Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller
Anwaltskanzlei Sankt Jakob
St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1966, meldete sich im Mai 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/2). Gestützt auf Abklärungen medizinischer (Urk. 8/6) und beruflich-erwerblicher Art (Urk. 8/1, Urk. 8/8) verneinte die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 5. November 1998 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/11).
Am 29. September 2000 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Sie beantragte nunmehr die Zusprechung einer Rente (Urk. 8/18). Die IV-Stelle Glarus ergänzte die Abklärungen (Urk. 8/23-24, Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 16. Mai 2001 verneinte die IV-Stelle Glarus den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 8/32).
1.2 Am 12. Dezember 2003 beantragte die Versicherte wiederum die Zusprechung einer Rente (Urk. 8/51). Gestützt auf ergänzende Abklärungen (vgl. Urk. 8/64, Urk. 8/74, Urk. 8/76-77) sprach die IV-Stelle des Kantons Glarus der Versicherten mit Verfügung vom 16. September 2004 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 zu (Urk. 8/86). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde trotz geltend gemachter Verschlechterung (vgl. Urk. 8/102) im Rahmen einer amtlichen Revision am 23. Februar 2007 (Urk. 8/113) respektive 16. März 2007 (Urk. 8/118) bestätigt.
2008 machte die Versicherte wiederum eine Verschlechterung geltend (Urk. 8/124-125). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/127) und Arztberichte (Urk. 8/128, Urk. 8/131) ein. Mit Verfügung vom 24. September 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/140).
1.3 Am 2. Oktober 2009 machte die Versicherte erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/142/2-6). Sie reichte dazu zwei ärztliche Berichte ein (Urk. 8/142/7-8, Urk. 8/150). Gestützt auf zusätzlich eingeholte ärztliche Auskünfte (Urk. 8/152-153) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/157-158), in dessen Verlauf ein weiterer Arztbericht einging (Urk. 8/161), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2010 den Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 8/164 = Urk. 2).
2. Am 8. September 2010 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 2) Beschwerde und stellte den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Oktober 2009 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 4. November 2010 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2009 und der eingereichten Arztberichte sei eine Rentenrevision eingeleitet und der Anspruch auf eine höhere Rente geprüft worden. Die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine rein sitzende Tätigkeit auch weiterhin im Rahmen von 50 % zumutbar sei. Die angestammte Tätigkeit als Sekretärin entspreche diesem Profil. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
Für den Eventualfall sei zu berücksichtigen, dass der Einsatz einer Knieprothese eine zumutbare Behandlungsmassnahme sei, so dass die Situation unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu beurteilen sei.
Neuropsychologische Beeinträchtigungen (Konzentrations- und Wortfindungsstörungen) seien erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung und damit bis zum massgeblichen Prüfungszeitpunkt seien derartige Beschwerden weder aktenkundig gewesen noch habe die Beschwerdeführerin auf solche hingewiesen. Gemäss den vor Verfügungserlass eingereichten Berichten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sei der Status nach Schlaganfall ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es lägen insgesamt keine Revisionsgründe vor. Somit sei auch keine neue Einkommensbemessung durchzuführen. (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Kniebeschwerden hätten sich verschlechtert und ebenso die 2006 diagnostizierte Osteoporose. Verschlechtert habe sich ferner der Status nach 2007 erlittenem Hirnschlag mit Schwindelanfällen und Herzrhythmusstörungen. Der Hirnschlag habe insbesondere zu feinmotorischen Störungen an der linken Hand, zu Gefühllosigkeit der linken Gesichtshälfte, Verschlechterung der Sehfähigkeit und zu Konzentrations- und Gedächtnisstörungen geführt. Es falle auch auf, dass sie kaum einen Satz bilden könne, ohne längere Zeit nach Wörtern suchen zu müssen. Dies falle bei jeder Konversation auf, auch wenn diese noch so einfach sei.
Der Hausarzt Dr. B.___ habe bestätigt, dass die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sich zunehmend verschlimmerten und ohne weiteres sofort erkennbar seien. Aufgrund dieser Befunde sei Dr. B.___ der Ansicht, dass eine neuropsychologische Abklärung nötig sei, um den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Auch die anderen Leiden hätten sich verschlechtert, insbesondere das Knieleiden. Das habe auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgestellt.
Eine Knieoperation sei an sich unausweichlich. Da jedoch der Kniegelenksersatz nur eine beschränkte Lebensdauer habe, empfehle sich ein solcher Eingriff erst in fortgeschrittenem Alter. Da sie noch relativ jung sei, sei mit diesem Eingriff bisher noch zugewartet worden. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liege nicht vor.
Die Knie- und auch die Rückenschmerzen machten sich nicht nur bemerkbar, wenn sie stehen respektive sich bücken müsse. Die Beschwerden träten auch beim Sitzen auf. Gehen, Stehen und Sitzen sei nur dank der Einnahme von starken Schmerzmitteln möglich. Auch dies habe einen ungünstigen Einfluss auf die Gesundheit.
Das posttraumatische Zervikovertebralsyndrom habe die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die Nackenbeschwerden seien sehr ausgeprägt und führten dazu, dass sie auch eine sitzende Tätigkeit nicht ausüben könne. Beim längeren Sitzen mit Bildschirmarbeiten träten Hinterkopfschmerzen und Schwindelattacken auf (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Im Gutachten vom 30. April 2004 (Urk. 8/77), auf das sich die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache in erster Linie stützte (vgl. Urk. 8/81), führte Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen schweren Gonarthrose links und einer beginnenden medial betonten Gonarthrose rechts mit antero-medialer Rotationsinstabilität sowie an einer Spondylolisthesis L5/S1 (S. 6 Ziff. V).
Die Beschwerdeführerin weise eine befrachtete Anamnese beider Kniegelenke auf, insbesondere für das linke, und klage demnach über relativ starke Beschwerden, die vor allem belastungsabhängig aufträten. Die Beschwerden seien glaubhaft und nachvollziehbar und könnten auch bei der klinischen sowie der radiologischen Untersuchung objektiviert werden. Am rechten Knie bestehe vor allem eine Rotationsinstabilität mit radiologisch beginnender medialer Gonarthrose und leichter Femoropatellararthrose. Links finde sich das Vollbild einer schweren, ausgeprägten Pangonarthrose mit Einbezug aller drei Kompartimente und zusätzlicher Varusfehlstellung (S. 7). Im aktuellen Zustand bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Sekretärin in der Verwaltung (S. 8 oben).
3.2 Massgebend für die letzte Revision war der Bericht von Dr. B.___ 12. Juni 2008. Darin führte Dr. B.___ aus, nach wir leide die Beschwerdeführerin an Beschwerden im Zusammenhang mit der beidseitigen Gonarthrose. Links handle es sich um eine schwere Pangonarthrose, rechts um eine beginnende, medial betonte Gonarthrose. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich an einem Status nach cerebrovaskulärem Insult. Nach ihren Angaben führe dies zu einer leichten Behinderung mit einer Schwäche im linken Arm. Die Arbeitsfähigkeit liege nach einer vorübergehenden kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei 50 % (Urk. 8/128/7).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der aktuellen Revision führte Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht vom 26. Oktober 2009 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer beidseitigen posttraumatischen Gonarthrose. Links sei diese ausgeprägter als rechts. Links sei das Gelenk weitgehend zerstört. Es lägen eine varusbetonte Arthrose und degenerative Veränderungen in allen drei Gelenkskompartimenten vor. Als Alternative zu einer konservativen Therapie mit Antirheumatika und Schonung komme lediglich noch die Versorgung mit einer Prothese in Frage. Am rechten Knie bestehe eine noch vorwiegend mediale Gonarthrose mit weniger ausgeprägten Veränderungen. Hier biete sich noch die Möglichkeit eines arthroskopischen Eingriffs für die jetzt störende Blockade oder eine Umstellungsosteotomie. Welche Erfolgsaussichten bei einem entsprechenden Eingriff gegeben seien, müsse mittels eines MRI noch genauer abgeklärt werden (Urk. 8/150). Am 19. Januar 2010 ergänzte Dr. D.___, eine operative Behandlung sei zur Zeit noch nicht vorgesehen. Die noch junge Beschwerdeführerin wolle mit der Prothesenoperation noch zuwarten (Urk. 8/153).
3.3.2 Dr. B.___ führte im Bericht vom 18. Dezember 2009 aus, die Gonarthrose links habe sich verschlechtert. Es bestehe eine ausgeprägte Instabilität. Auch die Gonarthrose rechts habe sich verschlechtert. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ komme links nur noch eine prothetische Versorgung in Frage. Bei einer weiteren Zunahme des Leidensdrucks müsse diese in Betracht gezogen werden. Die prothetische Versorgung am linken Knie hätte allerdings keine Zunahme der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Ins Gewicht falle auch die Situation am rechten Knie. Mit einer Operation lasse sich jedoch die Schmerzproblematik verbessern. Aktuell werde die Schmerzproblematik medikamentös behandelt. Im bisherigen Beruf als Sekretärin oder in einer anderen sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/152/4-7).
3.4 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. B.___ vom 18. August 2010 ein. Dieser führte darin aus, die Beschwerdeführerin habe am 8. November 2007 einen kleinen Hirnschlag mit flüchtiger Hemiparese links ohne Residuen am Hirn erlitten. Seit dieser Zeit beklage sie sich über Konzentrationsstörungen. Auffällig sei die Tatsache, dass sie seit dieser Zeit Mühe habe, die richtigen Worte zu finden, was selbst bei einfachen Konversationen auffalle. Aufgrund dieses Befundes sei eine neuropsychologische Abklärung angezeigt (Urk. 3).
4.
4.1 Vergleichszeitpunkt für die vorliegende Revision ist die letzte, 2008 durchgeführte Revision, anlässlich der bei Dr. B.___ ein neuer Arztbericht eingeholt und der Rentenanspruch effektiv neu geprüft und mit Verfügung 24. September 2008 darüber entschieden wurde. (Urk. 8/140). Die IV-Stelle stellte damals fest, es sei zu keiner Verschlechterung gekommen und es bestehe nach wie vor eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Sekretärin (Urk. 8/140/1 f.). Von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Sekretärin oder in einer anderen Bürotätigkeit wurde bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahr 2003 ausgegangen (vgl. Urk. 8/81/2).
4.2 Der Vergleich der neuesten ärztlichen Berichte mit demjenigen von Dr. B.___ von 12. Juni 2008 zeigt, dass sich in der Zwischenzeit die Knieproblematik, insbesondere der Zustand am linken Knie, verschlechtert hat. Allerdings attestierten weder der Hausarzt Dr. B.___ noch der Fachorthopäde Dr. D.___ eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Somit hat sich in Bezug auf das Knieleiden zwar der Zustand verschlechtert, jedoch hat dies nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung keinen Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit. Unter geeigneter medikamentöser Schmerzbehandlung ist der Beschwerdeführerin somit weiterhin eine Bürotätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Ihre gegenteilige Auffassung begründete die Beschwerdeführerin nicht näher. Da sich die Verschlechterung der Situation der Kniegelenke auf die Restarbeitsfähigkeit nicht auswirkt, stellt sich vorliegend die Frage der Zumutbarkeit einer Kniegelenksprothese als schadenmindernde Massnahme nicht.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, es liege eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Osteoporose vor.
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, der die Beschwerdeführerin 2009 kardiologisch untersucht hatte, stellte unter anderen die Diagnose einer prämaturen Menopause mit latenter Osteoporose (Urk. 8/142/7). Am 24. Juni 2008 hatte Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, bei der Beschwerdeführerin eine Untersuchung mittels Densiometrie durchgeführt (Urk. 8/133/2, Urk. 8/133/7) und im Bereich der Wirbelsäule eine Verminderung der Knochendichte im Sinne einer Osteopenie festgestellt (Urk. 8/132/3).
Eine bereits ausgeprägte Osteoporose wurde nach dem Gesagten ärztlicherseits nicht festgestellt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Zustand seit den Untersuchungen wesentlich verschlechtert hat und nunmehr die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Eine durch Osteoporose bedingte erwerbliche Beeinträchtigung ist nicht ausgewiesen.
4.4 Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem 2007 erlittenen Hirnschlag besteht seither eine Sprachfindungsstörung. Sie machte geltend, es falle auf, dass sie kaum einen Satz bilden könne, ohne längere Zeit nach Wörtern suchen zu müssen. Dies sei bei jeder Konversation so, auch wenn diese noch so einfach sei.
Dr. B.___ führte im Kurzbericht vom 18. August 2010 aus, die Beschwerdeführerin beklagte sich seit dem erlittenen Hirnschlag über Konzentrationsstörungen. Sie habe Mühe, die richtigen Worte zu finden.
Eine Beeinträchtigung beim Sprechen und Konzentrationsstörungen als Folge des 2007 erlittenen Insults wurden erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin entsprechende Beschwerden bei keinem ihrer Ärzte angegeben. Dr. B.___ beispielsweise erwähnte in seinem Bericht vom 12. Juni 2008 nur, nach Angaben der Beschwerdeführerin bestehe eine leichte Schwäche im linken Arm (Urk. 8/128/7 Ziff. 3.4).
Sofern tatsächlich Defizite neuropsychologischer Natur bestehen, sind diese offensichtlich untergeordneter Natur und wurden von der Beschwerdeführerin bisher weder im Allgemeinen noch mit Bezug auf ihre erwerblichen Fähigkeiten als beeinträchtigend empfunden. Bis zur Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs wurde nichts dergleichen geltend gemacht. Eine neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin mag grundsätzlich sinnvoll sein, im vorliegenden Rahmen ist eine solche jedoch nicht notwendig, da vorliegend einzig der Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2010 zu beurteilen ist. Eine nachher eingetretene Verschlechterung hat Gegenstand eines neuen Revisionsverfahrens zu sein.
4.5 Die Beschwerdeführerin bemängelte, die Beschwerdegegnerin habe das Zervikovertebralsyndrom bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Die Nackenbeschwerden seien sehr ausgeprägt und führten dazu, dass sie auch eine sitzende Tätigkeit nicht ausüben könne. Beim längeren Sitzen mit Bildschirmarbeiten träten Hinterkopfschmerzen und Schwindelattacken auf.
Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Februar 2010 erwähnte die Beschwerdegegnerin, Hauptdiagnose für die Rentenzusprechung sei unter anderem ein posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom gewesen (Urk. 8/155/1).
Tatsächlich findet sich im für den Rentenentscheid vom 16. September 2004 massgebenden Gutachten von Dr. C.___ weder diese Diagnose noch entsprechende erhobene Befunde. Nebst den die Knie betreffenden Diagnosen erwähnte der Gutachter lediglich noch eine Spondylolisthesis L5/S1 (Urk. 8/77/6). Dieses Leiden betrifft den Bereich der Lendenwirbelsäule.
Die Untersuchung der Halswirbelsäule ergab damals, abgesehen von einer endphasig leicht eingeschränkten Beweglichkeit, keine erwähnenswerten Befunde (Urk. 8/77/3). Bei den späteren ärztlichen Untersuchungen waren Nackenbeschwerden ebenfalls kein Thema.
Im letzten Revisionsgesuch erwähnte die Beschwerdeführerin keine Nackenbeschwerden. Das Gesuch begründete sie mit der Verschlechterung der Knieproblematik (vgl. Urk. 8/142, Urk. 8/146). Offensichtlich spielten damals Nackenbeschwerden keine Rolle. Inwiefern sich dies in der Zwischenzeit verändert haben soll, erklärte die Beschwerdeführerin nicht näher. Dass in dieser Hinsicht ein erwerbsbeeinträchtigendes Leiden vorliegt, ist bis zum Verfügungserlass nicht dargetan.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf das Knieleiden zwar tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten ist, sich diese aber erwerblich nicht auswirkt. Die Beschwerdeführerin ist als Sekretärin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig.
Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin in den vergangen Jahren weniger als 50 %. Bei der G.___ GmbH arbeitete sie beispielsweise in einem Pensum von 20 % (Urk. 8/127/4 Ziff. 2.1 und Urk. 8/127/9 Ziff. 4). Bei Dr. C.___ hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie erfülle aus familiären Gründen ein Pensum von 20 %, um genügend Zeit für die Betreuung der Kinder zu finden (Urk. 8/77/7). Diese sind 2002 und 2004 geboren (vgl. Urk. 8/86/1, Urk. 8/86/3). Die gegenüber der IV-Stelle abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin, im Gesundheitsfall würde sie auch mit den Kindern, abgesehen von einem Pensum von 50 % in der Kleinkinderphase, eine Vollerwerbstätigkeit ausüben und sie habe ihr Pensum ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen reduziert (Urk. 8/79), erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft und die Qualifikation als Vollerwerbstätige fraglich.
Anspruch auf eine höhere Rente besteht nach dem Gesagten jedenfalls nicht. Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eugen Koller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).