IV.2010.00790
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka
Advokatur Hubatka & Partner
Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach, 9501 Wil SG 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, ist gelernter Maurer und verfügt über eine Zusatzausbildung als Baupolier (Urk. 11/2). Er war bis 2001 für verschiedene Arbeitgeber in der Baubranche oder verwandten Gebieten tätig, teilweise auch im Aussendienst als technischer Berater oder Verkäufer im Baustoffgewerbe (Urk. 11/2-5). Ab Mai 2001 war er längere Zeit arbeitslos (vgl. IK-Auszüge, Urk. 11/99). Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme wurde er vom Hausarzt ab 6. Juli 2002 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/33). Am 4. Juni 2003 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/27). Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 18. April 2005 (Urk. 11/58) lehnte die IV-Stelle Thurgau das Leistungsbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 20 % ab (Verfügung vom 20. Juni 2005 [Urk. 11/63], Einspracheentscheid vom 3. November 2005 [Urk. 11/158]). Auf ein Gesuch um Revision dieses Entscheides trat die wegen eines Wohnortswechsels neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nicht ein (Urk. 11/161).
1.2 In den Jahren 2003 bis 2006 arbeitete X.___ nur noch sporadisch, zuletzt von Mai bis September 2006 als Bauführer für eine Temporärfirma, welche den Einsatz wegen zu vieler Krankheitsabwesenheiten kündigte (Urk. 11/107/9-12). Sonst war er arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig (vgl. IK-Auszüge, Urk. 11/99). Am 14. November 2007 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/94). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (vgl. Bericht der Berufsberatung vom 4. September 2008 [Urk. 11/119] und Feststellungsblatt vom 23. September 2008 [Urk. 11/121]) teilte die IV-Stelle X.___ mit zwei Vorbescheiden vom 22./23. September 2008 mit, er habe weder einen Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente, da berufliche Massnahmen nicht eingliederungswirksam wären und der Invaliditätsgrad unverändert 20 % betrage (Urk. 11/123-124). Aufgrund der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vom Versicherten erhobenen Einwendungen (Urk. 11/129) veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der MEDAS Z.___, welche das polydisziplinäre Gutachten am 23. Juni 2009 erstattete (Urk. 11/137). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung, wonach aus gesamtmedizinischer Sicht in einer körperlich angepassten, leicht- bis mittelgradig belastenden Tätigkeit mit vor allem Routinearbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 11/137/22 unten), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. Juli 2010 mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 %) nebst einer Kinderrente für die Tochter A.___ zu (Urk. 2). Dabei berücksichtigte sie die verspätete Anmeldung und legte den Rentenbeginn auf den 1. November 2006 fest (Feststellungsblatt [Urk. 11/140/5] und Rentenbeschluss vom 12. März 2010 [Urk. 11/141]). Über den Zeitraum 1. November 2006 bis 30. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle am 16. Dezember 2010 (Urk. 19/2), wobei sie die Nachzahlung von Fr. 62'272.-- mit Rückforderungen von zuviel bezogenen Leistungen der Ehefrau im Betrag von Fr. 26'410.-- und von Zusatzleistungen der Gemeinde B.___ im Betrag von Fr. 9'793.-- verrechnete. Im Weiteren wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 27. Mai 2010 ab (Urk. 11/148).
2. Gegen die beiden Rentenverfügungen vom 6. Juli 2010 und vom 16. Dezember 2010 liess X.___ durch Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka, Wil SG, mit Eingaben vom 6. September 2010 (Urk. 1) und vom 24. Januar 2011 (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2011.00052, Urk. 19/1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ab 1. November 2006, eventualiter ab 1. Juli 2003, eine ganze Rente auszurichten. In Bezug auf die vorgenommenen Verrechnungen sei festzustellen, dass diese unzulässig seien, und die Beschwerdegegnerin sei zu entsprechenden Nachzahlungen zu verpflichten, eventualiter sei der Verrechnungsbetrag auf Fr. 26'410.-- zu reduzieren (Urk. 19/1 S. 2).
Mit Beschwerdeantworten vom 12. November 2010 (Urk. 9) und vom 2. März 2011 (Urk. 6 im Prozess Nr. IV.2011.00052, Urk. 19/6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerden (vgl. auch die von der Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eingeholten Stellungnahmen hinsichtlich der Verrechnungen (Urk. 13 und Urk. 11/1 im Prozess Nr. IV.2011.00052, Urk. 19/11/1).
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde der Prozess Nr. IV.2011.00052 mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 18). Die Akten des Prozesses Nr. IV.2011.00052 werden im vorliegenden Prozess als Urk. 19/0-13 geführt. In der Replik vom 6. September 2011 (Urk. 24) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 27), während die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2011 ihr Vorgehen bezüglich der Verrechnungen nochmals erläuterte und als korrekt beurteilte (Urk. 32; dem Beschwerdeführer mit weiteren Unterlagen zugestellt am 5. Januar 2012, Urk. 33).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 6. Juli bzw. 16. Dezember 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als ein halbe Invalidenrente hat. Dabei ist mit Blick auf das mit Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 11/63) bzw. Einspracheentscheid vom 3. November 2005 (Urk. 11/158) abgewiesene erste Rentengesuch zu beurteilen, inwiefern sich der Gesundheitszustand seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 6. Juli 2010 und vom 16. Dezember 2010 verändert hat.
2.1 Die Gutachter der MEDAS Y.___ gelangten in ihrer Expertise vom 18. April 2005 (Urk. 11/58) zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei aufgrund des chronischen lumbo- und cervicospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen sowie einer sensomotorischen Polyneuropathie unklarer Ätiologie die Arbeit als Maurerpolier nicht mehr zumutbar. Für andere, körperlich eher leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten seien wegen der Polyneuropathie und der funktionellen Beschwerden verlängerte Pausen im Umfang von 20 % notwendig (Urk. 11/58/8). Der psychiatrische Experte, Dr. med. C.___, stellte eine Persönlichkeitsstruktur mit narzisstisch und paranoid-querulatorischen Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine Tendenz, bestehende Konflikte in körperliche Symptome umzuwandeln, fest. Dazu führte er weiter aus, in der Vergangenheit (1998 und 2002) sei es zu Krisen von narzisstischer Leere gekommen, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit übermässigem Alkoholkonsum auch depressive Symptome entwickelt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer indessen zur Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt; es sei aber wichtig, dass die psychiatrisch-medikamentöse Behandlung weitergeführt werde (psychiatrisches Konsiliargutachten, Urk. 11/57). Dieser Einschätzung folgte die IV-Stelle Thurgau, wobei sie davon ausging, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter könne der Beschwerdeführer im reduzierten Umfang von 80 %, ansonsten aber uneingeschränkt, ausüben (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Juni 2005, Urk. 11/61).
2.2 Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, über die neurologischen und elektrodiagnostischen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2007 und 15. Januar 2008 (Urk. 11/106). Er bestätigte darin das Vorliegen einer chronischen somatoformen Schmerzstörung mit panvertebralen Beschwerden lumbal betont mit spondylogenen Ausstrahlungen. Im Weiteren erwähnte er einen generalisierten wechselhaften Pruritus sowie zeitweilige Sensibilitätsstörungen und Schmerzen an den Händen, welche wohl im Zusammenhang mit einem schon früher diagnostizierten Karpaltunnelsyndrom stünden. Wegen der chronischen Schmerzproblematik erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer als "zur Zeit" nicht arbeitsfähig. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht liess er offen bzw. machte sie abhängig vom Ansprechen auf die weitere Schmerzbehandlung (Urk. 11/106/11). Bei grundsätzlich gleichen Befunden (Erschöpfungssyndrom, multiple funktionelle Beschwerden, rezidivierende Lumbalgien, Karpaltunnelsyndrom) kam Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, zu einer grundsätzlich anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, indem er den Beschwerdeführer "ab sofort" in der bisherigen Berufstätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erklärte (Bericht vom 21. April 2008, Urk. 11/110/6). Dabei beurteilte Dr. E.___ die somatischen und psychischen Ressourcen als uneingeschränkt vorhanden, während Dr. D.___ zu gleicher Zeit wesentliche Beeinträchtigungen sowohl in somatischer wie in psychischer Hinsicht festhielt (Urk. 11/106/3-6).
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2008 (Urk. 11/108), der Beschwerdeführer sei vorgealtert und körperlich abgenutzt. Er leide an chronischen Schmerzen und an einer Depression. Letztere diagnostizierte er als leichte bis mittelgradige Depression (ICD-10 F32.0), welche seit mindestens 2006 bestehe. Am 11. November 2008 wandte Dr. F.___ sich nochmals mit einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin und teilte mit, im Vergleich zum Januar 2008 gehe es dem Beschwerdeführer massiv schlechter. Er wirke abgebaut, habe Mühe sich zu artikulieren, rede zum Teil daneben und sei im Denken völlig eingeengt auf seine beruflichen und familiären Schwierigkeiten. Er klage über Konzentrations- und Schlafstörungen, frühes Erwachen, Albträume, Existenzangst, Hoffnungslosigkeit, gedrückte Stimmung, Interessen- und Freudeverlust, Antriebsschwäche und gesteigerte Ermüdbarkeit, Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls. Er könne nicht mehr für sich selber sorgen, lebe bei seinen Eltern, die ihn versorgten und finanzierten. Von psychiatrischer Seite sei nun eine mittelgradige bis schwere Depression (ICD-10 F32.1) zu diagnostizieren. Hinzu kämen die somatischen Beschwerden und die grossen familiären Belastungen, denen er sich hilflos gegenüber sehe. Seit dem Jahr 2006 könne der Beschwerdeführer den beruflichen Anforderungen nicht mehr genügen. Da es ihm seither erheblich schlechter gehe, sei eine Reintegration ins Erwerbsleben nicht mehr vorstellbar (Urk. 11/128).
2.3 Die Experten der Z.___ erhoben anlässlich der Begutachtung am 4. Mai 2009 eine eingehende Anamnese und befragten den Beschwerdeführer zu seinen aktuellen Beschwerden (Urk. 11/137/7-9). Dieser habe berichtet, seit den Unfällen in den Jahren 1971 und 1972 leide er an Rückenproblemen, welche ab 2002 massiv stärker geworden seien. Ein früheres Alkoholproblem habe er seit dem Jahr 2000 mehr oder weniger im Griff. Aktuell leide er, abgesehen von den psychischen Problemen, an dauernden belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, an Taubheit und episodisch auftretenden Stichen in den Füssen sowie an Juckreiz am ganzen Körper (Urk. 11/137/8). Aufgrund der internistischen, neurologischen und psychiatrischen Befunde stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/137/16):
"1. Mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS und Osteochondrosen im Bereich der Segmente L1-3 sowie hypertrophe Spondylarthrosen im Bereich der unteren LWS und breitbasiger Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L2 links extraforaminal sowie L3 rechts neuroforaminal ohne Komprimierung der Wurzeln (MR LWS vom 12.06.08)
2. Leicht- bis mittelgradig depressive Episode, chronifiziert ICD-10 F32.0 bei
3. Kombinierte Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen, leicht querulatorischen, passiv-aggressiven Typ ICD-10 F61.0
4. Anhaltend somatoforme Schmerzsstörung ICD-10 F45.4
5. Diverse psychosoziale Belastungsfaktoren sowie fehlende Unterstützung durch die Ehefrau, wegen Trennung von ihr und dem eigenen Kind, Z63.0, Z63.3, Z63.5, Z63.7."
Als weitere aktuelle Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Experten eine leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Status nach C2-Abusus, ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, leichtes Übergewicht und einen psychogenen Pruritus fest.
In seinem Fachgutachten führte der neurologische Experte, Dr. med. G.___, aus, beim Beschwerdeführer könne ein mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom objektiviert werden. Ursache hierfür sei die multisegmentale degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liessen sich qualitativ weitestgehend objektivieren, während die quantitative Beschwerdeangabe als nicht vollumfänglich objektivierbar zu erachten und im Zusammenhang mit seiner seelischen Störung zu bringen sei. Weiter fänden sich Elemente einer Verdeutlichungstendenz. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit mit nur leichter bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse arbeitsfähig (Urk. 11/137/11). Der Psychiater Dr. med. H.___ stellte anlässlich seiner Befunderhebung verschiedene Symptome wie hohe Ängstlichkeit, Vermeidung von sozialen Kontakten, eine Lust- und Freudlosigkeit, fehlendes Interesse, Schlafstörungen, Alpträume und ein frühmorgendliches Tief sowie eine gewisse psychomotorische Hemmung und Erschöpfung fest, welche er als chronifizierte depressive Symptomatik leichten bis mittleren Grades qualifizierte. Im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung mit einer passiv aggressiven Komponente sei der vollkommene Rückzug aus dem Leben und die subjektive Unfähigkeit, irgendeine Tätigkeit auszuüben, zu sehen. Der Beschwerdeführer verändere sein Verhalten nicht, habe kein Krankheitskonzept und keine innere Flexibilität, um sich damit auseinanderzusetzen. Neben der affektiven Problematik und der Persönlichkeitsproblematik bestehe auch eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung, da die Schmerzen mit somatischen Befunden allein nicht erklärbar seien und mit affektiven sowie anderen psychopathologischen Symptomen aufträten. Dabei seien die Förster Kriterien (vgl. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3) mehrheitlich erfüllt. Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, die somatoforme Schmerzstörung und die depressive Symptomatik beeinflussten sich gegenseitig, Hinzu komme die Persönlichkeitsstörung, die es dem Beschwerdeführer erschwere, mit seinen affektiven und vor allem auch seinen sozialen Problemen zurechtzukommen. Aus psychiatrischer Sicht müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Symptomatik, der Schmerzproblematik und auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung in einer leichten, körperlich nicht belastenden Routinetätigkeit medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 111/137/12-14).
Aus gesamtmedizinischer Sicht gelangten die drei Experten zum Schluss, dass für eine körperlich angepasste, leicht- bis mittelgradig belastende Tätigkeit mit vor allem Routinearbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei dem Beschwerdeführer die erforderliche Willensanstrengung zuzumuten, sich zumindest teilweise aus seiner passiv aggressiven Haltung zu befreien und eine entsprechende Arbeit zu suchen (Urk. 11/137/22). Entsprechende Überlegungen fehlten bei der Beurteilung durch Dr. F.___, weshalb dessen Einschätzung einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht vollumfänglich übernommen werden könne (Urk. 11/137/21).
2.4 Der Beschwerdeführer machte unter Verweis auf ein Schreiben von Dr. med. I.___, Facharzt für Dermatologie und Allergologie, vom 31. August 2010 (Urk. 3/3) beschwerdeweise geltend, die Arbeitsfähigkeit sei durch den Juckreiz (Pruritus) wesentlich mehr eingeschränkt, als im Gutachten festgestellt worden sei. Im Weiteren habe sich auch die psychische Situation verschlechtert, sodass er nicht mehr in der Lage sei, die notwendige Willensanstrengung zur Überwindung der Krankheit aufzubringen (Urk. 1 S. 5 f.). Diese Einwendungen vermögen das Resultat der Begutachtung nicht in Frage zu stellen. Der frühere Bericht von Dr. I.___ vom 8. Juli 2008 (Urk. 3/3A) wie auch die diesbezüglichen Klagen des Beschwerdeführers zum Pruritus waren den Gutachtern der Z.___ bekannt. Diese Problematik wurde indessen explizit als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend beurteilt (vgl. Urk. 11/137/16). Daran ändert auch das erwähnte Schreiben von Dr. I.___ vom 31. August 2010 (Urk. 3/3) nichts, denn darin werden keine neuen medizinischen Befunde erwähnt. Mit der behaupteten Verschlechterung der psychischen Situation seit dem Gutachten von 2009 gibt der Beschwerdeführer seine subjektive Befindlichkeit wieder, ohne dass hierfür objektive Anhaltspunkte ersichtlich wären.
2.5 Die Expertise der Z.___ entspricht in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. E. 1.5). Die Gutachter legen einlässlich und nachvollziehbar dar, dass die objektivierbaren gesundheitlichen Störungen (somatoforme Schmerzstörung, Depression, Persönlichkeitsstörung) sich gegenseitig negativ beeinflussen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Sie berücksichtigen aber auch das teilweise bewusstseinsnahe, passiv-aggressive Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung und beurteilten diese Symptomatik mit zumutbarer Willensanstrengung für überwindbar (vgl. Urk. 11/137/15). Die aus gesamtmedizinischer Sicht mit 50 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar begründet. Auf das Gutachten der Z.___ kann vollumfänglich abgestellt werden.
3.
3.1 Für den Einkommensvergleich legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 111'925.21 fest (Urk. 11/140/5). Sie ging dabei, wie schon die IV-Stelle Thurgau beim Einkommensvergleich im Jahr 2005 (vgl. Urk. 11/61 und 11/63) vom Lohn aus, den der Beschwerdeführer an seiner letzten regulären Arbeitsstelle als Aussendienstmitarbeiter/Bauführer bei der Strassen- und Tiefbaufirma J.___ AG, "___", im Jahr 2001 verdient hatte (Fr. 7'500.--/Mt. x 13; Arbeitgeberbericht vom 26. Juni 2003, Urk. 11/35).
Dieses Vorgehen ist insofern nicht unproblematisch, weil der Beschwerdeführer die Stelle als Aussendienstmitarbeiter/Bauführer nach lediglich zwei Monaten aus invaliditätsfremden Gründen wieder verloren hatte (Urk. 11/5/1) und demnach auch als Gesunder nicht mehr an dieser Arbeitsstelle tätig wäre. Rechtsprechungsgemäss müsste in einem solchen Fall das Valideneinkommen aufgrund statistischer Tabellenlöhne ermittelt werden, da es für die Festlegung des Valideneinkommens nicht auf die "effektiven Löhne", sondern auf die hypothetischen Einkünfte ankommt, welche die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde (Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt über eine qualifizierte Ausbildung als Baupolier und über weitere spezielle Kenntnisse im Bau- und Baunebenbereich. Er betreute seit 1984 für verschiedene Firmen aus der Baustoffbranche Kundschaft im Aussendienst (Urk. 11/4). Nach den IK-Auszügen (Urk. 11/99) lag sein Verdienst in den 90er Jahren in der Regel weit über den statistischen Zahlen für das Baugewerbe (LSE 1998) und erreichte etwa in den Jahren 1992-1997 Werte zwischen Fr. 7'200.-- und Fr. 8'600.-- pro Monat. Dies zeigt, dass er ohne Gesundheitsschaden durchaus in der Lage wäre, heute einen Lohn zu erzielen, der mindestens demjenigen von 2001 entspricht, d.h. Fr. 7'500.-- pro Monat, indexiert auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (1. November 2006, 12 Monate vor der verspäteten Anmeldung; Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Mit diesen Annahmen resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 102'758.20 (Fr. 7'500.-- x 13, Index 2001: 109.4; Index 2006: 115.3; Nominallohnindex, Männer, 1993-2010, Baugewerbe, unter www.bfs.admin.ch [Tabelle T1.1.93]).
3.2 Für das Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon aus, der Beschwerdeführer wäre heute in der Lage, seine ursprüngliche Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter in einem Umfang von 50 % ohne Lohneinbusse weiter auszuüben. Er müsste somit mit einem halben Pensum ein monatliches Einkommen von über Fr. 4'500.-- zu erzielen (Urk. 11/140/4-5). Unter den gegebenen Umständen erscheint dies völlig unrealistisch. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass die seit der erstmaligen Rentenabweisung im Jahr 2005 (Urk. 11/63) verschlechterte Gesundheitssituation vorwiegend psychisch begründet ist. Von den Gutachtern der Z.___ als zumutbar wurde eine leichte, körperlich nicht belastende Routinearbeit in einem Umfang von 50 % erachtet. Die früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche u.a. Kundenaquisition und -betreuung, Marktbearbeitung, Offertwesen und Baustellenbetreuung umfassten (vgl. diverse Arbeitszeugnisse, Urk. 11/5), entsprechen diesem Anforderungsprofil in keiner Weise. Angesichts seiner beruflichen Aus- und Weiterbildung, aber unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Einschränkungen kann eine Beschäftigung mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) angenommen werden.
Der standardisierten Monatslohn für Männer im Anforderungsniveau 3 belief sich im Jahr 2006 bei einer 40-Stundenwoche auf Fr. 5'608.-- (LSE 2006 Tabelle TA1), was bei der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011, S. 98, Tabelle B9.2) ein Valideneinkommen von Fr. 5'846.35 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 70'156.10 pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist, reduziert sich sein Einkommen auf Fr. 35'078.05.
Der Beschwerdeführer ist vor allem durch die sich gegenseitig beeinflussenden depressiven und schmerzbedingten Symptome beeinträchtigt, welche er auch mit zumutbarer Willensanstrengung nicht in der Lage ist, vollständig zu überwinden. Dem wurde mit der auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen. Als lohnmindernd bleibt lediglich der Umstand zu berücksichtigen, dass Männer im Anforderungsniveau 3 des Arbeitsplatzes mit einem Pensum zwischen 50 % und 74 % aufgerechnet auf ein Vollpensum statistisch ein um rund 5.5 % tieferes Einkommen erzielten (LSE 2006 Tabelle T 2* S. 16). Demnach ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 5.5 % gerechtfertigt, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 33'148.75 beläuft.
3.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 102'758.20 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33'148.75 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 69'609.45, was einem Invaliditätsgrad von 67.7 % entspricht; damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Verfügungen vom 6. Juli 2010 und vom 16. Dezember 2010 entsprechend abzuändern.
4. Strittig sind weiter die Verrechnungen von Zusatzleistungen der Gemeinde B.___ (Urk. 19/11/4) und von zu Unrecht bezogenen Invalidenleistungen der Ehefrau K.___ Reinhard (Urk. 19/8/13) mit der Rentennachzahlung des Beschwerdeführers (Urk. 19/2).
4.1 Hinsichtlich der Zusatzleistungen ergibt sich Folgendes: Gemäss dem - nach Art. 50 Abs. 1 IVG im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren - Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) können fällige Leistungen mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat und die Ausgleichskassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, solche Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssten, wird nicht verlangt. Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind. Auch gegen die Verrechnung von Rentennachzahlungen an eine verheiratete Person mit zurückgeforderten Ergänzungsleistungen, welche seinerzeit zusätzlich zur Invalidenrente des Ehegatten ausgerichtet worden waren, ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da bei der ursprünglichen Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs die Einkommensverhältnisse beider Ehepartner einen wesentlichen Beurteilungsfaktor bildeten (Urteil des Bundesgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Gemeinde B.___ teilte dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 mit, seiner Familie seien von September 2007 bis März 2008 Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (der Ehefrau) im Gesamtbetrag von Fr. 11'477.-- ausbezahlt worden. Aufgrund der Renten-Nachzahlung für diesen Zeitraum im Betrag von Fr. 9'793.-- (7 x Fr. 1'399.--/Mt.) habe sie bei der Ausgleichskasse Antrag auf Verrechnung in dieser Höhe gestellt (Urk. 19/11/4). Entgegen seiner beschwerdeweise vorgebrachten Einwendung war der Beschwerdeführer über diese Rückforderung informiert. Wäre er damit nicht einverstanden gewesen, hätte er eine anfechtbare Verfügung erwirken und gegen diese Beschwerde führen müssen. Dafür, dass die vorgenommene Verrechnung als solche nicht zulässig gewesen wäre, bestehen angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 20 Abs. 2 AHVG und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 19/11/1) keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.2 Im Weiteren steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2010 zu Unrecht ausgerichtete IV- und Kinderrenten im Betrag von Fr. 26'410.-- zurückzubezahlen hat (unangefochten gebliebene Verfügung vom 13. Juli 2010, Urk. 19/8/13 und Urk. 19/1 S. 3 unten). Der Beschwerdeführer bestreitet indessen die Verrechenbarkeit dieser Forderung mit seiner Nachzahlung, da Leistung und Forderung nicht die gleiche Person beträfen (Urk. 19/1 S. 4 Ziffer 2.3).
Es ist zwar richtig, dass vorliegend zwischen Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Forderung keine Identität besteht, was normalerweise Voraussetzung für die Verrechnung ist (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR), doch kann nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht bei versicherungstechnisch eng zusammenhängenden Leistungen und Forderungen auf diese Identität verzichtet werden (BGE 130 V 505 E. 2.4 = Pra 12/2005 Nr. 153). Nach der Verwaltungspraxis kann eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen des einen Ehegatten grundsätzlich nicht mit der Rentennachzahlung an den anderen Ehegatten verrechnet werden (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 10613). Der rechtsprechungsgemäss geforderte enge versicherungsrechtliche Zusammenhang, welcher auch die Verrechnung von Leistungen für Ehegatten ermöglicht, ist nach der Verwaltungsweisung (RWL Rz 10908) beispielsweise der Fall, wenn
- der 2. Versicherungsfall eintritt und die Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten wegen der Plafonierung tiefer ausfällt;
- die beiden Renten der Ehegatten aufgrund einer Änderung in den Berechnungsgrundlagen neu plafoniert werden müssen;
- infolge rückwirkender Zusprechung einer IV-Rente für den einen Ehegatten beim bisher invaliden Ehegatten die bereits ausbezahlte Zusatzrente zurückgefordert werden muss.
Diese beispielhaft aufgeführten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verrechnungsverbot zwischen Ehegatten zeigen, dass der notwendige versicherungsrechtliche Zusammenhang dann anzunehmen ist, wenn die Forderung der Versicherung gegen den einen Ehegatten unlösbar mit den dem anderen Ehegatten gewährten Leistungen verbunden ist. D.h. es muss eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Teil der Invalidenrente, der einem Ehegatten zu viel ausbezahlt wurde, und der dem anderen Ehegatten zustehenden Rente vorliegen (vgl. auch BGE 137 V 175 = Pra 11/2011 Nr. 124).
Im vorliegenden Fall erblickt die Beschwerdegegnerin den engen versicherungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Rückforderung gegen K. X.___ und der dem Beschwerdeführer zustehenden Rentennachzahlung in der materiellen Unterstützungspflicht zwischen Ehegatten gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB), da das Ehepaar X.___ unabhängig vom unterschiedlichen Wohnsitz stets den Zivilstand "verheiratet" gehabt habe (Urk. 19/8/8 und Urk. 32). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Aufhebung der Rente von K. X.___ wegen des Wegzuges nach L.___ hatte keinen Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer (zufälligerweise) etwa gleichzeitig zugesprochenen Rente. Die Rückforderung gegen K. X.___ wäre auch ohne den beim Beschwerdeführer eingetretenen Versicherungsfall entstanden. Die Anrufung der allgemeinen ehelichen Unterstützungspflicht genügt für die Annahme eines Ausnahmefalles vom Verrechnungsverbot nicht und würde selbst den vorerwähnten eigenen Verwaltungsweisungen zuwiderlaufen. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Verrechnung der Forderung gegen K. X.___ gutzuheissen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert, auf Fr. 3'400.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und MWSt; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer).
5.2 Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juli 2010 und vom 16. Dezember 2010 in Bezug auf die Invalidenrente insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
b) Die mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 angeordnete Verrechnung wird im Betrag von Fr. 26'410.-- (zu viel bezogene Leistungen der Ehefrau) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).