IV.2010.00811

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. August 2005 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 7/12), meldete sich der 1952 geborene A.___ am 7. November 2008 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/25-28). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 7/30) und holte Berichte des Arbeitgebers (Urk. 7/31) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 7/29: Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, vom 16. Dezember 2008; Urk. 7/33: Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 11. Mai 2009; Urk. 7/34: Bericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 18. August 2009; Urk. 7/38: Bericht des Dr. B.___ vom 2. September 2009; Urk. 7/39: Bericht des Dr. C.___ vom 23. September 2009) ein. Da diese Berichte mit Bezug auf die diagnostizierten psychischen Gesundheitsstörungen zu wenig aufschlussreich waren, ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung an (Urk. 7/41). Am 15. Dezember 2009 erstattete Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ihr Gutachten (Urk. 7/50). Gestützt auf dessen Ergebnisse wurde dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Juli 2010 mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2 [= 7/71]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2010 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 19. Oktober 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei seit 7. Mai 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Mangels dokumentierter objektiver Funktionseinschränkungen würden der hohe Blutdruck, die Herzrhythmusstörungen und der Tinnitus jedoch keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei weder aus pulmonologischer noch aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Grund, die Arbeitsunfähigkeit aus pulmonologischer Sicht und diejenige aus psychiatrischer Sicht zu addieren. Es sei deshalb von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Da teilerwerbstätige männliche Arbeitskräfte unterdurchschnittlich entlöhnt werden, sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 10 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen; mit einer zumutbaren Erwerbstätigkeit könne der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % daher ein jährliches Einkommen von Fr. 27'540.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'200.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %. Ab 1. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, er sei bei einer gesamthaften Betrachtung seiner somatischen und psychischen Beeinträchtigungen vollständig arbeitsunfähig. Dies entspreche auch der Einschätzung seines Hausarztes. Bei der Invaliditätsbemessung habe die IV-Stelle zu Unrecht allein auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt. Die vom behandelnden Facharzt aufgrund der Lungenkrankheit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % sei dagegen nicht berücksichtigt worden. Auch die Auswirkungen weiterer geklagter Beschwerden seien nicht beachtet worden; dies gelte namentlich für die Herzprobleme, den Tinnitus und die Schwerhörigkeit. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich seine Lungenkrankheit verschlechtert habe (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, führte in seinem Bericht vom 11. Mai 2009 folgende Diagnosen auf: Chronisch obstruktive Pneumopathie COLD II, Asthma bronchiale und arterielle Hypertonie. Er attestierte sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und führte dazu aus, auch in einer adaptierten Tätigkeit mit bloss leichter körperlicher Belastung sei eine Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht unrealistisch (Urk. 7/33).
         Am 23. September 2009 berichtete Dr. C.___, nach Angaben des Patienten sei es im Alter von zwei bis drei Jahren zu einem Narkosezwischenfall gekommen, was Auffassungs- und Koordinationsstörungen zur Folge habe. Neben den bestehenden objektivierbaren Atemnotbeschwerden habe er beim Patienten immer wieder eine gewisse Verlangsamung im Gespräch, in der Auffassung und im Umsetzen festgestellt. Diese Auffassungs- und Koordinationsstörung sei für seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend (Urk. 7/39).
         Im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 7. September 2010 führte Dr. C.___ aus, er betreue den Patienten als Hausarzt seit einigen Jahren. Im Verlauf seien immer wieder asthmoide Atemnotsituationen im Vordergrund gestanden, welche mit Cortison inhalativ und mit Tabletten sowie Injektionen hätten therapiert werden müssen. Zeitweilig habe der Patient im Spital F.___ oder in der Klinik G.___ hospitalisiert werden müssen. Parallel dazu seien pulmonologische Abklärungen bei Dr. B.___ erfolgt. Zusätzlich würden Gedächtnis- und Leistungsstörungen bestehen, welche auf eine Entzündung des Zentralnervensystems in der Kindheit zurückzuführen seien. Aktuell sei dem Patienten realistischerweise keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Eine Tätigkeit am Schreibtisch unter Beachtung der körperlichen Einschränkungen sei aufgrund der ZNS-Einschränkung nicht möglich. Eine Tätigkeit im Baugewerbe oder in einem Beruf mit Tragen von Lasten sei aufgrund der Adipositas und der eingeschränkten Atmung ebenfalls unrealistisch (Urk. 3/4).
3.1.2   Dr. B.___ diagnostizierte eine chronisch obstruktive Pneumopathie Stadium II mit mittelschwerer, fixierter obstruktiver Ventilationsstörung, ohne Diffusionsstörung, mit schwerer Hyperventilation, metabolisch kompensiert. Er hielt sodann fest, es bestehe eine Belastungsdyspnoe, so dass keine schweren Lasten getragen werden könnten. Im Vordergrund stehe jedoch eine psychosoziale Problematik; die COPD beeinträchtige den Patienten nur sekundär (Urk. 7/29: Bericht vom 16. Dezember 2008 zu Handen der IV-Stelle sowie Bericht vom 4. November 2008 zu Handen des Hausarztes Dr. C.___).
         Am 2. September 2009 berichtete Dr. B.___, die letzte lungenfunktionelle Untersuchung habe am 4. November 2008, eine Ergospirometrie am 27. August 2008 stattgefunden. Es bestehe eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung. Die Diffusion sei normal, die Leistungsfähigkeit sei aus ventilatorischen Gründen auf 86 % des Solls eingeschränkt mit normaler maximaler Sauerstoffaufnahme von 22 ml/kg/Minute, was 90 % entspreche. Aus pulmonaler Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 75 % (Urk. 7/38).
         Am 6. Juli 2010 berichtete Dr. B.___, aktuell bestehe eine theoretische Ateminvalidität von 37 % (Urk. 3/2).
3.1.3   Dr. med. H.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum D.___, diagnostizierte am 18. August 2009 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Er hielt folgenden, am 12. August 2009 erhobenen psychopathologischen Befund fest: "Wach, allseits orientiert, Aufmerksamkeit unauffällig, Konzentration leicht vermindert. Gedächtnis wurde nicht explizit geprüft, im Gespräch keine Hinweise für Gedächtnisstörung. Denken logisch und kohärent, klagt über Gedankenkreisen, Zukunftsängste. Keine AP für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störung. Affektiv bedrückt, traurig, angespannt, berichtet von ausgeprägten Stimmungseinbrüchen. Er klagt über wenig Energie, wenig Antrieb, Selbstwertproblematik. Er berichtet von ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen. Berichtet teilweise von Suizidgedanken ohne konkrete Pläne und Absichten". Dr. H.___ hielt sodann dafür, dass der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn am 5. November 2008 vollständig arbeitsunfähig sei, da er mit einer Arbeit in der freien Wirtschaft überfordert sei (Urk. 7/34).
3.1.4   Im psychiatrischen Gutachten hielt Dr. E.___ fest, beim Exploranden handle es sich um einen 57jährigen, geschiedenen, angelernten Postboten und Pflegehelfer mit anamnestisch wohl retardierter psychomotorischer Entwicklung nach möglicher prä- beziehungsweise perinataler Hypoxämie und fraglicher Akzentuierung der hirnorganischen Störung im Zusammenhang mit einem Narkosezwischenfall im Alter von 1-2 Jahren. Die damaligen medizinischen Akten seien nicht mehr vorhanden; fest stehe, dass der Explorand IV-unterstützt Sonderschulmassnahmen benötigt habe und auch eine IV-Anlehre als Schreiner absolviert habe. Etwaige soziale Verhaltensstörungen seien nicht eruierbar, der Explorand sei vorwiegend in Internaten aufgewachsen und beschreibe ein durch den Alkoholismus des Vaters recht belastetes Milieu zu Hause. Die Intelligenz erscheine heute klinisch im unteren Normbereich. Der Explorand habe sich in die freie Wirtschaft eingegliedert, wo er bis 2005 ohne nennenswerte Unterbrüche und an meist mehrjährigen Stellen als Hilfsarbeiter arbeitete, wobei er seine Anstellungen heute als unbefriedigend und belastend schilderte. Seine längste Anstellung habe der Versicherte von 1990 bis 2005 als Betriebsmitarbeiter/Packer in einer Speditionsfirma innegehabt. Diese Stelle habe er im Zusammenhang mit einer psychischen Dekompensation in psychosozialer Belastungssituation gekündigt.
         Auf der Beziehungsebene sei der Explorand Ende der 70er Jahre drei Jahre lang mit einer Philippinerin verheiratet gewesen, die sich offenbar nicht um die gemeinsame Tochter gekümmert und den Versicherten auch betrogen habe, worauf er sich habe scheiden lassen. Von 1999 bis 2007 sei der Explorand mit einer Mutter von zwei Söhnen liiert gewesen, wobei diese Beziehung durch einen Konflikt mit dem Ex-Ehegatten der Partnerin und finanzielle Probleme gezeichnet gewesen sei. Von der Partnerin habe er sich im März 2007 getrennt, weil er sich missbraucht und ausgenutzt gefühlt habe. 2005 sei eine Zäsur eingetreten, als er seine Arbeitsstelle wegen zunehmender psychischer Beschwerden aufgegeben habe. Aktenkundig seien mehrere Hyperventilationsanfälle und Synkopen sowie agitierte Belastungsreaktionen, die offenbar unter anderem durch dreiste vormundschaftliche Massnahmen bezüglich der Stiefsöhne und einen Erbschaftsstreit ausgelöst worden seien. Der Explorand habe daraufhin seinen Lebensmittelpunkt von I.___ nach Zürich verlegt, sei aber mit seinem Versuch, beruflich wieder Fuss zu fassen, gescheitert. Nach sechs Monaten habe er seine Stelle als Allrounder in einer Umzugsfirma verloren, sei fürsorgeabhängig geworden und danach in ein RAV-Arbeitsprogramm aufgenommen worden.
         2005 sei der Versicherte erstmals mit der Diagnose einer Anpassungsstörung psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Seine letzte Stelle als Plattenleger sei ihm nach langer Krankheit gekündigt worden, seit Mai 2008 habe er nicht mehr gearbeitet. Zu den psychischen Beschwerden seien in den letzten 2-3 Jahren offenbar auch beeinträchtigende körperliche Erkrankungen dazu gekommen. Eine Schwerhörigkeit habe mit Hörgeräten versorgt werden müssen; der Explorand beklage zudem einen Tinnitus. Vor allem aber sei der Versicherte, nachdem er 2008 am Arbeitsplatz mit Atemnot kollabiert sei, eingehend stationär pulmonologisch abgeklärt und rehabilitiert worden. Dabei sei vor allem eine mittelschwere chronische obstruktive Pneumopathie festgehalten worden, die wahrscheinlich kombiniert auf eine nikotinassozierte COPD- und eine Asthma bronchiale-Komponente zurückzuführen sei. Der Versicherte sei intensiv mit Betamimetika und Corticosteroiden behandelt worden; letztere hätten im November 2007 (recte: 2008) wegen einer möglichen paranoiden Reaktion im Sinne einer Nebenwirkung abgesetzt werden müssen. Heute würden keinerlei Hinweise für eine paranoide Psychose mehr vorliegen. Aus pulmonaler Sicht sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit ab 4. November 2008 festgehalten worden.
         Im März/April 2007 habe eine weitere stationär-psychiatrische Krisenintervention aufgrund einer gehemmt-depressiven und suizidalen Symptomatik stattgefunden. Erneut sei die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine psychotische Steroidnebenwirkung im November 2008 zustandegekommen und habe sich auf regelmässige niederfrequente stützende Gespräche sowie den Einsatz von schlafanstossenden Antidepressiva beschränkt. Seit der Trennung von der Partnerin nach dem Klinikaustritt 2007 habe sich der Explorand allmählich von den psychosozialen Belastungen erholt und heute seien auch keine eigentlichen Belastungsfaktoren mehr festzustellen. Seine Schulden seien saniert, die Existenz durch Krankentaggelder gesichert, sozial werde er durch einige wenige Freunde unterstützt. Der Versicherte lebe nun ein reduziertes Leben mit Selbststrukturierung durch Haushalt und Austausch mit seinen Bezugspersonen.
         Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe der Explorand durch ein agitiert-affektlabiles bis depressiv-dysthymes Zustandsbild imponiert, mit frei flottierenden Ängsten, Reizbarkeit, Störung der Vitalität, Antriebslosigkeit, Asthenie und einem verminderten Denk- und Konzentrationsvermögen, mit sehr starkem Haften und Perseverieren, was auch schon 2007 in der psychiatrischen Klinik festgestellt worden sei. Subjektiv stehe eine tiefgreifende Erschöpfung und Abgeschlagenheit mit sehr grossem Schlafbedürfnis im Vordergrund. Insbesondere imponiere in der Affektpathologie die Affektinkontinenz, die zusammen mit den formalen Denkstörungen und dem allgemeinen zentralen Bild eines aufgelösten, asthenischen Versicherten, der sich an den Grenzen seiner Anpassungs- und Umstellfähigkeit beziehungsweise seiner Belastbarkeit erlebe, den Gesamteindruck einer hirnorganischen Krankheitskomponente vermittle, die durch die Akkumulation von Belastungsfaktoren, nicht nur psychosoziale, sondern auch die Belastung durch eine angstauslösende Störung der Atemfunktion bei COPD und Asthma bronchiale (COLD), ab 2005 schleichend dekompensiert sei.
         Dr. E.___ diagnostizierte aufgrund ihrer Beurteilung eine organisch emotional labile/asthenische Störung mit dysthymen Zügen (ICD-10 F06.6) mit/bei Status nach mehrfachen akuten Belastungsreaktionen (Anpassungsstörung) bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.2), anamnestisch Hinweisen für Hyperventilation (ICD-10 F45.33) und psychologischen Faktoren bei chronischer obstruktiver Pneumopathie beziehungsweise COPD und Asthma (ICD-10 F54/J45). Die organische asthenische Störung bestehe wohl seit Jahrzehnten, sei zunächst im Rahmen von psychosozialen Belastungsfaktoren dekompensiert und erscheine nun zementiert, wobei sich der Explorand auch im Umgang mit seinem Lungenleiden überfordert zeige. Die Gutachterin hielt sodann dafür, dass der Versicherte aufgrund dieser Störung, die auf dem Hintergrund seines organisch bedingten defizitären Persönlichkeitsinventars schwer ins Gewicht falle, allgemein in einer (angepassten) Tätigkeit als manueller Hilfsarbeiter (sowie in den angelernten Tätigkeiten als Pflegehelfer und Postbote) zu 50 % arbeitsunfähig sei. Diese Angabe gelte seit der Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung im November 2008.
         Im Gutachten wurde weiter ausgeführt, die Behandlungsaussichten der diagnostizierten psychiatrischen Störung seien durch die organische Ätiogenese erheblich eingeschränkt. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder eine berufliche Umstellung seien nicht realistisch. Eine Stelle als Hilfsarbeiter sei dem Versicherten mit einem 50 %-Pensum aber durchaus zumutbar, wobei er explizit nicht auf einen geschützten Rahmen, sondern bloss auf ein verständnisvolles Umfeld mit wohlwollender Führung angewiesen sei.
         Schliesslich hielt die Gutachterin fest, der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ sei insofern nicht nachvollziehbar, als die hirnorganische Störungskomponente weder anamnestisch erhoben noch diagnostisch erkannt und berücksichtigt worden sei. Auch sei die arbeitsmedizinische Schlussfolgerung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der diagnostizierten depressiven Störung nicht nachvollziehbar und werde auch nicht explizit begründet (Urk. 7/50 S. 16-21).
3.2     Das psychiatrische Gutachten der Dr. E.___ vom 15. Dezember 2009 vermag im Ergebnis zu überzeugen, da es auf den erforderlichen Untersuchungen beruht (Urk. 7/50 S. 2 ff., 14 ff.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 7/50 S. 14), in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 7/50 S. 2, 12 ff.), die Beurteilung im Wesentlichen nachvollzogen werden kann und daher schlüssig erscheint. Im Rahmen ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigte die Gutachterin ausserdem die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, mit den von ihm geklagten körperlichen Beeinträchtigungen, namentlich seinem Lungenleiden, umzugehen. Soweit in der Beschwerde moniert wird, im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung sei bloss einseitig die psychiatrische Sicht eingeflossen, trifft dies daher nicht zu. Diesbezüglich wird sodann übersehen, dass der behandelnde Pneumologe die lediglich leicht eingeschränkte Lungenfunktion bloss als sekundäre Problematik betrachtete und dafür hielt, im Vordergrund stehe die psychische Beeinträchtigung (vgl. Urk. 7/29). Aus dem von ihm verwendeten Begriff der "respiratorischen Invalidität" (Urk. 7/49 S. 17) oder "theoretischen Ateminvalidität" (Urk. 3/2) geht sodann hervor, dass er sich auf eine körperlich belastende Tätigkeit bezieht und insoweit keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in einer leichten, der Atembehinderung angepassten Tätigkeit nimmt. Trotz der zunächst erwähnten respiratorischen Invalidität von 40 % hielt Dr. B.___ gegenüber dem Hausarzt im Bericht vom 29. August 2008 denn auch fest, dem Patienten sei eine körperlich leichte Arbeit durchaus zumutbar (Urk. 7/49 S. 17). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Hausarzt die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in erster Linie mit den festgestellten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen, welche er auf einen Narkosezwischenfall in frühester Kindheit zurückführte, begründete (Urk. 3/4, 7/38), dafür, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich nicht belastende Tätigkeit aus somatischer Sicht grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar wäre.
         Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer leide an weiteren somatischen Beeinträchtigungen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 2008 veranlasste Herzuntersuchung im Rahmen der pneumologischen Abklärungen erfolgte und keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Pathologie zeigte (vgl. Urk. 7/49 S. 13 ff.). Die durch die Hörschädigung bedingten Beeinträchtigungen konnten sodann durch eine Versorgung mit Hörgeräten der Indikationsstufe 2 weitgehend behoben werden (vgl. Urk. 7/16, 7/21). Der geklagte Tinnitus, bei welchem es sich gemäss Einschätzung der HNO-Fachärzte um einen kompensierten Tinnitus handelt (Urk. 7/16), wurde schliesslich im psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2009 berücksichtigt (Urk. 7/50 S. 7 und 17).
         Nachdem der behandelnde Pneumologe bereits im August 2008 von einer respiratorischen Invalidität von 40 % gesprochen hatte (Urk. 7/49 S. 17), ist bei einer aktuellen Ateminvalidität von 37 % im Juli 2010 (Urk. 3/2) nicht ersichtlich, inwiefern sich das Lungenleiden verschlechtert haben sollte.
         Nach dem Gesagten können zusätzliche medizinische Abklärungen keinen weiteren sachdienlichen Aufschluss geben, weshalb davon abzusehen ist. Es kann somit mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) geschlossen werden, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen limitierend auswirken (vgl. Urk. 7/53 S. 4). Diesbezüglich ist daher auf die als eher wohlwollend zu betrachtende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterin abzustellen. Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine vorwiegend im Sitzen zu verrichtende, körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Die IV-Stelle legte der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von Fr. 61'200.-- zugrunde, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und aufgrund seiner Erwerbsbiographie in etwa auch zutreffen dürfte, da er Hilfsarbeitertätigkeiten in verschiedenen Branchen ausübte (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/30).
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offenstehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'806.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2011 S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2092 Punkten im Jahr 2008 auf 2136 Punkte im Jahr 2009 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 6-2011 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'388.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 30'694.-- für ein solches von 50 %.
         Da männliche Teilzeitbeschäftigte des Anforderungsniveaus 4 gegenüber Vollzeitbeschäftigten eine Lohneinbusse erleiden und sich die anderen massgebenden Kriterien wie Alter, Nationalität und Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Angestellten des Anforderungsniveaus 4 nur unwesentlich auf die Lohnhöhe auswirken, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen, so dass das Invalideneinkommen Fr. 27'625.-- beträgt.
4.4     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 27'625.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'200.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'575.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 55 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Ein Invaliditätsgrad von 55 % gibt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

5.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Mai 2008, Urk. 7/31 S. 2) eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).