Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 23. Januar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Chanson Lohrer Rusch Rechtsanwälte
Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborenen A.___ wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2005 ab 1. Juli 2000 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/55 und 8/56). Am 23. Januar 2009 teilte die Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass sie einen neuen Arbeitgeber habe (Urk. 8/60). Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag ging hervor, dass sie die Stelle am 1. August 2008 mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % angetreten hatte und ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 50'700.-- (13 x Fr. 3'900) beziehen sollte (Urk. 8/59). In der Folge eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde die bis dahin ausgerichtete Viertelsrente mit Verfügung vom 1. Juli 2010 rückwirkend per 1. September 2005 aufgehoben und festgelegt, dass die ab 1. September 2005 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2/1 [= 8/91]). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. August 2010 wurde die Höhe der Rückforderung auf Fr. 29'301.-- festgesetzt; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung abermals entzogen (Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 1. Juli und 16. August 2010 richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 7. September 2010, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen verlangt wird (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 wurde die der Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. August 2010 entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt; gleichzeitig wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11). Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2011 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob die der Versicherten ausgerichtete IV-Viertelsrente rückwirkend per 1. September 2005 aufgehoben werden darf und ob die bis zum 31. Juli 2010 ausgerichteten Betreffnisse zurückzuerstatten sind. Dabei bringt die Beschwerdeführerin zum einen vor, bei richtiger Betrachtung könne der Anspruch auf eine Viertelrente in der fraglichen Periode nicht verneint werden, zum andern macht sie geltend, entgegen der Auffassung der IV-Stelle habe sie ihre Meldepflichten erfüllt (Urk. 1 und 11). Soweit die Verwaltung einen Rentenanspruch ab dem 1. August 2010 verneinte, wird dies in der Beschwerde nicht beanstandet; diesbezüglich anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass angesichts des von ihr trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielten Einkommens pro futuro ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (Urk. 1 S. 6 und 8).
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von ungefähr 50 % per 1. September 2005 und ihre im Jahr 2006 erfolgte Wiedervermählung der Beschwerdegegnerin telefonisch und schriftlich gemeldet habe. Sie unterlässt es allerdings, die näheren Umstände darzutun, beispielsweise indem sie Kopien der entsprechenden Schreiben präsentieren würde. Da auch die Meldung des Stellenwechsels per 1. August 2008 erst am 23. Januar 2009 - und damit mit erheblicher Verspätung - erfolgte (Urk. 8/59 und 8/60), gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Erfüllung ihrer Meldepflicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es jedenfalls unwahrscheinlich, dass mehrere Meldungen bei der Beschwerdegegnerin in Verstoss geraten wären. Bei dieser Aktenlage liegt daher eine Meldepflichtverletzung vor. Soweit deswegen nicht gerechtfertigte Leistungen ausgerichtet worden sind, handelt es sich somit um solche, die unrechtmässig bezogen worden sind.
3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Vorliegend erhielt die IV-Stelle am 23. Januar 2009 Kenntnis von einer bis zum 1. März 2008 zurückgehenden Meldepflichtverletzung (Urk. 8/59). Bei dieser Sachlage hätte sie unverzüglich - und nicht erst im Herbst 2009 (Urk. 8/66) - einen Auszug aus dem individuellen Konto einholen müssen. Entsprechend wäre ihr, wenn sie die zumutbare Aufmerksamkeit beachtet hätte, spätestens im März 2009 bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht bereits im September 2005 verletzt hatte, als sie es unterliess, der IV-Stelle den Antritt einer Stelle mit einem Pensum von 50 % mitzuteilen. Da die IV-Stelle eine Rückerstattung erst mit Vorbescheid vom 21. Mai 2010 (Urk. 8/78) verlangte (zur Wahrung der in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgelegten Verwirkungsfrist würde der Erlass des Vorbescheids innert Frist an und für sich genügen, vgl. BGE 119 V 431 E. 3c), ist der Rückerstattungsanspruch aber verwirkt. Die Beschwerdegegnerin kann daher allfällig unrechtmässig bezogene Leistungen von der Beschwerdeführerin nicht mehr zurückfordern. Da die gegen die Rückerstattungspflicht gerichtete Beschwerde somit gutzuheissen ist, erübrigt sich die Prüfung und Beantwortung der Frage, ob in der Periode vom 1. September 2005 bis 31. Juli 2010 ein Rentenanspruch bestanden hat.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2010 und vom 16. August 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Viertelsrente per Ende Juli 2010 eingestellt wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).