Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene X.___ kam im Jahre 1977 in die Schweiz (Urk. 8/4/3) und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/4/4). Vom 17. November 1997 bis am 31. Mai 2005 war er als Maschinenführer bei der Y.___ tätig (Urk. 8/10/8). Ab dem 29. September 2004 wurde er krank geschrieben (Urk. 8/4) und das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Mai 2005 aufgelöst (Urk. 8/3). Am 8. September 2005 meldete er sich unter anderem wegen eines Diabetes mellitus, einer Herzkrankheit und einer Angststörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) und bei der Rheumaklinik des Z.___, des Spitals A.___, bei Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ medizinische Berichte ein (Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/15 und Urk. 8/16). Mit Schreiben vom 13. März 2006 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Schadensminderungspflicht einen einmonatigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 8/18). Gegen diese Auflage wehrte sich der Versicherte und unterzog sich ihr nicht (Urk. 8/21, Urk. 8/25 und Urk. 8/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, der Versicherte habe seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt (Urk. 8/42).
1.2 Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2007 Beschwerde am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 8/43, IV.2007.01274). Mit Urteil vom 31. März 2009 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 5. September 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide - dies mit der Begründung, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten die Zumutbarkeit der angeordneten stationären Therapie und deren Prognose hinsichtlich der Wiedereingliederung des Versicherten nicht beurteilt werden könnten (Urk. 8/51).
1.3 Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (Urk. 8/53). Das Gutachten der E.___ erging am 5. November 2009 (Urk. 8/58). Am 18. November 2009 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid mit der Verneinung eines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/61). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 8/63, Urk. 8/67) und einen Bericht von Dr. C.___ beigelegt hatte (Urk. 8/68), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2010 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 7. September 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte liess seine Replik (Urk. 12) und Beilagen dazu (Urk. 13/1-3) am 21. Dezember 2010 einreichen und an den Beschwerdeanträgen festhalten. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 (Urk. 16) teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. August 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe).
2.3 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.
3.1 Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 10. August 2010 fest (Urk. 2), dass nach Prüfung des Anspruches auf Rente und berufliche Massnahmen gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2009 aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden bestehe. Ihm sei die angestammte Tätigkeit als Vorwerkmitarbeiter sowie jede andere angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar.
3.2 In der Beschwerde (Urk. 1) wird bestritten, dass keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert vorliege; Dr. C.___ habe vom Gutachten abweichend festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit Angst und an einer Panikstörung leide. Weiter wird die Aussage des Gutachters bestritten, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, trotz der von ihm geklagten Beschwerden einer ganztägigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund der klar begründeten Einwände von Dr. C.___ zum E.___-Gutachten müsse Letzteres, sowohl was die Feststellung der Befunde als auch deren Interpretation betreffe, als viel zu optimistisch beurteilt werden. Dies dürfte daran liegen, dass das Gutachten einen einmaligen Eindruck wiedergebe, während der behandelnde Psychiater den Krankheitsverlauf mehrerer Jahre überblicken könne. Deshalb sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Falls dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit attestiert würde, seien ihm berufliche Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen zuzusprechen.
4.
4.1 Der Arztbericht von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ von der Rheumaklinik des Z.___ vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8/11/5) enthält die folgenden Diagnosen: intermittierende vermutlich myofasziale Schulterschmerzen links mehr als rechts, differenzialdiagnostisch Verdacht auf Somatisierungstendenz; koronare 2-Gefässerkrankung, 09/01 koronare Angiographie mit 70%iger RCX-Stenose, Status nach RCA-PCI mit PTCA und Stentimplantation 10/02, unauffällige koronare Angiographie gegenüber Voruntersuch 03/04, kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie, Status nach Nikotinabusus; Diabetes mellitus Typ 2, intermittierend ungenügend eingestellt; arterielle Hypertonie; Status nach Radiofrequenzablation mit zwei akzessorischen Bahnen bei concealed WPW-Syndrom 9/99 und Angststörung mit nächtlichen Panikattacken, retrosternales Brennen und Palpitationen. Die Ärzte führten dazu aus, dass beim Beschwerdeführer keine Herzinsuffizienzzeichen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer gebe diffuse Dysästhesien des ganzen linken Armes und rechten Beines an. In der Symptombeschreibung sowie der Angabe von ausgelösten Beschwerden in der körperlichen Untersuchung lasse sich kein bekanntes rheumatologisches Leiden oder Symptomkomplex finden. Aufgrund der Akten scheine daher eine Somatisierungsstörung und ein maladaptives Krankheitsverhalten bei nachgewiesener koronarer 2-Gefässerkranung vorzuliegen. Unterstützt werde dieses Bild dadurch, dass der Beschwerdeführer offenbar relativ schmerzfrei wild mit den Armen habe gestikulieren können.
Der von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ von der Rheumaklinik des Z.___ eingereichte Bericht vom 7. Oktober 2005 (Urk. 8/11/3) führte im Wesentlichen die gleichen Diagnosen auf. Nach Meinung dieser Ärzte war eine psychiatrische Untersuchung indiziert. Sie erklärten, eine Arbeitsunfähigkeit sei ihrerseits nicht attestiert worden und aus rein rheumatologischer Sicht sei der Patient mindestens für leichte Tätigkeiten voll arbeitsfähig.
4.2 Dr. med. J.___ vom Spital A.___ stellte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2005 (Urk. 8/12/5) und im Austrittsbericht vom Juli 2005 (Urk. 8/12/7) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Diabetes mellitus Typ 2 (aktuell insulinpflichtig); koronare Herzerkrankung (ACD, RCX), cardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Diabetes, Cholesterinämie, Status nach Nikotinabusus; Angststörungen mit nächtlichen Panikattacken. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nun von oralen Antidiabetika auf eine Insulintherapie umstellen müsse, was er bisher trotz mehrmaliger Aufforderung abgelehnt habe. Die Röntgenaufnahmen hätten ein normal grosses Herz ohne Dekompensationszeichen gezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich die Berichte nicht.
4.3 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. B.___ kam in ihrem Bericht vom 18. November 2005 (Urk. 8/15) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit September 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei.
4.4 Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. C.___, führte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/16/5) ergänzend zu den bereits gestellten die folgenden Diagnosen auf: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Seit Frühjahr 2004 habe die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer zugenommen, so dass er schliesslich nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Ein Arbeitsversuch am 1. November 2004 habe nach einer Stunde abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er leide unter Kraftlosigkeit und rascher Erschöpfbarkeit, Freudlosigkeit, Gefühl der Wertlosigkeit, Sorgen um die Zukunft und die Gesundheit, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Schwindelattacken mit Herzklopfen, trockenem Hals und Engegefühl im Hals und in der Brust sowie unter der Angst, ohnmächtig zu werden. Ausserdem habe er ausgeführt, chronische Schmerzen in beiden Schultern zu haben und nächtliches Wärme- und Kältegefühl sowie Kribbeln in den Armen und Beinen zu verspüren. Der Psychiater erklärte, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Im Denken sei er kohärent, jedoch verlangsamt. Seine Gedanken würden sich um die Zukunft sowie die eigene Gesundheit drehen. Es gebe keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Geschehen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Seine Grundstimmung sei deprimiert und verzweifelt. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen, Panikattacken tagsüber sowie auch nachts. Er lebe zurückgezogen und verbringe einen Grossteil seiner Zeit alleine, von den übrigen Familienmitgliedern getrennt, im Schlafzimmer. Er äussere Suizidgedanken, jedoch ohne imperativen Handlungszwang. Der Patient brauche weiterhin psychiatrische Behandlung. Seit Oktober 2004 sei er zu 100 % arbeitsunfähig, aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr eingegliedert werden könne.
4.5 Dr. med. K.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, führte in seinem Verlaufskontrollbericht vom 19. September 2009 (Urk. 8/57) aus, dass der Beschwerdeführer im Mai 2008 ein erneutes koronares Ereignis mit ST-Hebungsinfarkt antero-lateral erlitten habe. Im Verlauf sei der Beschwerdeführer in der Rehabilitation gewesen. Beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Die subjektiven Beschwerden seien damit sicher nicht geklärt. Das Ruhe-EKG sei aber normal und zeige keine Ischämiezeichen oder Hinweise für ein erneutes koronares Ereignis. Der Arzt führte weiter aus, dass er klinisch nach wie vor keinerlei Hinweise für eine Herzinsuffizienz finden würde. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht.
4.6 Das Gutachten der E.___ vom 2. November 2009 (Urk. 8/58) wurde von Dr. med. L.___, Kardiologe, Dr. med. M.___, Psychiater, und Dr. med. N.___ erstellt. Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare 3-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25), Status nach antero-lateralem STEMI, CK maximal 210, Status nach PTCA/Stent RIVA proximal und Status nach PTCA ACD der Bifurkation RIVPO/Posterolateralis und PTCA distaler Postero-Lateralast, Normale LVEF, aktuelle Echokardiographie, kardiovaskuläre Risikofaktoren; insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9). Daneben wurden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, unter anderem eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 8/58 S. 15 f.). In der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er unter vielen Krankheiten leide. Er sei zuckerkrank, leide unter Hörverlust, unter einem Brennen im Herzen, es falle ihm abends schwer, ins Bett zu gehen, da er Angst habe und manchmal auch eine gewisse Atemnot verspüre. Er leide weiter unter einem Druck im Kopf, leide unter Stichen in der Nackengegend, habe das Gefühl, Ameisen würden durch seinen Kopf laufen. Er habe auch keine Kraft im Körper und sei gereizt. Er leide sehr darunter, dass ihn seine Kinder nicht unterstützen würden. Er gehe meistens um 24 Uhr ins Bett und stehe ca. um 7 Uhr auf. Nach dem Frühstück trainiere er 20 Minuten auf dem Hometrainer. Mehrmals täglich unternehme er 30 bis 60 minütige Spaziergänge mit seiner Frau. Seit ca. 10 Jahren verfolge ihn ein Schatten, der jedoch verschwinde, wenn er sich umdrehe. Wenn er zu Hause sei, sitze oder liege er herum. Seine Zukunft sei unklar. Er habe kaum Hoffnung auf Besserung, arbeiten könne er nicht mehr. Er würde nur arbeiten, wenn ihm die Ärzte schriftlich garantieren würden, dass nichts passieren könne. Suizidgedanken habe er keine (Urk, 8/58 S. 8 ff.).
Der untersuchende Psychiater hielt fest, dass der Beschwerdeführer einen gepflegten Eindruck gemacht habe und über gute Deutschkenntnisse verfüge. Das Denken sei formal unauffällig, inhaltlich hätten eher depressive Gedanken im Vordergrund gestanden. Befürchtungen und Zwänge seien nicht feststellbar gewesen. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen. Es hätten sich keine Hinweise für sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidalität oder Selbstbeschädigung gefunden. Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien ungestört gewesen. Eine mangelnde Affektsteuerung und fehlende Impulskontrolle hätten sich nicht gefunden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Somatisierungsstörung, welche von leichten depressiven Verstimmungen und Angstreaktionen begleitet sei. Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung würden fehlen. Dass alle therapeutischen Bemühungen bisher gescheitert seien, hänge im Wesentlichen damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation gezeigt habe, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 8/58 S. 10 f.).
Anlässlich der kardiologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer - so das Gutachten weiter - angegeben, dass er im Flachen einigermassen laufen könne; limitierend seien Fersen- und Beinschmerzen, Luftnot, sowie allgemeine Müdigkeit. Er habe häufig auch Gefühlsstörungen im linken Bein. Er nehme Diuretika ein, obwohl ihm Dr. K.___ gesagt habe, dies sei nicht mehr notwendig. Nach Beurteilung des begutachtenden Kardiologen gab es keine Hinweise auf eine diastolische Dysfunktion. Die Klappen seien minim degenerativ verändert. In der Doppleruntersuchung habe sich eine minime Mitralinsuffizienz ergeben, jedoch kein Nachweis eines hämodynamisch relevanten Mitralvitiums. Es würden sich keine belastungsinduzierten Arrhythmien zeigen, auch keine Angina pectoris und keine Thoraxschmerzen. Es hätten weder bei den Nachkontrollen in der Rehabilitation noch beim danach betreuenden Kardiologen Dr. K.___ objektive Ischämie-Zeichen festgestellt werden können. Erwähnenswert sei das ausgeprägte Risikofaktorenprofil des Beschwerdeführers mit langjährigem Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, Hypercholesterinämie sowie Status nach Nikotinabusus. Bei der klinischen Untersuchung hätten diskrete Unterschenkelödeme beidseits bestanden. Eine Herzinsuffizienz habe ausgeschlossen werden können, da der Echokardiographie-Befund und das BNP normal seien. Daher sei der Beschwerdeführer aufgrund der kardialen Erkrankung für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, sitzend mit gelegentlichem Laufen und Tragen leichter Lasten, weiter einsetzbar (Urk. 8/58 S. 12 ff.).
Im Gutachten wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer selber halte sich für völlig arbeitsunfähig und mache dafür hauptsächlich den Diabetes verantwortlich. Er habe früher in einer körperlich belastenden Tätigkeit gearbeitet, zwischen 1996 und 2005 allerdings in der Maschinenbedienung, einer laut Arbeitgeberbericht leichten, gehenden und stehenden Tätigkeit. Über eine allfällige Gefährlichkeit sei den Angaben nichts zu entnehmen. Bezüglich des Diabetes mellitus sei anzumerken, dass sich dieser wohl auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, jedoch nicht optimal eingestellt sei und hier noch Verbesserungspotenzial vorhanden sei (Urk. 8/58 S. 16 f.).
Zusammenfassend kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich leichte bis selten mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Anderweitige Tätigkeiten, mittelschwer bis schwerbelastende oder selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten seien nicht geeignet beziehungsweise nicht zumutbar. Die Arbeit an gefährlichen Maschinen sollte vermieden werden, das Führen von Kraftfahrzeugen sei berufsmässig ebenfalls nicht geeignet. Es gebe keine sicheren Hinweise, dass eine Arbeit mit einem Tätigkeitsprofil, wie es für die letzte Stelle beschrieben worden sei, nicht möglich beziehungsweise unzumutbar sei; bezüglich Gefährdungspotentials sei den Akten nichts zu entnehmen. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit sei mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt gegeben. Es könne auch retrospektiv keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit in adaptieren Tätigkeiten festgestellt werden (Urk. 8/58 S. 17).
4.7 In der am 10. Februar 2010 verfassten Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 8/68, Urk. 3) erklärte sich Dr. C.___ mit der gutachterlichen Einschätzung und der Diagnose der Somatisierungsstörung nicht einverstanden; denn der Beschwerdeführer leidet seiner Ansicht nach an einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode mit Angst und Panikstörung. Der Beschwerdeführer sei durch seine Angst vor einer Verschlechterung der Herzkrankheit und des Diabetes blockiert. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig, einerseits aufgrund der depressiven Symptomatik und seiner Angst, andererseits aufgrund des stark chronifizierten Krankheitsprozesses.
4.8 Laut RAD, Dr. med. O.___, Facharzt Allgemeinmedizin, kann auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ abgestellt werden (Urk. 8/59), da es umfassend und schlüssig sei. Der Gesundheitsschaden bestehe im Wesentlichen in einer koronaren Herzerkrankung bei einem Diabetes, ohne eigenständiges psychiatrisches Krankheitsgeschehen von relevantem Ausmass im Sinne der Invalidenversicherung. Somit sei sowohl in der angestammten körperlich leichten Tätigkeit mit Bedienung und Unterhalt von Baumaschinen sowie auch in jeder anderen leidensangepassten leichten wechselbelastenden Erwerbstätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen. Ein relevanter Gesundheitsschaden im Hinblick auf Art. 28 IVG könne somit nicht bestätigt werden.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der E.___ abstellen durfte, und damit, ob dieses den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten entspricht. Danach ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, bei der im E.___-Gutachten angeführten Somatisierungsstörung handle es sich um eine Fehldiagnose, was gemäss dem behandelnden Psychiater daran liege (Urk. 8/67), dass im Rahmen einer einmaligen Abklärung viele relevante Symptome schwächer oder gar nicht wahrgenommen würden. Denn gemäss dem behandelnden Arzt zeige sich im Längsschnitt eine deutliche depressive Symptomatik (Urk. 1 S. 6 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter alle Vorakten beigezogen hatten und damit die Diagnose, welche Dr. C.___ gestellt hatte, kannten (Urk. 8/58 S. 4). Es kann davon ausgegangen werden, dass weitere Untersuchungen vorgenommen worden wären, wenn die Untersuchung oder die vorhandenen Akten dazu Anlass gegeben hätten. Der begutachtende Psychiater hat sich denn auch mit den durch Dr. C.___ eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt. Gestützt auf die eigene Untersuchung kam er zum Schluss (Urk. 8/58 S. 12), dass der Beschwerdeführer weder unter Antriebs-, Konzentrations- noch Gedächtnisstörungen leide. Er sei auch nicht suizidal. Er pflege regelmässige soziale Kontakte. Anlässlich der Untersuchung hätten nur leichte depressive Verstimmungen festgestellt werden können. Es bestehe auch keine eigentliche Panikstörung. Gelegentlich leide er abends, vor allem beim Einschlafen, unter einer subjektiv empfundenen Atemnot und müsse einige Schritte gehen, um sich zu beruhigen. Tagsüber würden diese Symptome nicht auftreten. Diese leichte depressive Verstimmung begründe aus psychiatrischer Sicht weder eine eigenständige psychiatrische Diagnose noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/58 S. 12).
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass Dr. C.___ behandelnder Arzt des Beschwerdeführers ist und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc.). Zudem hatten sich nach den Feststellungen des begutachtenden Psychiaters die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nicht objektivieren lassen. Auch waren bei der psychiatrischen Begutachtung nur leichte depressive Verstimmungen feststellbar gewesen und die für eine mittelgradig bis schwere depressive Episode gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen geforderten Symptome somit nicht objektiviert worden (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel F3, 7. Auflage). Auch die gelegentliche Atemnot beim Einschlafen vermag nach den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen keine eigentliche Panikstörung zu begründen. Die psychiatrische Beurteilung im E.___-Gutachten wird somit durch Dr. C.___s Stellungnahme nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Daran vermag auch die von ihm am 24. November 2010 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit Angst und Panikattacken (ICD-10 F33.8) nichts zu ändern (Urk. 13/1), die er damit begründete, dass die depressive Episode mindestens zwei Jahre andauere. Denn zur Zeit der Erstellung des Gutachtens waren, wie erwähnt, nur leichte depressive Verstimmungen feststellbar gewesen und es hatte keine Anhaltspunkte für eine eigentliche depressive Episode in der Vergangenheit gegeben.
In kardiologischer Hinsicht wird das Gutachten der E.___ durch die medizinischen Vorakten nicht Frage gestellt. Die Ergebnisse der kardiologischen Untersuchungen und deren Beurteilung decken sich mit den früheren kardiologischen Berichten. Ausserdem haben sich weder Dr. K.___ noch die Ärzte des P.___ in ihren Berichten zur Arbeitsfähigkeit geäussert.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten der E.___ auf sorgfältigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde. Das Gutachten entspricht somit den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Beurteilung vermögen sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist allerdings zu beachten, dass laut kardiologischem Teilgutachten der Beschwerdeführer nur für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, sitzend, mit gelegentlichem Laufen und Tragen leichter Lasten, weiter einsetzbar ist (Urk. 8/58 S.15). Wenn die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit im angestammten und anderen Tätigkeiten zusammenfassend schreiben (Urk. 8/58 S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer für leichte bis selten mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei, so fällt auf, dass von einer nur sitzenden Arbeitstätigkeit nicht direkt die Rede ist. Die Gutachter schliessen weiter, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitgeberberichts die angestammte Tätigkeit weiterhin zugemutet werden könne. Dem Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/10) ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens gehend oder stehend ausführte, nie jedoch sitzend. Der Interpretation der Gutachter, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit weiter ausführen, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens der kardiologisch begründeten Einschränkung Rechnung zu tragen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis selten mittelschweren, adaptierten, (mehrheitlich sitzenden) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In seiner angestammten Tätigkeit ist er jedoch nicht mehr arbeitsfähig.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
6.2 Das zuletzt vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen betrug im Jahre 2003 Fr. 60'281.14 für zwölf Monate und im Jahre 2004 Fr. 49'637.75 für neun Monate (Urk. 8/10/9). Dem Arbeitgeberbericht ist zu entnehmen, dass sein monatliches Einkommen in den Jahren 2003 und 2004 stark schwankte, weshalb es sich rechtfertigt, zur Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens den Durchschnittswert des erzielten Lohnes der letzten 21 Monate heranzuziehen. Dieser liegt bei Fr. 62'810.79 jährlich [(Fr. 60'281.14 + Fr. 49'637.75) : 21 x 12]. Unter Berücksichtigung der Veränderung des Nominallohnes für Männerlöhne [Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (1993 = 100, im Internet abrufbar), Nominallohnindex Männer, verarbeitendes Gewerbe, Industrie (T1.1.93_I), 2003: 111.9, 2005: 114] resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 63'989.55.
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden in den Jahren 2004 und 2005 (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.3.2 Da der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen zurückzugreifen. Dem Beschwerdeführer sind nur körperlich leichte bis selten mittelschwere, sitzende Tätigkeiten zumutbar (Urk. 8/58). Es ist vom in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004 (S. 53, Tabelle TA1) für männliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Total erhobenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen. Unter Berücksichtungen der im Jahre 2005 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeiten von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9-2011, Tabelle B9.2) sowie der Veränderung des Nominallohnes für Männerlöhne [Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (1993 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Männer (T1.1.93_I), 2004: 113.3, 2005: 114.3], resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'902.50.
Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person nur noch eine leichte, sitzende Arbeit verrichten kann, ist er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt. Selbst wenn man auch das Alter des Beschwerdeführers von 53 Jahren im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs als lohnmindernden Faktor berücksichtigt, so lässt sich höchstens ein leidensbedingter Abzug von 15 % rechtfertigen. Denn die übrigen Kriterien, wie mangelhafte Kenntnisse von Landessprachen oder der ausländerrechtliche Status, wirken sich auf die Entlöhnung bei Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus kaum aus. Somit resultiert ein Bruttoeinkommen von Fr. 49'217.10 (Fr. 57'902.50 : 100 x 85).
6.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 49'217.10 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 63'989.55 ein Invaliditätsgrad von rund 23 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
Ein Invaliditätsgrad von 23 % gibt keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG).
7. Für den Fall, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen würde, hat die Vertreterin des Beschwerdeführers den Eventualantrag gestellt, es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen.
Beim ermittelten Invaliditätsgrad und aufgrund der Tatsache, dass eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit nicht mehr als zumutbar erscheint, ist ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (wie etwa Berufsberatung, Umschulung; vgl. etwa BGE 130 V 488 E. 4.2) nicht auszuschliessen. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und die Sache ist zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und anschliessendem erneutem Entscheid darüber an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen mit seinem Eventualantrag durchgedrungen, hinsichtlich des Rentenanspruchs aber nicht. Folglich obsiegt er nur teilweise. Dementsprechend hat er die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen. Die andere Hälfte geht zulasten der IV-Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
8.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des lediglich teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2010 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend darüber neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).