IV.2010.00800

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 19. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1947, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgang 1985 und 1987; Urk. 8/32 S. 3 Ziff. 4.1), arbeitete letztmalig bis April 1992 als Hilfsköchin im Restaurant Y.___ in Z.___ und war seither Hausfrau (Urk. 8/2 Ziff. 5.4, Ziff. 5.6). Am 11. Juli 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/21, Urk. 8/26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) ein. Zudem veranlasste sie eine Abklärung der Hilflosigkeit (Urk. 8/27) sowie der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/32), über die am 25. August 2008 berichtet wurde.
1.2     Mit Vorbescheid vom 2. September 2009 (Urk. 8/29) stellte die IV-Stelle ab 1. Juli 2007 einen Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu Hause und am 5. November 2009 (Urk. 8/34) ausserdem bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen sowie auch gegen die am 22. Dezember 2009 (Urk. 8/40) ergangene Verfügung betreffend die Hilflosenentschädigung, erhob die Versicherte innert erstreckter Frist am 6. Januar 2010 Einwände. Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/49 = Urk. 2/1) und mit Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/56 = Urk. 2/2) sprach sie der Versicherten ab 1. Juli 2007 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu.

2.       Gegen diese Verfügungen (Urk. 2/1, Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 7. September 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit (S. 2). Zusätzlich reichte sie einen weiteren Arztbericht vom 5. Mai 2009 (Urk. 3) ein.
         Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 12) mitgeteilt wurde. Zugleich wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt (Ziff. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 8. und 26. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG und Art. 37 f. IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 und Urk. 2/2), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3         Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.4     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.5     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
1.6     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2010 (Urk. 2/1) davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit im Umfang von 100 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (S. 1). Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht ihrer im Haushalt lebenden Söhne sowie ihres pensionierten Lebenspartners ergebe sich gestützt auf die Haushaltsabklärung eine Einschränkung von 36 %, welche zugleich den Invaliditätsgrad darstelle. Da dieser unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch.
         Betreffend Hilflosenentschädigung sei vollumfänglich auf den Haushaltabklärungsbericht (Urk. 8/32) abzustellen, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 2/2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine nennenswerte Funktion in ihrem Aufgabenbereich zu erfüllen, weshalb eine volle Invalidität vorliege (S. 7). Ausserdem könne sich die Invalidität nicht in dem Ausmass verringern, als Tätigkeiten von anderen (Familienmitgliedern) übernommen werden könnten (S. 8 unten).
         Betreffend die Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdeführerin aus, dass infolge falscher Feststellungen und Berücksichtigung der Unterstützung der Familienmitglieder auf den Abklärungsbericht nicht abgestellt werden könne (Ziff. 20 S. 11).
2.3     Dem IK-Auszug (Urk. 8/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von September 1991 bis Januar 1992 erwerbstätig war, seither aber keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (Urk. 8/2 Ziff. 5.6). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 100 % als Hausfrau tätig wäre. Diese Qualifikation blieb unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist somit als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren.
2.4     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad, mithin die Einschränkung im Haushalt und die Mitwirkungspflicht der im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie die Höhe der Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Med. pract. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 8/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin hauptsächlich die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- generalisierte Arthrosklerose
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) beidseits
- koronare Herzkrankheit
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2005.
3.2     Die Beschwerdeführerin wurde vom 13. bis 22. April 2008 im Spital B.___ stationär behandelt. Dr. med. C.___, Notfallärztin Chirurgie, nannte in ihrem Bericht vom 22. April 2009 (Urk. 8/21/3-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Phlegmone lateraler Oberschenkel gluteal links mit erforderlicher Hospitalisation vom 13. bis 22. April 2008
- Status nach Phlegmone gluteal Oberschenkel links November 2007
- Status nach rezidivierenden zerebrovaskulären Insulten mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts, Broca-Aphasie und eingeschränktem Gesichtsfeld
- Status nach generalisierten Epilepsieanfällen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Diabetes, eine generalisierte Atherosklerose, ein intermittierendes Vorhofflimmern, ein Status nach parazentraler und peripherer Lungenembolie beidseits im Februar 2002 sowie ein Status nach Hüfttotalprothese (Hüft-TP) bei Femurkopfnekrosen beidseits genannt (Ziff. 1.1).
3.3     Die Ärzte des Herzkreislaufzentrums, Klinik für Kardiologie, Universitätsspital D.___ (D.___) stellten in ihrem Bericht vom 5. Mai 2009 (Urk. 3) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- generalisierte Arteriosklerose
- zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit
- PAVK Stadium I
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- intermittierendes Vorhofflimmern
- metabolisches Syndrom
Die Ärzte machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.4     Dr. med. E.___, Universitätsspital D.___ (D.___), nannte am 1. Juli 2009 (Urk. 8/26) hauptsächlich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- generalisierte Arteriosklerose
- Verschlusskrankheit
- Status nach sensomotorischem Hemisyndrom rechts, Aphasie, Dysphagie, Visuseinschränkung
- PAVK
- arterielle Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie
- intermittierendes Vorhofflimmern
         Die Ärztin berichtete, dass die Beschwerdeführerin an einem Hemisyndrom rechts mit Aphasie und einer Visuseinschränkung leide und attestierte ihr eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Januar 2005 (Ziff. 1.6, Ziff. 1.11).

4.       Die Beschwerdeführerin leidet gemäss medizinischer Aktenlage an einem Hemisyndrom rechts mit Aphasie sowie einer Sehstörung. Die vorliegenden Arztberichte stellten überwiegend die gleichen Diagnosen und attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2005 (E. 3.4), mindestens jedoch ab Oktober 2005 (E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend klar. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Es bleibt damit festzuhalten, dass aufgrund der vorgenannten Einschränkungen keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht und ihr damit eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung als im Haushalt Tätige zu behandeln (E. 2.3). Damit ist nach der Methode der Nichterwerbstätigen vorzugehen und die Einschränkung im Aufgabenbereich zu prüfen (E. 1.3).
5.2     Zur Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich wurde am 20. August 2009 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 8/32). Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Rz. 3086 des Kreisschreibens für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung) wurden darin die Haushalttätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend deren prozentuale Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von 36 % und damit einen Invaliditätsgrad von 36 %, wobei sie auch die Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht der im Haus lebenden Familienangehörigen einbezog. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (Urk. 8/32 Ziff. 1).
5.3     Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie sich nicht darauf beschränkt, auf die zumutbare Hilfe des Lebenspartners der Beschwerdeführerin sowie auf die Unterstützung durch deren Söhne zu verweisen, sondern hat durch die Annahme einer Unterstützung von 50 % den Umständen angemessen Rechnung getragen (Urk. 8/32 Ziff. 6).
5.4     Der Abklärungsbericht Haushalt enthält bei den verschiedenen Positionen den Hinweis auf die Mithilfe der Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Der Beschwerdeführerin geht dies zu weit.
         Was die Einschränkung im Aufgabenbereich betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Nach der Rechtsprechung hat sie Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.5     Wie die Beschwerdegegnerin festgestellt hat, leben neben der Beschwerdeführerin auch ihr Lebenspartner und ihre zwei Söhne im Haus (Urk. 8/32 Ziff. 1). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Lebenspartner bereits eine Rente der AHV bezieht und damit ganztags zu Hause ist und mangels gegenteiligen Angaben davon ausgegangen werden darf, dass bei ihm keine körperlichen und gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, ist seine Mitwirkungspflicht im Rahmen von 50 % am Haushalt nicht zu beanstanden (Urk. 8/32 Ziff. 6). Auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass sich der Lebenspartner in ähnlichem Umfang im Haushalt engagieren würde. Ausserdem ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vorstehend E. 1.4). Vom gesunden Lebenspartner darf infolgedessen erwartet werden, dass er im Haushalt tatkräftig mitwirkt und die Beschwerdeführerin unterstützt, zumal er sich auch ganztags zu Hause aufhält. Ausserdem ist weder eine unverhältnismässige Belastung ausgewiesen, noch liegt aufgrund seines Rentnerstatus eine Erwerbseinbusse vor, welche einen invaliditätsbedingten Ausfall bei der im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin bewirken würde (vgl. E. 1.4).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der beiden Söhne im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten. Als Angehörige des gleichen Haushalts würden die beiden Söhne erfahrungsgemäss auch im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin im Haushalt mithelfen. Aufgrund des Gesagten ist die Entlastung durch die Kinder durchaus verhältnismässig beziehungsweise zumutbar, zumal rechtsprechungs-gemäss eine Unterstützung von Familienangehörigen vorausgesetzt wird, welche weiter geht als im Gesundheitsfall.
5.6     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Passivität im Alltagsleben sei ein Hinweis auf eine depressive Entwicklung mit Krankheitswert (Urk. 1 Ziff. 11), so ist ihr entgegenzuhalten, dass aus den eingereichten Akten und Arztberichten keine diesbezügliche Schlussfolgerung gezogen werden kann. Das Vorbringen ist folglich weder medizinisch ausgewiesen noch durch zusätzlich eingereichte Akten belegt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Ebenfalls nicht ersichtlich und erwiesen ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht länger als eine halbe Stunde unbeaufsichtigt gelassen werden könne. Sie begründete dies wegen der Gefahr des Stolperns oder der Vornahme von irrationalen Handlungen, welche einen unzumutbaren Mehraufwand darstellen würden (Urk. 1 Ziff. 17). Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung (Urk. 8/27) wurde aber ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alleine gelassen werden könne. Die Abklärungsperson hatte festgestellt, sie sitze viel am Fenster und schaue hinaus oder aber lege sich hin oder schaue fern. Es bestehe keine Selbst- bzw. Fremdgefährdung (Urk. 8/27 S. 3). Zudem berichtete die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe selbst, sie sei passiv (vgl. Urk. 1 Ziff. 11). Aus diesen vorgenannten Gründen besteht folglich keine unzumutbare dauernde Überwachungspflicht, weshalb dieser Einwand nicht gehört werden kann.
5.7     Des Weiteren zieht die Beschwerdeführerin den unzulässigen Schluss, dass sie gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte aus gesundheitlichen Gründen keine Funktion mehr im Haushalt erbringen könne, weshalb eine Invalidität von 100 % vorliege (Urk. 1 Ziff. 14 und 16, jeweils am Ende). Die Ärzte verneinten zwar eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 4). Diese bezog sich jedoch nur auf die Erwerbstätigkeit. Es erfolgte namentlich keine Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht darauf abstellen kann. Ausserdem ergibt sich aus dem Abklärungsbericht (Urk. 8/32) keine 100%ige Einschränkung der Beschwerdeführerin in allen Funktionen.
5.8         Abschliessend ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei mit ihrem Lebenspartner nicht verheiratet und diesem gegenüber könne deshalb zivilrechtlich keine Unterstützung abverlangt werden (Urk. 1 Ziff. 16 am Ende), zu entgegnen, dass vorliegend von einem gefestigten Konkubinat und damit einer engen Lebensgemeinschaft auszugehen ist, in welcher sich die Partner gegenseitig unterstützen. Wenn die Rechtslehre schon von der nicht unmittelbaren Durchsetzbarkeit der zwischen den Ehegatten (Art. 159 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie zwischen Eltern und Kindern (Art. 272 ZGB) statuierten Beistandspflichten ausgeht und diese somit nur freiwillig erfüllt werden können (vgl. Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 4. Auflage, N 9 zu Art. 272 ZGB; Brähm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., N 168 zu Art. 159 ZGB), hat dies erst Recht auch für das gefestigte Konkubinat Geltung. Gemäss Rechtsprechung vermag aber der Hinweis auf die nicht unmittelbare Durchsetzbarkeit nichts an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist - unabhängig davon, inwieweit dies rechtlich durchsetzbar ist -, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob die Mithilfe rechtlich durchgesetzt werden kann (BGE 133 V 504 E. 4.2).
5.9         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 25. August 2009 (Urk. 8/32) die von der Praxis gestellten Anforderungen an den Beweiswert erfüllt (E. 1.5). Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung im Haushalt von 36 % trägt den Verhältnissen angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden. Ein Rentenanspruch ist demnach zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.

6.       Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für eine leichte oder mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen ist.
6.1 Aufgrund der Abklärungsergebnisse vom 25. August 2009 (Urk. 8/27) ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin mindestens eine leichte Hilflosigkeit besteht, da sie bei drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist (Urk. 8/27 S. 3 unten).
6.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Abklärungsbericht würden ihr Aussagen unterstellt, die sie gar nicht gemacht habe. So habe die Abklärungsperson gesagt, die Beschwerdeführerin wäre mit Übung und speziellen Techniken in der Lage, sich selbst anzuziehen, im Bericht sei jedoch zu lesen gewesen, dass sie dies tatsächlich könne, was falsch sei (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 19).
Aus den Akten ergibt sich jedoch nichts, was diesen Einwand stützen würde. Der Berichtstext des Abklärungsdienstes ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen und erfüllt damit die Anforderungen, um darauf abstellen zu können. Ausserdem greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vorstehend E. 1.6). Solche gehen jedoch aus dem Abklärungsbericht nicht hervor und können von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt werden.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne sich nicht selbst ankleiden, vermag dies nicht zu überzeugen. Aus dem Abklärungsbericht vom 25. August 2009 (Urk. 8/27) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich am Morgen selber ankleide, was zwar lange dauere, aber sie das selber mache (Urk. 8/27 S. 2). Dies erstaunt nicht, denn es ist sehr wohl nachvollziehbar und plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen Fertigkeiten und Techniken angeeignet hat, um sich ohne fremde Hilfe anzukleiden. Ausserdem ist dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin manchmal Hilfe beim Anziehen brauche (Urk. 8/7 Ziff. 4.4). Daraus kann ebenfalls gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest für nicht aufwändige Kleidungsstücke fähig ist, sich selber anzukleiden beziehungsweise auszuziehen.
         Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei dauernd zu überwachen (Urk. 1 Ziff. 19 unten), kann mit dem Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 5.5) entgegnet werden, wonach keine Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung vorliegt.
6.3     Damit eine mittelschwere Hilflosigkeit angenommen werden könnte, müsste die Beschwerdeführerin mindestens in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sein und zudem dauernde persönliche Überwachung benötigen (Art. 37 Abs. 2 lit. a-c IVV). Dies trifft vorliegend nicht zu.
         Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder Einwände erheben, welche den Beweiswert des Abklärungsberichtes schmälern, noch Ausführungen machen konnte, welche geeignet wären, von einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszugehen. Damit ist der angefochtene Entscheid betreffend die Hilflosigkeit rechtens, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.      
7.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
7.2     Mit Kostennote vom 13. September 2011 (Urk. 14/2) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 6.80 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.50 geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung der praxisgemässen Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 1'524.25 ([{6.70 h x Fr. 200.-- + Fr. 56.50} x 1.076] + [0.10 h x Fr. 200.-- x 1.080]) inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, wird mit Fr. 1'524.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).