IV.2010.00804

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 16. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund
Götte & Freund Rechtsanwälte
Susenbergstrasse 150, Postfach 1736, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, Handarbeits- und Zeichenlehrerin, ist Mutter eines 1999 geborenen Kindes (Urk. 10/2 Ziff. 3.1, Ziff. 5.2, Ziff. 5.6). Am 6. Januar 2009 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/6), Arztberichte (Urk. 10/8; Urk. 10/10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/9) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der sein Gutachten am 8. Oktober 2009 erstattete (Urk. 10/12). Sodann wurde am 17. Dezember 2009 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Bericht vom 31. Dezember 2009; Urk. 10/14).
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/17-23; Urk. 10/29), in dessen Rahmen weitere medizinische Unterlagen eingereicht wurden (Urk. 10/27-28), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. Juli 2009 eine Viertelsrente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 10/35 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 19. August 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache mindestens einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2010 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte weitere Akten ein (Urk. 11/1-2) und hielt mit Replik vom 16. Dezember 2010 an ihrem Antrag fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Januar 2011 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen P. vom 11. November 2010, 9C_086/2009, Erw. 7.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Versicherten. Unbestritten und nicht zu beanstanden ist ihre Qualifikation als Teilerwerbstätige mit einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltanteil von 30 % (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2; Urk. 1 S. 3). Auch die 70%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich wird nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 unten), so dass einzig die Arbeitsfähigkeit und die Invalidität im Haushaltbereich zu prüfen sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Beurteilung die angestammte wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 30 % zumutbar sei. Im Haushaltbereich sei sie zu 17 % eingeschränkt (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Hinsichtlich des Haushaltsberichtes halte die Abklärungsperson an ihrer Einschätzung fest, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gehe jedoch von einer Einschränkung von 21.2 % im Haushaltsbereich aus. Nach erneuter Berechnung ergebe sich weiterhin ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei ihr eine (Erwerbs-)Tätigkeit im Umfang von 30 % zumutbar. Sie leide jedoch unter starken Kontaminationsängsten im Haushalt und könne sich kaum von Gegenständen trennen, was zu einer Messie-Situation zu Hause geführt habe. Die Haushaltsabklärung habe dem nicht genügend Rechnung getragen. Die Arbeitsunfähigkeit von 70 % gelte auch im Haushaltbereich, so dass in beiden Qualifikationsbereichen von einer Einschränkung von 70 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 11/1; Urk. 15).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. Juni bis 19. Dezember 2007 stationär an der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Klinik Z.___ behandelt. Deren Leitender Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Austrittsbericht vom 28. Dezember 2007 folgende psychiatrische Diagnose (Urk. 10/8 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- untypische Essstörung (ICD-10 F50.8)
- Zwangsstörung (ICD-10 F42.1)
Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über den Klinikaufenthalt hinaus (vgl. Urk. 10/1/1) wurden dem Zweck des Austrittsberichts entsprechend nicht gemacht.
3.2 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 25. Februar 2008 in Behandlung steht (Urk. 10/10/2 Ziff. 1.2), stellte mit Bericht vom 3. April 2009 folgende Diagnose (Urk. 10/10/13 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1)
- Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Zwangsstörung (Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt, ICD-10 F42.2)
Nach der Geburt ihres Sohnes 1999 sei die Beschwerdeführerin mit der Betreuung überfordert gewesen. Sie habe eine erste depressive Episode erlitten und Ängste und Waschzwänge entwickelt. Es sei ein chronischer Konflikt mit dem Ehemann und den Schwiegereltern entstanden. Zwei Jahre später sei eine weitere depressive Episode aufgetreten. Im Alter von drei Jahren sei beim Sohn ein Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) diagnostiziert worden. Seine Betreuung sei für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter recht aufwändig, und sie sei damit immer wieder überfordert. Im Januar 2008 sei es zur Trennung vom Ehemann gekommen. Im November 2008 sei eine weitere depressive Phase aufgetreten, welche bis heute anhalte (Urk. 10/10/13 S. 1).
Sie leide an ausgeprägten Kontaminationsängsten, verbunden mit Zwangshandlungen. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Angst, sich von Gegenständen zu trennen. Dies habe dazu geführt, dass in ihrer Wohnung zahlreiche Gegenstände herumlägen und wenig Platz sei. All dies führe zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Haushaltführung. Aufgrund des bisherigen Verlaufes und der fortbestehenden Belastungen mit der aufwändigen Betreuung des Sohnes als alleinerziehende Mutter und den schwierigen Scheidungsverhandlungen sei die Prognose für die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit eher ungünstig (Urk. 10/10/13 S. 2).
3.3 Dr. med. Y.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2009 folgende Diagnose (Urk. 10/12 S. 7 f.):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Zwangsstörung (ICD-10 F42.2)
- Probleme mit krankem Sohn, Trennung vom Ehemann (ICD-10 Z63)
Die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit dem schwierigen Kind, der subjektiv fehlenden Unterstützung durch den Ehemann und den Eheproblemen über lange Zeit einer Überforderungssituation ausgesetzt gewesen. An der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne nicht gezweifelt werden. Deren Ausmass sei heute knapp mittelgradig. Gegen eine schwergradige Episode sprächen die fehlende Suizidalität und schwermütig gedrückte Stimmung sowie die normalen Aktivitäten. Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrischer Behandlung und erhalte antidepressive Medikamente (Urk. 10/12 S. 6).
Sie habe zeitweise in deutlichem Ausmass an Panikzuständen gelitten. Dieser Anteil der Störung habe sich seit der Hospitalisation deutlich zurückgebildet, was jedoch nicht für die Zwangsstörung gelte. Die Beschwerdeführerin zeige die Symptomatik, welche die ICD-10 bei derartigen Störungen voraussetze. Es komme vor allem im Haushaltbereich zu erheblichen Problemen, da die Beschwerdeführerin viel Wäsche verbrauche, immer wieder Kontrollen durchführen müsse und in übertriebenem Ausmass auf die Hygiene achte. Im ausserhäuslichen Bereich werde sie dadurch weniger eingeschränkt, da sie abgelenkt sei. Es könne angenommen werden, dass zumindest teilweise ihre Arbeitsfähigkeit als Handarbeits- und Zeichnungslehrerin eingeschränkt werde (Urk. 10/12 S. 7).
Die Pflege ihres an einem schweren ADHS leidenden Sohnes sei aufwändig, dieser befinde sich jetzt allerdings in einer Tagesschule. Die Beschwerdeführerin müsse ihn zu Hause offenbar dauernd überwachen und habe erst Ruhe, wenn er eingeschlafen sei. Es liege hier ein invaliditätsfremder Faktor vor, der die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die knapp mittelgradige depressive Episode sowie die Zwangskrankheit würden die Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % einschränken. Es sei durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin einige Monate voll funktionieren könne, sich dann aber die psychische Störung wieder vermehrt bemerkbar machen werde. Bei günstigen Verhältnissen sei langfristig eine 60%ige Arbeitsleistung möglich. Es gäbe noch therapeutische Möglichkeiten, insbesondere sei die Medikation verbesserungswürdig. Die Prognose sei unklar, vermutlich sei von einer gewissen Chronifizierung auszugehen (Urk. 10/12 S. 7).
Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt, sie könne sich die Arbeiten aber so einteilen, dass es weniger zu Problemen komme. Der angestammte Beruf sei als behinderungsangepasst geeignet. Die Beurteilung stimme hinsichtlich der Diagnose mit den vorliegenden Arztberichten überein. Unterdessen habe sich die depressive Episode verbessert und die Angst- und Panikstörung zurückgebildet. Die Zwangsstörung bestehe aber weiterhin. Das vom behandelnden Psychiater angenommene Ausmass der Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht nachvollzogen werden, da die Beschwerdeführerin nicht derart krank sei, dass sie überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Es könne unter anderem auf ihre Arbeitstätigkeit im Jahr 2008, wo sie 13 Lektionen pro Woche unterrichtet habe, verwiesen werden. Der behandelnde Psychiater berücksichtige die krankheitsfremden Faktoren nicht als solche, wobei vor allem auf die Pflege des Sohnes hinzuweisen sei. Die ungünstigen psychosozialen Faktoren und die psychische Krankheit dürften sich bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit je zur Hälfte beteiligen (Urk. 10/12 S. 8 f.; S. 4).
3.4 Am 17. Dezember 2009 fand vor Ort eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt. Im Abklärungsbericht vom 31. Dezember 2009 (Urk. 10/14) nannte die Abklärungsperson folgende Diagnose (Urk. 10/14 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode
- Angst- und Panikstörung
- Zwangsstörung (Zwangsdenken und Zwangshandlung)
- untypische Essstörung
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie wieder vermehrt unter Zwangshandlungen leide. Sie benötige dadurch für alle Tätigkeiten im Haushalt einen erheblichen Zeitaufwand und sei dadurch eingeschränkt. Wenn sie zum Beispiel aus dem Haus gehen wolle, müsse sie x-mal kontrollieren, ob alles in Ordnung sei. Auch die Angstzustände hätten sich wieder verstärkt. Sie müsse sich für alles eine Erlaubnis geben und sich für alle Handlungen überwinden; sie sei schnell überfordert. Seit eineinhalb Jahren besuche sie wöchentlich eine Gruppenergotherapie, wo gelernt werde, mit den Zwangshandlungen im Alltag umzugehen und verschiedene Gegenstände wieder anzufassen (Urk. 10/14 S. 1).
Im Moment wohne die Beschwerdeführerin allein mit ihrem Sohn. Ihr Freund besuche sie regelmässig, helfe aber nur im Garten und hin und wieder beim Zusammenlegen der Wäsche. Die Abklärungsperson hielt fest, es habe im Haus ein Chaos geherrscht, es sei alles verstellt, überlagert und schmutzig gewesen.
Es wurde folgende Beurteilung der Einschränkung vorgenommen (Urk. 10/14 S. 5 f.):

      Aufgabe
      Gewichtung
      Einschränkung
      Behinderung
      Haushaltführung
                   3 %
                 30 %
               0.90 %
      Ernährung
                 43 %
                 10 %
               4.30 %
      Wohnungspflege
                 18 %
                 30 %
               5.40 %
      Einkauf und weitere Besorgungen
                   7 %
                 10 %
               0.70 %
      Wäsche und Kleiderpflege
                 16 %
                 25 %
                4.0 %
      Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen
                   8 %
                 15 %
               1.20 %
      Verschiedenes
                   5 %
                 10 %
               0.50 %
      Total
               100 %
               17.0 %

Im Bereich Haushaltführung beginne die Beschwerdeführerin gemäss eigener Angaben überall und könne nichts erledigen. Sie arbeite unstrukturiert und habe infolge der Zwänge Mühe, gewisse Gegenstände anzufassen, was die ganze Situation erschwere. Wenn sie mit der Haushaltarbeit anfangen wolle, blockiere sie oft und könne dann nichts mehr anfassen (Urk. 10/14 S. 5).
Für den Bereich Ernährung erkläre die Beschwerdeführerin, dass sie in diesem Bereich am wenigsten Probleme habe. Ihr Sohn komme ausser am Mittwoch zum Mittagessen nicht nach Hause, da er eine Tagesschule besuche. Sie könne die Abwasch- und Aufräumarbeiten erledigen und den Kochherd reinigen. Die Abwaschmaschine könne sie selbst ein- und ausräumen, müsse sich dazu aber überwinden. Sie habe Mühe, den Waschtrog in der Küche zu reinigen, da sie wisse, dass Verschiedenes damit in Kontakt gekommen sei. Auch die Abwaschutensilien anzufassen bereite ihr Mühe. Um den Kücheneimer leeren zu können, benötige sie erhebliche Überwindung und viel Zeit, bis sie ihn anfassen könne (Urk. 10/14 S. 5).
Betreffend den Bereich Wohnungspflege habe die Beschwerdeführerin erklärt, nicht abstauben zu können. Alle Ablagen seien mit Gegenständen belegt. Sie habe Mühe, strukturiert aufzuräumen und könne teilweise die Gegenstände nicht anfassen. Den Parterrebereich und die unteren Treppentritte könne sie staubsaugen, allerdings könne sie den Staubsauger nicht anfassen, da dieser verunreinigt sei. Sobald sie ihn berühre, müsse sie duschen und die Kleider wechseln. Sie könne den Staubsauger nicht in den ersten Stock tragen, das müsse ihr Freund oder ihr Vater tun. Die Bettwäsche könne sie selbst wechseln, die Badezimmer versuche sie selbst zu putzen, es benötige jedoch erheblichen Aufwand, bis sie sich überwinden könne. Sie brauche für alle Haushalttätigkeiten viel länger und habe Mühe, Dritthilfe anzunehmen: Sie könne anschliessend gar nichts mehr anfassen, weil die Gegenstände von Fremden berührt worden seien (Urk. 10/14 S. 6).
Einkäufe könne sie selbst erledigen. Das Geld einzuteilen bereite ihr Mühe und bei administrativen Arbeiten sei sie vollständig überfordert. Dies habe früher ihr Ehemann erledigt und übernehme nun ihr Vater für sie (Urk. 10/14 S. 6).
Waschen müsse sie regelmässig. Sie habe sehr viel Wäsche, weil sie beispielsweise die Handtücher nach einmaligem Gebrauch waschen müsse. Zudem müsse sie die Wäsche separat waschen, könne zum Beispiel nicht Handtücher mit Bettwäsche waschen. Dies mache das Waschen kompliziert und aufwändig. Sie müsse ihre Kleider oft waschen. Die Wäsche zusammenlegen, bügeln und versorgen sei ein erhebliches Problem. Im ganzen Haus lägen Wäscheberge. Hin und wieder helfe ihr Freund, diese abzutragen (Urk. 10/14 S. 6).
Im Bereich Kinderbetreuung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei eine Entlastung, dass ihr Sohn in der Tagesschule sei. Er sei aufgrund seiner Erkrankung schwierig zu führen und anzuleiten. Diesbezüglich hielt die Abklärungsperson fest, dass diese Überforderung nicht nur auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden könne, auch eine gesunde Mutter würde in dieser Situation an ihre Grenzen stossen (Urk. 10/14 S. 7).
Im Bereich „Verschiedenes“ (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigung von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) erklärte die Beschwerdeführerin, mit dem Hund spazieren gehen oder ihn in den Garten lassen zu können. Sie könne selbst den Rasen mähen und Unkraut zupfen (Urk. 10/14 S. 7).
3.5 Dipl. psych. C.___, Psychologin FSP, Zentrum für Neurologie, beschrieb mit Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 10/27) eine mittelschwere neuropsychologische Störung, was einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % entspreche. Zusammen mit der klinisch im Vordergrund stehenden verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aktuell aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 10/27 S. 2).
3.6 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2010 (Urk. 10/28) zum Gutachten von Dr. Y.___ unter anderem aus, dieser anerkenne zwar das Vorhandensein einer Zwangsstörung, jedoch würden deren Auswirkungen nicht angemessen eingeschätzt. Im Haus der Beschwerdeführerin herrsche wegen ihrer zwangsbedingten Kontaminationsängste eine regelrechte Messie-Situation, wovon sich Dr. B.___ vor Ort habe überzeugen können. Es lägen Hunderte von Gegenständen in sämtlichen Zimmern und im Treppenhaus aufgestapelt, zum Beispiel leere Kartonschachteln, alte Kleider, Spielzeug, Bücher, Zeitungen, Wollwaren und so weiter. Ein Durchkommen sei erschwert. Zeitweise würden Abfallsäcke vor der Haustüre gestapelt. Da die Beschwerdeführerin durch ihre zwangsbedingten Kontrollrituale deutlich eingeschränkt sei, würden ihre Handlungsabläufe noch zusätzlich verzögert. Sie sei nur mit grösster Anstrengung gerade noch in der Lage, den Anforderungen der Haushaltführung zu genügen. Dafür bekomme sie zeitweise Unterstützung von ihrem Partner, der jedoch nicht im selben Haushalt wohne. Deshalb werde sie seit Januar 2010 von der psychiatrischen Spitex unterstützt (Urk. 10/28 S. 2).
Hinsichtlich der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines Kindes mit ADHS führte Dr. B.___ aus, dass ihre diesbezügliche Überforderung auch mit ihrem zwangsbedingten Kontrollbedürfnis zusammenhänge und deshalb auch krankheitsbedingt sei. Gegenwärtig liege die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bei mindestens 70 %, was sich mit der neuropsychologischen Beurteilung decke (Urk. 10/28 S. 2 f.).
3.7 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Mitglieder des RAD, gingen mit Stellungnahme vom 29. Juni 2010 gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ und dipl. psych. C.___ neu von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) für die angestammte und angepasste Tätigkeiten aus (Urk. 10/30/3).
3.8 Mit Stellungnahme vom 1. November 2010 (Urk. 9/1) hielt die Autorin des Abklärungsberichts vom 31. Dezember 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin einen 2-Personen-Haushalt zu bewältigen habe. Auch eine gesunde Person, die zu 70 % erwerbstätig sei, müsse die Haushaltarbeit in Etappen erledigen. In einem 2-Personen-Haushalt seien sowieso keine täglichen Reinigungsarbeiten notwendig. Der Sohn der Beschwerdeführerin besuche eine Tagesschule, so dass die Beschwerdeführerin nur für sich selbst das Mittagessen zubereiten müssen. Die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen seien anlässlich des Hausbesuchs vom 17. Dezember 2009 mit der Beschwerdeführerin und ihrem Freund ausführlich besprochen worden. Ihre Einschränkungen wirkten sich vorwiegend auf die Bereiche Haushaltführung und Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege aus, wo die Kontaminationsängste und Zwangsstörungen berücksichtigt worden seien. Eine Messie-ähnliche Situation habe beim Abklärungstermin absolut nicht vorgelegen. Eine gewisse Unordnung sei wohl vorhanden gewesen, jedoch hätten die klaren Aussagen der Beschwerdeführerin darauf hingedeutet, dass sie schon bei guter Gesundheit keinen perfekten Haushalt geführt habe. So habe sie berichtet, dass die Fenster schon früher nie regelmässig gereinigt und der Garten nicht gepflegt worden sei, da sie einen Naturgarten angestrebt habe (Urk. 9/1 S. 1 f.).
Im Bereich Ernährung habe die Beschwerdeführerin selbst erklärt, am wenigsten Probleme zu haben. Auch die Einkäufe könne sie selbständig bewältigen. Die Beeinträchtigungen im Umgang mit Geld seien berücksichtigt worden. Die administrativen Aufgaben habe die Beschwerdeführerin auch vor der Erkrankung nie selbständig erledigt. Die Einschränkungen im Bereich der Kinderbetreuung seien berücksichtigt worden und beruhten vorwiegend auf einer Überforderungssituation mit dem Sohn, unter der die Beschwerdeführerin schon vor der Erkrankung gelitten habe (Urk. 9/1 S. 2).
Bei den Angaben anlässlich des Abklärungsgespräches handle es sich um Erstaussagen der Beschwerdeführerin, die noch nicht durch Dritte beeinflusst seien und somit am ehesten den effektiven Tatsachen entsprächen. Wie sich die Situation in den folgenden Monaten entwickelt habe, könne nicht beurteilt werden (Urk. 9/1 S. 2).
3.9 Die RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verwiesen mit Stellungnahme vom 2. November 2010 (Urk. 9/2) auf die Einschätzung des RAD vom 29. Juni 2010 und hielten fest, anlässlich der Haushaltabklärung sei ein Chaos im Haus festgestellt worden, es sei alles verstellt und schmutzig gewesen. Mit 30 % sei die Einschätzung der Einschränkung in der Haushaltführung zu tief ausgefallen. Klinisch sei die Beschwerdeführerin bei der Zwangsstörung durch die Entschlusslosigkeit und Langsamkeit wesentlich stärker eingeschränkt. Es sei deshalb, ausgehend von der Einschätzung der beruflichen Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. Y.___, eine mindestens 50%ige Einschränkung in der Haushaltführung anzunehmen. Auch in der Wohnungspflege sei eine Einschränkung von 30 % zu tief, wenn der Eindruck „schmutzig und keine regelmässige Fensterreinigung“ festgehalten werde. Auch hier dürfte die Einschränkung 50 % betragen. Bezüglich Ernährung werde von einer 10%igen Einschränkung ausgegangen, es gehe aber daraus nicht hervor, wie viel Zeit die Beschwerdeführerin für die Zubereitung mehrheitlich kalter Mahlzeiten am Abend benötige. Da sie nur am Mittwoch Mittag für zwei kochen müsse, sei nicht verständlich, weshalb eine Gewichtung von 43 % vorgenommen werde. Es sei von einer Gewichtung von 10 % auszugehen (Urk. 9/2 S. 2).
Es sei dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ zuzustimmen, dass laut seinem Bericht vom 26. Mai 2010 die Auswirkungen auf die Haushalttätigkeit nicht angemessen eingeschätzt worden seien. Erfahrungsgemäss liege aus psychiatrischer Sicht, vorwiegend bedingt durch die Zwangsstörung, doch eine wesentlich höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zusammenfassend sei in Abweichung vom Haushaltabklärungsbericht im Bereich Haushaltführung und Wohnungspflege eine Einschränkung von je 50 % anzunehmen. Im Bereich Ernährung sei die Gewichtung diskussionswürdig, der vorgenommenen Einschätzung der Einschränkung jedoch zuzustimmen (Urk. 9/2 S. 2).
3.10 Dr. B.___ hielt mit Schreiben vom 5. November 2010 fest, es habe sich in den Monaten September und Oktober 2010 erneut gezeigt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Kontaminationsängste mit der Haushaltführung überfordert sei. Beim Kühlschrank hätten sich aussen und innen Schimmelpilze gezeigt, es habe Motten in den Kleiderschränken, im Badezimmer sei das Wasser aus dem WC übergelaufen. Die Beschwerdeführerin sei infolge ihrer Kontaminationsängste weder in der Lage, das Notwendigste zur Reinigung zu übernehmen, noch jemanden zu benachrichtigen, um die Sache wieder in Ordnung zu bringen. Erst auf Intervention des Mitarbeiters der psychiatrischen Spitex, der wöchentlich mit der Beschwerdeführerin arbeite, habe Abhilfe geschafft werden können. Dies zeige, dass die Einschränkung im Haushalt mit Sicherheit signifikant höher als 17 % sei (Urk. 11/2).

4.
4.1 Den ärztlichen Berichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung unterschiedlicher Ausprägung, einer Angst- und Panikstörung sowie an einer Zwangsstörung leidet. Wie stark sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt auswirken, wird unterschiedlich beurteilt: Dr. B.___ äusserte sich hierzu zunächst nur vage, indem er festhielt, die Beschwerdeführerin sei immer wieder mit der Betreuung des Sohnes überfordert, und ihre Zwangs- und Angsterkrankung bewirke eine signifikante Beeinträchtigung der Haushaltführung (Bericht vom 3. April 2009, Urk. 10/10/13 S. 1-2).
Dr. Y.___ führte aus, dass es vor allem im Haushaltbereich zu erheblichen Problemen komme, da die Beschwerdeführerin viel Wäsche verbrauche, immer wieder Kontrollen durchführen müsse und in übertriebenem Ausmass auf die Hygiene achte. Sie sei als Hausfrau zwar eingeschränkt, könne sich aber die Arbeit so einteilen, dass es weniger zu Problemen komme (Gutachten vom 8. Oktober 2009; Urk. 10/12 S. 7-8).
Vor Durchführung der Haushaltabklärung lag somit keine konkrete medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor.
4.2 Die Abklärungsperson nannte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2009 die Diagnosen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist oder sein könnte (vgl. Urk. 10/14 S. 1). Die Beschwerdeführerin schilderte, wie sie vermehrt unter Zwangshandlungen leide und dadurch für alle Tätigkeiten im Haushalt viel Zeit benötige und eingeschränkt sei. Wenn sie aus dem Haus gehen wolle, müsse sie mehrfach kontrollieren, ob alles in Ordnung sei. Auch die Angstzustände hätten sich verstärkt. Die Abklärungsperson hielt ausdrücklich fest, dass im Haus ein Chaos geherrscht habe, es sei alles verstellt, überlagert und schmutzig gewesen (vgl. Urk. 10/14 S. 1, S. 5).
Ausgehend von der unbestrittenen Diagnose und den Schilderungen der Beschwerdeführerin wie auch den eigenen Beobachtungen der Abklärungsperson erscheint der Abklärungsbericht vom 31. Dezember 2009 und die darin festgelegte Einschränkung nicht als genügend schlüssig: Die Beschwerdeführerin führte beispielsweise aus, im Bereich Haushaltführung (dazu gehören Planung, Organisation, Arbeitsteilung, Kontrolle) überall zu beginnen und nichts zu erledigen. Sie arbeite unstrukturiert und habe wegen ihrer Zwänge Mühe, gewisse Gegenstände anzufassen (vgl. Urk. 10/14 S. 5). Die Abklärungsperson versäumte es nach Lage der Akten, genau nachzufragen, wie viel mehr Zeit die Beschwerdeführerin infolge dieser Beeinträchtigung benötige, legte aber dennoch das Ausmass der Beeinträchtigung auf 30 % fest (vgl. Urk. 10/14 S. 5). Ohne genaue Kenntnis darüber, wie sich die Zwangs- und Angststörung konkret im Haushalt auswirkt, ist eine Beurteilung der entsprechenden Einschränkung stark erschwert und wenig nachvollziehbar. Diese Problematik findet sich für die meisten im Abklärungsbericht genannten Haushaltsbereiche, da insbesondere die zeitliche Auswirkung der Beeinträchtigung nicht näher untersucht wurde. So gab die Beschwerdeführerin im Bereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorratskontrolle) zwar zu Protokoll, in diesem Bereich am wenigsten Probleme zu haben, hielt aber fest, dass sie sich überwinden müsse, den Waschtrog zu reinigen und Abwaschutensilien anzufassen. Um den Kücheneimer leeren zu können, benötige sie erhebliche Überwindung und viel Zeit, bis sie ihn anfassen könne (Urk. 10/14 S. 5). Im Bereich Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, betten) schilderte die Beschwerdeführerin massive Probleme (vgl. Urk. 10/14 S. 6), insbesondere könne sie keine Dritthilfe annehmen, da sie anschliessend die von Fremden berührten Gegenstände nicht mehr anfassen könne. Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen (gewöhnlicher Einkauf, Post, Bank, Versicherungen, Amtsstellen) erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, bei administrativen Angelegenheiten massiv überfordert zu sein (Urk. 10/14 S. 6). Die Abklärungsperson schätzte die Einschränkung auf 10 %, obwohl unklar ist, ob diese Beeinträchtigung auf Krankheitsgründe zurückzuführen ist.
Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) nannte die Beschwerdeführerin erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere zeitlicher Art, da sie sehr viel und getrennt nach Wäscheart waschen müsse und die frische Wäsche nicht in vernünftiger Zeit versorgen könne (Urk. 10/14 S. 6). Dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich beeinträchtigt ist, hielt auch Dr. Y.___ fest (vgl. Urk. 10/12 S. 7). Hier wurde ohne weitere Begründung eine Einschränkung von 25 % festgelegt wurde, was nicht nachvollziehbar ist.
Was sodann den Bereich der Kinderbetreuung angeht, so hielt die Beschwerdeführerin zwar fest, dass sie bereits vor ihrer Erkrankung mit der Betreuung ihres an einem ADHS leidenden Sohnes oft an ihre Grenzen gestossen sei. Die Abklärungsperson hat dies sowie den Umstand, dass das Kind in einer Tagesschule betreut wird, denn auch berücksichtigt und die Einschränkung auf 15 % festgelegt (vgl. Urk. 10/14 S. 7). Dennoch stellt sich mit Dr. B.___ (vgl. Urk. 10/28 S. 2) hier die Frage, inwieweit der krankheitsbedingte Kontroll- und Hygienezwang die Kinderbetreuung erschwert und ob dies im Rahmen der Haushaltabklärung berücksichtigt wurde - ob dies der Fall ist, kann dem Bericht nicht entnommen werden.
Schliesslich wurde im Bereich Verschiedenes (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen) eine Einschränkung von 10 % angenommen (vgl. Urk. 10/14 S. 7), was aufgrund der in diesem Bereich eher geringen Belastung als nachvollziehbar erscheint.
4.3 Der Haushaltabklärungsbericht vermag nach dem Gesagten den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu genügen: Aufgrund der unvollständigen Befragung muss davon ausgegangen werden, dass die Abklärungsperson zu wenig Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin hatte. Die Abklärung und die darin festgelegte Behinderung von insgesamt 17 % ist deshalb nur wenig plausibel und erscheint als ungenügend begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Daran vermag die nachträglich im Rahmen der Beschwerdeantwort vorgenommene Präzisierung (vgl. Urk. 9/1) nichts zu ändern, da es sich dabei eben um eine nachträgliche und damit nicht vor Ort und unter Kenntnis der genauen medizinischen Situation vorgenommene Einschätzung handelt.
4.4 Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist rechtsprechungsgemäss in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Es stellt sich somit die Frage, ob die im Nachgang zur Haushaltabklärung ergangenen Arztberichte genügend Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt geben können.

5.
5.1 Dipl. psych. C.___ stellte mit Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 10/27) eine mittelschwere neuropsychologische Störung fest und bezifferte die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 70 %, ohne auszuführen, ob sich dies auf den Erwerbs- oder Haushaltsbereich bezieht.
5.2 Dr. B.___ kommentierte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2010 (Urk. 10/28) das Gutachten von Dr. Y.___. Es handelt sich dabei nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 1.2), weshalb nur beschränkt darauf abgestellt werden kann. Zudem nahm Dr. B.___ wiederum keine konkrete Unterscheidung der von ihm auf 70 % veranschlagten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich Erwerbs- und Haushaltsbereich vor (vgl. Urk. 10/28 S. 3). Zudem lag Dr. B.___ der Haushaltabklärungsbericht vom 31. Dezember 2009 nach Lage der Akten nicht vor, so dass er sich dazu nicht äussern konnte. Aus seiner Stellungnahme geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Krankheit im Haushalt sehr stark eingeschränkt ist und sogar die psychiatrische Spitex in Anspruch nehmen muss (vgl. Urk. 10/28 S. 3). Zwar ist dem Umstand, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), Rechnung zu tragen. Dennoch und insbesondere aufgrund des Umstands, dass sämtliche beteiligten Spezialärzte übereinstimmend die Diagnose der Depression, der Angst- und Panikstörung sowie der Zwangsstörung stellten, kann eine weitreichende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch den „Verlaufsbericht“ von Dr. B.___ vom 5. November 2010). So gingen denn die RAD-Ärzte auch gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ und dipl. psych. C.___ von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit für angestammte und angepasste Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 10/30/3), legten aber wiederum keine Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich fest. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als sich die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin offenbar gerade im Haushalt sehr stark manifestiert.
5.3 Der RAD nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genauere Beurteilung des Abklärungsberichts vor (vgl. Urk. 9/2). Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb die RAD-Ärzte gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ in den Bereichen Haushaltführung und Wohnungspflege eine Einschränkung von 50 % annahmen (vgl. Urk. 9/2 S. 2), wenn doch zuvor gestützt auf Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % festgelegt wurde.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine verlässliche und rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich vorliegt, da auf den Haushaltabklärungsbericht mangels Genauigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden kann und keine verlässlichen fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, vorliegen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

6.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine aussagekräftige Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltbereich veranlasse sowie einen fachmedizinischen Bericht einhole, der sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich und, sofern der Haushaltabklärungsbericht Abweichungen enthalten sollte, auch zu letzterem zu äussern hat. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).