Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00813
IV.2010.00813

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch Amsler

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, Servicefachangestellter, meldete sich am 9. September 2009 zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/8; Urk. 7/10-12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/4) sowie Akten der Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 7/15) ein. Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/20) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente abgewiesen werde. Mit Verfügung vom 16. März 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/24 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 18. März 2010 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16. März 2010 wiedererwägungsweise auf und erteilte Fristerstreckung für einen eventuellen Einwand (Urk. 7/25-26). Mit Eingabe vom 19. April 2010 (Urk. 7/29) erhob der Versicherte Einwände. Am 27. Juli 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 7/31 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. September 2010 Beschwerde und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten, eventuell seien die Akten zur weiteren Sachverhaltsermittlung bzw. zur Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, er sei laut der medizinischen Beurteilung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und auch in der angestammten Tätigkeit sei voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen auf Fr. 88'043.-- und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne auf Fr. 59'979.-- fest, wodurch ein Invaliditätsgrad von 32 % resultierte, weshalb ein Anspruch auf eine Rente verneint wurde (S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen, da sie keine interdisziplinäre Begutachtung angeordnet habe (S. 3 Ziff. 3). Des weiteren sei die Berechnung des Invalideneinkommens zu beanstanden. Ginge man vom Tabellenlohn aus, so sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (S. 5 Ziff. 5). Es rechtfertige sich jedoch, vom tatsächlich erzielten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 31'237.-- auszugehen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 65 % resultiere, weshalb ihm eine Dreiviertelsrente zustehe (S. 5 f. Ziff. 6-7).

3.
3.1     Dr. med. Y.___, FMH für Innere Medizin und Kardiologie, beschrieb in seinem Bericht vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/12/19-20) folgende Diagnose:
- koronare Risikokonstellation bei/mit
- arterieller Hypertonie mit leichter Linksherzhypertrophie
- Nikotinabusus/Genetischer Belastung
- aktuell kein Hinweis auf koronare Durchblutungsstörung
- Schmerzen hochthorakal links/linke Schulter bei beruflicher Arm-Überlastung (Kellner)
         Er führte aus, dass derzeit keine Hinweise auf eine koronare Durchblutungsstörung bestünden.
3.2     Dr. med. Z.___, Universitätsklinik A.___, Orthopädie, stellte in seinem Bericht vom 16. Mai 2006 (Urk. 7/12/7-8) folgende Diagnose:
- Hallux valgus links
- nicht symptomatische Krallenzehen II und III links
- Metatarsalgien beidseits
- Calcaneodynie beidseits
- Senk-/Spreizfuss beidseits
         Er schlage dem Beschwerdeführer eine konservative Therapie mit angepassten orthopädischen Schuheinlagen nach Mass vor. Operative Massnahmen seien zur Zeit nicht vorgesehen.
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Februar 2009 (Urk. 7/12/17) folgende Diagnose:
- Impingement-Symptomatik Schulter rechts bei
- beginnender AC-Arthrose
- Tendinitis der Supraspinatussehne
         Die Beschwerden seien durch eine Tenditis wahrscheinlich der Supraspinatussehne verursacht. Eine funktionsrelevante Läsion der Rotatorenmanschette liege nicht vor. Extraartikuläre Verkalkungen seien nicht zur Darstellung gelangt.
         In seinem Bericht vom 28. September 2009 (Urk. 7/10) nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei
- Segmentdegeneration L5/S1
- Irritation der Wurzel S1 links durch kleine, mediolateral links liegende Diskushernie
- PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) der unteren Extremitäten (Status nach mehreren dilatierenden Eingriffen)
         Die Prognose bezüglich Diskushernien-verursachter Schmerzen im linken Bein sei theoretisch gut und es könne normalerweise mit einer zunehmenden Besserung gerechnet werden. Die früher behandelten Beschwerden (Epicondylopathie, Schulterschmerzen rechts) seien abgeklungen, hingegen beklage der Beschwerdeführer nach wie vor Fersenschmerzen und gelegentliche Metatarsalgien (Ziff. 1.4).
         Dr. B.___ erwähnte, dass nach Abheilung der radikulären Diskushernien-verursachten Symptome aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Zu den Auswirkungen der PAVK könne er sich nicht äussern (1.7). Aus rheumatologischer Sicht sollte eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mindestens theoretisch möglich sein (1.9).
         In seinem Schreiben vom 6. April 2010 an das Universitätsspital H.__ (Urk. 3/4) berichtete Dr. B.___, dass die Beinschmerzen links Folge einer Irritation der Wurzel S1 durch eine kleine Diskushernie sein könnten. Für diese Hypothese spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer periradikulären Test-Infiltration für drei Tage beschwerdefrei gewesen sein solle. Anschliessend seien die Beschwerden aber in unveränderter Intensität wieder aufgetreten oder hätten sogar zugenommen. Die Situation sei unbefriedigend, da alle bisherigen Therapien nur eine kurzfristige, nie aber eine anhaltende Besserung gebracht hätten. Eine arterielle Claudicatio könne nicht definitiv gegen eine Wurzelclaudicatio abgegrenzt werden. Der im MR festgestellte, die Symptome kaum beweisende Befund einer kleinen Diskushernie sei für eine Operation völlig ungeeignet.
3.4     Laut Bericht der Ärzte der Klinik C.___ (Urk. 7/12/9) habe die MR-Untersuchung vom 18. Juni 2009 keine Erklärung für die persistierenden distalen Beinschmerzen ergeben. Es bestünden eine distal betonte lumbale Degeneration, speziell Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose L5/S1, sowie kleine Begleithernien L4/5 und L5/S1 links. Dieser Befund könne höchstens S1-Irritationen links erklären. Die Untersuchung erkläre mit Sicherheit nur lumbospondylogene Beschwerden.
3.5     Dr. med. D.___, Universitätsspital H.__, Klinik für Angiologie, nannte im Bericht vom 4. Juni 2009  (Urk. 7/12/12-14) folgende Diagnose:
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIb beidseits, linksbetont
- filiforme Rezidiv-In-Stent-Stenose der Arteria femoralis superficialis links und schwere distale In-Stent-Stenose der Arteria femoralis superficialis rechts durch neointimale Hyperplasie
- aktuell: Erfolgreiche PTA (wohl: perkutane transluminate Angioplastie) von In-Stent-Stenosen der Arteria femoralis superficialis beidseits (links cross over von rechts) am 27. Mai 2009
- Kathetertherapie/Stenting von langstreckigen Abgangsverschlüssen der A. femoralis superficialis bds. (April 2008 links, Juni 2008 rechts H.__)
- PTA einer In-Stent-Stenose der Arteria femoralis superficialis links (November 2008 H.__)
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie/Hypertriglyceridämie, Status nach Nikotinabusus, Diabetes mellitus
- hypertensive Herzkrankheit
- Echokardiografie Juli 2004: hypertropher linker Ventrikel mit normaler Funktion
- Diabetes mellitus Typ 2
         Im Bericht vom 27. Juli 2010 (Urk. 3/6) nannte er folgende Diagnose:
- periphere arterielle Verschlusskrankheit im klinischen Stadium IIb links, I rechts
- Status nach unten aufgeführten Eingriffen
- aktuell: PTA der In-Stent-Restenose Arteria femoralis superficialis links
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotin, Diabetes mellitus, arterielle Hyperonie und Übergewicht
- Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei kleiner mediolateraler Diskushernie
- hypertensive Herzerkrankung
- Diabetes mellitus Typ 2
         Mit Intervention vom 27. Juli 2010 habe mittels PTA die chronische Stenose wiedereröffnet werden können, dies mit gutem primärem Ergebnis. In der postinterventionellen Kontrolle hätten sich normalisierte Werte gezeigt (S. 1).
3.6     Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Angiologie FMH und für innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 21. September 2009 (Urk. 7/8/1 = Urk. 7/11) folgende Diagnose:
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I
- Status nach Kathetertherapie/Stenting von langstreckigen Abgangsverschlüssen der Arteria femoralis superficialis beidseits (April 2008 links, Juni 2008 rechts; H.__)
- Status nach PTA einer In-Stent-Stenose der Arteria femoralis superficialis beidseits (Mai 2009; H.__)
- jetzt: Gutes PTA-Ergebnis ohne Rest-/Rezidivstenosen beidseits
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, behandelte Hypercholesterinämie
- hypertensive Herzkrankheit
         Er berichtete, dass der Beschwerdeführer von Seiten der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit her aktuell völlig arbeitsfähig sei. Da er zu In-stent-Stenose neige, sei es möglich, dass in Zukunft weitere Kathetertherapien durchgeführt werden müssten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht angiologischerseits nicht zu beurteilen. Insgesamt sollte aber die Arbeitssituation ganzheitlich beurteilt werden.
         Im Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 7/12/10-11) nannte er als zusätzliche Diagnose ein lumbospondylogenes Syndrom. Es bestehe ein gutes Ergebnis nach PTA/Stenting wegen beidseitigen Femoralisverschlüssen ohne Hinweise auf relevante Rezidivstenosen bzw. Progression der Atherosklerose. Die aktuellen Beschwerden führe er auf das lumbospondylogene Syndrom zurück.
3.7     Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 24. Oktober 2009 (Urk. 7/12/1-6) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom S1 links bei mediolateraler Diskushernie L5/S1, bestehend seit anfangs 2003
- Fussbeschwerden beidseits bei Senk-/Spreizfuss und Hallux valgus links, bestehend seit etwa 2005
- Impingement-Symptomatik Schulter rechts, bestehend seit Januar 2009
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseitig aktuell Stadium I bei Status nach wiederholt PTA/Stenting beidseits wegen Abgangsverschlüssen Arteria femoralis superficialis beidseits bzw. In-Stent-Stenosen
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II
- Hypercholesterinämie
         Bezüglich PAVK bestehe aktuell eine gute Situation, Rezidive seien aber erneut denkbar. Betreffend der Beschwerden im Bewegungsapparat scheine eine Chronifizierung zu beginnen. Im Hinblick auf die Füsse sei eine Einlageversorgung vorgenommen worden (Ziff. 1.5).
         Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kellner seit 1. August 2009 zu 50% arbeitsunfähig sei. Zuvor habe es mehrere Episoden von 100%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben (vgl. Ziff. 1.6). Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens. Die ausschliesslich gehend zu verrichtende Tätigkeit als Kellner sei längerfristig schwierig, jedoch in einem Umfang von 50 % bzw. 4 Stunden am Tag möglich. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, also körperlich leichten Arbeit, die nicht ausschliesslich gehend zu verrichten sei, wäre ab 1. August 2009 ein volles Pensum möglich (Ziff. 1.7). Es sei offen, inwieweit sich die Beschwerden des Bewegungsapparates noch verbessern liessen und ob in der aktuellen Tätigkeit eine baldige Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Ziff. 1.8 und 1.9).
         In seinem Bericht vom 13. August 2010 (Urk. 3/7) führte Dr. F.___ aus, dass einerseits chronische Beschwerden im Bewegungsapparat bestünden, insbesondere rezidivierende Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine, die mindestens zeitweilig durch eine lumboradikuläre Reizung bei bekannter Diskushernie bedingt seien. Die Rückenproblematik werde überlagert und verstärkt durch Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfüssen und Hallux valgus links. Andererseits bestehe seit 2007 eine periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, die ebenfalls zu Beinbeschwerden führe. Trotz wiederholter kathetertechnischer Behandlung sei die Situation bezüglich der Verschlusskrankheit unbefriedigend und alles andere als stabil. So sei erst im Juli 2010 eine erneute Intervention zur Eröffnung eines Reverschlusses notwendig gewesen. Für die arterielle Verschlusskrankheit bestünden erhebliche therapiebedürftige Risikofaktoren, insbesondere eine langjährige Hypertonie, eine Dyslipidämie sowie seit Juli 2008 ein Diabetes mellitus. Die fachärztlichen kardiologischen Beurteilungen hätten keinerlei Hinweise für eine relevante Sklerose der Herzarterien ergeben. Ein im Mai 2010 durchgeführtes Schädel-MRI zeige aber kleine stumme Infarkte (vgl. Urk. 3/5), sodass doch von einer generalisierten Arteriosklerose gesprochen werden müsse. Den Beschwerdeführer sehe er für eine rein stehend oder gehend zu verrichtende Tätigkeit wahrscheinlich bleibend zu 50 % eingeschränkt. Bezüglich der arteriellen Verschlusskrankheit sei noch kein stabiler Zustand erreicht.

4.
4.1     In den zahlreich vorliegenden Arztberichten haben sich Dr. B.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ zu einer Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinen Berichten keine Arbeitsunfähigkeit, konnte aber nur die rheumatologische Seite beurteilen (vgl. E. 3.3). Dr. F.___ sah in seinem Bericht vom 24. Oktober 2009 den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner zu 50 % arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ging er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. In seinem folgenden Bericht vom 13. August 2010 bestätigte er seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit als Kellner, äusserte sich jedoch nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, so dass hier davon auszugehen ist, dass er diese immer noch bei 100 % sah. Dr. E.___ sah den Beschwerdeführer von Seiten der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit her als völlig arbeitsfähig an, konnte aber keine Prognose auf längere Sicht machen (vgl. E. 3.6).
4.2         Insgesamt scheint trotz diverser Untersuchungen unklar zusein, woher genau die Schmerzen in der Wade und der Fersen des Beschwerdeführers herrühren, ob von der arteriellen Verschlussproblematik, der Senk-/Spreizfussproblematik oder von Seiten eines lumbospondylogenen Syndroms her (vgl. vorstehend E. 3.3 unten; E. 3.4; E. 3.6 unten). Es ist jedoch plausibel, dass sich die Einschränkung der Gehfähigkeit des Beschwerdeführers in der vor allem gehend und stehend auszuführenden Tätigkeit als Kellner behindernd auswirken.
Daher ist den Einschätzungen von Dr. F.___ zu folgen und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Kellner noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
         Für die Vornahme des Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Unbestritten geblieben ist das anhand des durchschnittlichen Einkommens der Jahre 2003 bis 2007 (IK-Auszug;  Urk. 7/4/1) errechnete Valideneinkommen von Fr. 88'043.--.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers in vorwiegend gehend oder stehend zu verrichtenden Tätigkeiten stellt die derzeit nur zu 50% ausgeführte Tätigkeit als Kellner keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit dar. Wie oben dargelegt, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten. Demzufolge rechtfertigt es sich, das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4'806.-- belief (LSE 2008, S. 26, Tab. TA1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011 S. 94 Tabelle B 9.2 Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 11-2011 S. 95 Tabelle B 10.2 Total) rund Fr. 61'728.-- im Jahr entspricht (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 1.008).
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4     Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E. 5.3), im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Ob solche Umstände gegeben sind und inwieweit sie sich lohnmindernd auswirken, prüft die Rechtsanwendung im Rahmen der Beweiswürdigung. Dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einer anderen Branche keinerlei Berufserfahrung mitbringt und damit wieder von „Null“ beginnen müsste, wurde mit Einstufung auf Niveau 4 der LSE Tabellenlöhne, wo es sich um einfache und repetitive Tätigkeiten ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse handelt, Rechnung getragen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt hier ebenfalls keinen Abzug, da er sich seit 35 Jahren problemlos in der Schweiz aufhält und sich auch integriert hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, welche nicht vorwiegend gehend oder stehend verrichtet würde, dem Arbeitsplatz überdurchschnittlich oft fernbleiben müsste. Insgesamt rechtfertigt sich ein Abzug von höchstens 10 %.
5.5     Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 55'555.-- (Fr. 61'728.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 88'043.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 32'488.--, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).