IV.2010.00799
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 16. Mai 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1979 geborene A.___, Mutter einer 1999 geborenen Tochter, meldete sich am 6. September 2006 unter Hinweis auf Panikattacken, Klaustrophobie, Depressionen, Leberverfettung und -vernarbung sowie eine Hepatitis C bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/9) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/11: Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 28. Dezember 2006; Urk. 8/12: Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 18. September 2006; Urk. 8/15: Bericht des Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Juli 2007 mit beigelegten Austrittsberichten des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 27. März 2007 sowie des Spitals F.___ vom 12. Juni 2007). Mit Schreiben vom 10. August 2007 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht auf, sich einer sechsmonatigen stationären suchtmedizinischen Massnahme zu unterziehen, da eine zuverlässige Beurteilung ihres Gesundheitszustandes und der damit in Zusammenhang stehenden Frage der Arbeitsfähigkeit nur nach einer nachgewiesenen Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten Dauer möglich sei (Urk. 8/17). Am 29. Januar 2008 liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertretung mitteilen, dass sie sich einer sechsmonatigen stationären Massnahme unterziehe und deshalb in das Psychiatriezentrum G.___ eintrete (Urk. 8/30). Am 18. Juni 2008 legte die Rechtsvertretung einen Bericht des Psychiatriezentrums G.___ vom 10. April 2008 (Urk. 8/31) auf, aus welchem hervorging, dass die Versicherte die stationäre Massnahme nach rund dreieinhalb Monaten Dauer abgebrochen hat (Urk. 8/32). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Juli 2008 in Aussicht, das Leistungsgesuch abzuweisen, da die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vor allem durch ihr Abhängigkeitsverhalten bedingt sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/34, 8/35). Mit Einwand vom 12. September 2008 (Urk. 8/39) beantragte die Rechtsvertretung der Versicherten, eine Begutachtung durchzuführen und reichte zwei Berichte des Psychiatriezentrums G.___ vom 28. August 2008 (Urk. 8/37) und 4. September 2008 (Urk. 8/38) ein, welchen entnommen werden konnte, dass die Versicherte derzeit alkoholabstinent lebe und der Zeitpunkt für eine psychiatrische Begutachtung deswegen günstig sei. Am 9. Oktober 2008 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung durch die Begutachtungsstelle H.___ an (Urk. 8/42). Diese erstattete ihr Gutachten am 13. März 2009 (Urk. 8/47) und beantwortete die von der IV-Stelle gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 8/48) mit Schreiben vom 3. April 2009 (Urk. 8/49). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 28. Mai 2009 unter abermaligem Hinweis auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht auf, sich einer mindestens sechsmonatigen, ununterbrochenen Suchtbehandlung bezüglich des Konsums von Alkohol, Drogen und Benzodiazepinen zu unterziehen, da ihre Erwerbsfähigkeit erst danach beurteilt werden könne (Urk. 8/53). Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 ersuchte die Rechtsvertretung der Versicherten auf die Auferlegung dieser Massnahme zu verzichten und die Rentenfrage gestützt auf die vorhandenen Akten zu prüfen (Urk. 8/55). In der Folge wurde die Versicherte am 20. November 2009 durch den für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) tätigen Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 8/57). Am 18. März 2010 fand sodann eine Haushaltabklärung am Wohnort der Versicherten statt (Urk. 8/63: Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 9. April 2010). Am 20. Mai 2010 stellte die IV-Stelle mit einem weiteren Vorbescheid in Aussicht, einen Rentenanspruch der als teilerwerbstätige Hausfrau mit ausserhäuslichem Pensum von 40 % zu qualifizierenden Versicherten mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad zu verneinen (Urk. 8/65, 8/66). Mit Einwand vom 18. Juni 2010 machte die Rechtsvertretung der Versicherten geltend, die Versicherte wäre ohne Gesundheitsschaden vollerwerbstätig, weshalb sie ab 1. September 2005 Anspruch auf Rentenleistungen habe (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 5. August 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 2 [= 8/73]).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. September 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten, welche ab 1. April 2008 auf eine ganze Rente zu erhöhen und per 1. März 2010 wieder auf eine Dreiviertelsrente zu reduzieren sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 13. Dezember 2010 (Urk. 12) und Duplik vom 22. Dezember 2010 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Doppel der Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2010 zugestellt (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. August 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die IV-Stelle fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit einem Pensum von 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im übrigen der Haushaltführung widmen würde. Die im Haushaltbereich bestehende Einschränkung von 28 % führe zu einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 17 %. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihr aus medizinischer Sicht eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar gewesen. Mit der Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit hätte sie somit ein Einkommen erzielen können, wie es demjenigen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung entsprochen hätte. Da im Erwerbsbereich keine Einschränkung bestehe, resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 17 %. Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 1. Januar 2008 sei der Beschwerdeführerin nur noch eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar gewesen. Damit hätte sie bloss noch die Hälfte des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens erwirtschaften können. Die Erwerbseinbusse von 50 % führe zu einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 20 %; insgesamt resultiere daher ab 1. Januar 2008 ein Invaliditätsgrad von 37 %, welcher allerdings weiterhin keinen Rentenanspruch begründe. Nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehe ab 20. November 2009 erneut eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, weshalb wieder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % resultiere (Urk. 2).
Mit Beschwerdeantwort machte die IV-Stelle sodann geltend, bei richtiger Betrachtung sei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund der Polytoxikomanie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Da bei objektiver Betrachtung und unter Ausklammerung sozialrehabilitativer beziehungsweise invaliditätsfremder Aspekte nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherte an einem verselbständigten depressiven Geschehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide, sei ihr Gesundheitszustand als nicht krankheitswertig im Rechtssinne zu betrachten. Nur schon deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Rentenleistung (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Auffassung der IV-Stelle wäre sie ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig. Da sie für ihre Tochter keine Alimente erhalte, wäre sie aus finanziellen Gründen auf das Erwerbseinkommen angewiesen. Sodann leide sie an invalidenversicherungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen; ihre Restarbeitsfähigkeit liege zwischen 20 und 40 %. Sie habe deshalb bei richtiger Betrachtung Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 und 12).
3.
3.1
3.1.1 Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2006 eine methadonsubstituierte Polytoxikomanie (Alkohol, Benzodiazepine, Kokain, Heroin), einen Status nach epileptischen Krampfanfällen unklarer Ätiologie sowie eine Hepatopathie bei bekannter HCV-Infektion. Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Patientin sei mit zwei Halbschwestern in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Der Vater sei Ex-Alkoholiker und die Mutter habe aktuell ein Alkoholproblem. Die Eltern seien geschieden, wobei die Patientin während der Scheidungsphase vor rund 10 Jahren unter dieser Situation gelitten habe. Sie habe die Sekundarschule mit durchschnittlichen Leistungen erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss habe sie keine Lehrstelle gefunden, so dass sie von April bis Dezember 1996 bei J.___ als Serviceangestellte gearbeitet habe. Diese Stelle sei ihr wegen ungenügenden Leistungen gekündigt worden. Im weiteren Verlauf habe die Patientin unregelmässig in der Wäscherei der Freundin des Vaters gearbeitet, seit Mai 1997 sei sie arbeitslos, eine Tagesstruktur fehle ihr seither. Fremdanamnestisch habe die Patientin im Alter von ungefähr 16 Jahren wegen psychosozialen Belastungsfaktoren ersten Kontakt zu harten Drogen (Heroin, Kokain, Amphetamine, Ecstasy) gehabt. Sie habe sich damals bei der Jugendberatungsstelle in '___' gemeldet, aufgrund deren Empfehlung sie sich schliesslich im Februar 1997 zur ersten Suchttherapie im Psychiatrie-Zentrum C.___ vorgestellt habe. Nach Austritt habe die Patientin erneut Heroin und Kokain konsumiert. Zudem habe sie 1997 und 1998 Methadon bezogen. Den Drogenkonsum habe sie durch gelegentliche Arbeiten in der Wäscherei, hauptsächlich aber durch den Verdienst auf dem Drogenstrich finanziert. '___' 1999 sei eine sechsmonatige Schwangerschaft festgestellt worden, was zur Kokain-Abstinenz geführt habe. Heroin habe sie jedoch bis zur Geburt der Tochter '___' 1999 sporadisch weiter konsumiert. Anschliessend sei die Patientin in das Methadonprogramm aufgenommen worden. Bei regelmässiger Methadonaufnahme (100 mg täglich) und sporadischem Heroinmissbrauch habe sich jedoch der Benzodiazepinkonsum gesteigert. Im September 1999 sei eine weitere Hospitalisation im Psychiatrie-Zentrum C.___ zur körperlichen Entgiftung erfolgt. Bei fehlender Therapiemotivation sei der Austritt entgegen ärztlichem Rat bereits nach sechs Tagen erfolgt. Die verbeiständete Tochter sei im weiteren Verlauf in einer Pflegefamilie untergebracht worden. Bis zur Hospitalisation zum Methadonabbau im Psychiatrie-Zentrum C.___ im April 2005 habe die Patientin weiter Kokain und neu Alkohol in grösseren Mengen konsumiert; zwischenzeitlich sei sie ins Heroinprogramm des K.___ in '___' integriert worden. Ebenfalls neu sei im Jahr 2001 eine Epilepsie unklarer Ätiologie diagnostiziert worden, wofür sie auch heute noch mit Lamictal behandelt werde. Es seien weitere vier Hospitalisationen im Psychiatrie-Zentrum C.___ mit dem Ziel eines Benzodiazepin- und Alkoholentzugs gefolgt. Die letzte Hospitalisation habe von 4. bis 9. Oktober 2006 wegen unkontrolliertem Alkoholkonsum in grösseren Mengen (bis zu 1,5 l Whiskey täglich), Benzodiazepinmissbrauch und sporadischem Kokainkonsum stattgefunden. Eine Methadonsubstitution (Tagesdosis bei Austritt 270 mg) erfolge nach wie vor. Zum Psychostatus hielten die behandelnden Ärzte fest, es handle sich um eine wache, zu allen Qualitäten orientierte Patientin ohne Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Formal gedanklich sei sie leicht verlangsamt, aber doch geordnet, inhaltlich sei sie teilweise auf die Medikation fixiert. Es würden keine Hinweise für Befürchtungen und Zwänge bestehen, ebensowenig wie Anhaltspunkte für produktiv psychotisches Erleben, Ich-Störungen und Sinnestäuschungen. Affektiv sei sie verflacht, aber doch schwingungsfähig und im Antrieb leicht reduziert. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Die psychischen Funktionen Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit wurden von den behandelnden Klinikärzten als uneingeschränkt beurteilt. Zur Belastbarkeit hielten sie fest, dass diese schwer zu beurteilen sei, da die Patientin während den Klinikaufenthalten therapiebegleitende Behandlungsmodule wie Gestaltung und Bewegung verweigert habe. Sodann wurde im Bericht ausgeführt, angesichts der bestehenden Suchtproblematik bei fehlender Krankheitseinsicht beziehungsweise Therapiemotivation sowie der verschiedenen Belastungsfaktoren (biologisch, psychosozial) sei auch in Anbetracht der häufigen Klinikaufenthalte eine weitere Prognose eher zurückhaltend zu stellen. Schliesslich berichteten die behandelnden Ärzte, die Frage der Arbeitsfähigkeit könne aus ihrer Sicht nicht beurteilt werden, da die Patientin seit längerer Zeit nicht mehr im Arbeitsprozess stehe (Urk. 8/11).
Im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ über die Hospitalisation vom 9. bis 22. März 2007 wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Alkohol, Benzodiazepine), Status nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht 2/07, Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, chronische Hepatitis C, ED 9/04 mit sonografischer Lebersteatose 9/05, rezidivierende epileptische Anfälle, vorwiegend nach Kokainkonsum, ED 2001 (Urk. 8/15 S. 3-6).
3.1.2 Im Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 18. September 2006 wurde ausgeführt, die Patientin habe vom 29. November 2005 bis 25. Januar 2006 ein intensives achtwöchiges Rehabilitationsprogramm in der Tagesklinik absolviert, welches - wie die früheren Behandlungen im Psychiatrie-Zentrum C.___ - gescheitert sei. Aufgrund der dabei getätigten Beobachtungen würden sie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die Patientin leide seit 1996 unter Depressionen und starker Lust- und Interesselosigkeit, vermehrter Reizbarkeit, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten, die zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und damit verbundenen Stimmungsschwankungen führen würden. Auf Grund der deutlichen Depressionen sowie der sich zwar verbessernden Polytoxikomanie sei die Patientin momentan 100 % arbeitsunfähig. Wegen der deutlich eingeschränkten Compliance bei der Therapie sowie des Scheiterns der tagesklinischen Behandlung sei die Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Moment gering. Die Patientin müsse zuerst eine konsequente und langfristige Behandlung erhalten, bevor wieder an eine Arbeitsfähigkeit zu denken sei. Nach einer Langzeittherapie käme beispielsweise eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage, um die Patientin wieder in eine regelmässige Tagesstruktur zu führen. Die im Medizinischen Zentrum D.___ tätigen Psychologen und Ärzte diagnostizierten eine Alkoholabhängigkeit, eine Polytoxikomanie, eine mittelgradige depressive Episode, Adipositas, eine Steatose, eine geringgradige Splenomegalie, rezidivierende epileptische Anfälle, eine Hepatitis C sowie eine Öffnung der Nasenscheidewand (Urk. 8/12).
3.1.3 Aus dem Bericht des Spitals F.___ vom 12. Juni 2007 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin dort vom 31. Mai bis 9. Juni 2007 zum stationären Äthylentzug bei Polytoxikomanie aufhielt. Bei Eintritt habe sich die Patientin in einem reduzierten Allgemeinzustand mit Foetor aethylicus und leichtem Tremor präsentiert. Ein mit Distraneurin unterstützter Alkoholentzug sei durchgeführt worden. Die jährliche abdominalsonografische Verlaufskontrolle der Leber habe eine Steatosis hepatis ohne indirekte Zeichen für eine Leberzirrhose sowie die bekannte Splenomegalie im Wesentlichen unverändert zum Vorbefund gezeigt (Urk. 8/15 S. 7-9).
3.1.4 Dr. E.___ berichtete am 20. Juli 2007, er behandle die Patientin seit dem 24. März 2001. Bereits damals sei sie seit langem arbeitslos und von Sozialhilfe abhängig gewesen. Sie habe eine langandauernde Suchtanamnese seit ungefähr dem 15. Lebensjahr mit multiplen Drogen. Entsprechend habe sie keinen Einstieg ins Berufsleben gefunden. Es hätten sodann wiederholte häufige psychiatrische Hospitalisationen stattgefunden, anfänglich mit therapeutischer Intention, in der letzten Zeit jedoch nur noch zum Alkoholentzug und zur relativen Stabilisierung. Kurz nach den Hospitalisationen sei die Patientin jeweils rückfällig geworden, vor allem in den Alkoholkonsum. Es bestünden eine berufliche und private Perspektivenlosigkeit sowie Depressionen. Zudem stehe die Patientin allen Betreuern skeptisch und relativ fordernd gegenüber; neben seiner Praxis suche sie diejenige eines weiteren Arztes auf, wo ihr nebst der ausgebauten psychiatrischen Medikation auch Ritalin rezeptiert werde. Es gehe um eine Stabilisation auf niedrigem Niveau mit wenig Ambitionen bezüglich psychischer Rehabilitation. Die Prognose sei diesbezüglich sehr reserviert, da mit einem Andauern der schwierigen psychosozialen Situation gerechnet werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit müsse auf längere Sicht als nicht gegeben betrachtet werden (Urk. 8/15 S. 1 f.).
3.1.5 In seinem Bericht vom 10. April 2008 führte Dr. med. L.___, Oberarzt an der Klinik für Psychiatrische Rehabilitation des Psychiatriezentrums G.___ aus, die Patientin sei vom 30. November 2007 bis 19. März 2008 in stationärer Behandlung gewesen. Er diagnostizierte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen, Methadonsubstitution bei Heroinabhängigkeit, einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent, einen schädlichen Gebrauch von Halluzinogenen, gegenwärtig abstinent, einen Zustand nach Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht (Februar 2007), eine chronische Hepatitis C sowie eine Epilepsie (Urk. 8/31).
3.1.6 Aus dem H.___-Gutachten vom 13. März 2009 geht hervor, dass am ersten vereinbarten Termin kein Gespräch stattfinden konnte, da die Explorandin infolge einer Alkoholintoxikation dazu nicht fähig gewesen und deshalb nach Hause geschickt worden sei. Zu den beiden anderen Terminen sei sie pünktlich gekommen und die Untersuchung habe durchgeführt werden können. Die begutachtenden Ärzte führten in der Folge aus, bei der Explorandin handle es sich um eine 29jährige Frau, bei der eine Polytoxikomanie, eine Depression sowie Hepatitis C und Epilepsie diagnostiziert worden seien. Sie sei seit 1997 arbeitslos. Depressive Zustände hätten begonnen, als die Explorandin 15 Jahre alt gewesen sei, rückblickend betrachtet wahrscheinlich verursacht durch die schwierige familiäre Situation mit Alkoholproblemen der Eltern, Ehekonflikten und Scheidung der Eltern. Sie habe keine Unterstützung durch das soziale Umfeld erhalten. 2007 habe die Versicherte einen Suizidversuch unternommen; dies sei wahrscheinlich im Rahmen einer depressiven Episode erfolgt. Nach dem Tod der Mutter im Oktober 2008 habe sich die depressive Symptomatik erneut verschlechtert. Im Gespräch hätten sich Hinweise auf emotional-instabile Persönlichkeitszüge mit wechselnder, instabiler Stimmungslage und mangelnder Steuerbarkeit der impulsiven Handlungen gezeigt. Aufgrund der Verlangsamung des formalen Gedankengangs, psychomotorischer Verlangsamung sowie Konzentrationsschwäche und einer Dämpfung durch Einnahme von Methadon sei eine genauere Exploration diesbezüglich aber nicht möglich gewesen. Die Gutachter führten weiter aus, die rezidivierenden affektiven Störungen sowie mögliche emotional-instabile Persönlichkeitszüge könnten sekundär zur Polytoxikomanie geführt haben. Aktuell werde die Explorandin nicht ambulant psychiatrisch behandelt. Die bisher durchgeführten stationären und ambulanten Behandlungen hätten nur einen geringen Effekt auf ihre Langzeitstabilität gehabt. Die begutachtenden Ärzte stellten schliesslich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ohne somatisches Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode bei emotional-instabilen Persönlichkeitszügen und Status nach Suizidversuch 2007. Weiter diagnostizierten sie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch, eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen, Methadon-Substitution bei Heroinabhängigkeit, eine Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, eine Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent sowie eine chronische Hepatitis C und eine Epilepsie. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, depressive Zustände hätten begonnen, als die Explorandin 15 Jahre alt gewesen sei. Im 16. Lebensjahr habe sie ersten Kontakt zu harten Drogen (Kokain, Ectasy und LSD) gehabt. Rasch habe sich eine Heroin- und Kokainabhängigkeit entwickelt, später seien Alkohol und Benzodiazepine hinzugekommen. Seit 1997 bestehe eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Suchtprobleme und der rezidivierenden depressiven Störung. Seit Mai 1997 sei die Explorandin arbeitslos und von der sozialen Fürsorge abhängig. Im weiteren Verlauf habe sie unregelmässig in der Wäscherei der Freundin des Vaters gearbeitet. In angestammter Tätigkeit als Hilfskraft bei J.___ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der erneuten depressiven Episoden nach dem Tod der Mutter im Oktober 2008 sowie der psychopathologischen Befunde bestehe eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % in angepasster Tätigkeit; dabei müsste es sich um einfach auszuführende Arbeiten in einem wohlwollenden Umfeld handeln. Zur Frage, ob Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen bestehen würden, hielten die begutachtenden Ärzte fest, die Explorandin leide seit ihrem 15. Lebensjahr unter rezidivierenden affektiven Störungen; seit ihrem 16. Lebensjahr bestehe eine schwere Suchtproblematik. Diverse stationäre Hospitalisationen sowie teilstationäre und ambulante psychiatrische Behandlungen seien bisher ohne dauerhaften Erfolg durchgeführt worden. 2008 seien drei stationäre Entzugstherapien durchgeführt worden; Alkoholabstinenz habe nicht erreicht werden können. Die Explorandin sei für eine stationäre sowie teilstationäre psychiatrische Behandlung nicht motiviert. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht mehr zu erwarten. Aus diesem Grund sowie wegen eingeschränkter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne unter Einfluss von Methadon und Sedativa seien auch berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht denkbar. Die Explorandin habe keine geregelte Tagesstruktur und wenige soziale Kontakte. Zum Aufbau einer Tagesstruktur und sozialen Kontakten werde der Explorandin eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen empfohlen. Abschliessend erklärten die begutachtenden Ärzte nochmals, dass die Versicherte mit 16 Jahren mit dem Drogenkonsum zur Beruhigung und vorübergehenden Erleichterung in der schwer belasteten familiären Situation begonnen habe. Die rezidivierenden affektiven Störungen sowie mögliche emotional-instabile Persönlichkeitszüge könnten sekundär zur Polytoxikomanie als Folge einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation geführt haben. Aufgrund des chronifizierten Ausmasses der Suchtsymptomatik könne jetzt von einem eigenständigen Krankheitsbild ausgegangen werden, dass von psychosozialen Faktoren weitgehend unabhängig verlaufe (Urk. 8/47).
Zur Beantwortung der von der IV-Stelle gestellten Ergänzungsfragen führten die Gutachter am 3. April 2009 aus, dass die Explorandin den Gebrauch von Heroin und Kokain in den letzten Jahren ganz oder zumindest weitgehend habe einstellen können. Die Substitution mit Methadon sowie die Medikation mit Ritalin hätten wahrscheinlich einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet. Eine Alkoholabstinenz habe nur im beschützenden Rahmen einer Klinik erreicht und nach Austritt nicht erhalten werden können. Ein Benzodiazepinentzug sei bisher nicht gelungen. Die Versicherte benötige Opiate (Methadon), Stimulantien (Ritalin), Benzodiazepine (Valium) und konsumiere Alkohol. Eine sechsmonatige Alkoholabstinenz sei unter stationären Bedingungen wahrscheinlich möglich. Es sei jedoch eher unwahrscheinlich, dass es ihr gelingen würde, diese Abstinenz auch ausserhalb des beschützenden Rahmens einer Klinik zu halten. Ein Benzodiazepinentzug sei bisher nicht gelungen, es scheine, dass zuletzt durchgeführte Teilentzüge eher Alkoholrückfälle gefördert hätten. Es scheine daher aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich, dass eine sechsmonatige Alkoholabstinenz und ein Benzodiazepinentzug realisierbar seien und ausserhalb einer psychiatrischen Klinik nachhaltig wären. Wahrscheinlich - so die begutachtenden Ärzte weiter - würde ein Entzug die emotional instabilen Persönlichkeitszüge stärker in den Vordergrund treten lassen und die Gefahr des Beikonsums illegaler Drogen sogar erhöhen beziehungsweise höhere Dosen von Medikamenten wie Methadon und Ritalin nach sich ziehen. Nach einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz und einem Benzodiazepinentzug wäre daher nicht mit einer massgeblichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Weiter wurde festgehalten, ein Entzug von Alkohol sowie eine anschliessende stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung in einer spezialisierten Fachklinik sei der Explorandin zumutbar und könne ihre Lebenserwartung erhöhen; ein fortgesetzter Alkoholkonsum bei bestehender chronischer Hepatitis C wäre sicher ungünstiger. Ein Benzodiazepin-Totalentzug sei nicht zwingend, ein Teilentzug bis zur minimalen, jedoch notwendigen Dosis erscheine sinnvoll und sei auch zumutbar. Eine nachweisbare, labormässig kontrollierte Drogenfreiheit bezüglich Heroin und anderen illegalen Drogen scheine auch eine zumutbare und sinnvolle Massnahme zu sein. Allerdings sei nicht zu erwarten, dass mit diesen Massnahmen eine dauerhafte und massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (Urk. 8/49).
3.1.7 In seinem Bericht über den Untersuch vom 20. November 2009 führte RAD-Arzt Dr. I.___ aus, gegenwärtig klage die Versicherte nicht über Schlafstörungen. Subjektiv habe sie wenig Appetit, dennoch halte sie ein Gewicht von 87 kg bei 165 cm Körpergrösse. Die Versicherte gebe an, abends Alkohol zu trinken; verlässliche Angaben zum Konsum von Drogen und Nikotin seien allerdings nicht erhältlich. Angeblich bestehe seit vielen Jahren eine Amenorrhö; dennoch sei die Versicherte 1999 schwanger geworden. Heute erlebe sie einen fast vollständigen Libidoverlust. Sie sei einmal von einem Freier tätlich angegriffen und gewürgt worden. Die Versicherte erscheine pünktlich und sei eine äusserlich gepflegte Erscheinung. Sie habe gute Umgangsformen, sei freundlich und höflich. Ihre sensible Persönlichkeit und Aufmerksamkeit zeige sich schon daran, dass sie sich für eine zufällig leichte Berührung beim Gehen entschuldige. Es sei kein Foetor aethylicus wahrnehmbar. Der Gang zum Sprechzimmer sei unauffällig, Körperhaltung und Psychomotorik ebenfalls. Weiter hielt Dr. I.___ fest, dass Bewusstsein und Orientierung unauffällig seien. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien über 75 Minuten ohne Abfall oder Auffälligkeit intakt gewesen. Die Affektivität zeige eine deutlich depressiv herabgestimmte Grundstimmung mit wenig innerer Initiative, geringer Neugier, sei aber trotzdem noch modulationsfähig. Der Gesichtsausdruck sei nicht maskenhaft erstarrt und die Versicherte könne zeitweise auch ein kleines Lächeln zeigen. Zwangsgedanken oder -handlungen würden keine sichtbar. Allgemein erscheine eine deutliche Verminderung der Aktivität und Vitalität. Die Persönlichkeitszüge der Versicherten seien schwer zu erfassen, sie zeige aber sensible und auch sthenische Züge. Er könne indes keine ausgeprägten Merkmale einer Persönlichkeitsstörung feststellen. Er erhalte nicht den Eindruck, dass die Versicherte ihre eigenen Bedürfnisse anderen Personen unterordne oder eine mangelnde Bereitschaft zur Äusserung angemessener Ansprüche zeige. Auch würden keine Charakterzüge von ausgeprägter mangelnder Impulskontrolle mit gewalttätigem oder bedrohlichem Verhalten angegeben. Am ehesten wären noch schizoide Züge im Sinne einer emotionalen Distanziertheit zu verzeichnen. Die reduzierte Fähigkeit, warme, zärtliche Gefühle zu zeigen, sowie einzelgängerische Beschäftigungen stützten diagnostisch das Vorliegen schizoider Persönlichkeitsmerkmale. Das allgemeine Aktivitätsniveau sei reduziert und die Versicherte sei psychomotorisch etwas gehemmt. Formale Denk- und Sprachstörungen würden nicht vorliegen, ebensowenig wie inhaltliche Denkstörungen oder ausgeprägte Störungen des Ich-Erlebens. Weiter würden auch keine Wahrnehmungs- und Sinnestäuschungen vorliegen; die Versicherte zeige eine gute Introspektionsfähigkeit. Schliesslich wurde festgehalten, gegenwärtig bestehe keine Selbstgefährdung (Urk. 8/57 S. 4 f.).
Dr. I.___ führte folgende Diagnosen auf: Gegenwärtig leichte depressive Episode, Status nach mittelgradig depressiver Episode bei emotional instabilen und leicht schizoiden Persönlichkeitszügen, gegenwärtig leichtes Alkoholabhängigkeitssyndrom, Abhängigkeit von Benzodiazepinen, Methadonsubstitution, chronische Hepatitis C und anamnestisch eine unter Lamictal beschwerdefreie Epilepsie. Dr. I.___ hielt sodann dafür, dass im Vordergrund eine komorbide depressive Störung mit reduzierter Vitalität, reduzierter Energie, geringem Durchhaltevermögen und rascherer Ermüdbarkeit stehe. Aus psychiatrischer Sicht könne er letztere ursächlich nicht genau zuordnen. Möglicherweise könnten auch hirnorganische Störungen aus dem Formenkreis der Epilepsie und der somatischen Schwäche bei einer chronisch verlaufenden Hepatitis diese Nebenwirkungen der depressiven Symptomatik mitbegründen. Der Beginn der chronisch rezidivierenden depressiven Störung mit unterschiedlich ausgeprägtem Schweregrad lasse sich bezüglich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur schwer mit einer Zeitangabe versehen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit könne jedoch davon ausgegangen werden, dass sie rückwirkend bereits ein halbes Jahr vor der IV-Anmeldung im von den H.___-Gutachtern festgestellten Ausmass bestanden habe. In diesem Sinne sei wegen der komorbiden depressiven Störung und der dennoch nicht ganz auszuschliessenden sekundären Suchtproblematik nach unbestätigter und in den Akten nicht festgehaltenen Verdachtsdiagnose eines ADHS seither von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Im Zeitpunkt der H.___-Begutachtung habe aufgrund einer reaktiven depressiven Störung im Anschluss an den Tod der Mutter vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 80 % bestanden. Im Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung erachte er die Versicherte aus medizinisch-theoretischer Sicht aber wieder zu 40 % arbeitsfähig. Es sei nicht ausgeschlossen und wahrscheinlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch eine Wiederaufnahme einer regelmässigen sozialpsychiatrischen Begleitung in einem Jahr steigern lasse (Urk. 8/57 S. 6 f.).
3.2 Aus den vorstehend zitierten Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Februar 1997 erstmals psychiatrisch behandelt wurde, als sie im Psychiatrie-Zentrum C.___ eine (erste) stationäre Suchttherapie absolvierte (vgl. insbesondere Urk. 8/11). Die behandelnden Fachärzte stellten damals fest, dass die Patientin die Sekundarschule mit durchschnittlichen Leistungen erfolgreich abgeschlossen habe (Urk. 8/11 S. 2). Von Auffälligkeiten, welche auf das Vorliegen eines ADHS hätten schliessen lassen können, war keine Rede; insofern erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des RAD-Arztes Dr. I.___ als spekulativ. Die behandelnden Fachärzte führten weiter aus, im Alter von ungefähr 16 Jahren sei die Patientin wegen psychosozialen Belastungsfaktoren (schwierige familiäre Verhältnisse, Arbeitslosigkeit) erstmals in Kontakt mit harten Drogen gekommen. Befunde, aufgrund derer eine krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung hätte diagnostiziert werden können, konnten allerdings keine erhoben werden; entsprechend diagnostizierten die behandelnden Ärzte ausschliesslich ein Suchtgeschehen. Später (ab 2001) wurde zusätzlich eine vorwiegend nach Kokainkonsum aufgetretene Epilepsie sowie eine Lebererkrankung diagnostiziert (vgl. vorne E. 3.1.1). Bei dieser Aktenlage ist aber nicht nachvollziehbar, wie die im Medizinischen Zentrum D.___ tätigen Psychologen und Ärzte und die H.___-Gutachter zum Schluss kamen, es liege seit dem 15. Lebensjahr eine die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigende depressive Störung vor. Die nicht sehr differenzierten Angaben der Beschwerdeführerin zu einem lange zurückliegenden Erleben taugen angesichts der fundierten, auf einem längeren Beobachtungszeitraum beruhenden abweichenden früheren fachärztlichen Einschätzung jedenfalls nicht als diagnostische Grundlage. Mit den behandelnden Fachärzten der Psychiatrie-Zentren C.___ und G.___ (Urk. 8/11, 8/31) ist somit davon auszugehen, dass das nach wie vor andauernde Suchtgeschehen nicht Folge eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ist.
Nicht schlüssig ist sodann, wenn die H.___-Gutachter und der untersuchende RAD-Arzt trotz weiterhin bestehendem Substanzmissbrauch eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung diagnostizieren. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachter und der RAD-Arzt bloss Befunde erheben konnten, welche ebensogut auf den andauernden Substanzgebrauch zurückgeführt werden könnten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die von ihnen attestierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit dem Vorliegen einer psychischen Störung begründeten. Gegen das Vorliegen einer vom Suchtgeschehen unabhängigen psychischen Störung spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung steht (Urk. 8/47 S. 6, 8/57 S. 3) und die Gutachter sowie der RAD-Arzt in erster Linie sozialrehabilitative Massnahmen zur Etablierung einer Tagesstruktur für angezeigt halten (Urk. 8/47 S. 8, 8/57 S. 7). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die Einhaltung einer Abstinenz bezüglich Alkohol und illegaler Drogen für zumutbar hielten (Urk. 8/49). Damit ist aber von einer im Wesentlichen durch das Suchtgeschehen bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Selbst wenn mit der IV-Stelle angenommen wird (vgl. Urk. 7), dass eine depressive Störung ausgewiesen wäre, handelt es sich allerdings bloss um eine solche mit leicht- bis mittelgradiger Ausprägung. Deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind aus objektiver Sicht aber grundsätzlich als überwindbar zu betrachten (vgl. dazu etwa Entscheid des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist daher gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf die Suchtproblematik zurückzuführen ist. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden liegt somit nicht vor, weshalb die Verneinung eines Leistungsanspruchs im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
3.3 Bei dieser Sachlage kann die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich erwerbstätig wäre, offenbleiben.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Mit ihrer Beschwerde vom 7. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3/4 und 3/5), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. September 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).