IV.2010.00814
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1947, war vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 als Mitarbeiter Mechatronik bei der C.___ angestellt und vom 1. Januar bis August 2007 bei der gleichen Firma auf Abruf tätig (Urk. 7/13). Vom 8. Januar 2007 bis 7. Januar 2009 wurde ihm eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse eröffnet (Urk. 7/16). Die Tätigkeit bei der C.___ wurde als Zwischenverdienst für die Monate Januar und April bis August 2007 abgerechnet. Wegen Krankheit wurden im Januar 2008 30 Krankentaggelder ausbezahlt und der Versicherte wurde auf den 1. Februar 2008 von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) abgemeldet und auf den 10. März 2008 wieder angemeldet. Am 31. Oktober 2008 meldete er sich wegen psychischer Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/13), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) und diverse Arztberichte einholte. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. April 2009 sprach die IV-Stelle B.___ ab 1. Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/27). Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 wandte sich die A.___ wegen der Zusprechung der ganzen Rente an die IV-Stelle (Urk. 7/28). In der Folge klärte die IV-Stelle erneut die medizinische Situation ab, indem sie eine Stellungnahme des Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2009 einholte (Urk. 7/37) und ein psychiatrisches Gutachten veranlasste (Gutachten vom 10. Februar 2010 des Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie E.___, Urk. 7/43). Gestützt darauf teilte sie der A.___ mit Schreiben vom 23. März 2010 mit, dass sie die Verfügung vom 21. April 2009 nicht in Wiedererwägung ziehe (Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 10. Mai 2010, welches als Einsprache bezeichnet wurde, teilte die A.___ der IV-Stelle mit, dass sie mit der schriftlichen Mitteilung vom 23. März 2010 nicht einverstanden sei (Urk. 7/69). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 20. Juli 2010, die Verfügung vom 21. April 2009 werde nicht in Wiedererwägung gezogen (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 8. September 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2010 die Verfügung vom 21. April 2009 in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Durchführung eines Einspracheverfahrens zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. November 2010 wurde B.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Am 10. Dezember 2010 erfolgte seine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 17). Am 4. März 2011 verzichtete der Beigeladene auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, namentlich die zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden rechtskräftigen Verfügung vom 21. April 2009, nicht erfüllt seien.
1.2 Das Bundesgericht beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft nach vier Gesichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Prinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht. Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- oder Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Viertens ist zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (zum Ganzen: BGE 127 V 13 E. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit ist nicht gesetzlich geregelt (BGE 135 V 204 E. 5.1).
2.
2.1 Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 21. April 2009 zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. So war bei Verfügungserlass bekannt, dass der Beigeladene bis August 2007 bei der C.___ weiterhin beschäftigt war. Auch eine materielle Revision fällt mangels einer massgebenden Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht. Ebenso wenig steht eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung zur Diskussion. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Verfügung vom 21. April 2009 in Wiedererwägung zu ziehen ist.
2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Beigeladene bis 31. Dezember 2006 seine Arbeitsleistung bei der C.___ erbracht habe. Vom 1. Januar bis August 2007 sei er auf Abruf tätig gewesen und habe dabei monatsweise einen höheren Lohn generiert als im regulären Anstellungsverhältnis. Zudem habe der Beigeladene bei der Arbeitslosenkasse von Januar bis August 2007 und spätestens ab März 2008 als zu 100 % vermittlungsfähig gegolten. Lediglich in der Zeit vom 21. Mai bis 16. Juni 2006 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2008 sei er aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. April 2009 offensichtlich unrichtig sei.
3.
3.1 Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Die IV-Stelle ging beim Erlass ihrer Verfügung vom 21. April 2009 von diversen Arztberichten aus.
3.2 Gemäss Bericht der Klinik J. ___ vom 16. Juni 2006, war der Versicherte vom 21. Mai bis 16. Juni 2006 dort hospitalisiert (Urk. 7/12/13). Die zuständigen Ärzte diagnostizierten eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0). Bezüglich Therapie und Verlauf führten sie an, dass objektiv die chronischen Wahnvorstellungen persistierten, der Versicherte jedoch entspannter mit der Problematik umgehen könne. Mit Schreiben vom 13. November 2008 bestätigte die Oberärztin der J.___, Dr. med. G.___, zu Handen der IV-Stelle, die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung bestehend seit 21. Mai 2006 (Urk. 7/64). Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ attestierte dem Beigeladenen im Bericht vom 11. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wegen einer schwerwiegenden, weitestgehend therapieresistenten psychischen Erkrankung bestehend seit 21. Mai 2006 (Urk. 7/6/6). Bezüglich seinen Arbeitseinsätzen bei der C.___ führte der Psychiater aus, dass der Versicherte zur Kontrolle seiner Frau dort sei. Der Hausarzt, Dr. med. H.___ ging ebenfalls von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ab 22. Mai 2006 aus (vgl. Bericht vom 25. Nov. 2008, Urk. 7/12/4).
3.3 Unberücksichtigt liess die IV-Stelle die unbestrittene Tatsache, dass der Beigeladene bis August 2007 seiner Arbeit bei der Firma C.___ nachging und sprach ihm eine ganze Rente ab 1. Oktober 2007 zu.
4.
4.1 Es ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglich besserer Einsicht der Duchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 E. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte notwendigerweise Ermessenszüge aufweist (Urteil des Bundesgerichts I 276/06 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).
4.2 Zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Dr. D.___ vom 18. August 2009 (Urk. 7/37) ein. Dieser führte aus, dass der Versicherte weiterhin bei der C.___ gearbeitet habe, um seine Frau, welche ebenfalls beim gleichen Arbeitgeber arbeite, zu kontrollieren, weil er an Eifersuchtswahn leide. Deshalb könne diese Arbeitstätigkeit nicht als Ausdruck von psychischer Gesundheit gedeutet werden. Zusätzlich veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung, worin der Psychiater die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) bestehend seit Mai 2006 bestätigte. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beigeladene sei nicht arbeitsfähig. Eine 100%ige Arbeitseinschränkung seit Januar 2008, wie dies vom Psychiatriezentrum I.___ angegeben werde, sei aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. Ausgehend vom psychopathologischen Zustandsbild des Versicherten sei jedoch bereits davor von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich dem Widerspruch zwischen der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Tatsache, dass der Versicherte bis August 2007 seiner Arbeit weiter nachging, erklärte der Gutachter nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber, dass Einschränkungen erkennbar gewesen seien und auch die psychische Erkrankung bemerkbar gewesen sei. Auch die festgestellte Verlangsamung sei mit dem erstellten Krankheitsbild vereinbar und mache deutlich, dass von einem fortgesetzten Krankheitsgeschehen seit Mai 2006 ausgegangen werden müsse. Insgesamt müsse von einer mindestens 20%igen Einschränkung der Arbeitsleistung seit Einweisung in die J.___ ausgegangen werden (Urk. 7/32).
4.3 Sowohl aus dem Gutachten wie auch aus der Stellungnahme des Dr. D.___ ist ersichtlich, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit wegen psychischer Erkrankung als eingeschränkt beurteilt wird. Insbesondere die Stellungnahme des Dr. D.___ vermag zu überzeugen, dass gerade das beim Beigeladenen vorhandene Krankheitsbild ihn dazu veranlasste zur Arbeit zu gehen. Dabei ist dieser echtzeitlichen ärztlichen Beurteilung besonderer Wert beizumessen (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Zumal die retrospektive Einschätzung des Gutachters sie grundsätzlich stützt. Sodann kommt gerade bei psychischen Leiden der fachärztlichen Einschätzung ein höherer Stellenwert zu als der tatsächlich geleisteten Tätigkeit, zumal diese aus Sicht des Arbeitgebers als eingeschränkt beurteilt wurde und auch nur über einen begrenzten Zeitraum in einem Abrufverhältnis geleistet wurde (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2003 I 311/03, betreffend psychiatrischer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Beeinträchtigung im Haushalt). Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung kann somit keine Rede sein, zumal keine Hinweise auf eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung bestehen. Auch ergibt sich die zweifellose Unrichtigkeit nicht aus einer unrichtigen Rechtsanwendung. Demnach bleibt für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. April 2009 kein Raum, denn gestützt auf die Rechtsprechung ist bei der Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen, die von Natur der Sache her einen Ermessensspielraum eröffnen, grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Auch eine revisionsweise Aufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist im vorliegenden Fall nicht möglich, denn zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2010 bestätigte das psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2010 die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu bestätigen. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Verwaltung zur Durchführung eines Einspracheverfahrens ist demnach hinfällig, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass seit 1. Juli 2006 das Verfahren bei der IV-Stelle mit dem Erlass einer Verfügung endet (Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG).
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1’000.- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beigeladenen eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen.
Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).