Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00806
IV.2010.00806

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 6. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, war vom 1. Januar 1994 bis 31. Mai 2008 beim Verein Y.___ als sozialpädagogische Familienbegleiterin tätig (Urk. 8/11 Ziff. 2). Am 21. April 2008 meldete sie sich wegen eines Burn-outs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) sowie medizinische Akten (Urk. 8/10/2-6; Urk. 8/16/2-24; Urk. 8/30/2-11) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/17/2-39; Urk. 8/21). Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, dessen Gutachten am 21. April 2008 erstattet wurde (Urk. 8/32/1-9).
1.2     Am 14. August 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlungsbemühungen ab und stellte eine Rentenverfügung in Aussicht (Urk. 8/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40-50), in dessen Rahmen ein weiterer Arbeitgeberbericht erging (Urk. 8/48), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/53 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
1.4 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Die Qualifikation als Teilerwerbstätige mit einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltanteil von 40 % ist unbestritten und im Übrigen nicht zu beanstanden.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung die bisherige wie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 40 % zumutbar sei. Eine wesentliche Einschränkung im Haushaltbereich bestehe nicht. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe sich ergeben, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % (bezogen auf ein 60 %-Pensum) zumutbar sei, wobei ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % gewährt werde. Es sei auf das Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen. Im Haushaltbereich bestehe weiterhin keine wesentliche Einschränkung (Urk. 2 S. 1 ff.).
Vernehmlassungsweise werde geltend gemacht, die von Dr. Z.___ attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen, da er von invaliditätsfremden Faktoren ausgehe und die Diagnose eines Burn-outs sowie einer leichten depressiven Episode nicht geeignet sei, eine Invalidität zu begründen. Eine Haushaltabklärung sei weiterhin nicht durchzuführen, da bei fehlender Einschränkung im Erwerbsbereich die Einschränkung im Haushaltbereich beinahe bei 100 % liegen müsste, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstünde (Urk. 7 S. 2 ff.).
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mitgeteilt, dass seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ eine Verschlechterung eingetreten und ein achtwöchiger ambulanter Rehabilitationsaufenthalt geplant sei. Sie habe die Beschwerdegegnerin ersucht, diesbezüglich ergänzende medizinische Berichte einzuholen, was nicht geschehen sei. Deshalb und da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ befasst habe, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Weiter sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da es den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht genüge (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.       Mit Vorbescheid vom 31. August 2009 (Urk. 8/41) stellte die Beschwerdegegnerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2009 Einwand (Urk. 8/42), welcher am 1. Oktober 2009 und 11. November 2009 ergänzt wurde (Urk. 8/44/1-2; Urk. 8/47). Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der am 21. April 2009 durchgeführten Untersuchung durch Dr. Z.___ verschlechtert habe, weshalb ein achtwöchiger ambulanter Rehabilitationsaufenthalt geplant sei. Sie ersuche die Beschwerdegegnerin, ergänzende medizinische Berichte bei Dr. A.___ und Dr. B.___ einzuholen, da auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht mehr abgestellt werden könne (Urk. 8/50).
Am 18. Juni 2010 führte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 80 % und gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___, einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 8/51). Am 7. Juli 2010 erging darauf hin und weiterhin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ die vorliegend angefochtene Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 3).

4.
4.1 C.___, Psychotherapeutin SPV, hielt mit Schreiben vom 19. April 2007 zuhanden der Krankentaggeldversicherung fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Januar 2007 bei ihr in Behandlung. Auf geringe Stress- und Belastungssituationen reagiere die Beschwerdeführerin mit Einbrüchen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, was zu psychischen und physischen Einschränkungen führe, begleitet von starken Überforderungsgefühlen und Versagensängsten. Voraussichtlich sei die angestammte Tätigkeit weiterhin möglich (Urk. 8/17/31). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 (Urk. 8/20) hielt C.___ fest, die Beschwerdeführerin leide immer noch an einem psychophysischen Erschöpfungszustand (Burn-out) mit depressiven Anteilen und sozialem Rückzug (ICD-10: F33.1 rezidivierend, mittelgradige Episode).
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 9. Juli bis 25. Juli 2007 stationär in der Klinik D.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 19. September 2007 (Urk. 8/10/2-4) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit Burn-out-Zügen (ICD-10: Z73.0) diagnostiziert (Urk. 8/10/2). Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich plötzlich während eines Ferienaufenthaltes im Sommer 2005 drastisch verschlechtert; sie habe damals unter Herzrasen, Beinschwellungen, Schwindel, Lethargie und extremem Durst gelitten. Daraufhin sei sie vorübergehend wieder arbeitsfähig gewesen. Ein Jahr später sei es zu einem erneuten Leistungseinbruch mit starker Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Antriebsminderung und erneutem erheblichem Schwindel gekommen. Seit 11. Dezember 2006 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell stehe vor allem eine ausgeprägte Leistungsminderung mit rascher Ermüdbarkeit, erheblicher Antriebsminderung und eine depressive Verstimmung mit massivem sozialem Rückzug im Vordergrund (Urk. 8/10/2).
Es bestehe ein psychophysischer Erschöpfungszustand mit Burn-out-Zügen und depressiven Anteilen. Hauptsächlicher Belastungsfaktor sei eine wahrscheinlich seit vielen Jahren bestehende, dysfunktionale berufliche und familiäre Beanspruchung, bei der die Regeneration zu kurz gekommen sei. Zusätzlich bestehe eine wahrscheinlich seit langem bestehende psychische Vulnerabilität bei ausserordentlich schwierigen Lebensverhältnissen seit der frühen Kindheit sowie ein vermutlich eingeschliffenes Verhaltensmuster einer Stressregulation in Form von Ärger und Rückzug (Urk. 8/10/3). Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Klinikaustrittes bis am 8. August 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/10/4).
Zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielten die Ärzte der Klinik D.___ mit Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 8/17/27-28) fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2007 in gebessertem psychophysichem Zustand habe entlassen werden können. In somatischer Hinsicht habe noch eine belastungsabhängige Dyspnoe bei Verdacht auf COPD sowie belastungsabhängige Knieschmerzen, in psychopathologischer Hinsicht noch eine leichte Antriebsminderung, Ambivalenz sowie eine leichtgradige depressive Verstimmung bestanden. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit noch erheblich reduziert und die Beschwerdeführerin noch rasch ermüdbar gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar, aber in reduziertem Umfang. Im Zeitpunkt des Klinikaustritts sei das Datum des beruflichen Wiedereinstieges noch nicht absehbar gewesen. Bei gutem Verlauf könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden, Zeitpunkt und Pensum seien jedoch nicht absehbar (Urk. 8/17/27-28).
4.3 Dr. med. dipl. psych. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem am 3. Dezember 2007 zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 8/16/10-18) eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und ein leichtgradiges depressives Syndrom (ICD-10: F32.01). Im Untersuchungszeitpunkt bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ruhigen und stressarmen, den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitstätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eher nicht sinnvoll. Die Beschwerdeführerin selbst habe als eine mögliche und realistische Option eine Tätigkeit in einer Gärtnerei angegeben. Das Arbeitspensum sollte langsam gesteigert werden. Bei weiterhin positivem Behandlungs- und Heilverlauf sollte ab Januar 2008 in einer solchen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar sein. Die Behandlungsoptionen seien bei weitem noch nicht ausgeschöpft (Urk. 8/16/17).
4.4 Dr. med. F.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/16/14), diagnostizierte mit Bericht vom 25. Juni 2008 (Urk. 8/16/2-6) unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Klinik D.___ im Wesentlichen eine mittelgradige depressive Episode mit Burn-out-Zügen, Schwäche, Zittern und Schwindel. In der angestammten Tätigkeit als Familienberaterin sei die Beschwerdeführerin vom 26. Juni bis 1. August 2006 und seit 1. Dezember 2006 arbeitsunfähig (Urk. 8/16/2 Ziff. 1.1, Ziff. 2).
Bereits im Sommer 2005 sei es zu einer ersten Krise mit unklarer Diagnose gekommen. Im Juni 2006 hätten sich heftige Schwindelgefühle entwickelt, verbunden mit der Angst vor drohender Ohnmacht, zudem Müdigkeit, Zittern bei Anstrengung und allgemeine Verunsicherung. Somatische Abklärungen hätten kein fassbares Korrelat ergeben (Urk. 8/16/3 Ziff. 3.3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und ihre Arbeitsfähigkeit könne mittels medizinischer Massnahmen verbessert werden. Die psychischen Ressourcen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen und Belastbarkeit) seien eingeschränkt (Urk. 8/16/5). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 50-100 % zumutbar (Urk. 8/16/6 Ziff. 5.2).
4.5 Dr. med. G.___, Leitende Ärztin Pneumologie, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Februar 2009 (Urk. 8/30/6-8) eine chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD-Stadium II, 35 pack years Nikotin und eine leichte Diffusionsstörung (Urk. 8/30/6). Aufgrund der Lungendiagnostik sei zumindest für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit keine Einschränkung gegeben (Urk. 8/30/8).
4.6 Dr. Z.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 21. April 2009 (Urk. 8/32), welches unter Berücksichtigung der Akten und Erhebung der Anamnese sowie Durchführung einer eigenen Untersuchung (vgl. Urk. 8/32 S. 1) erging, ein Burn-out-Syndrom (ICD-10: Z73.0), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie einen Status nach Überlastung bei der Arbeit (ICD-10: Z56; Urk. 8/32 S. 8).
Es könne bestätigt werden, dass die Burn-out-Symptomatik den Kern der Problematik bilde. Die Beschwerdeführerin sei oft erschöpft, ausgebrannt, möge nicht mehr denken und sei rasch überfordert. Allerdings dauere der Burn-out atypisch lange. Es solle auch zu depressiven Episoden gekommen sein, jedenfalls werde von dritter Stelle darüber berichtet. Es sei oft schwierig, einen Burn-out von einer depressiven Episode abzutrennen, da auch beim Burn-out Verstimmungen aufträten. Der Verlauf zeige, dass bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine negative Eigendynamik entstanden sei, was auch anlässlich der Untersuchung habe beobachtet werden können: Weinen, Ängste, Überforderungsgefühle, verminderte Belastbarkeit. Die Symptomatik sei aber nicht ausgeprägt; die Beschwerdeführerin könne sich jeweils rasch wieder auffangen. Zudem zeige sie einen regelmässigen Tagesablauf, pflege Beziehungen zu den Kolleginnen. Auch dies spreche nicht für eine massgebliche depressive Komponente; die Symptomatik entspreche einer leichten depressiven Episode. Die Beschwerdeführerin habe sich längere Zeit ambulant psychologisch behandeln lassen, werde von ihrem Hausarzt psychotherapeutisch begleitet und nehme Antidepressiva ein. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie von einem grossenteils organischen Krankheitsmodell ausgehe, denke sie doch dabei an ihre Lungenkrankheit. Sie werde daher von einer rein psychodynamisch orientierten Behandlung wenig profitieren. Aus pneumologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was die Beschwerdeführerin jedoch anders sehe (Urk. 8/32 S. 7).
Der Burn-out sowie die nur leichte depressive Episode führten nicht zu einer 20 % übersteigenden Arbeitsunfähigkeit. Es lägen auch ungünstige invaliditätsfremde Faktoren vor: längere Phasen von Arbeitsuntätigkeit, regressives Verhalten, mässige Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Bei der früheren Arbeit sei die Beschwerdeführerin überfordert gewesen, zumal sie keine spezifische Ausbildung genossen habe. Die Prognose sei unklar (Urk. 8/32 S. 7).
Im früheren Tätigkeitsbereich bestehe angesichts der insgesamt doch mässig ausgeprägten Psychopathologie eine Einschränkung von 20 %, dies bezogen auf das frühere 60 % - Pensum. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Sommer 2007 beeinträchtigt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei vorerst kein wesentlich höherer Grad der Arbeitsfähigkeit anzunehmen; es sei eine weniger belastende Tätigkeit angezeigt (Urk. 8/32 S. 8).
Die Beurteilung stimme mit den bisherigen grösstenteils überein, insbesondere sei der Burn-out vorherrschend. Es könne erneut eine depressive Episode nachgewiesen werden, die derzeit allerdings nur leicht ausgeprägt sei. Da eine psychische Störung nur in geringem Ausmass für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gemacht werden könne, müsse an die genannten, ungünstigen psychosozialen Faktoren gedacht werden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine 80 %ige Arbeit möglich, dies bezogen auf das frühere Pensum von 60 % (Urk. 8/32 S. 9).
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/33) hielt Dr. Z.___ am 9. Mai 2009 fest, dass bereits ab 11. Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen habe (Urk. 8/35).
4.7 Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, führte auf entsprechende Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2010 (Urk. 3/5) aus, er sei als Allgemeinmediziner FMH und Psychiater mit Dignitätsausweis FMH nur bedingt berechtigt, eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Z.___ abzugeben. Er selbst sei von Dr. Z.___ nicht konsultiert worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin eine  angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80 % ihres bisherigen Pensums von 60 % ausüben könne, was 48 % ergebe. Die Beschwerdeführerin müsse ihren Haushalt zu 70 % dem Ehemann überlassen und könne nur 10 % der Gartenarbeit leisten. Was die krankheitsfremden ungünstigen psychosozialen Faktoren angehe, so hätten solche zwar früher vorgelegen, seien aber von der Beschwerdeführerin mit Arbeitseinsatz und Willen vorbildlich gemeistert worden. Heute könne nicht mehr von psychosozialen Faktoren gesprochen werden, sondern nur noch von invalidisierenden Krankheiten, die allenfalls aus diesen früheren Faktoren erwachsen seien. Aus psychiatrischer Sicht sei es äusserst ungünstig, einen Menschen, der sich aus solch misslichen Verhältnissen hochgearbeitet habe, mit einer solchen Beurteilung zu bestrafen. Angesichts der Motivation und Kooperation der Beschwerdeführerin bezüglich Lebensführung und Compliance sei eine Aggravationshaltung zu verneinen. Im Gegenteil beschönige sie ihre Krankheiten und gehe ständig über ihre Leistungsgrenzen hinaus. Insgesamt sei sie sowohl psychisch wie auch somatisch pulmonal schwer geschädigt und zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (Urk. 3/5 S. 1 f.).
4.8 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. A.___ und lic. phil. I.___, Medizinisches Zentrum J.___, stellten mit Bericht vom 13. Juli 2010 (Urk. 3/4) folgende Diagnose (Urk. 3/4 S. 1):
1. mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
2. Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.24)
3. grenzwertige Hypertonie, bisher unbehandelt
4. anamnestisch Status nach Hepatitis C
Die Beschwerdeführerin habe vom 4. Februar bis 7. April 2010 ein achtwöchiges ambulantes Rehabilitationsprogramm absolviert. Sie sei zu 90 % arbeitsunfähig. Die Bewältigung häuslicher Alltagspflichten sei zur Zeit aus eigener Kraft möglich (Urk. 3/4 S. 4).
4.9 Mit Bericht vom 3. September 2010 (Urk. 3/3) nahmen die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums J.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung und hielten fest, es habe sich während des achtwöchigen Rehabilitationsaufenthaltes nach kurzer Zeit aufgrund intensiver medizinischer, diagnostischer und psychologischer Abklärung herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin, anders als von Dr. Z.___ festgestellt, zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Rahmen der Behandlung habe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 10 % erreicht werden können. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von Dr. Z.___ bereits 17 Monate zurückliege. Im Gegensatz zu den Feststellungen von Dr. Z.___ habe die Testung eine ausgeprägte Konzentrations- und Leistungsstörung ergeben, ebenso liege anhand der Testergebnisse eine ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung vor. Gegensätzlich zu Dr. Z.___s Aufzeichnungen bezüglich Familienanamnese habe die Mutter der Beschwerdeführerin unter Depressionen gelitten; bei ihr selbst habe das Kindheits- und Jugenderleben eine erhebliche Rolle im weiteren Lebensverlauf gespielt, so auch in ihrem späteren Suchtverhalten, in der Jugend mit starker Heroin- und Kokainsucht und heute mit Zigaretten (Urk. 3/3 S. 1 ff.).
Bezüglich der Feststellung von Dr. Z.___, dass der Burn-out atypisch lange andauere, sei aufgrund der aktuellen Untersuchungen von einer seit langem bestehenden larvierten Depression auszugehen, die anlässlich des Auftretens des Burn-out zum Vorschein gekommen sei. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei veraltet und decke sich deshalb nicht mit den heutigen Feststellungen. Zudem habe Dr. Z.___ nicht die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum zu untersuchen. Es sei sinnvoll, eine erneute Abklärung durchzuführen (Urk. 3/3 S. 4).

5.
5.1 Aus der Darstellung des Verfahrensablaufs (vgl. vorstehend Erw. 3) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung am 7. Juli 2010 erliess, ohne auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, wonach sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie sich in eine achtwöchige ambulante Behandlung begebe, einzugehen. In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass diese Vorbringen zur Kenntnis genommen wurden: Dem Schreiben vom 14. Januar 2010 folgte am 18. Juni 2010 eine Neuberechnung des Einkommensvergleiches (Urk. 8/51). Auch das „Feststellungsblatt für den Beschluss“ vom 7. Juli 2010 enthält keine Angaben zu weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 8/52). Auch wenn Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 28 ATSG), und es der Beschwerdeführerin nicht unmöglich gewesen wäre, selbst nach Abschluss der ambulanten Therapie einen Arztbericht einzureichen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen traf, zumal sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch fast ein halbes Jahr abwartete.
Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 1.4) verletzte die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Da in keiner Weise auf ihre Vorbringen vom 14. Januar 2010 eingegangen wurde, kann nicht von einer leichten Gehörsverletzung ausgegangen werden, weshalb es - auch angesichts des Instanzenverlustes - nicht genügt, dass die Beschwerdeführerin sich vor dem hiesigen Gericht dazu äussern kann. Dies insbesondere, als die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Beschwerdeantwort keine Stellung zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten (Urk. 3/3-5) nahm (vgl. Urk. 7).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht geheilt werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dies auch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung.
5.2 In materieller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Auf die Berichte von C.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.1) kann nur in geringem Mass abgestellt werden, da ihr einerseits die fachärztliche Qualifikation fehlt und es sich anderseits bei ihren Berichten nicht um Arztberichte im eigentlichen Sinn mit Anamnese, Befund und umfassender Begründung handelt.
5.3 Den Berichten der Klinik D.___ lassen sich keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. So gingen die Ärzte mit Austrittsbericht vom 19. September 2007 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, was sich auf die angestammte Tätigkeit bezog. Angaben zu einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit wurden entsprechend der Art des Berichts nicht gemacht (Urk. 8/10/2-4). Zuhanden der Krankentaggeldversicherung nahmen die Ärzte der Klink D.___ am 17. September 2007 nicht klar Stellung, sondern führten aus, die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Umfang zumutbar - was der im Austrittsbericht getroffenen Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit widerspricht - und bei gutem Verlauf könne in einer behinderungsangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden, wobei Zeitpunkt und Pensum nicht absehbar seien (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
5.4 Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin in einer ruhigen und stressarmen, ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit im Untersuchungszeitpunkt (3. Oktober 2007; Urk. 8/16/10) als zu 50 % arbeitsfähig, wobei bei positivem Verlauf ab Januar 2008 in einer solchen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Die bisherige Tätigkeit sei eher nicht sinnvoll (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Diese Beurteilung erging unter Einbezug verschiedener, teilweise nicht bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. Urk. 8/16/11), aufgrund einer eigenen Untersuchung, Erhebung der Anamnese und Berücksichtigung der beklagten Beschwerden. Die Beurteilung erscheint insbesondere angesichts der sorgfältig diskutierten Diagnose (vgl. Urk. 8/16/16 f.) als schlüssig und nachvollziehbar, bildet jedoch aufgrund des länger zurückliegenden Erstellungsdatums des Gutachtens vom 7. Dezember 2007 und der möglicherweise eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keine genügend aktuelle Grundlage für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit.
5.5 Der Bericht von Dr. F.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.4) vermag den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht vollumfänglich zu genügen, da Dr. F.___ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrische Diagnosen gründete, die nicht in sein Fachgebiet der Allgemeinmedizin fallen, und zudem eine behinderungsangepasste Tätigkeit als zu 50 bis 100 % zumutbar erachtete, was nicht genügend präzise ist.
5.6 Dr. Z.___ diagnostizierte nebst einer leichten depressiven Episode ein Burn-out-Syndrom (ICD-10: Z73.0) und einen Status nach Überlastung bei der Arbeit (ICD-10: Z56; vgl. vorstehend Erw. 4.6). Das Burn-out-Syndrom gehört gemäss ICD-Klassifikation zu Problemen verbunden mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73; vgl. WHO, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Auflage, S. 343), die Z56-Diagnose beinhaltet Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (a.a.O., S. 340). Diese Zusatzdiagnosen haben als invaliditätsfremd zu gelten und dürfen dementsprechend in die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Eingang finden. Da Dr. Z.___ seine Einschätzung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie der angepassten Tätigkeit jedoch wesentlich auf diese rechtlich unbeachtlichen Beeinträchtigungen stützte (vgl. Urk. 8/32 S. 7 f.), vermag seine Beurteilung den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht mangels Schlüssigkeit nicht zu genügen. Damit kann offen bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.), das Gutachten von Dr. Z.___ an weiteren Mängeln leidet.
5.7 Das Schreiben von Dr. H.___ vom 14. Januar 2010 (Urk. 3/5) entspricht den Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.5) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
5.8 Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums J.___ erachteten die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 13. Juli 2010 (vgl. vorstehend Erw. 4.8) als zu 90 % arbeitsunfähig, trafen dabei jedoch keine Unterscheidung, ob es sich um eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit handelt. Das Ausmass dieser Arbeitsunfähigkeit wurde zudem nicht begründet und erscheint angesichts der gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode, eines Abhängigkeitssyndroms, einer Hypertonie und einer anamnestisch durchgemachten Hepatitis C nicht als vollumfänglich nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit sich letztere drei Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem ist bei einem doch erheblichen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 90 % fragwürdig, dass lediglich ein zweiwöchiges Psychotherapiesetting empfohlen wurde. Dies insbesondere, als gemäss ärztlicher Beurteilung aufgrund der Ressourcen, der Reflektionsfähigkeit und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer psychischen Stabilität die Prognose günstig sei (vgl. Urk. 3/4 S. 4 unten). Im Übrigen erging der Bericht vom 13. Juli 2010 soweit ersichtlich ohne Kenntnis der Vorakten, was dessen Aussagekraft ebenfalls schmälert.
Sodann nahmen die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums J.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 3/3), was jedoch keinen Arztbericht im eigentlichen Sinn (vgl. vorstehend Erw. 1.5) darstellt und zur hier interessierenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur wenig beizutragen vermag.
5.9 Insgesamt liegt somit keine verlässliche und den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht entsprechende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor, so dass es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt. Die Sache ist daher auch aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand - nach Lage der Akten (vgl. Urk. 8/30/6-8; Urk. 8/32/11) liegt keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatische Erkrankung vor - und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten abkläre. Je nach Resultat dieser Abklärungen wird auch eine Haushaltabklärung in Betracht zu ziehen sein. Danach ist über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut zu befinden.
5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).