Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00807
IV.2010.00807

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1954 geborenen A.___, Mutter zweier in den Jahren 1983 und 1985 geborener Kinder, mit Verfügung vom 17. April 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/105 und 7/117). Im Rahmen eines in der Folge eröffneten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle, da die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte nicht schlüssig waren, ein bidisziplinäres (orthopädisch-psychiatrisches) Gutachten durch die Abklärungsstelle B.___ ein (Urk. 7/148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die zuvor ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 19. August 2010 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende September 2010, ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 7/167]).

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich die bisherige Viertelsrente weiterhin auszurichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Während die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. Februar 2011 an ihrem Beschwerdeantrag festhielt (Urk. 13), verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2011 auf Erstattung einer Duplik (Urk. 16). Das Doppel letzterer Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2011 zugestellt (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c).
         Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG; in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG; in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.
2.1     Die Schlussfolgerungen des B.___-Gutachtens (Urk. 7/148) werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt; da dieses den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen vermag (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit seit dem 17. November 2008 wieder zu 90 % zumutbar ist (Urk. 7/148 S. 26). Damit hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache, in welchem ihr eine adaptierte Tätigkeit aus ärztlicher Sicht bloss mit einem Pensum von 60 bis 80 % zumutbar gewesen war (vgl. das Feststellungsblatt für den damaligen Beschluss, Urk. 7/97), verbessert.
2.2     Die Beschwerdeführerin wurde von der IV-Stelle im Verwaltungsverfahren, welches zur ursprünglichen Rentenzusprache führte, als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % qualifiziert (Urk. 7/105). Dieselbe Qualifikation wurde der Invaliditätsbemessung im Rentenrevisionsverfahren zugrundegelegt; bei einem mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 65'544.-- und einem mit einer adaptierten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von ebenfalls 80 % erzielbaren Einkommen von Fr. 39'296.-- ergebe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 40,05 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von gerundet 32 % entspreche. Da im Haushaltsbereich keine relevante Einschränkung bestehe, resultiere insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, da ihre Kinder volljährig seien, würde sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2007 einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % nachgehen (Urk. 1 und 13).

3.       Aus dem Arbeitszeugnis des Spitals C.___ vom 31. Mai 2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Krankenheimabteilung vom 1. September 1992 bis 31. Juli 1999 mit einem Pensum von 60 %, ab 1. August 1999 mit einem solchen von 100 % und ab 1. Januar 2001 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % erwerbstätig gewesen war (Urk. 7/5 S. 6). Nachdem die Krankenheimabteilung des Spitals per Juni 2004 ins Pflegezentrum D.___ ausgelagert worden war, wurde sie dort weiterhin bis zum Eintritt des zur Berentung führenden Gesundheitsschadens mit einem Pensum von 80 % beschäftigt (Urk. 7/13). Da das jüngere der beiden Kinder mit Jahrgang 1985 im Jahr 2001 - mithin in jenem Jahr, in welchem die Beschwerdeführerin ihr Pensum nach rund anderthalbjähriger Vollzeiterwerbstätigkeit wieder auf 80 % reduzierte - bereits 16jährig war und im Jahr 2003 volljährig wurde (gemäss Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden Fassung tritt die Mündigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein), sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihr ausserhäusliches Erwerbspensum im Zeitpunkt, in welchem ihr jüngstes Kind volljährig geworden war, ohne Gesundheitsschaden wieder auf 100 % erhöht hätte. Aus den Berichten der Arbeitgeber geht jedenfalls nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Seiten des Arbeitgebers gezwungen war, ihr Pensum wieder zu reduzieren. Da sich die konjunkturelle Lage auf das Stellenangebot im Pflegebereich nur marginal auswirkt, ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, aus wirtschaftlichen Gründen habe sie keine Vollzeitstelle gefunden, nicht stichhaltig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren ausserhäuslichen Beschäftigungsgrad aus freien Stücken reduzierte, um sich wieder vermehrt dem Haushalt und ihrer Familie zu widmen. Daran ändert nichts, dass der Ehemann als Lastwagenchauffeur kein hohes Salär bezieht; jedenfalls wird in der Beschwerde nicht dargetan, dass der Ehemann in der fraglichen Zeit eine Erwerbseinbusse erlitten hätte, welche die erneute Erhöhung des Pensums der teilerwerbstätigen Beschwerdeführerin notwendig gemacht hätte. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, ohne Gesundheitsschaden wäre sie vollerwerbstätig gewesen, mit dem Schreiben der E.___ AG vom 2. März 2010 (Urk. 7/154) belegen will, übersieht sie, dass sie für diesen Personalvermittler erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens tätig war und ihr nach ärztlicher Beurteilung die angestammte Tätigkeit in der Pflege kranker und alter Menschen nur mit einem bescheidenen Pensum zumutbar war (vgl. Urk. 7/97 S. 3 f.). Da sie somit nur schon deshalb nicht in der Lage war, eine Vollzeitstelle im Pflegebereich anzutreten, geht ihr Einwand, das Personalvermittlungsunternehmen habe ihr keine Vollzeitstelle anbieten können, fehl. Nach dem Gesagten sprechen die gesamten Umstände dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % nachgegangen wäre und sich im übrigen dem Haushalt ihrer Familie gewidmet hätte.

4.       Wenn die Beschwerdeführerin aber als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % qualifiziert wird, ist die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode nicht zu beanstanden. Die Vergleichseinkommen zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich sind sodann aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. den detaillierten Einkommensvergleich der Berufsberatung der IV-Stelle, Urk. 7/151) und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Damit besteht im Erwerbsbereich ein gewichteter Teilindivalitätsgrad von gerundet 32 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit von 90 % erübrigt sich sodann die Durchführung einer Haushaltsabklärung zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltbereich. Selbst wenn diese - was vor dem Hintergrund der im Haushaltbereich bestehenden Schadenminderungspflicht eher unwahrscheinlich erscheint - ebenfalls 10 % betragen sollte, würde im Haushaltbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von nur 2 % und ein ebenso rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34 % resultieren. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Viertelsrente der Invalidenversicherung eingestellt worden war, aber als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).