Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 20. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete ab 1993 bei der Z.___ AG als Tiefbaumaurer (Urk. 8/13). Ab 19. Dezember 2008 wurde der Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Unter Hinweis auf eine durchgeführte und eine allenfalls anstehende Knieoperation meldete er sich am 15. Juni 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt traf zunächst die üblichen beruflichen und einkommensbezogenen Abklärungen (Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/16), holte bei den behandelnden Ärzten vor allem bei der Klinik A.___ und bei der Helsana als Taggeldversicherer Berichte ein (Urk. 8/15, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/25, Urk. 8/28, Urk. 8/29, Urk. 8/30, Urk. 8/32) und prüfte die berufliche Eingliederung am Arbeitsplatz (Urk. 8/20). Am 4. Mai 2010 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid mit der Verneinung des Rentenanspruchs (Urk. 8/38). Daraufhin wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle und liess beantragen, es seien noch fachärztliche Berichte abzuwarten (Urk. 8/41). Am 16. Juni 2010 liess er einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 16. Juni 2006 einreichen (Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten, weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 2). Am 28. Juli 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2010 (Urk. 3/6).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2010 liess der Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2010 sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen. Er liess seiner Beschwerde verschiedene ärztliche Berichte beilegen (Urk. 3/2-5). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Oktober 2010 und am 30. März 2011 reichte die IV-Stelle zwei weitere Berichte der Klinik A.___ ein (Urk. 10/2 und Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2010 fest (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Dezember 2009 seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei, jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei. Der Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 % und es bestehe kein Rentenanspruch.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde zusammenfassend geltend machen (Urk. 1, Urk. 8/41), dass es ihm mit seinen kontinuierlichen Schmerzen nicht möglich sei, eine 100%ige Leistung zu erbringen. Es sei nicht daran zu denken, dass er eine adaptierte leichtere Arbeit aufnehmen könnte. Trotz anhaltender Therapien sei seine Belastbarkeit sehr schlecht.
3.
3.1
3.1.1 Am 20. November 2008 besuchte der Beschwerdeführer die Kniesprechstunde in der Klinik A.___, wo eine mediale Varusgonarthrose beidseits (rechts 10 %, links 2 %) diagnostiziert wurde (Urk. 8/15/12). Aufgrund anhaltender Knieschmerzen stellte Dr. med. C.___, Hausarzt des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer ein 100%iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab dem 19. Dezember 2008 aus (Urk. 8/30/9).
Vom 19. bis 26. Januar 2009 war der Beschwerdeführer in der Klinik A.___, um sich einer Operation am rechten Knie zu unterziehen (Urk. 8/3/4). Der behandelnde Orthopäde bestätigte die im November 2008 gestellte Diagnose. Der postoperative Verlauf zeige sich problemlos, einzig die Mobilisation gestalte sich eher zögerlich, einerseits aufgrund der Schmerzen, andererseits aufgrund des eher ängstlichen Patienten.
Dr. med. D.___, Oberarzt in der Klinik A.___, nahm am 4. Mai 2009 die Verlaufskontrolle vor (Urk. 8/15/2). Die Situation zeigte sich dabei konsolidiert. Gemäss seinen Ausführungen sollten die Beschwerden mittels Physiotherapie unter Kontrolle gebracht werden. Er schrieb den Beschwerdeführer bis am 31. Mai 2009 für 100 % arbeitsunfähig, danach solle ein Arbeitsversuch im Umfang von 50 % stattfinden.
Im Bericht von Dr. D.___ vom 5. August 2009 (Urk. 8/21/6) führte dieser aus, dass sich beim Beschwerdeführer unter Physiotherapie eine beachtliche Verbesserung gezeigt habe, es bereite ihm lediglich das Treppensteigen Mühe. Die Beschwerden seien nun vor allem linksseitig akzentuiert. Es bestehe ein Schonhinken links. Weiter hielt er fest, dass bezüglich der für den Beschwerdeführer noch möglichen Arbeiten zuerst die Operation des linken Knies abgewartet werden müsse. Dieser könne jedoch nur eingeschränkt kniende Tätigkeiten ausführen. Er sei auch eingeschränkt im Kauern, bei belasteten Rotationsbewegungen im Knie und er könne nur eingeschränkt schwer heben. Die Operation des linken Knies sei geplant.
3.1.2 Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 31. August 2009 am linken Knie operiert (Urk. 8/25/2). Der behandelnde Arzt führte aus, dass nach der Operation ein regelrechter Verlauf beobachtet werden konnte, jedoch bei einer eher zögerlichen Mobilisation. Nach einer Teilbelastung sei eine Vollbelastung in acht Wochen erlaubt.
Wegen einer Wundheilungsstörung beim linken Knie musste der Beschwerdeführer am 22. September 2009 noch einmal in die Klinik (Urk. 8/25/4). Bei der Nachkontrolle am 13. Oktober 2009 wurde vom Orthopäden festgehalten, dass nun ein Übergang zur Vollbelastung vorgesehen sei, der Beschwerdeführer aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/24/2, Urk. 8/29/8).
Am 26. November 2009 fand sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in der Klinik zu einer Verlaufskontrolle ein (Urk. 8/27/1). In Ruhe sei der Patient wenig schmerzgeplagt, er berichte aber über leichtgradige Schmerzen bei Belastungssteigerung. Der Befund lautete auf Schonhinken zu Ungunsten links. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. Weiter wurde ein zunehmender Durchbau des Osteotomie-Spaltes festgestellt. Die Untersuchungen ergaben keine Besonderheiten und es wurde intensivierende Physiotherapie mit Steigerung des Bewegungsumfanges verordnet, dies mit Vollbelastung.
Im Bericht, welcher der Hausarzt des Beschwerdeführers am 24. Dezember 2009 einreichte, führte er aus, dass der Beschwerdeführer momentan noch weit entfernt von einer Arbeitsfähigkeit sei, da er sich noch in der Rehabilitation befinde (Urk. 8/28/1 ff.). Der Beschwerdeführer sei geschwächt, habe beidseitige Kniebeschwerden, welche eine Arbeitstätigkeit als Maurer oder Tunnelbauer nicht zulassen würden. Nach einem weiteren halben Jahr der Rehabilitation könne vermutlich von Restbeschwerden ausgegangen werden.
3.1.3 Dr. med. E.___ von der Klinik A.___ reichte am 2. Februar 2010 zuhanden der Helsana einen Bericht ein (Urk. 8/32/7 f.). Er führte dabei aus, dass beim Beschwerdeführer innerhalb der nächsten 6 Monate mit einer relevanten Verbesserung zu rechnen sei. Die Grunderkrankung des Beschwerdeführers sei degenerativ, er leide beidseits an einer Varusgonarthrose. Es sei mit einem Fortschreiten der Arthrose auch lateral im Verlauf zu rechnen. Grosse körperliche Belastungen seien für den Versicherten sicher nicht geeignet. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, eine leichte körperliche Tätigkeit aufzunehmen, teilweise auch sitzend, dies zu 100 %. Mit Schreiben vom 28. Februar 2010 (Urk. 8/32/5 f.) führte der behandelnde Orthopäde ergänzend aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, selten Lasten von 5 kg zu heben oder zu tragen. Er könne sitzen, teilweise auch stehen und einen Personenwagen während 8 Stunden mit Pausen lenken.
Am 25. Februar 2010 fand sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Untersuchung in der Klinik A.___ ein (Urk. 8/33/3). Er gehe ohne Stöcke, zeige aber immer noch ein deutliches Schonhinken. Er berichtete über einschiessende Schmerzen am medialen Gelenkspalt direkt medial der Patella bei Belastung. Besondere Probleme würden beim Treppengehen bestehen, er berichte diesbezüglich über Kraftlosigkeit. Die Untersuchung ergab beim linken Knie reizlose Wundverhältnisse, keinen Erguss und keine Rötung. Die Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau betrage weiter 100 % und es werde eine Umschulung empfohlen.
3.1.4 In Würdigung der medizinischen Akten gelangte Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (Urk. 8/35/4 f.) am 1. April 2010 zum Schluss, dass behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien, und stützte sich dabei auf die fachärztlichen Angaben der Klinik A.___ ab. Auch er stellte die folgenden Hauptdiagnosen: Status nach Wundrevision Knie links am 23. September 2009 bei Wundheilungsstörung prätibial links bei Status nach medialer Openwedge-Valgisationsosteotomie Tibia links am 31. August 2009 bei medialer Varusgonarthorse beidseits, Status nach medialer Openwedge-Valgisationsosteotomie Tibiakopf rechts mit Beckenkamm-spongiosa vom 19. Januar 2008. Die Operationen seien kniegelenkserhaltend durchgeführt worden, jedoch sei mit einem Fortschreiten der Arthrose zu rechnen.
3.1.5 Am 9. September 2010 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal von den Orthopäden an der Klinik A.___ untersucht (Urk. 10/2). Sie berichteten von einer sehr komplexen Situation. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar durch die medialbetonte Gonarthrose und die reflektorische Inaktivitätskraftlosigkeit. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig für Schwerarbeiten auf dem Bau. Es werde eine Umschulung des Patienten dringendst empfohlen.
3.1.6 Dr. B.___, der den Beschwerdeführer ab Ende März 2010 behandelte, führte im Bericht vom 16. Juni 2010 folgende Diagnosen an (Urk. 8/43/6): Persistierende Knie-Schmerzen beidseits, Status nach Valgisationsosteotomie beidseits im Jahre 2009, erhebliche degenerative Veränderungen, einen Verdacht auf gichtbedingte Schübe, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer klage über diffuse Knieschmerzen, links mehr als rechts. Er könne nicht länger als eine halbe Stunde stehen, gehen oder sitzen. Die Schmerzen seien auch in der Nacht vorhanden. Auch das Treppengehen bereite ihm Mühe. Es fehle ihm die Kraft und das Stabilitätsgefühl in den Knien. Die axiale Korrektur der Knie habe zwar eine Beschwerde-Linderung erzielt. Die konstanten Beschwerden würden sich dennoch mit der fortgeschrittenen Arthrose gut erklären. Allenfalls spiele auch die Gicht eine Rolle. Die Prognose im Bezug auf die Schmerzen und die Belastbarkeit der Knie sei aufgrund der weiterbestehenden erheblichen degenerativen Veränderungen als reserviert zu betrachten. Erschwerend für die berufliche Reintegration wirke sich auch das chronische, degenerativ bedingte lumbale Vertebralsyndrom aus. Falls in seiner Firma keine entsprechende Tätigkeit für ihn möglich sei, müsste der Beschwerdeführer von einer Umschulung oder von Hilfe zur Reintegration durch die Invalidenversicherung profitieren können.
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.3 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer schwergewichtig unter einer beidseitigen Varusgonarthose leidet, welche beidseitig knieerhaltend operiert wurde. Diese Diagnose wurde von den behandelnden Orthopäden der Klinik A.___ während der ganzen Behandlungsdauer und auch vom den Beschwerdeführer untersuchenden Rheumatologen bestätigt.
Die behandelnden Ärzte sind sich ausserdem darüber einig, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Maurer seit Dezember 2008 nicht mehr möglich ist.
Im Oktober 2009, kurz nach der Operation des linken Knies, ging Dr. D.___ noch immer von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/24/2). Der Hausarzt des Beschwerdeführers äusserte sich betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Dezember 2009 dahingehend, dass ihm die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei und vermutlich ein halbes Jahr nach der zweiten Operation von Restbeschwerden ausgegangen werden könne. Im damaligen Zeitpunkt hielt er eine Arbeitsfähigkeit für noch nicht gegeben (Urk. 8/28/4). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der behandelnden Orthopäden, welche ausführten, dass ungefähr ein halbes Jahr nach der Operation mit einer Verbesserung der Beschwerden gerechnet werden könne (Urk. 8/32/5 ff.). Dies bedeutet, dass beim Beschwerdeführer nach der Operation des linken Knies Ende August 2009 ab Frühjahr 2010 mit einer Verbesserung der Beschwerden zu rechnen war. Soweit stimmen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte überein. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit Ende Dezember 2009 noch immer zu 100 % arbeitsunfähig war, und dies in seiner angestammten und in einer angepassten Tätigkeit.
Im Februar 2010 äusserten sich die Orthopäden der Klinik A.___ erneut zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/32/5 ff.). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei zwar zu 100 % arbeitsunfähig in seinem angestammten Beruf, er könne jedoch noch zu 100 % angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeit in Wechselbelastung mit überwiegend sitzenden Anteilen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) ausüben. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes schloss sich der Beurteilung der behandelnden Orthopäden an (Urk. 8/35/4 f.). Der Rheumatologe äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht direkt, führte aber aus, dass sich das Lumbovertebralsyndrom erschwerend auf die berufliche Integration auswirke. Diese Diagnose, welche der Rheumatologe stellte, ist neu. Es muss aber festgehalten werden, dass auch aus seinem Bericht klar hervorgeht, dass die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen. Der Rheumatologe ging gemäss seinen Aussagen auch davon aus, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, zu arbeiten. Der Hausarzt des Beschwerdeführers äusserte sich nach dem erwähnten Bericht vom Dezember 2009 nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der nach Erlass der Verfügung eingereichte Bericht (Urk. 10/2) äusserte sich ausdrücklich nur zur Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich und es geht nichts daraus hervor, was auf eine wesentliche andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schliessen lässt. Es erscheint daher aufgrund der medizinischen Unterlagen einleuchtend, dass es dem Beschwerdeführer frühestens ab Februar 2010 zumutbar war, in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zu arbeiten.
Die Verwaltung hat für die Feststellung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres am 18. Dezember 2009 zu Unrecht die Einschätzung von Dr. E.___ im Bericht vom Februar 2010 bereits auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen. Es ist vielmehr erstellt, dass erst ab Februar 2010 die gesundheitliche Situation sich so verbessert hatte, dass eine gänzliche Arbeitsfähigkeit mit dem beschriebenen Profil einer Tätigkeit gegeben war. Mithin stand dem Beschwerdeführer ab Dezember 2009 eine ganze Rente zu. Für die Zeit nach der gesundheitlichen Verbesserung ist ein Einkommensvergleich zu tätigen.
4.
4.1
4.1.1 Die IV-Stelle hat zur Berechnung des Valideneinkommens das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Erwerbseinkommen in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter herangezogen und dieses gemäss der Nominallohnentwicklung angepasst (Urk. 2, Urk. 34/1). Der Lohn gemäss Arbeitgeber-Fragebogen vom 2. Juni 2009 habe Fr. 72'345.-- (Fr. 5'565.-x 13) betragen, mit Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ergebe dies ein jährliches Einkommen von Fr. 73'864.30.
Zum Valideneinkommen hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert.
4.1.2 Wie von der IV-Stelle richtig festgehalten, betrug das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 Fr. 72'345.-- jährlich (Urk. 2, Urk. 8/13/11). Unter Berücksichtigung der Veränderung des Nominallohnes für Männerlöhne [Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2005 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Männer, Baugewerbe (T1.1.05), 2009: 106.9, 2010 : 107.7], resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 72'886.40.
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist von einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % auszugehen (Urk. 8/34/1). Die IV-Stelle errechnete einen Lohn für Hilfsarbeiten nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik von Fr. 60'871.20 (Fr. 4'806.-- : 40 x 40.5 x 12 x 1.021 x 1.021). Da das Tätigkeitsspektrum des Beschwerdeführers stark eingeschränkt und dies als lohnmindernder Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Invalideneinkommen um 20 % und betrage somit Fr. 48'697.--.
Auch zum Invalideneinkommen äusserte sich der Beschwerdeführer nicht.
4.2.2 Da der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zurückzugreifen. Dem Beschwerdeführer sind nur noch angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit überwiegend sitzenden Anteilen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) zumutbar (Urk. 8/32/5 ff.). Es ist vom in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 (S. 26, Tabelle TA1) für männliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Total angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Veränderung des Nominallohnes für Männerlöhne [Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2005 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Männer (T1.1.05), Total, 2008: 105, 2010: 108], resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 61'692.60.
4.2.3 Dabei ist jedoch zu beachten, dass für den Fall, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen ist. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug von 20 %, wie ihn die IV-Stelle vornimmt, gerechtfertigt ist. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer in einer leistungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, er ist jedoch eingeschränkt im Heben und Tragen von schweren Lasten (> 5 kg) (Urk. 8/32/6). Sein Tätigkeitsspektrum wird dadurch zwar eingeschränkt, weshalb es für den Beschwerdeführer schwieriger sein wird, das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechend gesunden voll leistungsfähigen Hilfsarbeiter zu erreichen. Allerdings ist eine sitzende Tätigkeit normal zu bewältigen, weshalb insgesamt der von der IV-Stelle mit 20 % bezifferte Abzug (Urk. 2) als grosszügig zu bezeichnen ist. Das Invalideneinkommen beträgt so berechnet somit Fr. 49'354.--.
4.3 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'354.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'886.40 eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'532.40, was einem Invaliditätsgrad von 32.3 % entspricht. Auch bei einem maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25 % würde der Invaliditätsgrad unter 40 % liegen.
4.4. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Da die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beim Versicherten Anfang Februar 2010 ausgewiesen war, ist die Aufhebung der ab 1. Dezember 2009 laufenden ganzen Rente auf Ende April 2010 vorzunehmen.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).