Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war zuletzt vom 1. November 1997 bis 28. Februar 2001 (Urk. 7/27/1) als Flachdachisoleur bei der Y.___ AG, Oberglatt, angestellt (Urk. 7/11/1 Ziff. 5), wobei er dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen seit dem 31. August 2000 nicht mehr nachging (Ziff. 4). Am 15. November 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Angaben zur gesundheitlichen und erwerblichen Situation des Versicherten ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/22, 7/37, 7/48). Mit Verfügung vom 11. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/63).
1.2 Im Januar 2009 führte die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen durch (Urk. 7/81). Sie holte einen Arztbericht ein (Urk. 7/84) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim Begutachtungszentrum Z.___. Nachdem das Gutachten am 10. August 2009 (Urk. 7/89) erstattet worden war und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 7/92/3), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. September 2009 (Urk. 7/95) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % die Reduktion der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/101) wies sie mit Verfügung vom 22. Juli 2010 ab (Urk. 2) und entschied im Sinne ihres Vorbescheides.
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vom Gericht in Erwägung gezogenen Motivsubstitution der Wiedererwägung gewährt (Urk. 8). Am 17. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 22. Februar 2011 ihre Duplik (Urk. 14), wobei sie an ihrem Antrag festhielt und zusätzlich den Eventualantrag auf reformatio in peius stellte. Am 23. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 29. Juni 2009 verbessert habe und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit neu zu 60 % arbeitsfähig sei (Verfügungsteil 2). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 62 %. Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 fest (Urk. 6) und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2004 Vater eines dritten Kindes sei und sich in künftigen Revisionsverfahren diesbezüglich die Frage der Umqualifizierung als Hausmann oder als Privatier aufdränge (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 nicht verändert, wobei er in diesem Zusammenhang insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. A.___ bemängelte (Ziff. 7.2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit 1. Januar 2001 laufenden ganzen Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. März 2004 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 22. Juli 2010 zu vergleichen.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. März 2004 waren folgende Arztberichte massgebend:
3.2 Mit Bericht vom 24. Mai 2000 (Urk. 7/3) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine postcommotionelle Cephalea aufgrund anhaltender Kopfschmerzen, an welchen der Beschwerdeführer seit einem Sturz aus fünf Metern Höhe am 31. Januar 2000 leide.
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 16. August 2000 (Urk. 7/14/1-2) chronifizierte Kopfschmerzen und eine posttraumatische Belastungsstörung (vordergründig Angst und Depression) fest (S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei zur Zeit nicht zumutbar, eine langsam stundenweise zunehmende Arbeit in einer Werkstatt sollte aber möglich sein.
3.4 Lic. phil. D.___, Psychologin FSP, berichtete am 14. August 2000 (Urk. 7/14/4-6) nach einer neuropsychologischen Testuntersuchung über unauffällige Befunde (S. 5 f. unten).
3.5 Am 31. August 2000 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall (vgl. Urk. 7/37/71) und wurde vom 1. bis 4. September 2000 ambulant im Stadtspital E.___ behandelt (Urk. 7/4/1 = Urk. 7/37/70). Es wurde ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert, wobei der Röntgenbefund vom 1. September 2000 (Urk. 7/5) keine össäre Läsion ergab.
3.6 Im Bericht vom 15. Dezember 2000 (Urk. 7/12-13) diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Status nach Sturz vom 30. Januar 2000 mit Kopfverletzung ohne Commotio, chronische Kopfschmerzen und Schwindel sowie ein HWS-Distorsionstrauma vom 1. September 2000 (Urk. 7/12/2 Ziff. 3). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies sie auf die Berichte der Rehaklinik G.___.
3.7 Vom 18. Oktober 2000 bis 13. Dezember 2000 fand ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik G.___ statt (Urk. 7/20/1-11 = Urk. 7/37/47-57). Folgende Diagnosen wurden im Austrittsbericht vom 5. Februar 2001 festgehalten (Urk. 7/20/1):
- Kopf und Nackenschmerzen unterschiedlicher Intensität mit
- Ausstrahlung in die Lendenwirbelsäule (LWS) und Schwindel bei Reklinationsbewegungen des Kopfes
- mässiggradiger Bewegungseinschränkung
- posttraumatische Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiven und phobischen Symptomen sowie Gefühlen von Kränkung und Enttäuschung, psychosoziale Belastungsfaktoren
- minimale neuropsychologische Störung
Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 4 Mitte). Hingegen sei ihm in einer Eingliederungsstätte im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (vgl. dazu auch den Berufserprobungsbericht vom 18. Dezember 2000, Urk. 7/30/1-7 = Urk. 7/37/58-64; vgl. zur Behandlung in der Rehaklinik G.___ auch Urk. 7/19/5-7, 7/19/2-3, 7/37/65-68). Im Bericht vom 4. Januar 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit auf wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten beschränkt sei (Urk. 7/18/8-11 lit. b S. 8 und Ergänzung zu Ziff. 1.5 S. 11).
3.8 Am 26. Juni 2002 erstatteten Dr. med. H.___, Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___, alle Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrisches Zentrum K.___ (K.___), zuhanden des Unfallversicherers ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/37/7-42 = Urk. 7/38/8-42), in welchem sie Folgendes diagnostizierten (Ziff. 7.6 S. 28 f.):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronischer Cephalea (ICD-10: F45.4)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 7.1 S. 33). Allenfalls sei nach einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Rehabilitation eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit denkbar, wobei die Prognose zurückhaltend zu beurteilen sei (Ziff. 7.2 S. 33 und Ziff. 8.1 S. 33 f.).
3.9 Mit Bericht vom 21. Mai 2003 (Urk. 7/42/3-4 = Urk. 7/43/1-2) nahmen Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___, beide Fachärztinnen FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___, Stellung zur seit dem 21. Oktober 2002 stattfindenden halbstationären Behandlung und führten aus, dass aus fachärztlicher Sicht bisher keine wesentliche Besserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers stattgefunden habe (S. 2). Sie diagnostizierten eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.2) und hielten daneben einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) sowie differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) fest (S. 1). Im Ergänzungsschreiben vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/42/5 = Urk. 7/43/3) erachtete Dr. L.___ eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft - auch auf Teilzeitbasis - nicht für zumutbar. Ebenso seien berufliche Massnahmen nicht durchführbar.
Da eine weitere teilstationäre Behandlung gemäss Dr. L.___ nicht mehr sinnvoll sei, wurde diese schliesslich per 25. Juli 2003 beendet (Bericht vom 30. Juli 2003, Urk. 7/48/2-3 = Urk. 7/49/2-3). Um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern, sei jedoch eine ambulante Behandlung im K.___ anzustreben, welche auf den August 2003 geplant sei. Es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei mit einer Steigerung nicht mehr zu rechnen sei.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der im Januar 2009 eingeleiteten Rentenrevision finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
4.2 Mit Bericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/84/1-5) nannte die neue Hausärztin, Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS-Distorsionstrauma mit chronischer Cephalea (Ziff. 1.1). Des Weiteren seien - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - unter anderem auch Depressionen und Schlafstörungen zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer klage zudem über Fusssohlenschmerzen (Ziff. 1.4). Zum Arbeitsfähigkeitsgrad nahm Dr. N.___ keine Stellung.
4.3 Im Juni 2009 fand erneut eine Begutachtung des Beschwerdeführers statt. Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, Begutachtungszentrum Z.___ (Z.___), gelangten in ihrem Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 7/89/1-37) zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 f.):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) (DD: Dysthymie (ICD-10: F34.1)
- Status nach Unfall vom 31. Januar 2000 (Sturz vom Gerüst, keine sichere Commotio cerebri)
- Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision) am 31. August 2000 mit HWS-Distorsion
- chronische Cephalea vom Spannungstypkopfweh
- leichtes Cervikalsyndrom mit panvertebraler Ausbreitungstendenz ohne radikuläre und/oder spinale Funktionsstörung
- lumboischialgieforme Schmerzausdehnung ohne sichere radikuläre Symptome
- Fersenschmerz links ohne klares neurologisches Korrelat
Aus der psychiatrischen Untersuchung ging gemäss Dr. A.___ hervor, dass beim Beschwerdeführer aktuell aufgrund der geringen objektivierbaren Befunde allenfalls ein leichter depressiver Zustand festgestellt werden könne (S. 24 oben). Wegen der subjektiven Angaben lasse sich eine depressive Störung in leichtem Ausmass bestätigen, wobei möglicherweise teilweise ein mittelgradiges Ausmass vorliege. Nach wie vor bestehe eine Schmerzsymptomatik, die somatisch nicht hinreichend nachvollziehbar und begründbar sei. Die Schmerzen seien in der Intensität wechselnd, dauernd vorhanden und unbeeinflussbar, weshalb auch aktuell die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu bestätigen sei. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Begutachtung im Jahr 2002 von einer Besserung auszugehen, da in der Vergangenheit keine weitergehende psychiatrische Therapie mehr durchgeführt worden sei, was darauf hinweise, dass die psychische Beeinträchtigung subjektiv und auch von Seiten der Hausärztin als nicht mehr derart gravierend eingestuft worden sei (S. 24 unten). Körperliche Schwerarbeit sei dem Beschwerdeführer wegen der Schmerzsymptomatik nicht mehr möglich (S. 25). Hingegen sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer 40%igen Einschränkung, bedingt durch eine verminderte Belastbarkeit und einen erhöhten Pausenbedarf, zumutbar.
Aus gesamtgutachterischer Sicht bestehe bis zum Begutachtungsdatum am 29. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 35 unten). Ab dem Begutachtungszeitpunkt bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Trage- und Hebebelastungen mittleren bis schweren Grades, ohne repetitive Tätigkeiten in Überkopfstellung der Arme sowie ohne längere Gehstrecken eine Einschränkung von 40 %.
4.4 Im Bericht vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/103/1-6) stellte Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychiatrischer Erkrankung (ICD-10: F62.1)
Beide Diagnosen würden seit mindestens dem Jahr 2002 bestehen. Wegen einer Denkstörung und einer ausgeprägt veränderten Selbst- und Fremdwahrnehmung resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Handwerker (Ziff. 1.6 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilte Dr. Q.___ nicht.
5.
5.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer auch aktuell seine bisherige Tätigkeit als Flachdachisoleur nicht zumutbar ist und diesbezüglich nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Umstritten ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit aufgrund eines verbesserten psychischen Gesundheitszustandes, insbesondere bezüglich der depressiven Symptomatik, gesteigert hat.
5.2 Die Rentenzusprache im Jahr 2004 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 6. Januar 2004 (Urk. 7/59 S. 1 f.) gestützt auf den Arztbericht von Dr. F.___ (vgl. E. 3.6), das Gutachten des K.___ (nachfolgend K.___-Gutachten; vgl. E. 3.8) sowie den Bericht des K.___ vom 30. Juli 2003 (vgl. E 3.9). Damals wurde ein Status nach Sturz mit Kopfverletzung, chronischer Kopfschmerz und Schwindel, ein HWS-Distorsionstrauma, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit chronischer Cephalea sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert.
Der Beschwerdeführer rügt, seit der Rentenzusprache habe sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht verbessert, was gestützt auf den Bericht von Dr. Q.___ (vgl. E. 4.4) ausgewiesen sei (Urk. 1 Ziff. 7.2 S. 5 f.). Dem Z.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass nach wie vor eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, aber eine Verbesserung der depressiven Störung vorliege (vgl. E. 4.3). So sei in der Untersuchung nur noch eine depressive Störung leichten Ausmasses feststellbar gewesen, wobei der Gutachter nicht ausschloss, dass möglicherweise aufgrund der subjektiven Angaben teilweise ein mittelgradiges Ausmass vorliege. Zutreffend ist, dass bezüglich der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2004 nicht eindeutig von einer anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann. Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenrevision respektive seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 verbessert hat.
5.3 Gesamthaft entspricht das Z.___-Gutachten den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.5) und es ist auf dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Daran ändert auch, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 7.2 S. 7 ff.), der Bericht von Dr. Q.___ (vgl. E. 4.4) nichts. Ohnehin ist festzuhalten, dass dessen Beurteilung nicht per se gegen das Z.___-Gutachten spricht. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Dies entspricht auch der Beurteilung im Z.___-Gutachten. Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nahm Dr. Q.___ keine Einschätzung vor. Weiter ist insbesondere bemerkenswert, dass Dr. Q.___, welcher den Beschwerdeführer immerhin über einen Zeitraum von zirka einem halben Jahr behandelte, keine depressive Störung diagnostizierte - nicht einmal eine solche leichten Ausmasses (vgl. E. 4.4).
Dies bestätigt die Schlussfolgerung des Z.___-Gutachtens, dass sich der depressive Zustand gebessert habe. Schon Dr. A.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, es lägen nur geringe objektive Befunde vor bezüglich des depressiven Zustandes. Im Nachgang an die Begutachtung wurden solche offenbar gar nicht mehr festgestellt, was für die im Gutachtenszeitpunkt bereits bloss noch leichte bis höchstens teilweise mittelgradige depressive Störung und damit für eine Verbesserung des depressiven Zustandbildes spricht. Dies umso mehr als im Vergleichszeitpunkt im Rahmen der psychiatrischen Behandlung im K.___ (vgl. E. 3.9) sogar eine mittelgradige bis schwere depressive Störung diagnostiziert worden war. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer überdies vor Behandlungsbeginn bei Dr. Q.___ im Juni 2009 über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht in psychiatrischer Behandlung befand (gemäss Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den Z.___-Gutachtern habe die psychiatrische Behandlung am K.___, welche im Oktober 2002 begonnen hatte, während zirka eines Jahres stattgefunden; Urk. 7/89/18 Mitte) und er während diesem mehrjährigen Zeitraum keine antidepressive Medikation beanspruchte (vgl. Urk. 7/89/38 unten), sprechen ebenfalls gegen einen stationären Zustand seit der Rentenzusprache. Soweit Dr. Q.___ einen seit dem Jahr 2002 stationären Gesundheitszustand attestierte, ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar: Zwischen August 2003 und Januar 2009 liegen keinerlei ärztliche Berichte vor, welche den zwischenzeitlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentieren könnten. Dementsprechend ist nicht schlüssig nachvollziehbar, wie Dr. Q.___ zu dieser Einschätzung gelangte. Zudem diagnostizierte er, wie eben dargelegt, keine depressive Störung, was bereits gegen den angeblich stationären Zustand spricht.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügte, dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ komme kein Beweiswert zu, da es an mehreren Mängeln leide (Urk. 1 Ziff. 7.2 S. 6), ist dieser Ansicht aufgrund des Nachfolgenden nicht beizupflichten.
Was die behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft.
Auch sind fremdanamnestische Erhebungen sowie testpsychologische Untersuchungen, deren Fehlen vom Beschwerdeführer bemängelt wurde, nicht Voraussetzung für ein beweisrechtlich verwertbares Gutachten. Die Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können Zusatzuntersuchungen und Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.).
5.5 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der ursprünglichen Rentenzusprache verbessert hat und ihm neu eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitive Trage- und Hebebelastungen mittleren bis schweren Grades, ohne repetitive Tätigkeiten in Überkopfstellung der Arme sowie ohne längere Gehstrecken zumutbar ist. Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
6.
6.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2, Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da für die Herabsetzung der Rente der Verfügungszeitpunkt massgebend ist, sind - abweichend vom Vorgehen der Beschwerdegegnerin - Einkommensentwicklungen bis zum Jahr 2010 zu berücksichtigen.
6.2 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Flachdachisoleur abzustellen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bei intakter Gesundheit nach wie vor ausüben würde. Nach Angaben des früheren Arbeitgebers erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein Jahreseinkommen von Fr. 63'700.-- (Urk. 7/11/2 Ziff. 12). Da es sich um das Einkommen aus dem Jahr 2000 handelt, haben aufgrund der Lohnentwicklung Zuschläge von 2.5 %, 1.6 %, 1.3 %, 0.9 %, 0.9 %, 1.1 %, 1.6 %, 2.2 %, 2.1 % und 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010, Nominallohnindex Männer) zu erfolgen, womit für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 73'841.-- resultiert.
6.3 Da der Beschwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2010 auf Fr. 4901.-- pro Monat belief (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, TA1, Total, Niveau 4). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/-2011, S. 98, Tabelle B9.2) und einem Arbeitspensum von 60 % entspricht dies für das Jahr 2010 einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 36699.-- (Fr. 4901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.6).
6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin gewährte den maximalen Abzug von 25 %, da dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere, einfach strukturierte Tätigkeiten in Teilzeit möglich seien (Urk. 2, Verfügungsteil 2). Dieser Abzug trägt den vorliegenden Begebenheiten grosszügig Rechnung. Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 27'524.-- Fr. 36699.-- x 0.75).
6.5 Zusammenfassend beträgt die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen Fr. 46'317.--, was einem Invaliditätsgrad von 62.73 % und aufgerundet von 63 % entspricht.
Im Übrigen bleibt es der Beschwerdegegnerin künftig unbenommen, im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens - wie in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 angedeutet (Urk. 6 S. 2) - die Statusfrage zu überprüfen und diese gegebenenfalls neu zu beurteilen.
7.
7.1 Demgemäss erweist sich die Verfügung vom 22. Juli 2010 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).