiten.
         Auch der Umstand, dass die subjektiven Beschwerden zu einem grossen Anteil auf die Schmerzverarbeitungsstörung zurückgeführt wurden, lässt nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen schliessen. Ist aus objektiv rheumatologischer Sicht keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erstellt, so rechtfertigt die gegebenenfalls zwischenzeitlich eingetretene Schmerzverarbeitungsstörung keine Neubeurteilung des als gleich geblieben zu beurteilenden Gesundheitszustands.
         Da die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010 auch keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands darzutun vermögen, ist von keiner revisionsrechtlich massgeblichen Veränderung in den gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnissen auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2010 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).