IV.2010.00780

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Vogel

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1963 geborene X.___ absolvierte in Mazedonien die Grundschule und eine Anlehre als Kellner bis er 1985 in die Schweiz einreiste, wo er zuletzt als Hilfsmaler und Hilfsgipser tätig war (Urk. 8/5, Urk. 8/16, Urk. 1). Am 23. März 2006 verunfallte der Versicherte bei der Arbeit (Sturz auf das Gesäss), was zu nachhaltigen Rückenbeschwerden und drei Operationen führte (Urk. 8/37 S. 22). Aufgrund der persistierenden Beschwerden meldete sich der Versicherte am 15. März 2007 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 S. 8). Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere der polydisziplinären Begutachtung (Y.___-Gutachten vom 8. April 2009, Urk. 8/37) - stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. November 2009 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. März 2007 in Aussicht (Urk. 8/57) und hielt daran mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 8/84 = Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2. September 2010 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze, eventualiter eine halbe Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin, es seien die laufenden Rentenzahlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort einzustellen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden könne, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % zu einer Invalidität von rund 43 % führe (Urk. 2).
         In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin demgegenüber geltend, dass gestützt auf das Y.___-Gutachten aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Nicht zu überzeugen vermöge jedoch das psychiatrische Teilgutachten, so dass an der zunächst angenommenen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % nicht festgehalten werden könne. Da auch die Berichte des behandelnden Psychiaters eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts nicht zulassen würden, sei bis auf weiteres kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Weiter seien die Interessen der Verwaltung (Scheitern einer Rückforderung) gegenüber denjenigen des Beschwerdeführers (finanzielle Notlage) vorrangig zu gewichten, so dass eine sofortige Einstellung der Leistungen - auch unter Berücksichtigung der Prozessaussichten - als gerechtfertigt erscheine (Urk. 7).
2.2     Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant mit der gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung unter Extrembelastung nicht mehr in der Lage sei, einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nachzugehen, zumal selbst die Gutachter davon ausgehen würden, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Gestützt auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei vielmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers - auch in einer angepassten Tätigkeit - auszugehen (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Die für das Y.___-Gutachten vom 8. April 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Failed Back Surgery Syndrome bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 am 7. Juni 2006, Status nach Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 am 8. September 2006, Status nach Rezidiv-Diskushernienoperation L4/5 mit Spondylodese L4/5 am 28. September 2006 und Segmentdegeneration L5/S1 sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert leide der Beschwerdeführer an einem chronifizierten therapierefraktären, rechtsbetonten Ganzkörperschmerzsyndrom in extremis ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat mit Hemihypästhesie rechts, einer intermittierenden depressiven Verstimmung (ICD-10 F32.1), einer Schwerhörigkeit beidseits, an Übergewicht und einem Nikotinabusus sowie anamnestisch an einer Pollakisurie, an orthostatischen Beschwerden, einer Refluxsymptomatik sowie einer Allergie auf Katzen- und Hundehaare. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, aus somatischer Sicht eine solche von 0 % (Urk. 8/37 S. 37). In Frage komme dabei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne kraftaufwändiges Arbeiten, ohne Tätigkeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen und ohne Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern und Gerüsten. Wegen der Ohrsituation seien auch Arbeiten in Staub und Lärm nicht geeignet. Zudem sei aus psychiatrischer Sicht darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson am potentiellen Arbeitsplatz Erfahrung im Umgang mit schwierigen Persönlichkeiten haben sollte, damit unangemessene Hilfeleistungen in Bezug auf eine Schonungstendenz vermieden werden könnten (Urk. 8/37 S. 22 ff.).
2.3.2   Der behandelnde Psychiater, Dr. Z.___, geht von einer mittelschweren bis schweren reaktiven Krise einer ängstlichen Depression als Reaktion auf den Unfall aus (ICD-10 F32.2; Urk. 8/37 S. 13).
         In seinem Schreiben vom 23. Dezember 2009 führte Dr. Z.___ aus, dass in den Therapiestunden keine kontinuierliche Leistung des Beschwerdeführers vorhanden sei. Angst, Schreckhaftigkeit, Depression, Belastungsstörung, Dekompensation wegen Schmerzen, alles sei vorhanden. Welche ICD-10 Codierung man hier auch immer heranziehe (Persönlichkeitsveränderung unter Extrembelastung F62, Depression F32, Schmerzstörung F45, Angststörung F41), es resultiere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/63).
         In seinem Schreiben vom 12. Juli 2010 wies Dr. Z.___ weiter darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nicht schlechter Wille unterstellt werden könne, da er aufgrund der Depression die von ihm abverlangte Willensanstrengung nicht erbringen könne. In naher und mittlerer Zukunft werde sich am Zustand des Beschwerdeführers nichts ändern und die Therapie bestehe hier - wie so oft - in der Begleitung einer chronischen Invalidität (Urk. 3).

3.
3.1     Das rheumatologische Teilgutachten der Y.___ würdigt die vorliegende medizinische Aktenlage in angemessener Weise und ist im Weiteren schlüssig und nachvollziehbar, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist damit aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was von der Vertreterin des Beschwerdeführers auch nicht ausdrücklich bestritten wurde. Den hohen Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz ist dabei bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzuges Rechnung zu tragen, wie dies die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Recht moniert (Urk. 1 S. 5).
3.2     Strittig sind demgegenüber die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Der für das psychiatrische Teilgutachten verantwortliche Facharzt (Dr. med. A.___) stellte diesbezüglich die Hauptdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 zu Recht anmerkte, kommen dabei gemäss ICD-10 nur absolute Ausnahmesituationen wie Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen oder andauernd lebensbedrohende Situationen in Frage. Auch wenn sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Anschluss an den Unfall vom 23. März 2006 verschlechtert hat, stellt dieser keinesfalls eine Ausnahmesituation im Sinne der gestellten Diagnose dar. Die Hauptdiagnose ist damit zumindest für den medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, so dass auf das psychiatrische Teilgutachten schon allein deshalb nicht abgestellt werden kann.
         Im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit prüfte Dr. A.___ weiter, ob dem Beschwerdeführer trotz der gestellten Diagnose mit einer ausreichenden Willensanstrengung noch eine Arbeitsleistung möglich wäre, indem er die für die somatoforme Schmerzstörung geltende Kriterienprüfung anwandte. Die Schmerzverarbeitungsstörung, die Angst, die Aggravationstendenz, die auch in den Akten ausgewiesen seien, würden eine psychisch ausgewiesene Komorbidität begründen. Das Trauma sei zwar relativ geringfügig gewesen, habe aber auf dem Persönlichkeitshintergrund des Beschwerdeführers die Qualität einer extremen Belastung erhalten, obwohl andere Personen ohne weiteres damit hätten umgehen können (Urk. 8/37 S. 47). Dr. A.___ begründete die Extrembelastung somit aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers, was in Anbetracht der ICD-10-Leitlinie nicht zulässig erscheint, da diese unmissverständlich an die objektive Schwere einer Extremsituation anknüpft. Weiter ist anzumerken, dass eine Prüfung der Foerster-Kriterien den Verdacht nahe legt, dass auch Dr. A.___ eigentlich mehr von einer somatoformen Schmerzstörung als von einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ausging. Aufgrund der medizinischen Akten wäre eine Schmerzverarbeitungsstörung naheliegend, da sich Dr. A.___ aber in seinem Gutachten in diagnostischer Hinsicht klar festlegte, erscheint dieses auch in dieser Hinsicht nicht schlüssig und nachvollziehbar.
         Zuletzt fällt auf, dass zwar auch Dr. Z.___ Mühe bekundete, das Beschwerdebild einer klaren Diagnose nach ICD-10 zuzuordnen. Aufgrund des klinischen Eindrucks hält er den Beschwerdeführer aber unabhängig davon zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/63). Auch wenn es sich beim Bericht von Dr. Z.___ nicht um ein ausführliches Gutachten mit allen von der Rechtsprechung geforderten Angaben handelt, ist diesem doch ein gewisses Gewicht beizumessen. So konnte sich Dr. Z.___ aufgrund der Therapiesitzung seit Dezember 2008 eine verlässliche Meinung zum Verlauf der Beschwerden bilden, was auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von Bedeutung ist.
         Insgesamt sind sich die medizinischen Fachpersonen einig, dass der Beschwerdeführer aus klinischer Sicht einen psychisch angeschlagenen Eindruck mache, auch wenn die diagnostische Einordnung der Beschwerden schwierig sei. Diesbezüglich kann auch auf die medizinischen Akten im Verfahren UV.2009.00059 sowie das entsprechende Urteil verwiesen werden. So berichtete etwa Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, dass die Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem subjektiven Schmerzverhalten evident sei und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, bemerkte im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung eine auffallende Depressivität. Beide forderten überdies schon damals eine fachpsychiatrische Abklärung (Berichte vom 1. Februar 2008 und 3. Juni 2008; Urk. 11/80 und Urk. 11/88 des Verfahrens UV.2009.00059).
         Abschliessend erscheint aufgrund der Aktenlage die erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers unumgänglich. Dabei werden die medizinischen Akten in angemessener Weise zu würdigen sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2009 auch bei Dr. med. C.___ an der Psychiatrischen Poliklinik des D.___ in Behandlung steht (Urk. 8/63). Ein entsprechender Verlaufsbericht ist damit im Rahmen der Neubegutachtung ebenfalls zu berücksichtigen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann vorerst offen bleiben, ob der angenommene leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit angemessen Rechnung trägt.

4.       Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2010 sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der erwähnten Abklärungen. Da damit die Grundlage für die Ausrichtung der Viertelsrente bis auf weiteres entfällt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen (sofortige Einstellung der laufenden Leistungen, Urk. 7).

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).