Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00789[9C_737/2011]
IV.2010.00789

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 10. August 2011
in Sachen

X.___

 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender

Herzer Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1976 geborene X.___ absolvierte von 1992 bis 1996 eine Lehre als Audio-Video-Elektroniker beim Y.___ und arbeitete ab Oktober 1997 an gleicher Stelle als Tonoperateur (Urk. 7/1). Unter Hinweis auf im Sommer 1994 erlittene Zeckenbisse meldete das Schweizer Fernsehen DRS den Versicherten am 16. Januar 1998 der Z.___, obligatorischer Unfallversicherer des Versicherten (Urk. 7/20/57). Am 23. Februar 1999 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/7) sowie medizinische (Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/18) Abklärungen, zog die Unfallversicherungsakten bei (Urk. 7/20) und klärte berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 4. Juli 2001 sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Oktober 1998 zu (Urk. 7/29).
1.2     Die 2003 durchgeführte amtliche Rentenrevision (Urk. 7/35) schloss die IV-Stelle am 23. Januar 2003 mit der Mitteilung, mangels Änderung des Invaliditätsgrades bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, ab (Urk. 7/37).
1.3     Im Rahmen des 2007 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/40) zog die IV-Stelle den Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. März 2007 bei (Urk. 7/41), holte den Arztbericht von Hausarzt Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 23. April 2007 ein (Urk. 7/42) und liess den Versicherten bei der B.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 30. September 2008, Urk. 7/48). Anschliessend fanden Gespräche zwischen dem Versicherten und der Berufsberatung der IV-Stelle statt, und es wurde eine dreimonatige Abklärung im C.___ in Aussicht genommen (Urk. 7/59, Urk. 7/61), welche vom 27. April 2009 bis zum vorzeitigen Austritt am 26. Juni 2009 stattfand (Bericht vom 29. Juni 2009, Urk. 7/67). Nachdem der Versicherte das Angebot eines Belastbarkeitstrainings nicht hatte annehmen wollen (Urk. 7/69), schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 26. Oktober 2009 ab (Urk. 7/70). Nach Einholung des Verlaufberichts von Dr. A.___ vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/71) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. März 2010, Urk. 7/74; Einwand vom 12. Mai 2010, Urk. 7/79) setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 5. Juli 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2.         Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender am 6. September 2010 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seine angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % und innert eines Jahres auf 100 % gesteigert zumutbar sei. Damit sei ab Dezember 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für die Herstellung von elektronischen Geräten (Zentralwert, Niveau 3, Männer) für das Jahr 2008 Fr. 77‘786.-- (LSE 2006, Tabelle 1, Ziffer 30-32). Unter Berücksichtigung des zumutbaren 50%-Pensums und eines Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn wegen Teilzeitarbeit betrage das Invalideneinkommen Fr. 42‘785.--. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 % und damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, auf das Gutachten der B.___ könne nicht abgestellt werden, da die Untersuchungen nur kurz gedauert hätten, nicht festgestellt worden sei, in welcher Art Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit gegeben sein sollte und die Aussagen auf absolut bescheidenen medizinischen Untersuchungen der Fachärzte beruhten (Urk. 1 S. 5 f.). Aufgrund der zahlreichen Indikationen in den Berichten der behandelnden Ärzte hätte zusätzlich ein neuropsychologisches Teilgutachten erstellten werden müssen (Urk. 1 S. 6). Trotz den überzeugenden Abklärungsergebnissen des C.___, wonach die Leistung des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht zu verwerten sei und damit auch keine Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Arbeitsmarkt bestünden, habe die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das heute zwei Jahre alte und überholte B.___-Gutachten basiert (Urk. 1 S. 9). Bei solchen Diskrepanzen hätte die Beschwerdegegnerin eine klärende medizinische Stellungnahme einholen müssen (Urk. 1 S. 11 f.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenherabsetzung gerechtfertigt ist, was voraussetzt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat oder in erwerblicher Hinsicht eine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Dabei bildet die Verfügung vom 4. Juli 2001 (Urk. 7/29) zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebenden Veränderung. Nicht relevant hingegen ist die formlose Mitteilung vom 23. Januar 2003 (Urk. 7/37).


3.
3.1         Medizinische Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Oktober 1998 waren folgende Berichte:
3.1.1   Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 25. März 1999 (Urk. 7/6) einen Status nach Lyme-Borreliose II des Bewegungsapparates mit fibromyalgieformen Beschwerden und Konzentrationsstörungen fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 1997 bis auf Weiteres. Der Beschwerdeführer sei körperlich durch Gelenks- und Sehnenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen und durch eine rasche geistige Ermüdbarkeit eingeschränkt. Er könne sich körperlich nicht betätigen, da er keine Lasten tragen könne, und er sei empfindlich auf Betrieb, Lärm und Stress. Eine Umschulung sei nicht notwendig. In behinderungsangepasster, d.h. körperlich leichter, stressarmer Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 7/6/2-3).
         Im Bericht vom 21. Mai 1998 an den Unfallversicherer (Urk. 7/6/4-5) vermerkte Dr. A.___, geplant sei eine physiotherapeutische Behandlung in der Rheumaklinik D.___. Die Dauer der Arbeitsfähigkeit sowie der Behandlungsabschluss müssten noch offen bleiben, da dies im Wesentlichen vom Erfolg der stationären rheumatologischen Therapie und der Physiotherapie abhänge.
3.1.2   Die behandelnden Ärzte der Rheumaklinik D.___ stellten im Bericht vom 3. August 1998  (Urk. 7/6/7-10) die Diagnosen eines generalisierten, weichteilrheumatischen und panvertebralen Schmerzsyndroms mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik, Differenzialdiagnose (DD) Lymeborreliose Stadium II-III, Status nach Rocephin-Therapie im August und September 1997, sowie eines Nikotinabusus. Der Beschwerdeführer habe im Eintrittsgespräch und auch die ersten Tage psychisch äusserst angespannt gewirkt. Überraschenderweise habe er bereits nach drei Tagen erklärt, dass er die Rheumaklinik und das Schmerzprogramm vorzeitig verlassen wolle, da es ihm wegen der Hospitalisation zunehmend schlechter gehe, zumal das Programm seinen gewohnten Tagesablauf (Nachtaktivitäten bis 2.00 Uhr, schlafen bis mittags) zu sehr durcheinander bringe. Er habe im Rahmen der ambulanten Therapie positive Erfahrungen mit Akupressur und Kinesiologie gemacht, so dass er sich bemühen wolle, diese Therapien ambulant weiterzuführen. Ihr Eindruck sei gewesen, dass die Angespanntheit möglicherweise auch einen tieferen psychologischen Hintergrund haben könnte, wobei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, sich diese Problematik anzuschauen. Sicherlich sei es in Anbetracht der längeren Arbeitsunfähigkeit und aufgrund des weichteilrheumatischen Beschwerdebildes nötig, dass der Beschwerdeführer lerne, mit den vermutlich längere Zeit persistierenden Schmerzen umzugehen und trotzdem in der Lage sei, seine bis zur Krankheit regelmässig durchgeführten sportlichen Aktivitäten wieder aufzunehmen (Urk. 7/6/7-8).
3.1.3   Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, Klinik F.___, diagnostizierte im Bericht vom 23. März 1999 (Urk. 7/4) eine seronegative Polyarthritis, eine zusätzliche Borreliose (Lyme Disease) 1997 sowie eine Spina bifida occulta. Psychisch gehe es dem Beschwerdeführer eher schlechter als physisch. Er habe Probleme bei manuellen Tätigkeiten leichter Art mit Schmerzen. Der Beschwerdeführer könne seinen gelernten Beruf nicht ausüben, da er auf den Einsatz seiner Handgelenke angewiesen sei. Ob eine Umschulung notwendig sei, sei eine schwierige Frage, da unklar sei, was für eine Arbeit noch ausführbar sei. Eine Tätigkeit im Sitzen, mit möglichst wenig manuellem Einsatz, kleinere Botengänge, eher intellektuelle Arbeiten mit wenig zusätzlichem Körpereinsatz wären möglich. Eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit sei zwei bis drei Stunden pro Tag, maximal halbtags, zumutbar (Urk. 7/4/3).
         Diese Beurteilung bestätigte Dr. E.___ im Wesentlichen mit Bericht vom 21. Dezember 1999 (Urk. 7/18).
3.1.4 Im Bericht vom 18. Mai 2000 an den Unfallversicherer (Urk. 7/20/3) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer komme in ein- bis zweimonatlichen Abständen, je nach Bedarf, zu Konsultationen in die Praxis. Im Vordergrund der Beschwerden bestünden weiterhin und im unveränderten Ausmass die fibromyalgieformen Schmerzen vor allem an den oberen und untere Extremitäten, die sehr von der Belastung abhängig seien und den Beschwerdeführer bei Tätigkeiten mit den Armen/Händen aber auch beim Stehen (unterer Extremitäten) einschränkten. Letztere seien auch der Grund, dass er den ausschliesslich stehenden Beruf als Tontechniker nicht ausführen könne und weiterhin 100 % arbeitsunfähig sei. Es könne auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden. Da die Beschwerden praktisch therapieresistent seien (Schmerzmittel, NSAR, Physiotherapie, Homöopathie, etc.) oder wegen Nebenwirkungen hätten abgebrochen werden müssen, würden zur Zeit keine Therapien mehr durchgeführt. Physikalisch fänden sich an verschiedenen Stellen sogenannte Tenderpoints und schmerzhafte Endstellungen in den Handgelenken. Die Prognose sei ungewiss und könne derzeit nicht definitiv beurteilt werden.
3.1.5 Dr. G.___ vom damaligen medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin erklärte gegenüber der Sachbearbeitung, Dr. A.___ habe kompromisslos dauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von über 70 % anerkannt werden müsse. Die Beschreibung der Krankheit in diesem Stadium beinhalte eine Encephalopathie, mit Apathie und Konzentrationsstörung. Genau das beschreibe die Berufsberatung (Stellungnahme vom 8. Dezember 2000, Urk. 7/23).
3.2     Die medizinischen Grundlagen für die Rentenherabsetzung vom 5. Juli 2010 waren folgende Berichte und Gutachten:
3.2.1   Dr. A.___ ging im Bericht vom 23. April 2007 (Urk. 7/42)  von einem fibromyalgieformen Beschwerdebild seit 1993, einem stationären Gesundheitszustand, unveränderten Befunden und einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Einer regelmässigen Erwerbstätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der weiterhin bestehenden Beschwerden nicht nachgehen.
         Im Verlaufsbericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/71) wiederholte Dr. A.___ seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Arbeiten. Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsstörungen und habe Schmerzen bei geringer Belastung.
3.2.2   Im Gutachten des B.___ vom 30. September 2008 (Urk. 7/48) sind unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Zustand nach Lyme-Borreliose Grad 2-3 1998 sowie Zustand nach Rocephin (Ceftriaxon)- Infusionstherapie lege artis 1997 sowie (2) ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom ohne Hinweise einer organisch-rheumatologischen Erkrankung festgehalten (Urk. 7/48/11). Dr. med. H.___, FMH Neurologie, stellte fest, dass es zwischenzeitlich offensichtlich zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei. Der Beschwerdeführer beschreibe zwar noch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Gelenke vor allem bei körperlich belastender Tätigkeit. Klinisch habe er ein höchstens leicht ausgeprägtes Panvertebralsyndrom, eine diffuse Druckdolenz der Weichteile leichten Ausmasses, gefunden. Eine sichere Organizität der Beschwerdewahrnehmung habe er nicht feststellen können. Es sei aber denkbar, dass eine ängstliche Besorgtheit und dadurch erhöhte Wahrnehmung von Körpereigenphänomenen bestehe (Urk. 7/48/9). Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, stellte aus intern-medizinischer Sicht ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom ohne Nachweis einer organisch rheumatologischen Erkrankung bei Status nach Lyme-Borreliose fest. Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie, berichtete, dass der Beschwerdeführer während den Krankheitsphasen, die nun seit 1993 bekannt seien, nie an einer längerdauernden, anhaltenden affektiven oder einer anderen psychiatrischen Störung gelitten habe und auch anlässlich der Untersuchung keine Befunde hätten erhoben werden können, welche zu einer psychiatrischen Diagnose geführt hätten (Urk. 7/48/12). Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass der junge Beschwerdeführer, welcher nach der Lehre arbeitsunfähig geworden und in keine Wiedereingliederungsmassnahmen einbezogen worden sei, sich mit seiner Arbeitsunfähigkeit und seinen Krankheitssymptomen derart identifiziert habe, dass es ihm nun sicher Mühe bereiten werde, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Dieser Tatsache solle Rechnung getragen werden, indem die Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers stufenweise über ca. ein Jahr gesteigert werde, beginnend mit einem Leistungsbereich von 50 %. Der langsame Wiedereinstieg sollte eine allzu schnelle, die Coping-Mechanismen des Beschwerdeführers allenfalls überfordernde und zu einer Regression führenden Symptomatik verhindern. Das beschriebene Prozedere sei dem Beschwerdeführer auf dem Hintergrund der zumutbaren Willensanstrengung ohne Weiteres zuzumuten (Urk. 7/48/13).
3.2.3   Im Bericht des C.___ vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/67) führten die Ausbildungsleiter zum Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers aus, er arbeite in seinem Berufsfeld als qualifizierter Elektroniker selbständig und zuverlässig. Einsatz und Interesse seien unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation genügend, reichten aber für den ersten Arbeitsmarkt nicht aus. Invaliditätsbedingt seien ebenso Präsenz, Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Als Betroffener habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten bemüht. Die reduzierten Arbeitszeiten habe er eingehalten oder sich bei zu grossen Schmerzen ordnungsgemäss abgemeldet. Die Zusammenarbeit sei kooperativ gewesen, aber doch deutlich erschwert durch das Leiden des Beschwerdeführers. Zum gesundheitlichen Verlauf während der Massnahme hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer die vereinbarte Wochenpräsenzzeit von 13 Stunden (25%-Arbeitspensum) nicht durchgängig habe einhalten können. Der Versuch, an fünf Arbeitstagen zu erscheinen, habe aus Gründen der Überforderung wieder rückgängig gemacht werden müssen. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe ihn auch das stark reduzierte Pensum dermassen belastet, dass sich die Schmerzsituation bis zum Zustand etwa vor sechs Jahren verschlechtert habe. Von den neun durchgeführten Abklärungswochen habe der Beschwerdeführer nur während vier Wochen eine Präsenzzeit von 13 Stunden leisten können (Urk. 7/67/2-3). Die Grundarbeitsfähigkeit liege bei täglich ca. zwei Stunden mit einer Leistung von ca. 60 %. Vor dem Hintergrund der behinderungsbedingt ausgewiesenen sehr tiefen Grundarbeitsfähigkeit sähen sie ausser einer allfälligen Nischentätigkeit zur Erhaltung der Tagesstruktur keine wirtschaftliche Verwertbarkeit und damit keine Wiedereingliederungsmöglichkeiten im ersten Arbeitsmarkt. Eventuell könne der Beschwerdeführer in einer Nischentätigkeit im Bereich Elektronik (Kontrollfunktion) eingesetzt werden. Zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen oder grossem Krafteinsatz (Urk. 7/67/6).
3.3    
3.3.1   Das Gutachten des B.___ vom 30. September 2008 (Urk. 7/48) basiert auf internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des B.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
3.3.2   Im Gesamtgutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. So stellte Dr. H.___ anlässlich der neurologischen Untersuchung fest, eine neurologische Diagnose im engeren Sinne lasse sich aktuell anhand der klinischen Befunde sowie der Angaben des Exploranden nicht stellen. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Gelenkspathologie, eine Fibromyalgie oder eine zentrale oder periphere neurologische Erkrankung. Der Beschwerdeführer gebe zwar noch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Gelenke an, diese seien gemäss Beschwerdeführer jedoch erträglich, wenn er sich angepasst verhalte, also keine körperlich belastenden Tätigkeiten ausübe. Seit Jahren sei der Beschwerdeführer nicht mehr auf eine Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Der Beschwerdeführer habe versucht, von sich aus eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und sei anfangs 2008 während drei Monaten als Audio-Video-Elektroniker zu 30 % tätig gewesen. Ungünstig bei dieser Stelle sei gewesen, dass er immer wieder Installationsarbeiten habe ausführen müssen und dann jeweils Beschwerdeexazerbationen mit Schmerzen in den Gelenken und Muskeln gehabt habe. Der Beschwerdeführer selber sei der Ansicht gewesen, wenn er nur Reparaturarbeiten hätte ausführen müssen, wären vermutlich keine Beschwerdeexazerbationen aufgetreten. Für den Umstand, dass keine wesentliche Beeinträchtigung mehr vorliegen könne, spreche auch die anamnestische Angabe, dass der Beschwerdeführer gerne seinem Hobby, dem Motorradfahren nachgehe, eine Tätigkeit, welche eine leichte bis mässige Belastung der Gelenke mit sich bringe (Urk. 7/48/19). Diese Feststellungen von Dr. H.___ stehen mit den von ihm erhobenen Befunden (Urk. 7/48/18) wie auch der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Audio-Video-Elektroniker im Reparaturbereich zu 50 % möglich sein sollte, in Einklang (Urk. 7/48/20). Ferner sind sie auch konsistent mit den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser führte auf zusätzliche Befragung durch Dr. H.___ aus, seine Aufnahmefähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Er fahre Motorrad. Dies gehe im Allgemeinen gut, insbesondere sei er nicht durch eine Konzentrationsstörung beeinträchtigt (Urk. 7/48/17). Auch die gegenüber Dr. J.___ berichteten Aktivitäten bestätigen den von Dr. H.___ festgestellten verbesserten Gesundheitszustand. Gemäss Stellungnahme des damaligen medizinischen Dienstes wurde dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente aufgrund der durch Dr. A.___ diagnostizierten Lyme-Borreliose Stadium 2-3, welche eine Encephaloneuropathie mit Apathie und Konzentrationsstörungen beinhalte, zugesprochen (vgl. Stellungnahme vom 8. Dezember 2000, Urk. 7/23). Gerade Motorradfahren, Musizieren, Tonaufnahmen machen, Fotografieren, ausgiebiges Zeitunglesen, Haushalten, handwerkliche Tätigkeiten etc. (Urk. 7/48/23) zeugen jedoch von abgeklungenen Gelenksschmerzen, einem weitgehend intakten Konzentrationsvermögen sowie einer aktiven Lebensgestaltung fern jeglicher Apathie.
3.3.3   Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sind hingegen nicht zu hören. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers geht dahin, dass im Schlussbericht des C.___ vom 29. Juni 2009 (Urk. 7/67) abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit enthalten seien, auf die abzustellen sei.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es sich beim Schlussbericht des C.___ nicht um ein medizinisches Gutachten, sondern um den Bericht über eine (vorzeitig abgebrochene) berufliche Abklärung handelt. Um die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachens des B.___ umzustossen, müsste die abweichende Einschätzung im Schlussbericht mithin ganz besonders überzeugend begründet und aufgrund spezifischer Umstände nachvollziehbar sein.
         Die Ausbildungsleiter führten die sehr tiefe Grundarbeitsfähigkeit von einer Präsenzzeit von zwei Stunden pro Tag bei einem durchschnittlichen Leistungsgrad von 60 % auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zurück (Urk. 7/67/2). Hinsichtlich dieser berichtete jedoch Dr. H.___, dass eine sichere Organizität der Beschwerdewahrnehmung nicht bestehe und auch eine ängstliche Besorgtheit und dadurch vermehrte Wahrnehmung von Körpereigenphänomenen denkbar sei. Junge Menschen, welche in sehr frühen Jahren durch eine Krankheut eingeschränkt würden, hätten zum Teil die Tendenz, sich mit den Krankheitssymptomen zu identifizieren und könnten sich nur mit Mühe von diesen trennen. Hierbei handle es sich nicht um eine Simulation von Beschwerden. Ein derartiges Verhalten liege beim Beschwerdeführer nicht vor (Urk. 7/48/19). Da die Ausbildungsleiter die tiefe Grundarbeits- und Leistungsfähigkeit ansonsten nicht näher begründeten und sich mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des B.___ nicht auseinandersetzten, liegt die Vermutung nahe, dass sie in ihre Beurteilung die von Dr. H.___ beschriebene subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers miteinbezogen haben. Diese ist jedoch invalidenrechtlich nicht relevant. Auch nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Diskrepanzen zwischen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und den Ergebnissen der berufspraktischen Abklärung eine medizinische Stellungnahme einzuholen sei (Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen F., 9C_833/2007, Erw. 3.3.2), abzuleiten, verkennt er doch, dass im zitierten Fall von einem einwandfreien Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten die Rede war. Gerade diesbezüglich ist jedoch der vorliegende Fall abweichend zu beurteilen. So bezeichneten die Ausbildungsleiter den Einsatz und das Interesse des Beschwerdeführers lediglich als genügend (Urk. 7/67/2). Zudem wollte sich der Beschwerdeführer auf das Angebot von Integrationsmassnahmen im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings für einen langsamen Wiedereinstieg nicht einlassen. Er verwies dabei auf seinen Hausarzt, welcher ihn in seiner Einschätzung, dass dies für ihn nicht zumutbar sei, unterstütze (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 26. Oktober 2009, Urk. 7/69/1). Dies lässt doch Zweifel aufkommen an der grundsätzlichen Bereitschaft des Beschwerdeführers, den ihm zumutbaren subjektiven Eingliederungswillen für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt aufzubringen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Einholen einer medizinischen Stellungnahme verzichtet und ihrem Entscheid die überzeugende Einschätzung der Gutachter des B.___, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat und ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Audio-Video-Elektroniker im Reparaturbereich zumutbar ist, zugrunde gelegt.
         Bezüglich der Beurteilung von Dr. A.___ in den Berichten vom 23. April 2007 (Urk. 7/42) und 1. Februar 2010 (Urk. 7/71) bleibt anzufügen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem lassen beide Berichte eine eingehende Befunderhebung wie auch eine nachvollziehbare Begründung der unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 100 % missen, weshalb sie die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern vermögen.
3.3.4         Psychische Beschwerden waren bereits bei der Rentenzusprache irrelevant und spielen auch heute keine Rolle.
3.3.5         Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt wesentlich verbessert hat.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, welches Einkommen dem Beschwerdeführer aufgrund der Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation zu erzielen vermag. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise des Revisionszeitpunktes abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf den in der LSE 2006 angegebenen Lohn für die Herstellung von elektronischen Geräten (Zentralwert, Niveau 3, Männer) für das Jahr 2008 und errechnete so ein Valideneinkommen von Fr. 77‘786.-- (LSE 2006, Tabelle 1, Ziffer 30-32) sowie unter Berücksichtigung des zumutbaren 50%-Pensums und einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn wegen Teilzeitarbeit eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘785.--. So erhielt sie einen Invaliditätsgrad von 55 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führte (Urk. 2 S. 3 f.). Da der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Lehre als Audio-Video-Elektroniker verfügt, jedoch in diesem Bereich nur sehr kurz und lediglich Teilzeit und im Stundenlohn angestellt war (Urk. 7/7), ist es gerechtfertigt, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen. Weiter ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit einer Tätigkeit im gelernten Beruf nachginge, arbeitete er doch anlässlich seines Arbeitsversuchs als Audio-Video-Elektroniker (Urk. 7/48/16). Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen, nicht zu beanstanden. Dies erlaubt die Vornahme eines Prozentvergleichs. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % als angemessen. Somit ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 55 % (50 x 0.9 = 45; 100 - 45 = 55). Da auch der Herabsetzungszeitpunkt per 1. September 2010 zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).