IV.2010.00792
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 13. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle
Jaun Nüssle Teuscher
Gerichtsstrasse 4, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, geschieden, eidgenössisch diplomierter Koch, arbeitete zuletzt vom 18. August 2008 bis am 5. Januar 2009 in einem Pensum von 82.5 % als Bauarbeiter bei der Y.___ AG, '___', wobei der letzte effektive Arbeitstag der 5. Januar 2009 war (Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. April 2009 [Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 1. Oktober 2010], Urk. 11/9). Ab dem 6. Januar 2009 attestierten Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt an der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals B.___, X.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/35/2). Seither ging der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 11/3/5; Urk. 11/47/6).
1.2 Am 23. März 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit dem Jahre 2001 bestehenden und sich seit dem Jahre 2006 stetig verschlechternden Krankheit zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 11/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 11/12; Urk. 11/22-23; Urk. 11/27-28) ein. Mit Vorbescheid vom 19. November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 11/32). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 erhob der Versicherte dagegen Einwand, es sei ihm eine Invalidenrente im Mindestumfang einer halben Rente auszurichten (Urk. 11/36), und reichte Berichte des Spitals B.___ vom 21. Januar 2009 (Urk. 11/34) und vom 25. Mai 2009 (Urk. 11/35) ein. Nachdem die IV-Stelle daraufhin beim Center C.___, '___', (C.___) ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 3. Juni 2010, Urk. 11/47), verfügte sie am 5. Juli 2010 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle, Uster, mit Eingabe vom 6. September 2010 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente der IV zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
5. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 4. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 4. November 2010 bestellte ihm das Gericht Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung des im Vorbescheidverfahren eingeholten Gutachtens des Center C.___ (C.___) vom 3. Juni 2010 (Urk. 11/47/12-13) angesichts der gravierenden Befunde am Bewegungsapparat nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und ohne Zwangshaltungen wie langfristig nur sitzend oder nur stehend von über 60 Minuten und ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg zu einem Pensum von 70 % zumutbar ist (Urk. 1 S. 7; Urk. 2 S. 2). Diese Beurteilung steht mit der übrigen Aktenlage in Einklang: Prof. Dr. Z.___, Leitender Arzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt an der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals B.___ gingen in ihrem Bericht vom 25. Mai 2009 (Urk. 11/35/3) bezüglich der seit Jahren bestehenden schubweisen Pankreatitis in einer leichten Tätigkeit von einer vollen Einsatzfähigkeit aus. Auf den Bewegungsapparat bezogene Beurteilungen, die dem Zumutbarkeitsprofil, wie es vom C.___-Gutachten festgelegt wurde, abweichen würden, liegen keine vor.
3. Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung.
3.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 169). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.3) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 6. Januar 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.1) eröffnet worden und am 6. Januar 2010 abgelaufen. Da unter Berücksichtigung der am 23. März 2009 erfolgten Anmeldung ein Rentenanspruch somit frühestens am 6. Januar 2010 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt und ist bei beiden vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor (TA1), Total der Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) ausgegangen. Das dadurch ermittelte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 61'320.-- lässt sich angesichts der wechselhaften Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers, gemäss welcher er während den meisten Jahren ein viel geringeres Einkommen erzielt hatte (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 3. April 2009, Urk. 11/7), jedenfalls nicht zu seinen Gunsten beanstanden. Was das Invalideneinkommen anbelangt, entspricht es der stetigen Verwaltungs- und Gerichtspraxis, bei Zumutbarkeit leidensangepasster einfacher und repetitiver Tätigkeiten auf den Zentralwert Total abzustellen, wie das die Beschwerdegegnerin getan hat. Schliesslich besteht kein Grund, im Hinblick auf weiterhin zu erwartende Pankreatitis-Schübe einen höheren als den von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzug (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2) in Höhe von 10 % zu gewähren, nachdem die C.___-Gutachter in ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eine Minderung des Arbeitstempos und damit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits einberechnet haben (Urk. 11/47/13). Basieren sowohl Validen- wie auch Invalideneinkommen auf derselben Basis, ergibt ein Prozentvergleich (dazu BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis) bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs den von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 37 %.
4. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Sachverhalt Ziff. 2) sind die Verfahrenskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren gewährt (Sachverhalt Ziff. 2). Mit Schreiben vom 8. September 2011 machte Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle Aufwendungen von 780 Minuten sowie Auslagen von Fr. 25.-- geltend (Urk. 14). Dieser geltend gemachte Zeitaufwand ist gegenüber vergleichbaren Fällen zu hoch. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 2'000.-- inklusive 7.6 % bzw. 8 % Mehrwertsteuer angemessen.
5.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und Anwaltskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle, Uster, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).