Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1943 geborene X.___ ist gelernter Mechaniker und war zuletzt bis zum 30. Juni 2005 als Projektleiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/2, 10/12 S. 1, letzter effektiver Arbeitstag: 21. März 2005).
Am 29. März 2006 meldete sich der Versicherte aufgrund einer chronischen Depression sowie der Auswirkungen einer Achalasie und einer Augenmigräne bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Diese klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab und wies das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/32) mit Verfügung vom 23. Juli 2007 ab (Urk. 10/39). Dagegen liess der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben, welches die Streitsache mit Urteil vom 27. Februar 2009 zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 10/50). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2009, Urk. 10/56) und stellte mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 die Zusprache einer befristeten halben Rente für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 in Aussicht (Urk. 10/62). Nach erfolgter Einsprache (Urk. 10/66) hielt die sie daran mit Verfügung vom 12. August 2010 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. September 2010 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 eine ganze und für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. September 2008 (Eintritt des AHV-Alters) eine halbe Rente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Z.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen vorliegend für die Zeit bis Ende Dezember 2007 nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass für die Zeit von Januar bis Dezember 2006 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ab Januar 2007 sei die Leistungsfähigkeit demgegenüber nur noch um 15 % vermindert. Dies führe ab Januar 2006 zu einer Invalidität von 50 %, was zur Zusprache einer halben Rente für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 führe, für die Zeit danach ergebe sich eine rentenausschliessende Invalidität von 15 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aus psychischen und somatischen Gründen arbeitsunfähig sei. Er leide an einer chronifizierten, mittelgradigen bis schweren Depression, an einem Zittern infolge Neurasthenie sowie an Schluckbeschwerden (Achalasie).
Die vom Psychiater Dr. Z.___ ermittelte 50%ige Arbeitsfähigkeit beruhe nicht auf einer echtzeitlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und stehe im Widerspruch zu den echtzeitlichen Feststellungen von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. Dr. phil. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf diese sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen. Weiter habe der Beschwerdeführer am 1. September 2008 das AHV-Alter erreicht und habe demnach zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. Z.___ schon seit 1 ¼ Jahren nicht mehr unter Erwerbsstress gestanden, was zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes geführt habe.
Ginge man von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, könnte nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesundheitszustand die Hälfte seines Spitzensalärs von Fr. 175'373.-- verdienen könnte. Vielmehr sei das Invalideneinkommen anhand einer weniger anspruchsvollen kaufmännischen Tätigkeit zu ermitteln (Salär von Fr. 70'000.-- bis Fr. 80'000.--), was für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 zur Zusprache einer ganzen Rente führe. Selbst wenn man ab 1. April 2007 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen würde, wäre auch hier das Invalideneinkommen anhand einer weniger anspruchsvollen kaufmännischen Tätigkeit zu ermitteln, was ab 1. April 2007 mindestens den Anspruch auf eine halbe Rente begründen würde (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2009 eine Neurasthenie bestehend seit Mitte 2004. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.1), bestehend von anfang 2005 bis Ende 2006, sowie von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10 Z 73.1) bestehend seit der Adoleszenz auszugehen (Urk. 10/56 S. 27).
Zum Untersuchungszeitpunkt lasse sich beim Beschwerdeführer eine gesteigerte Ermüdbarkeit und eine mangelnde Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben feststellen (Urk. 10/56 S. 30). Auf Grund der anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben gewinne er den Eindruck, dass von ca. anfangs 2005 eine depressive Symptomatik bestanden habe, welche er von ihrem Ausmass her als höchstens mittelgradig bewerte. Klar festzustellen sei aktuell, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unter den Symptomen einer depressiven Episode leide. Diesen Eindruck gewinne er auf Grund dessen Angaben hinsichtlich der Lebensgestaltung und des Tagesablaufs sowie des klinischen Gesamteindrucks. Bezüglich des Endes der depressiven Episode falle auf, dass der Beschwerdeführer Ende 2006 die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung beendet und seither keine solche mehr aufgenommen habe. Dies sei als Hinweis darauf zu werten, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt unter keiner derart ausgeprägten Symptomatik mehr gelitten habe, welche ihn zu einer Therapie motiviert hätte. Besonders interessant sei der Umstand, dass ihn damals die behandelnde Psychologin als arbeitsfähig eingeschätzt habe, was in besonderem Masse zur Beendigung der Therapie geführt habe. Auch die Tatsache, dass sowohl Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nicht bereit gewesen seien, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben, deute auf eine erhebliche Diskrepanz zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers hin (Urk. 10/56 S. 31).
Aufgrund der mittelgradig depressiven Episode sei von anfangs 2005 bis Ende 2006 in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/56 S. 37). Für die Zeit ab 1. Januar 2007 sei aufgrund der Neurasthenie bei einem vollen Arbeitspensum von einer Leistungseinbusse von 10 bis 15 % auszugehen (Urk. 10/56 S. 35).
2.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2009 die dannzumal vorgelegenen ärztlichen Berichte - insbesondere das Gutachten von Dr. A.___ vom 19. Februar 2007 - für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts als nicht ausreichend erachtete (Urk. 10/50). Ein Abstellen auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___, wie dies der Vertreter des Beschwerdeführers fordert, erscheint schon allein deshalb nicht möglich. Weiter ist echtzeitlichen Berichten gegenüber nachträglich erstellten Gutachten auch nicht generell der Vorrang einzuräumen, da ansonsten jede Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen per se keinen Sinne machen würde. Zutreffend ist allerdings, dass die rückwirkende Einschätzung eines medizinischen Sachverhalts mit Schwierigkeiten verbunden ist und in einem solchen Fall die Würdigung der vorhandenen medizinischen Vorakten mit besonderer Sorgfalt erfolgen muss. In dieser Hinsicht ist das Gutachten von Dr. Z.___ aber nicht zu beanstanden. So fasst er in der Aktenanamnese die wesentlichen Arztberichte zusammen (Urk. 10/56 S. 5 ff.) und nimmt in der Beurteilung und Prognose zu diesen auch inhaltlich Stellung. Eine mangelnde Berücksichtigung und Würdigung der Vorakten kann Dr. Z.___ demnach nicht vorgeworfen werden. Weiter ist festzuhalten, dass auch Dr. Z.___ von einer mittelgradigen depressiven Episode für die Zeit von Januar bis Dezember 2006 ausgeht und allein die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - verglichen etwa mit der Einschätzung von Dr. A.___ - geringer einschätzt. Dazu ist anzumerken, dass Dr. A.___ - wie bereits im Urteil vom 27. Februar 2009 erwähnt - nicht aufzuzeigen vermochte, weshalb das psychische Leiden des Beschwerdeführers eine derartige Schwere aufweisen soll, dass dieses willensmässig kaum überwindbar und die zumutbare Arbeitsfähigkeit folglich in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70% eingeschränkt sein sollte. Immerhin hielten sowohl der langjährige Hausarzt Dr. D.___ als auch die Psychiaterin Dr. C.___ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die baldige Wiederaufnahme der Arbeit für wahrscheinlich (vgl. dazu Urk. 10/50). Auch hinsichtlich der Einschätzung der Höhe der Arbeitsunfähigkeit erscheint das Gutachten von Dr. Z.___ demnach nachvollziehbar. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2008 das AHV-Alter erreicht hat und so wohl eine gewisse Entspannung eingetreten ist. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit dem 21. März 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, so dass beispielsweise auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ (12. Februar 2007) kaum mehr von einem Erwerbsstress gesprochen werden kann (Urk. 10/56 S. 3). Die abweichende Einschätzung von Dr. Z.___ kann demnach nicht allein mit dem Wegfall des Arbeitsdrucks begründet werden.
Insgesamt ist damit grundsätzlich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführung von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2009 abzustellen.
2.3.3 Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 ist damit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ob die Arbeitsfähigkeit allenfalls für diesen Zeitraum auch aus somatischer Sicht eingeschränkt war, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Neurasthenie. Diesbezüglich gilt, dass bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Neurasthenie die im Bereich der somatoformen Scherzstörungen entwickelten Grundsätze anzuwenden sind (BGE 137 V 64 E. 4.2 mit Hinweisen).
Dabei besteht die Vermutung, dass die betreffende Störung oder ihre Folgen mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer kann aufgrund des fachärztlichen Gutachtens von Dr. Z.___ verneint werden. Hinsichtlich der weiteren Faktoren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als chronische körperliche Begleiterkrankung an einer Achalasie leidet. Da überdies aber nicht von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf, einem sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder einer "Flucht in die Krankheit" gesprochen werden kann und auch aus therapeutischer Sicht noch eine Verbesserung möglich erscheint (Urk. 10/56 S. 35), ist rechtsprechungsgemäss von einer Überwindbarkeit der Folgen der Neurasthenie auszugehen.
Aufgrund der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass die diagnostizierte Achalasie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund steht. Aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, vom 29. Mai 2006 (Urk. 10/14) ergibt sich denn auch, dass diese Störung zwar unangenehm sei, aber nur etwa zu 10 % zur Arbeitsunfähigkeit beitrage. Für die Zeit ab 1. Januar 2007 ist demnach zumindest von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.
3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin per 2003 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 14'200.-- aus, was nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2006 einem Jahreseinkommen von Fr. 175'373.-- entspricht. Da gestützt auf den Arbeitgeberbericht das monatlich Einkommen auch im Jahr 2005 Fr. 14'200.-- betragen hat, ist lediglich die per 2006 aufgelaufene Lohnentwicklung zu berücksichtigen, was zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 172'274.-- führt (Schweizerischen Lohnindex insgesamt Männer, Veränderung per 2006: + 1.1 %).
3.2 Bezüglich des Invalideneinkommens verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Ermittlung anhand statistischer Durchschnittswerte und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % noch die Hälfte des Valideneinkommens erzielen könnte (Urk. 2).
3.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nicht mehr bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 10/12), ist das hypothetische Invalideneinkommen grundsätzlich unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestimmen.
Praxisgemäss sind dabei in der Regel die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Gerade im Bereich der überdurchschnittlich hohen Einkommen, wie sie der Beschwerdeführer als Projektleiter erzielen konnte, führt dies aber nicht zu plausiblen Ergebnissen. So betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für selbständig auszuführende und qualifizierte sowie höchst anspruchsvolle und schwierigste Tätigkeiten im Jahre 2006 im Gesamtdurchschnitt Fr. 7'738.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1), was einem Jahreseinkommen von Fr. 92'856.-- entspricht. Auch die Bezugnahme auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) ergibt nur ein unwesentlich höheres Jahreseinkommen, so dass das Invalideneinkommen in der vorliegenden Konstellation nicht anhand der LSE bestimmt werden kann.
Adäquatere Ergebnisse liefert eine Bezugnahme auf die Salärempfehlungen 2006 des Kaufmännischen Verbandes Schweiz. Für die höchste Qualifikationsstufe F empfiehlt dieser für einen 60 bis 65jährigen Mitarbeiter ein Maximaleinkommen von Fr. 147'091.--. Zu berücksichtigen ist nun aber, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 an einer mittleren depressiven Episode litt. Dr. A.___ hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer die klassischen depressiven Symptome insbesondere im kognitiven, affektiven und motivationalen Bereich zeige (Urk. 10/30 S. 5). Für diese Phase erscheint demnach eine anspruchsvolle Geschäftsführertätigkeit ohnehin ausgeschlossen. Zuzumuten ist dem Beschwerdeführer aber eine qualifizierte kaufmännische Tätigkeit, allerdings ohne grössere Führungs- und Budgetverantwortung. Dies entspricht in etwa der Qualifikationsstufe D der Salärempfehlungen, so dass von einem mittleren Jahressalär von Fr. 91'435.-- ausgegangen werden kann. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % führt dies zu einer Invalidität von rund 73 % ([Fr. 172'274.-- - Fr. 45'717.--] x 100 / Fr. 172'274.-- = 73.46).
Per Ende 2006 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen und überdies zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer wieder eine der angestammten Tätigkeit vergleichbare Arbeit zuzumuten ist. Ausgehend von der Qualifikationsstufe F der Salärempfehlungen ergibt sich ein mittleres Jahreseinkommen von Fr. 130'211.--. Bei einem zumutbaren Pensum von 90 % führt dies per 1. Januar 2007 zu einer Invalidität von rund 32 % ([Fr. 172'274.-- - Fr. 117'189.--] x 100 / Fr. 172'274.-- = 31.97).
4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007 (Art. 88a IVV) Anspruch auf eine ganze Rente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 12. August 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).