IV.2010.00795
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 20. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, verheiratet und Vater eines Kindes, Hilfsarbeiter mit abgeschlossener Handelsschule, war ab dem 1. August 2003 in einem Pensum von 100 % als Gastronomiemitarbeiter bei der Genossenschaft Y.___ angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Juni 2005, Urk. 8/36; Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2005, Urk. 8/33/6), als er am 14. April 2004 eine Auffahrkollision erlitt, bei der er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (vgl. Urk. 8/4/2; Urk. 8/6/1; Urk. 8/7/1; Urk. 8/81/18). In der Folge wurde X.___ von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, '___', in wechselndem Ausmass zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Bericht von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2007, Urk. 8/89/13-14). Nach einem fehlgeschlagenen Arbeitsversuch am 13. Mai 2004 (Urk. 8/4/2) arbeitete er bei der Y.___ vom 1. Juni bis am 25. Juli 2004 lediglich in einem Pensum von 20 %, vom 26. Juli 2004 bis am 22. August 2004 in einem Pensum von 50 %, vom 23. August bis am 12. September 2004 in einem solchen von 30 % und ab dem 13. September bis zu seinem letzten effektiven Arbeitstag, dem 2. Oktober 2004, in einem Pensum von 50 % (Urk. 8/36/1-2). Danach nahm er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ per 28. Februar 2005 seine Arbeit nicht mehr auf (vgl. Urk. 8/36/1-2). Die zuständige Unfallversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (nachfolgend SUVA), kam für die Heilbehandlung auf und bezahlte Taggelder (vgl. Urk. 8/46; Urk. 8/85; Urk. 8/109).
1.2 Am 6. Mai 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen seit April 2004 als Unfallfolgen bestehenden Schulterschmerzen und einem seither bestehenden Schleudertrauma mit sehr starken chronischen Kopfschmerzen zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung) an (Urk. 8/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/36), die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (IV-Stelle) einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 8/42), einen medizinischen Bericht (Urk. 8/52) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/54) ein und zog die Akten der SUVA bei (vgl. Urk. 8/43-44; Urk. 8/46; Urk. 8/85). Ab dem 15. Dezember 2005 arbeitete der Versicherte in einem Pensum von rund 30-50 % (vgl. Urk. 8/71/4; Urk. 8/81/18) als Büroangestellter bei der A.___ GmbH (Urk. 8/51; Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Juli 2006, Urk. 8/54). Am 1. September 2006 erlitt der Versicherte erneut eine Auffahrkollision (Urk. 8/55; Urk. 8/59/8; Urk. 8/81/18), wobei er sich abermals eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 8/81/17). Dr. Z.___ attestierte ihm ab diesem Unfallzeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/89/27). Die für diesen Unfall zuständige Unfallversicherung, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Bern, (nachfolgend Allianz), kam für die Heilbehandlung auf und bezahlte Taggelder (Urk. 8/96). Die IV-Stelle zog daraufhin weitere medizinische Stellungnahmen ein (Urk. 8/63-66), liess den Versicherten bei der Akademie B.___ (B.___), '___', polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 26. September 2008, Urk. 8/81) und zog die weiteren Akten der SUVA (Urk. 8/85) sowie die Akten der Allianz (Urk. 8/89; Urk. 8/96-97) bei. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 teilte sie dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu haben (Urk. 8/92), und mit Vorbescheid vom 23. Juni 2009 eröffnete sie ihm, dass er ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. März 2007 auf eine ganze Rente sowie vom 1. März bis am 31. Mai 2008 auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/102). Der Versicherte liess mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Urk. 8/107) und 10. August 2009 (Urk. 8/110) gegen den Vorbescheid vom 23. Juni 2009 den Einwand erheben, es bestehe vom April 2005 bis Februar 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie vom März 2008 bis am 31. Mai 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/110/3). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. August 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2006 bis am 28. Februar 2007, eine ganze Invalidenrente vom 1. März 2007 bis am 29. Februar 2008 sowie eine Dreiviertelsrente vom 1. März 2008 bis am 31. Mai 2008 zu (Urk. 2).
Zuvor hatte die SUVA mit Verfügung vom 27. März 2006 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. September 2006 (Urk. 8/95/12) - ihre Leistungen per 30. April 2006 eingestellt (Urk. 8/46), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. April 2008 (Urk. 8/85) geschützt worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer wieder zurückgezogen (Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2008, Urk. 8/94).
Die Allianz ihrerseits hatte - in teilweiser Guheissung der Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2007 - mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/97) sämtliche Leistungen für das Unfallereignis vom 1. September 2006 per 31. Dezember 2006 eingestellt, wobei sie auf eine Rückforderung für nach diesem Datum bereits erbrachte Leistungen verzichtet hatte.
2. Gegen die Verfügung vom 11. August 2010 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich, mit Eingabe vom 7. September 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 11. August 2010 teilweise aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2005 bis am 29. Februar 2008 sowie eine Dreiviertelsrente vom 1. März 2008 bis am 31. Mai 2008 zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 19. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. August 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Invaliditätsgrad ist jedoch durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.1 mit Hinweis).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
3. Strittig ist ausschliesslich der Rentenanspruch für den Zeitraum 1. April 2005 bis 28. Februar 2007 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2 und Ziff. 2). Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt-Stellvertreter der SUVA '___', berichtete am 22. Juli 2004, nach dem Auffahrunfall vom 14. April 2004 sei ein zervikozephales Syndrom mit gelegentlich auch vegetativen Begleiterscheinungen aufgetreten. Nun seien das initial vorhandene Flimmern und die lumbalen Beschwerden verschwunden (Urk. 8/7/3). Die Wirbelsäule entfalte sich gut. Alle Bewegungen der Halswirbelsäule seien indolent. Der Trapezius und die Nackenmuskulatur seien palpatorisch weich und ohne Druckschmerzhaftigkeit. Die aktive Schulterbeweglichkeit sei symmetrisch normal und indolent (Urk. 8/7/2). Ab dem 23. Juli 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, in zwei Wochen werde man die Arbeitsfähigkeit wohl weiter steigern und wohl Ende August/Anfang September 2004 dürfe die volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (vgl. Urk. 8/7/3).
3.2 In seinem Bericht vom 8. September 2004 wies Dr. Z.___ auf den schleppenden wechselhaften Verlauf der Unfallfolgen seit dem 22. Juli 2004 hin. Das Hauptproblem bildeten primär die neurologischen Zeichen wie Konzentrationsstörungen, Trümmel, verminderte Belastbarkeit, vermehrtes Schwitzen, Kälteintoleranz, Wärmeüberempfindlichkeit und sekundär auch die muskuloskelettalen Beschwerden wie Schmerzen der Halswirbelsäule und Kopfdruck. Nach der Arbeit müsse der Beschwerdeführer länger abliegen, damit die Symptome abklängen. Das Hauptproblem bilde eigentlich der Arbeitsplatz, der Stressfaktoren umfasse, welche zur Verstärkung der Beschwerden führten (Urk. 8/10/2).
3.3 Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals F.___, hielten in ihrem Bericht vom 1. November 2004 als Diagnose fest:
- zervikozephales und -vertebrales Syndrom bei HWS-Distorsion, Status nach Auffahrunfall mit Auto am 14. April 2004;
- Wirbelsäulen-Fehlform und -Fehlhaltung: Lordose der HWS, Abflachung der Brustwirbelsäule;
- neuropsychologische Symptomatik: Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Schlafstörungen, Tinnitus.
Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule am 28. Mai 2004 habe nur eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule ergeben (Urk. 8/43/17). Aus physiotherapeutischer Sicht sei vor allem eine Insuffizienz der Schultergürtel- und HWS-Stabilisatoren festgestellt worden. Des weiteren sei eine Hypomobilität des zerviko-thorakalen Übergangs und möglicherweise auch der ersten Rippe aufgefallen. Das Heben von Gegenständen ab 7.5kg ohne Kompensation seitens des gesamten Schultergürtels sei nicht möglich. Ebenso sei die lang anhaltende Haltearbeit der HWS-Stabilisatoren nicht ausreichend gewesen. Neuropsychologisch habe sich eine diskret erhöhte Interferenz-Anfälligkeit und eine leicht reduzierte material-unspezifische Produktion bei sonst unauffälligem Mentalstatus gefunden. Psychologisch weise der steile Schmerzanstieg nach Stresssituationen auf eine Störung der Stressverarbeitung während der Arbeitszeit hin (Urk. 8/43/14). Vom 16. bis am 30. Oktober 2004 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit solle in Abhängigkeit des Befundes in Schritten von 25 % langsam erfolgen. Auch nach Beginn der Tätigkeit seien körperlich leichte Arbeiten mit Heben von Gegenständen mit Maximalgewicht von 5kg, ohne Arbeiten über Kopf sowie ohne längerem Beibehalten der gleichen Kopfposition durchzuführen (Urk. 8/43/15).
3.4 Dr. med. G.___, Oberarzt, Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie I.___, Therapeutin Ergonomie, alle tätig an der Klinik J.___, stellten in ihrem Bericht vom 11. Mai 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/31/1):
1. Unfall vom 13. April 2004: Personenwagen-Heckauffahrkollision mit Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion;
- zervikospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont (im Verlaufe des Evaluationsprogramms in eine zunehmende Schulterproblematik rechts übergehend);
- Kopfschmerzen vom Spannungskopfwehtyp;
- leichte kognitive Störung;
- maladaptiv gefärbtes Überzeugungs- und Schmerzbewältigungsmuster;
2. lumbovertebrales, teilweise -spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits.
In Bezug auf die Hals-/Brustwirbelsäule seien die Extension und die Rotation links ca. zu einem Drittel eingeschränkt (Urk. 8/31/2). Derzeit bestünden nur eine leichte Druckdolenz des Musculus trapezius, des levator scapulae und der kaudalen Nackenmuskulatur beidseits sowie ein leichter Hartspann der interskapulären Rückenmuskulatur. Bei der Lendenwirbelsäule seien die Flexion, die Rotation nach links sowie die LatFlex rechts und links zu ca. einem Drittel sowie die Extension in Bauchlage zu zwei Dritteln eingeschränkt. Die Glutealmuskulatur sei beidseits druckdolent, vor allem rechts. Zudem bestehe eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen L3-L5. Der Beinhebetest in Rückenlage habe rechts bis ca. 80° mit Schmerzangabe im Oberschenkel dorsal, links bis ca. 90° mit Schmerzangabe im Oberschenkel dorsal und in der Gesässregion links durchgeführt werden können. Die Überprüfung der Waddell-Zeichen habe einen sehr ausgedehnten Schmerz bei oberflächlicher Palpation sowie ein übertriebenes Schmerzverhalten bzw. eine übertriebene Abwehrreaktion ergeben. Eine neuropsychologische Untersuchung am 27. April 2005 durch lic. phil. K.___ (vgl. Urk. 8/24) habe eine leichte Störung nach HWS-Distorsion am 13. April 2004 gezeigt. Im Vordergrund stünden dabei die verminderten Aufmerksamkeitsleistungen in Form einer Verlangsamung und einer erhöhten Fehlerzahl, welche sich auf alle kognitiven Leistungsbereiche negativ auswirkten, sowie die deutlich reduzierte psychophysische Belastbarkeit. Zudem nähme die Schmerzproblematik - Kopf- und Schulterschmerzen - bei geistiger Anstrengung zu (Urk. 8/31/3).
Die arbeitsbezogen relevanten Probleme seien vor allem - so die Schlussfolgerung von Dr. G.___, Dr. H.___ sowie I.___ - belastungsverstärkte, okzipital betonte Kopfschmerzen, belastungs- und positionsverstärkte Nackenschmerzen mit leichter Beweglichkeitseinschränkung vor allem bei Streckbewegungen sowie mit intermittierenden Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm - vor allem in die Schulter, teilweise bis in die Hand -, wobei sich die Schmerzen im Verlaufe des Trainings zunehmend im Bereiche der rechten Schulter akzentuiert hätten, und belastungsabhängige rechtsbetonte Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die Gesässregion (Urk. 8/31/3). Die Bereitschaft zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen sowie die Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen seien schlecht gewesen, weshalb sie die Leistungsbereitschaft als fraglich beurteilten. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei mässig gewesen, es habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können. Infolge der erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate ergonomischer Tests für die Beurteilung der Zumutbarkeit nur teilweise verwertbar. Es habe nur eine minimale Belastbarkeit erreicht werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte. Mit den wenig relevanten pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen lasse sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen nur ungenügend erklären. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiter sei derzeit nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien: wiederholt längere Tätigkeit über Brusthöhe, wiederholte Arbeit unter vermehrter Stressbelastung. Bezüglich anderen beruflichen Tätigkeiten sei hingegen zumindest eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar, sofern sie keine längerdauernde Tätigkeit über Brusthöhe, in vorgeneigter Haltung sowie mit wiederholter Stressbelastung bzw. Zeitdruck umfasse. Wegen schmerzbedingten, leichten kognitiven Problemen sei ein erleichterter Einstieg mit zusätzlichen Pausen im Umfang von einer Stunde pro Tag - am ehesten in Form mehrerer, auf den ganzen Tag verteilter Kurzpausen - zu empfehlen. Der Beschwerdeführer betrachte sich indes zum derzeitigen Zeitpunkt für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/31/4).
3.5 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der SUVA '___', stellte in seinem Bericht vom 4. August 2005 fest, beim Durchbewegen der rechten Schulter falle eine Dyskinesie der rechten Skapula auf, die phasenweise als Scapula alata imponiere. Die Rhomboidei wie Levator scapulae rechts seien verspannt und stark druckempfindlich, während die Scaleni rechts nur leicht verspannt und etwas druckempfindlich seien. Im Rahmen der Dyskinesie der Scapula sei die Schulterfunktion rechts aktiv etwas eingeschränkt, das Vorhalten des rechten Armes gelinge nur für kurze Zeit, passiv sei die Funktion hingegen frei (Urk. 8/41/3). Die muskulären Verspannungen könnten gewisse Kopfschmerzen durchaus erklären, wie intensiv diese empfunden würden, sei indes primär eine subjektive Frage. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten dürfe der rechte Arm trotzdem eingesetzt werden. Ein Einsatz im kaufmännischen Bereich sei deshalb sicher zumutbar (Urk. 8/41/4).
3.6 In seinem Bericht vom 22. März 2006 nannte Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, '___', als Diagnose (Urk. 8/46/3):
- chronische Spannungskopfschmerzen;
- intermittierende Attacken einfacher Migräne;
- zervikales Schmerzsyndrom mit intermittierender pseudoradikulärer Reizkomponente C8 rechts;
- intermittierende Konzentrationsstörungen, vermutlich funktionell im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms.
Die subjektiv im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen seien semiologisch zunächst mit Spannungskopfschmerzen zu vereinbaren, wobei man noch gelegentlich Episoden einer einfachen Migräne abgrenzen könne (Urk. 8/46/5-6). Der Beschwerdeführer habe zeitweise erheblich Analgetika bzw. Antirheumatika gebraucht, was zu einer Chronifizierung führen könne. Darüber hinaus habe sich eine Verspannung der perinuchalen Muskulatur vor allem rechts gefunden. Was die Sensibilitätsstörung an der Hand rechts angehe, müsse man von einer intermittierenden radikulären oder pseudoradikulären Komponente ausgehen. In Bezug auf die intermittierende Konzentrationsstörung sei zunächst von einer intermittierenden psychogenen Teilleistungsstörung auszugehen, wobei hier ein Zusammenhang mit den chronischen funktionellen Kopfschmerzen denkbar sei (Urk. 8/46/6).
3.7 PD Dr. med. N.___, stellvertretender Teamleiter Schulter-Ellbogen, und Dr. med. O.___, Assistenzärztin an der Klinik P.___, '___', erwähnten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Skapuladyskinesie bei Status nach Auffahrunfall im Jahre 2004 mit HWS-Distorsion. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie chronische Spannungskopfschmerzen, intermittierende Attacken einfacher Migräne und ein zervikales Schmerzsyndrom an. Die Kopfschmerzen ständen im Vordergrund. Die intermittierenden Kopfschmerzen seien abhängig von den Belastungen des rechten Armes (Urk. 8/52/5). Rechts bestehe eine ausgeprägte Skapuladyskinesie, wobei bei Fixation der Skapula am Rücken eine deutliche Besserung der Beschwerden eintrete und beinahe schmerzfreie Armbewegungen möglich seien (Urk. 8/52/6). Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiter habe bis am 8. Juni 2004 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 3. Juli 2006 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/52/5). Dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von Lasten schwerer als 25kg bis Lendenhöhe nicht mehr, das Heben über Brusthöhe sowie Arbeiten über Kopfhöhe nur noch eingeschränkt zumutbar (Urk. 8/52/3). Die psychische Belastbarkeit sei infolge der Kopfschmerzen eingeschränkt (Urk. 8/52/4).
3.8 Am 3. Januar 2007 berichtete Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, '___', der Beschwerdeführer habe bei der Auffahrkollision am 14. April 2004 eine HWS-Distorsion mit folgender hartnäckiger zervikozephaler Symptomatik und Schultersymptomatik rechts erlitten, wahrscheinlich myofaszial bedingt. Nachdem er anfangs des Jahres 2006 eine Arbeit als Büroaushilfe habe aufnehmen können, sei er seit dem zweiten Unfall am 1. September 2006 wieder arbeitsunfähig bei Verstärkung der Symptome. Bei der Untersuchung am 3. Januar 2007 hätten Triggerpunkte nuchal und zervikal beidseits sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bestanden (Urk. 8/63/9). Es bestehe eine massive Druckdolenz zwischen Scapula und Brustwirbelsäule rechts, inferior (Urk. 8/63/8). Dr. Q.___ sah in der rechten Schulter einen wichtigen Grund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63/9). Die Inklination der Halswirbelsäule sei bis auf zwei Querfinger eingeschränkt, die kombinierten Rotationen mit Inklination und Reklination zeigten eine leichte Einschränkung links bei Inklination (Urk. 8/63/8).
3.9 In seinem Bericht vom 8. Februar 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- Status nach traumatischem Zervikalsyndrom mit zervikovertebralem und zervikozephalem Schmerzsyndrom und neuropsychologischer Symptomatik in Form von Kopfschmerzen sowie einer Konzentrations- und Schlafstörung, bestehend seit dem 14. April 2004 und 1. September 2006;
- Schulterpathologie unklarer Diagnose rechts, bestehend seit dem 1. September 2006.
Der Gesundheitszustand sei stationär. Das Hauptproblem würden die Kopfschmerzen bilden (Urk. 8/64/2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 14. April bis am 12. Mai 2004 eine 100%ige, vom 13. bis am 14. Mai 2004 eine 80%ige, vom 15. Mai bis am 6. Juni 2004 eine 100%ige, vom 7. bis am 14. Juni 2004 eine 80%ige, vom 15. bis am 22. Juni 2004 eine 100%ige, vom 23. Juni bis am 22. Juli 2004 eine 80%ige, vom 23. Juli bis am 23. August 2004 eine 50%ige, vom 24. August bis am 12. September 2004 eine 70%ige, vom 13. September bis am 3. Oktober 2004 eine 50%ige, vom 4. Oktober bis am 18. Dezember 2005 eine 100%ige sowie vom 19. Dezember 2005 bis am 2. März 2006 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/64/1) und nach dem Unfall am 1. September 2006 eine zweimonatige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/64/2). Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen seien wegen Kopfschmerzen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit wegen Halswirbelsäulen-Schulter-Schmerzen eingeschränkt. Die bisherige Berufstätigkeit sei maximal halbtags, eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 8/64/3).
Zudem berichtete Dr. Z.___ am 8. Februar 2007, seit dem Unfall am 1. September 2006 sei nebst der HWS-Symptomatik mit stärksten Kopfschmerzen eine Problematik in der rechten Schulter hinzugekommen. Er selbst finde bezüglich dieser indes nur myofasziale Verspannungen paraskapulär rechts bei voll erhaltener Schulterbeweglichkeit (Urk. 8/64/4).
3.10 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, '___', berichtete am 9. März 2007, die rechte Schulter sei unauffällig. Diese sei im Untersuch manieriert theatralisch bewegt worden, wobei gleichzeitig nicht nachvollziehbare Bewegungen des Kopfes bzw. der HWS ausgeführt worden seien (Urk. 8/65/8). Auch der Beschwerdeführer selbst erachte sich von der rechten Schulter her zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/65/9).
3.11
3.11.1 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Oberarzt an der B.___-Begutachtungsstelle, Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Chefarzt an der Rheumatologischen Klinik des Spitals U.___, Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', sowie Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, und Dr. med. AA.___, Assistenzarzt an der Neurologischen Klinik BB.___, hielten im B.___-Gutachten vom 26. September 2008 (Urk. 8/81) gesamthaft als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende fest (Urk. 8/81/17):
1. chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/M53.1) mit/bei:
- Status nach HWS-Distorsion bei Heckkollision am 19. April 2004;
- Status nach HWS-Distorsion bei Heckkollision am 1. September 2006;
- klinisch-neurologisch fehlenden radikulären oder sensomotorischen Ausfällen;
- klinisch-rheumatologisch fixierter Rotationsfehlstellung C1/C2;
- unauffälligen zervikalen Bandscheibenniveaus ohne vorzeitige Segmentdegeneration oder Diskushernie, fehlendem Nachweis einer Myelopathie, unauffälligen Funktionsaufnahmen der HWS;
- Irritation im Bereich der Kopfgelenke rechts;
2. schmerzhafte Skapuladyskinesie rechts bei/mit:
- Skapulafehlstellung rechts;
- unauffälliger radiologischer Abklärung;
- fehlenden neurologischen Ausfällen.
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Verhaltensauffälligkeit bei andernorts klassifizierter Erkrankung (ICD-10 F54) bei/mit Status nach HWS-Distorsionstraumata im April 2004 und September 2006 (Urk. 8/81/17).
Gemäss der Einschätzung des rheumatologischen Fachgutachters ist die klinisch festgestellte leichte Irritation der Kopfgelenke - rechts (Urk. 8/81/14) - bei fixierter Fehlrotation C1 und C2 in einem möglichen Zusammenhang mit den Heckkollisionen zu sehen. In der Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom 28. Mai 2004 lasse sich eine gewisse Asymmetrie der Dens-Stellung gegenüber dem Atlas feststellen. Daneben habe sich in der rheumatologischen Untersuchung eine schmerzhafte Skapuladyskinesie rechts gefunden, wobei es sich hierbei um keine klare Scapula alata handle, aber eine signifikante Asymmetrie in der Skapulastellung und Bewegung feststellbar sei (Urk. 8/81/19). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte körperliche Tätigkeit sowie für die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/81/20). Allfällige Einschränkungen könnten nicht den gefundenen Störungen im Bereich der Halswirbelsäule oder der Schulter angelastet werden (Urk. 8/81/15). Im Rahmen der neurologischen Exploration hätten sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche neurale Schädigung als Erklärung für den leichten Hochstand des rechten Schulterblattes gefunden. Aufgrund der neurologischen Diagnosen eines chronischen zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms ohne fassbare radikuläre sensomotorische Ausfälle müsse dem Beschwerdeführer wegen der chronischen Schmerzen eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugestanden werden. Bei der psychiatrischen Exploration habe keine nach ICD-10 kodierbare Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine zumindest 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Einschätzung gelte für alle leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten. Für schwere körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner neurologischen und rheumatologischen Einschränkungen nicht mehr geeignet (Urk. 8/81/20).
Die 20%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der chronischen Schmerzen sowie dem daraus resultierten vermehrten Pausenbedarf (Urk. 8/81/20) und sei somatisch bedingt (vgl. Urk. 8/81/22). Die 80%ige Arbeitsfähigkeit gelte für alle leichten bis maximal mittelschweren körperlichen Tätigkeiten (Urk. 8/81/21).
3.11.2 Dr. W.___ und Dr. AA.___ führten in ihrem neurologischen Fachgutachten vom 4. April 2008 im Rahmen des B.___-Gutachtens näher aus, dass ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine Wurzel-, Plexus- oder periphere Nervenläsion bestehe. Die Schmerzen seien erstmalig einige Stunden nach einem Auffahrunfall am 13. April 2004 aufgetreten, zuerst nur in geringem Ausmass, hätten sich dann aber im Verlauf der folgenden Wochen bzw. Monate verstärkt. Diese seien von unsystematischem Schwindel sowie Parästhesien C8 rechts begleitet gewesen. Es habe sich dabei um eine pseudoradikuläre Störung gehandelt. Die im Vordergrund stehenden zervikozephalen und rechtsbetonten zervikobrachialen Schmerzen seien im Verlauf der Monate bzw. Jahre leicht regredient gewesen, mit Ausnahme von wieder stärkeren Schmerzen im August 2006. Der am 1. September 2006 erlittene erneute Auffahrunfall habe während Wochen bis maximal wenigen Monaten zu einer Zunahme der vorbestehenden Symptomatik geführt, bis diese im Anschluss wieder auf das Niveau von Mitte des Jahres 2006 zurückgegangen sei. Seither hätten sich die Beschwerden soweit gebessert, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder zu 50 % arbeiten könne (Urk. 8/81/15). Aus rein neurologischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Schmerzen, welche unter Belastung zunehmen würden, eine 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Von einer schweren Arbeitstätigkeit sei abzuraten, da diese die Besserungstendenz wahrscheinlich negativ beeinflussen würde (Urk. 8/81/16).
3.12 Dr. med. CC.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellvertretender Chefarzt der Begutachtungsstelle des B.___, ergänzte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2009, sie erachteten mindestens seit dem 23. Juli 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab September 2004 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für vertretbar, wobei in der Zeit zwischen Juli 2004 und dem 30. April 2006 keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen sei (Urk. 8/99/1). Im Vordergrund stehe die Symptomausweitung (Urk. 8/99/1-2). Der Beschwerdeführer habe per Ende 2005 zu 50 % als Büroaushilfe gearbeitet, sie gingen aber davon aus, dass die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit höher liegen würde. Nach dem zweiten Unfall am 1. September 2006 könne von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, spätestens ab dem 17. Dezember 2007 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit und ca. zwei Monate später von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Über die Zeit davor könne nur spekuliert werden. Es sei aber davon auszugehen, dass bereits davor eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden hätte (Urk. 8/99/2).
4. Zu prüfen ist die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis zum 28. Februar 2007.
4.1 Eine spezifische Halswirbelsäulenverletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle mit dem für derartige Verletzungen typischen, komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild kann die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Aus dem Fehlen organisch nachweisbarer Befunde lässt sich in solchen Fällen nicht direkt auf uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen, die invalidisierende Wirkung des Leidens beurteilt sich nach Art. 7 und Art. 8 ATSG bzw. Art. 28 IVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 136 V 279 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei im Zusammenhang mit Schmerzleiden fachärztlich festgestellten psychischen Krankheiten muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist dabei die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, sind von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar. Die Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen und setzt Folgendes voraus: das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Eine Distorsion der Halswirbelsäule kann in eine chronifizierte Schmerzproblematik, insbesondere in eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung münden (BGE 136 V 279 E. 3.2.2). Bei einer spezifischen und unfalladäquaten Halswirbelsäulenverletzung in Form eines Schleudertraumas ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) sinngemäss anwendbar, da es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten ist, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen. Dem steht der allenfalls organische Charakter des Leidens nicht entgegen, hat doch die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden betrachtete Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) übertragen (E. 3.2.1). Invaliditätsrechtlich ist auch von Bedeutung, dass als "Schleudertrauma" oder "Chronic Whiplash Injury" bezeichnete Beeinträchtigungen im Sinne eines komplexen und chronischen Beschwerdebildes bisher in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem als Diagnose figurieren (BGE 136 V 279 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
4.2 Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiter bzw. Bürohilfskraft offenbar dauerhaft durch ein chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom, eine Skapuladyskinesie, eine unklare Schulterpathologie nach Heckauffahrkollisionen in den Jahren 2004 und 2006 mit Halswirbelsäulen-Distorsion eingeschränkt ist (vgl. E. 3.1 ff.). Die objektivierbaren Befunde im somatischen Bereich waren aber offenbar gering (vgl. E. 3.1 ff.), und die geklagten Schmerzen - insbesondere im Kopf- und Schulterbereich - konnten weitgehend nicht objektiviert werden (vgl. E. 3.4-6; E. 3.10). Insbesondere attestierte Dr. Z.___ im Anschluss an das Unfallereignis vom 13. April 2004 als Beschwerden vorwiegend muskuläre Verspannungen beidseits zervikal und eine nur wenig reduzierte Beweglichkeit lumbal (Arztzeugnis UVG zuhanden der SUVA vom 24. Mai 2004, Urk. 8/4/2), welche bereits am 22. Juli 2004 verschwunden waren (vgl. E. 3.1) und sich erst über die Monate nach dem Unfallereignis verstärkten (vgl. E. 3.11.2). Somatische Beschwerden mit objektivierbarer Grundlage sind vorliegend grundsätzlich nur wenige ausgewiesen, namentlich lediglich die Beschwerden im Zusammenhang mit der ausgeprägten Skapuladyskinesie (vgl. E. 3.7). Die im Vordergrund stehenden chronischen Kopfschmerzen (E. 3.7) waren nach dem Unfallereignis vom 13. April 2004 zumindest bis September 2004 nicht vorhanden (vgl. E. 3.1-2) und werden von Dr. M.___ auf den zeitweise erheblichen Gebrauch von Analgetika bzw. Antirheumatika zurückgeführt (vgl. E. 3.6). Eine spezifische und unfalladäquate Halswirbelsäulenverletzung in Form eines Schleudertraumas mit organisch nachweisbaren Funktionsausfällen liegt nicht vor (vgl. E. 3.1 ff.). Die leicht irritierten Kopfgelenke und die fixierte Fehlrotation C1 und C2 stehen nur in einem möglichen Zusammenhang mit den im April 2004 und September 2006 erlittenen Heckkollisionen (vgl. E. 3.11.1), durch diesen somatischen Befund unmittelbar verursachte körperliche Beschwerden mit organisch nachweisbaren Funktionsausfällen sind nicht nachgewiesen. Demnach findet die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelte Rechtsprechung sinngemäss Anwendung (E. 4.1). In psychiatrischer Hinsicht wurde weder eine Diagnose gestellt noch eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. E. 3.11.1).
4.3 Das B.___-Gutachten aus dem Jahr 2008 sah die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als durch ein chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/M53.1) sowie eine schmerzhafte Skapuladyskinesie rechts eingeschränkt und attestierte ihm - in Bezug auf die Zeit bis am 28. Februar 2007 - eine Arbeitsunfähigkeit in Höhe von maximal 50 % vom 23. Juli bis 31. August 2004, von 20 % vom 1. September 2004 bis am 31. August 2006, von 100 % vom 1. September 2006 bis spätestens am 17. Dezember 2007 und von 60 % vom 18. Dezember 2007 bis 28. Februar 2008 in leidensangepassten, leichten bis höchstens mittelschweren körperlichen Tätigkeiten - wozu insbesondere die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe zu zählen ist - sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in schweren körperlichen Tätigkeiten (E. 3.11-12). Die Expertise beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, wobei die Schlussfolgerung der Experten in nachvollziehbarer Weise begründet ist. Die Stellungnahme von Dr. CC.___ stellt zwar eine reine Aktenbeurteilung dar. Dies ändert aber grundsätzlich nichts an ihrer Beweistauglichkeit, zumal zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen lediglich retrospektiv ergänzend Stellung genommen wird. Ist nämlich der medizinische Ist-Zustand bereits erhoben - wovon Dr. CC.___ im Vertrauen auf seine Gutachterkollegen gestützt auf das B.___-Gutachten ausgehen konnte -, ist die rückblickende medizinische Beurteilung naturgemäss sehr aktenlastig, weshalb die Einwendung des Beschwerdeführers, Dr. CC.___ habe sich persönlich mit ihm in keiner Weise gutachterlich auseinandergesetzt, fehl geht. Bei der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit kommt den Experten ein Ermessensspielraum zu, in welchen die rechtsanwendenden Behörden und das Gericht nur eingreifen können, wenn eine Einschätzung offensichtlich unrichtig ist, was vorliegend nicht zutrifft. Die Beschwerdegegnerin durfte somit in Bezug auf den Zeitraum bis 28. Februar 2007 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Bürohilfe und behinderungsangepasster Tätigkeit in Höhe von maximal 50 % vom 23. Juli bis 31. August 2004, von 20 % vom 1. September 2004 bis am 31. August 2006 und von 100 % vom 1. September 2006 bis am 17. Dezember 2007 ausgehen.
4.4 Das B.___-Gutachten wird durch die übrigen medizinischen Berichte nicht erschüttert. Dr. C.___, Dr. D.___, Dr. E.___, Dr. G.___, Dr. H.___, I.___ und Dr. L.___ bescheinigten dem Beschwerdeführer keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1; E. 3.3-5). Sowohl die Einschätzung von Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer bloss vorübergehend arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.1; E. 3.3), als auch die Einschätzung von Dr. G.___, Dr. H.___ und I.___, wonach vorübergehend die bisherige berufliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiter nicht zumutbar, leidensangepasste Tätigkeiten hingegen vollschichtig zumutbar seien (vgl. E. 3.4), ist nachvollziehbar. Die Ansicht von Dr. L.___, wonach ein Einsatz im kaufmännischen Bereich sicher zumutbar sei (E. 3.5), ist ebenfalls nachvollziehbar. Das Attest von PD Dr. N.___ und Dr. O.___, dass der Beschwerdeführer bis am 8. Juni 2004 zu 40 % sowie ab dem 3. Juli 2006 zu 50 % arbeitsunfähig war, bezog sich nur auf dessen Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiter. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bürohilfe und (anderen) behinderungsangepassten Tätigkeiten äusserten sich PD Dr. N.___ und Dr. O.___ nicht (vgl. E. 3.7). Der Hinweis des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. Z.___ (vgl. Urk. 8/25/5; Urk. 8/64/2; Urk. 8/100/8), wonach er an der rechten Schulter lediglich myofasziale Verspannungen finde und diese keiner Diagnose zuordnete (E. 3.9), ist zwar nachvollziehbar. Im Übrigen gab Dr. Z.___ aber hauptsächlich die subjektiv geklagten Beschwerden wieder (vgl. E. 3.2; E. 3.9) und attestierte dem Beschwerdeführer im Wesentlichen dessen sich selbst verordneten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. E. 3.9). Was die Aussagen von Dr. Z.___ bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor dem zweiten Unfallereignis vom 1. September 2006 anbelangt, ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist er weder Rheumatologe noch Orthopäde noch Spezialist in physikalischer Medizin noch Neurologe, so dass seine - überdies knappen - Angaben entsprechende fachärztliche Beurteilungen zum vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
4.5 Demgemäss ist vor dem zweiten Unfallereignis am 1. September 2006 von einer Arbeitsunfähigkeit in Höhe von maximal 50 % vom 23. Juli bis 31. August 2004 und von 20 % vom 1. September 2004 bis am 31. August 2006 in bisheriger Tätigkeit als Bürohilfe und behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen.
4.6 Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach dem zweiten Unfallereignis am 1. September 2006 bis Dezember 2007 ist unumstritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die diesbezüglichen ärztlichen Berichte nicht eingegangen werden muss.
4.7 Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis am 28. Februar 2008 eine Einschränkung der Arbeits- (und Erwerbs)fähigkeit in Höhe a) von 20 % für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis am 31. August 2006, b) von 100 % für die Zeit vom 1. September 2006 bis am 30. November 2007 und c) von 60 % für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis am 28. Februar 2008 - in bisheriger Tätigkeit als Bürohilfe und in behinderungsangepasster Tätigkeit - berücksichtigte.
5. Massgeblich für die Berechnung des Erfüllungszeitpunkts des Wartejahrs ist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.3). Vorliegend war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis am 31. August 2006 während neun Monaten zu 20 % und anschliessend bis Februar 2007 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. E. 4.5-7). Die erforderliche durchschnittliche 40%ige Arbeitsunfähigkeit war infolgedessen nach drei Monaten 100%iger Arbeitsunfähigkeit am 30. November 2006 erfüllt (9 x 20 % + 3 x 100 % = 12 x 40 %).
Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente und - in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV - nach drei Monaten ab 1. März 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010, E. 4.3 und E. 4.4.3). Ab 1. Dezember 2007 ging die Beschwerdegegnerin wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus, was im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden ist und beschwerdeweise auch nicht gerügt wurde. Dies führt - in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV - zu einer Herabsetzung der Rente per 1. März 2008. Entsprechendes gilt für die Rentenaufhebung per 31. Mai 2008, nachdem ab 1. März 2008 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden hatte.
6. Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (vgl. Urk. 8/100/11-12) sind vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und geben auch zu keiner Korrektur von Amtes wegen Anlass.
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Zeit vor dem 1. März 2007 zu Recht bloss einen Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2006 bis am 28. Februar 2007 zugesprochen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).