IV.2010.00781

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther
Berther Moeri Neuber Rechtsanwälte
Schipfe 32, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, ist Mutter von zwei 1976 respektive 1979 geborenen Kindern. 1989 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete ab 10. Dezember 1990 bis zu ihrer Entlassung per 31. März 1998 vollzeitlich im Hausdienst des Y.___ (Urk. 8/1 und Urk. 8/12). Am 11. September 1996 hatte sie sich bei einem Sturz im Treppenhaus ihres Wohnhauses eine Rückenkontusion zugezogen (Urk. 8/11). Wegen der Rückenschmerzen wurde sie ab 24. März 1997 in unterschiedlichem Umfang krankgeschrieben (Urk. 8/14). Seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 9. Juni 1998 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend „IV-Stelle“), an und ersuchte um Zusprechung einer Rente (Urk. 8/1). Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2000 mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 8/56). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/59) wies das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2001 (Urk. 8/62; Prozess IV.2000.00110) ab. Am 24. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/65). Die IV-Stelle liess ihren Gesundheitszustand abklären (Urk. 8/71-73) und sprach ihr daraufhin mit Verfügungen vom 12. Juli 2002 (Urk. 8/100-101) ab 1. September bis 30. November 2001 eine halbe Härtefallrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 %, ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu.
         Im Rahmen eines von Amtes wegen angeordneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/116) liess die Versicherte um Gewährung einer ganzen Rente ersuchen (Eingabe des Sozialdienstes des A.___ vom 12. April 2005, Urk. 8/118). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, vom C.___, A.___, die Verlaufsberichte vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/121) und vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/122) ein. Daraus schloss Dr. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend „RAD“), es sei von einem stationären Gesundheitszustand respektive einer weiterhin andauernden 50%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/123 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 8/124) und entsprechendem Einspracheentscheid vom 29. Mai 2006 (Urk. 8/136) wurde das Begehren um Rentenerhöhung abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsbegehren der Versicherten (Urk. 8/141), vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther (Urk. 8/126), trat die IV-Stelle mit der Mitteilung vom 22. Juni 2006 (Urk. 7/142) nicht ein. Am 28. Juni 2006 liess die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 8/143) erheben, worauf das Gericht mit Urteil vom 30. August 2008 (Verfahren IV.2006.00582, Urk. 8/149) die Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung zurückwies.
         In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte in orthopädischer, psychiatrischer und medizinischer Hinsicht durch das E.___ (in der Folge „E.___“) begutachten (Gutachten vom 29. Juni 2009, Urk. 8/155, in der Folge „E.___-Gutachten“ genannt). Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/162) teilte sie der Versicherten mit, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe, da sie nur noch zu 29 % invalid sei, weshalb die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Die Versicherte liess dagegen am 11. Januar 2010 Einwand erheben (Urk. 8/164 samt Arztberichten als Urk. 8/163), worauf die IV-Stelle beim E.___ eine Stellungnahme (Urk. 8/168) einholte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und hob die Invalidenrente auf.

2.       Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte am 2. September 2010 Beschwerde erheben und beantragte sinngemäss, jene sei aufzuheben, es sei ein neutrales Gutachten über ihre Resterwerbsfähigkeit vorzunehmen und die Sache sei neu zu beurteilen, unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % beim Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 2). Am 5. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt am 8. November 2010 mit ihrer Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 30. Juli 2010 (Urk. 2) einleitend darauf hin, dass die Erstberentung der Versicherten ab 1. September 2001 (Urk. 8/100-101) auf einer Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % basiert habe, wobei lediglich aus psychiatrischer - nicht hingegen aus somatischer Sicht - eine entsprechende Einschränkung bestanden habe. Die im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgenommenen medizinischen Abklärungen und die polydisziplinäre Begutachtung durch das E.___ (Urk. 8/155) hätten ergeben, dass seit 2005, spätestens jedoch seit Mai 2009, sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine adaptierte Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 80 % (körperlich leichte bis mittelschwere, aus orthopädischer Sicht adaptierte Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz mit einer Leistungseinbusse von 20 %) auszugehen sei, woraus sich ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 29 % ergebe.
3.2     Nach Auffassung der Versicherten ist jedoch die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung falsch, da sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das  E.___ deutlich verschlechtert habe und dieses Gutachten bereits von falschen Annahmen ausgehe beziehungsweise teilweise diametral zu den Aussagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Spezialärzte stehe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang verwies sie auf die eingereichten Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der das Bestehen einer zunehmenden Osteochondrose L5-S1 diagnostizierte (Bericht vom 6. Januar 2010, Urk. 3/3), sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für innere Medizin, der eine seit Mitte Herbst 2009 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten bestätigte. Er wies in diesem Zusammenhang auf das Bestehen eines durchgehenden retrosternalen Druckgefühls, eines ausgesprochenen Räusperzwanges sowie vorderer Thoraxwandschmerzen, eines erheblichen Vitamin-D- und B12-Mangels, eines chronischen Zervikovertebralsyndroms sowie eines Lumbovertebralsyndroms mit residueller Fusshemiparese rechts bei Zustand nach Halswirbelsäule- und Lendenwirbelsäuleoperationen hin (Bericht vom 8. Januar 2010, Urk. 3/4).
         Aus diesen Gründen könne somit weder von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten noch in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Es sei vielmehr eine Oberbegutachtung durch ein neutrales Institut durchzuführen, weil das E.___ keineswegs als neutral gelte und eher einen versicherungsfreundlichen Ruf geniesse (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Ausserdem sei ihr vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11-12).

4.
4.1    
4.1.1 Die Beschwerdeführerin wies im vorliegenden Verfahren insbesondere darauf hin, die IV-Stelle sei der im Urteil vom 30. August 2008 (Urk. 8/149 S. 7 Ziff. 4) vom Sozialversicherungsgericht angeordneten Abklärung nur ungenügend nachgekommen. Sie spreche in der angefochtenen Verfügung bloss von einer Verbesserung der psychischen Beschwerden. Die ganzheitliche Abklärung der Wirbelsäule, deren Schmerzsituation vom Spezialarzt seit Jahren beschrieben worden und damit ausgewiesen sei, sei von der Beschwerdegegnerin trotz Anweisung des Sozialversicherungsgerichtes im erwähnten Urteil nicht oder ungenügend durchgeführt worden und die rudimentären Ausführungen im E.___-Gutachten (Urk. 8/155), welche sich nur vage und zurückhaltend äussern würden, vermöchten die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu entkräften.
4.1.2 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, die am 12. Juli 2002 erfolgte Rentenzusprache (Urk. 8/100-101) sei mit psychischen Beeinträchtigungen begründet worden, was sich aus dem Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Facharzttitel seit 2009), vom 15. Februar 2002 (Urk. 8/73) ergebe und durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. August 2008 (Urk. 8/149 S. 5 Ziff. 3.1) bestätigt worden sei. Dr. G.___ habe im erwähnten Bericht festgehalten, dass bei der Versicherten eine deutliche depressive Störung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit ebenso deutlich einschränke. Mit dem E.___-Gutachten vom 29. Juni 2009 (Urk. 8/155) und im Nachgang auch mit Schreiben dieser Abklärungsstelle vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/157) sei dargetan worden, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten ab dem Jahr 2005 und mit Sicherheit ab Mai 2009 verbessert habe. Es liege nicht mehr ein mittelgradiges depressives Geschehen vor, sondern lediglich noch eine leichte depressive Episode. Mit Blick auf die Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachters mit den Berichten des behandelnden Psychiaters, der geänderten Diagnosestellung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versicherte offenbar weder in therapeutischer Behandlung gestanden sei noch die Medikation befolgt habe, sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der für die damalige Rentenzusprache massgebende Gesundheitszustand in relevanter Weise verbessert habe, womit Revisionsgründe im engeren Sinne vorliegen würden und der Rentenanspruch der Versicherten umfassend zu prüfen sei (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).
4.1.3 Dagegen wendet die Versicherte ein, die Tatsache, dass keine Medikation erfolgt sei, sei nicht als Grund für eine leichte depressive Episode und als Verbesserung auszulegen, sondern habe damit zu tun, dass die Medikation nichts gebracht habe, was auf einen schweren Grad derselben hindeute. Dasselbe gelte für die angeblich fehlende therapeutische Behandlung, wobei diese durch den Hausarzt Dr. F.___ realisiert worden sei (Urk. 11 S. 2 Zu Ziff. 3).
4.1.4   Der überzeugend begründeten Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen. Im 28-seitigen, polydisziplinären E.___-Gutachten (Urk. 8/155) setzten sich die Ärzte mit den gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten aus orthopädischer, medizinischer und psychiatrischer Sicht auseinander. Sie berücksichtigten die vorliegenden Arztberichte (S. 3-15 des E.___-Gutachtens) und insbesondere die Röntgenbilder, welche in den Jahren 2006 bis 2008 von der H.___ erstellt worden waren (S. 19 Ziff. 4.2.2.3 des E.___-Gutachtens), was vorher nicht geschehen war und wie es darum im Urteil vom 30. August 2008 (Urk. 8/149 E. 3.3 und 4) angeordnet worden war. Die Gutachter stellten aufgrund ihrer Abklärungen sowie Untersuchungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne sichere radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5) und eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.2). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), Adipositas (ICD-10: E66.0), eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), einen Status nach laparoskopischer Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis (10/2007) und eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10: Z91.1) diagnostiziert (Urk. 8/155 S. 25).
         Was die orthopädische Beurteilung anbelangt, ist auf die Beurteilung von Dr. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, im E.___-Gutachten abzustellen, der zusammenfassend festhielt, dass sich die von der Versicherten angegebenen, äusserst diffusen Schmerzen durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen liessen und das unablässige Stöhnen während der gesamten Untersuchung sowie die zahlreichen Inkonsistenzen ein deutlicher Hinweis darauf seien, dass im Wesentlichen eine nicht-organische Komponente der Schmerzen vorliege. Festzuhalten sei insbesondere, dass keinerlei Hinweise für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen oder unteren Extremitäten bestünden, womit insgesamt massive Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik bestünden (Urk. 8/155 S. 22 3. Absatz).
         Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Schmerzverarbeitungsstörung und hielt weiter fest, dass für die Diagnose einer differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei der heutigen Untersuchung deutliche psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren fehlten (Urk. 8/155 S. 14 Ziff. 4.1.4). Es könne daher der Versicherten trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, in einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % zu arbeiten (Urk. 8/155 S. 15 Ziff. 4.1.5 am Ende). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte von Dr. B.___ (Urk. 3/3) und Dr. F.___ (Urk. 3/4) befassen sich lediglich mit orthopädischen und medizinischen, nicht hingegen psychischen Aspekten.
         Die konsiliarische Gesamtbeurteilung im E.___-Gutachten äussert die Vermutung, dass die Versicherte durch ihre Schmerzen eine Rechtfertigung dafür habe, keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu müssen und sich auch im Haushalt von der Schwiegertochter entlasten zu dürfen. Es seien zudem bei der Anamneseerhebung und der Untersuchung der Explorandin erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen aufgefallen. Entgegen ihren Angaben gegenüber drei verschiedenen untersuchenden Ärzten nehme sie schliesslich weder das Analgetikum Brufen noch das Antidepressivum Efexor regelmässig ein, wie aus den nicht messbaren Spiegeln im Blut der entsprechenden Wirkstoffe zu schliessen sei (Urk. 8/155 S. 27 Ziff. 6.5).
         Der dazu in der Replik von der Versicherten erhobene Einwand, die Medikation werde nicht mehr eingenommen, weil sie nichts gebracht habe (Urk. 11 S. 2 Zu Ziff. 3), was auf einen schweren Grad der Depression hindeute, überzeugt nicht. Hat die Versicherte ohne Not auf jegliche Medikation verzichtet, so hat sie die sie treffende Pflicht, alles zu unternehmen, um ihr psychisches Leiden einzudämmen, verletzt, oder aber die Annahme liegt nahe, dass ein solches gar nicht in dem Mass besteht, wie die Beschwerdeführerin behauptet.
         Allgemein bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im E.___-Gutachten gezogenen Schlüsse in Zweifel gezogen werden müssten. Das E.___ setzte sich eingehend mit den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin auseinander und gelangte - in auch für einen Laien gut nachvollziehbarer Weise - zum Schluss, dass sie in physischer und psychischer Hinsicht nicht mehr in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ausserdem muss bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2). Somit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - insbesondere in psychischer Hinsicht - massgeblich verbessert hat.
4.2
4.2.1 Was den leidensbedingten Abzug betrifft, bemängelt die Versicherte, die IV-Stelle habe die herabsetzungsbegründenden Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht berücksichtigt. Sie verlangt die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 25 % vom Invalideneinkommen mit der Begründung, aufgrund des fortgeschrittenen Alters und Ausbildungsgrades sei die Verwertung der von der IV-Stelle angenommenen, angeblich noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit illusorisch (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11-14). Eine Umschulung sei aufgrund ihrer Gebrechen nicht zumutbar. Da sie dauernd zwischen sitzender und stehender Position abwechseln müsse, könne sie niemals auf einen allgemeinen Durchschnittslohn kommen. Als Ausländerin, welche die deutsche Sprache nicht oder aus arbeitsmarktlicher Sicht nur sehr ungenügend beherrsche, werde sie grosse Mühe bekunden, einen allgemeinen Durchschnittslohn zu erzielen. Zudem würden alle Gebrechen derart auf ihre Psyche schlagen, dass gemütsbedingte Inkonvenienzen ebenfalls zu Schwierigkeiten führen würden, einen marktgerechten Lohn zu generieren. Nach Vornahme eines 25%igen Abzugs vom in der angefochtenen Verfügung berechneten (ohnehin viel zu hoch angesetzten) Invalideneinkommen ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 46.58 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 14-15). In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsgericht die Vorinstanz bereits im Urteil vom 30. August 2008 (Urk. 8/149 S. 8 Ziff. 5 am Ende) angewiesen habe, den leidensbedingten Abzug zu prüfen, was aber offensichtlich nicht geschehen sei. Schon aus diesem Grund sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, selbst dann, wenn nicht von einer geringeren Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 16).
4.2.2 Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin zunächst ein, es sei ein leidens-bedingter Abzug von 5 % berücksichtigt und es seien somit auch diesbezüglich Überlegungen getätigt worden (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3 2. Absatz am Ende). Was die Höhe des Abzugs betrifft, sei zu berücksichtigen, dass, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar seien, allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt sei, weil der Tabellenlohn im vorliegend angewandten Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Die Beschwerdeführerin verfüge ausserdem über eine Niederlassungsbewilligung C, womit auch diesbezüglich kein Abzug vorzunehmen sei. Die Bedeutung von Alter und Dienstjahren sei auch unbeachtlich, da zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen sei. Was die von der Versicherten in deren Beschwerdeeingabe vorgebrachten Argumente für einen maximalen Abzug betreffe - Alter, Ausbildungsgrad und Sprache - seien diese auch im obigen Sinne unbehilflich beziehungsweise als invaliditätsfremde Merkmale zu bezeichnen (Urk. 7 S. 4 Ziff. 3).
4.2.3         Fraglich ist vorliegend, ob die Annahme eines 5%igen leidensbedingten Abzugs seitens der IV-Stelle (Urk. 2 S. 2) als unangemessen zu qualifizieren ist. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 5 % seitens der IV-Stelle erscheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als angemessen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit der Versicherten gemäss den obigen Ausführungen und genannten Kriterien mit der Annahme einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit im vollen Umfang berücksichtigt wurde. Da die Versicherte nicht besonders schwere Aufgaben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausführte, rechtfertigt sich ein 25%iger Abzug auf keinen Fall. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sogar die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen nur noch halbtags verrichten kann (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 38/96 vom 27. März 1996). Ein 5%iger Abzug bei der Beschwerdeführerin, welche noch zu 80 % arbeitsfähig ist, erscheint somit als angemessen. Zudem würde sogar bei Annahme eines 10%igen Leidensabzugs lediglich ein 33%iger Invaliditätsgrad resultieren, welcher nicht zu einer Rente berechtigen würde.
4.3     Somit kann den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwänden gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juli 2010 (Urk. 2) nicht gefolgt werden. Es ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass bei der Versicherten ab 2005, spätestens jedoch ab Mai 2009 keine Erhöhung, sondern eine Verminderung des Invaliditätsgrades infolge einer massgeblichen Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist.

5.       Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oliver Berther
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).