Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. AXA Winterthur Stiftung Berufliche Vorsorge
Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
2. SWISSBROKE Vorsorgestiftung
Rheinfelsstrasse 1, 7004 Chur
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, schloss seine Schulausbildung 2004 mit der Matura (Typus E) ab (Urk. 8/1 S. 3). Ein an der Z.___ aufgenommener Studiengang der Umweltingenieur-wissenschaften BSc brach er nach zwei Monaten ab und wurde per Ende Mai 2006 exmatrikuliert (Urk. 8/2 S. 2 und Urk. 8/3 S. 5). In der Folge nahm er im Mai 2006 eine Stelle als Product Manager bei der Firma A.___ AG an (Urk. 8/2 S. 3), die er zunächst in einem 100%-Pensum ausübte, nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen bereits kurze Zeit später auf ein 80%-Pensum reduzierte und per Ende November 2006 ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen kündigte (Urk. 8/3 S. 5 und Urk. 8/8 S. 3 und S. 17). Seither geht X.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/4). Am 14. April 2009 meldete er sich aufgrund von seit Jahren bestehenden psychischen Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 8/8 und 8/17) und medizinische (Urk. 8/9, 8/10 und 8/16) Abklärungen vor und veranlasste die Erstellung eines Gutachtens bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 7. September 2009 erstattet wurde (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Androhung einer Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung im Unterlassungsfalle auf, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und sich sofort einer regelmässigen engmaschigen fachärztlichen psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk. 8/24).
Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2010 informierte die IV-Stelle X.___ darüber, dass sie von einem seit 2006 bestehenden Gesundheitsschaden ausgehe, die in Aussicht gestellte halbe Invalidenrente aufgrund seiner verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung jedoch erst ab 1. April 2008 ausgerichtet werden könne (Urk. 8/26). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Y.___, Einwand erheben und unter Beilage eines Berichts des C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 8/35, 8/38 und 8/39). Am 5. Juli 2010 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn, und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Y.___, unter Beilage eines neuen Arztberichtes von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Beschwerde erheben (Urk. 1 und 3/6) und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2010 sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter wurde die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin beantragt, damit diese nach ergänzenden und umfassenden psychiatrischen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganzen Rente neu entscheide. In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11 und 16).
Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 20) wurden die beiden Vorsorgeeinrichtungen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und die SWISSBROKE VST zum Prozess beigeladen und aufgefordert, zur eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen, andernfalls davon ausgegangen werde, dass die Beigeladenen auf eine Stellungnahme verzichten. In der Folge teilte die Vorsorgeeinrichtungen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge mit, dass sie sich der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin anschliesse und die Abweisung der Beschwerde beantrage (Urk. 24). Die SWISSBROKE VST verzichtete auf eine Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat (seit 2006 bestehender Gesundheitsschaden, Ablauf Wartejahr 2007, IV-Anmeldung jedoch erst 2009). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen).
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle begründete die Zusprache einer halben Invalidenrente damit, dass gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten Tätigkeit im Computerbereich als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2 und 8/23 S. 3 und 8/40 S. 2).
Dem hält der Beschwerdeführer gestützt auf die Einschätzungen des C.___ (Oberärztinnen Dres. E.___ und F.___; Urk. 8/10 und 8/38) sowie auf den Bericht von Dr. D.___ (Urk. 3/6) entgegen, dass aufgrund der massiven psychischen Beeinträchtigungen eine 100%ige Integrations- und Arbeitsunfähigkeit und ein anhaltender Bedarf an intensiver psychiatrischer Behandlung bestehe (Urk. 1 S. 3-5).
3.
3.1 Im Bericht des C.___ vom 11. Juni 2009 (Urk. 8/10) wurde die Diagnose einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) mit starkem Misstrauen und ausgeprägtem Pessimismus sowie Zukunftsängsten in Kombination mit sozialphobischen Ängsten und mit Aufmerksamkeitsdefizitproblemen gestellt. Der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Verstimmung, unter quälenden destruktiven Gedanken und wegen seiner sozialphobischen Angst an einem negativen Selbstbild. Ausser zu den Eltern, bei denen er nach wie vor wohne, habe er kaum Kontakt zu anderen Menschen. Er sitze den ganzen Tag in seinem Zimmer am Computer. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren, sei schnell gelangweilt, reagiere häufig impulsiv und sei sehr sensibel auf Kritik. Diese subjektiv geschilderten Symptome liessen sich im Rahmen der psychiatrischen Gespräche vollständig objektivieren. Es bestehe ein grosser Leidensdruck, der Beschwerdeführer quäle sich mit Insuffizienzgefühlen und Minderwertigkeitskomplexen; einerseits stelle er an sich selbst hohe Leistungsanforderungen, anderseits sehe er jeden Tag sein Versagen, was das schwer depressive Erleben wiederum verstärke.
Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in einer depressiven Negativspirale, so dass er psychisch zu sehr eingeschränkt sei, um sich auf eine berufliche Tätigkeit einzulassen. Im Rahmen der schweren depressiven Episode bestehe deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf längere Sicht sei davon auszugehen, dass bei einer fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmokotherapeutischen Behandlung eine Besserung des Gesundheitszustands und damit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit eintrete.
3.2 Im Gutachten vom 7. September 2009 (Urk. 8/21), welches auf einer 75 Minuten dauernden Untersuchung, einem Laborbericht betreffend Medikamentennachweis im Blut sowie auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten basiert, gab Dr. B.___ zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2006 gesundheitlich eingeschränkt sei, stellte die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit dissozialen und vermeidenden Anteilen, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer im Untersuchungszeitpunkt bestehenden leichten Episode (ICD-10: F33.0) und äusserte den Verdacht auf eine hyperkinetische Störung (ICD-10: F90). Der Beschwerdeführer zeige seit seiner Kindheit ein auffälliges Verhalten mit Hyperaktivität und der Tendenz zu Sachbeschädigungen. Im Gespräch wirke er eigenartig, sei beinahe unfähig, die Kommunikation aufrechtzuerhalten, sei misstrauisch und grundsätzlich pessimistisch. Es erstaune nicht, dass er kaum soziale Kontakte habe. Er habe sich von der Gesellschaft zurückgezogen und lebe in seinen Computerspielen und seinen Fantasien. Dieses Verhalten sei Ausdruck der kombinierten Persönlichkeitsstörung.
Die vom C.___ festgestellte rezidivierende schwere depressive Episode sei gegenwärtig nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer zeige zwar einen Pessimismus und ein Schwarzsehen, sei aber nicht schwermütig bedrückt und nicht suizidal, so dass zwar eine rezidivierende depressive Störung festzustellen, die Episode derzeit aber leicht sei. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung, diese sei ausgeprägt.
Neben den psychischen Leiden sah Dr. B.___ in der nach wie vor bestehenden Abhängigkeit von den Eltern und der Unterstützung durch das Sozialamt ungünstige psychosoziale Faktoren, welche ebenfalls zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Berufliche Massnahmen erachtete er als verfrüht, langfristig aber als sinnvoll, ging jedoch davon aus, dass diese im Zeitpunkt der Untersuchung an der Persönlichkeitsstörung, aber auch an der Demotivation des Beschwerdeführers scheitern würden, und erachtete eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wie Gruppenpsychotherapie, stationäre Therapie und medikamentöse Behandlung als möglich. Die Prognose sei unklar, vermutlich jedoch nicht allzu positiv, da der Beschwerdeführer eine tiefsitzende Problematik aufweise.
Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer als unfähig, Tätigkeiten auszuüben, welche intensive zwischenmenschliche Kontakte beinhalten, beurteilte ihn jedoch in einer angepassten Tätigkeit und in einer Tätigkeit im Computerbereich (welche ebenfalls als angepasst erachtet wurde) als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/21 S. 8-10).
3.3 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Nicht nur, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Product Manager bei der A.___ AG mangels entsprechender Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/8) oder in den übrigen Akten ohne Kenntnis der konkreten Umstände erfolgte und damit kaum aussagekräftig ist, sondern auch der Umstand, dass sich das Gutachten von Dr. B.___ nur rudimentär mit der abweichenden Beurteilung durch das C.___ bezüglich der depressiven Störung auseinandersetzt, in sich selbst diesbezüglich aber ebenfalls widersprüchlich ist, indem die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit im Untersuchungszeitpunkt leichter Episode erhoben, jedoch die Möglichkeit einer schweren Depression offengelassen und die Behandlung mit Antidepressiva, eventuell eine stationäre Therapie empfohlen wurde; Urk. 8/21 S. 6-7 und S. 8-9, lassen Zweifel am Gutachten aufkommen. Es erfüllt damit die Anforderungen des Bundesgerichts an ein Gutachten nicht (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.4 Vielmehr ist auf die Beurteilung des C.___ abzustellen, die für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer dort seit Januar 2009 in ambulanter (teilweise aber auch in stationärer) psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakotherapeutischer Behandlung mit wöchentlichen Gesprächsterminen steht. Aufgrund der unbestrittenermassen seit Jahren vorliegenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund der seit über einem Jahr bestehenden intensiven und regelmässigen Therapie und dem dadurch bekannten Krankheitsverlauf eine präzisere und fundiertere Aussage machen können, als dies dem Gutachter Dr. B.___ nach einem lediglich 75 Minuten dauernden (Erst-)Gespräch möglich ist. Gestützt auf den Arztbericht vom 11. Juni 2009 (Urk. 8/10), den Bericht vom 4. März 2010 (Urk. 8/38) sowie der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. B.___ vom 16. April 2010 (Urk. 8/38 S. 4-5) ist daher aufgrund der komplexen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers seit Jahren von einer 100%igen Arbeits- und Integrationsunfähigkeit auszugehen.
3.5 Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Einschätzung einer seit Jahren bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung mit depressiven Episoden auch im ebenfalls überzeugenden und schlüssigen Bericht von Dr. D.___ vom 24. August 2010 bestätigt wird (Urk. 3/6). Da Dr. D.___ nicht der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers ist, die Untersuchung durch mehrere Gespräche und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind, kann auch auf diesen Bericht abgestellt werden.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der schweren psychischen Erkrankung seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Ein Einkommensvergleich erübrigt sich daher. Entsprechend beträgt der Invaliditätsgrad 100 % und der Beschwerdeführer hat ab 1. April 2008 (rückwirkend ein Jahr vor der Anmeldung; vgl. E. 1.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 hatte die IV-Stelle dem Versicherten unter Androhung einer Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung im Unterlassungsfalle eine Schadenminderungspflicht auferlegt und ihn aufgefordert, sich sofort einer regelmässigen engmaschigen fachärztlichen psychiatrischen Therapie zu unterziehen (Urk. 8/24). Ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht wahrgenommen hat und ob die psychiatrische Therapie zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hat, wird im Rahmen einer Revision zu prüfen sein.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ (unter Beilage einer Kopie von Urk. 24)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage einer Kopie von Urk. 24)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA
- Swissbroke
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).