Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00815
[8C_854/2011]
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IV.2010.00815
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
Kämpfen Bösiger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, zog sich am 7. Januar 1990 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma contusio cerebri mit Ventrikelblutung und Hirnödem), multiple Frakturen, eine Thrombose der Arteria brachialis rechts, eine armbetonte Hemiparese rechts sowie eine Plexusbrachialis-Läsion rechts zu (Urk. 8/6 Ziff. 3). Am 8. April 1990 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen) (Urk. 8/2). In der Folge konnte die Versicherte erfolgreich in die Arbeitswelt eingegliedert werden (Urk. 8/18, Urk. 8/20).
Mit Verfügung vom 31. Juli 1996 sprach ihr der Unfallversicherer zunächst eine Invalidenrente in der Höhe von 20 % zu (Urk. 8/27/1), welche dann ab September 1999 auf 40 % und ab 1. Januar 2001 auf 50 % erhöht wurde (Urk. 8/27/3).
Am 26. April 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/30-3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nebst den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 8/6, Urk. 8/8) einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/35) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/33) ein. Mit Verfügung vom 5. September 2001 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und ab 1. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 8/40, Urk. 8/42).
1.2 Im Rahmen der am 1. Juni 2004 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/45) holte die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht (Urk. 8/47) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/46) ein und teilte der Versicherten am 18. Juni 2004 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/49).
Nach der Geburt einer Tochter am 19. April 2006 und eines Sohnes am 22. Mai 2007 wurde der Versicherten mit Verfügungen vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/50) und 25. Juni 2007 (Urk. 8/52) je eine Kinderrente zugesprochen.
1.3 Am 16. Juni 2008 erklärte die Versicherte im Fragebogen für die Rentenrevision, ihr Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 8/54). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/55), einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/56) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/57, Urk. 8/58) ein und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht, Urk. 8/60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/62, Urk. 8/67, Urk. 8/68) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2010 die bisherige Rente auf (Urk. 8/73 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. September 2010 Beschwerde und beantragte, es sei von der Aufhebung der bisherigen Rente sowie der Kinderrenten abzusehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 5. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Der mit Eingabe vom 20. Mai 2011 (Urk. 10) von der Versicherten eingereichte Arztbericht (Urk. 11) wurde der IV-Stelle am 16. August 2011 (Urk. 12) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund der gemischten Methode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG) sowie die Änderungen des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74
ter
lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74
quater
IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in revisionserheblichem Mass verändert habe (Urk. 2 S. 2 oben). Aufgrund der Geburt eines Sohnes am 22. Mai 2007 müsse von einer Änderung der Qualifikation ausgegangen werden. Die Haushaltabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Büroangestellte zu einem Pensum von 40 % nachgehen würde und die restlichen 60 % in den Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung entfielen. Die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder einer anderen angepassten Tätigkeit im 40 %-Pensum sei aus medizinischer Sicht voll zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt habe einen Teilinvaliditätsgrad von 13.44 % ergeben, was zugleich auch den Invaliditätsgrad darstelle (S. 2). Die Einschränkung in den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sei nicht nur behinderungsbedingt, weshalb auch selbst bei der Annahme, die Beschwerdeführerin würde bei Gesundheit im Umfang von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 40 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30.42 % resultiere (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, als Gesunde könnte sie als Mutter von zwei Kindern eine Stelle mit einem Arbeitspensum von 60 % bekleiden und unter Berücksichtigung einer 50%igen Einschränkung effektiv lediglich 30 % arbeiten (Urk. 1 S. 5). Des Weiteren könne auf die am 27. November 2008 erhobene Haushaltsabklärung (Urk. 8/60) nicht abgestellt werden, respektive die getätigten Abklärungen seien ungenügend. In allen Bereichen übersteige ihre Einschränkung 50 %, was sich auch mit Blick auf die in der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) ermittelten Werte (Urk. 3) bestätigen würde (S. 6 ff.). Aus diesen Gründen habe sie nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Statusfrage sowie die Einschränkungen im Aufgaben- und Erwerbsbereich und damit die Höhe des Invaliditätsgrades.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invalidenrente ab Januar 2001 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Am 21. Dezember 2000 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Poliklinik, Universitätsspital Y.___ (Y.___), ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/27/12-27). Dieses stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.) sowie auf eine neurologische/ psychologische Untersuchung vom 24. August 2000 (S. 8 ff.).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (Ziff. 4 S. 10 f.):
-
Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma und Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) Januar 1990
-
unspezifische neuropsychologische Minderfunktionen leichten bis mittelschweren Ausmasses
-
chronische Kopf- und Schulterschmerzen
-
vegetative Störungen
-
anamnestisch: beidseitige Kieferköpfchen-Fraktur, paramediane Unterkieferfraktur links, Humerus-Querfraktur rechts mit Intima-Verletzung und Thrombose der Arteria brachialis auf Fraktur-Höhe, Rissquetschwunde (RQW) am Handrücken rechts, prosttraumatische psychische Verarbeitungsstörung
Die Gutachter führten aus, an neuropsychologischen Befunden fänden sich reduzierte mnestische Funktionen, verminderte kognitive Flexibilität und Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit. Ebenfalls liege eine leichte Benennstörung vor und anamnestisch bestehe eine depressive Störung. Es handle sich um eine fokale Hirnfunktionsstörung (Ziff. 3 S. 10).
Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Ziff. 7 S. 12).
3.3 Am 28. Mai 2001 berichtete Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Ärztehaus A.___ (Urk. 8/35). Er nahm Bezug auf die neuropsychologische Einschätzung der Ärzte des Y.___ und führte aus, dass diese sich mit seinen schon viel früher geäusserten Vorstellungen decke. Auch er gelangte zum Ergebnis, dass die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin real und akzeptabel sei.
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ am 9. Juni 2004 (Urk. 8/47) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert habe, sondern stationär sei (Urk. 8/47/2) und sich dementsprechend auch die Arbeitsunfähigkeit/Restarbeitsfähigkeit nicht verändert habe (Urk. 8/47/3).
4.
4.1 Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. August 2008 (Urk. 8/58) zuhanden der Beschwerdegegnerin bei gleichbleibendem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zusätzlich Konzentrationsstörungen, regelmässige Kopfschmerzen und führte aus, dass der Schürzengriff rechter Arm nicht möglich sei und die Beschwerdeführerin kein Gefühl im rechten Unterarm habe (S. 1 Ziff. 2). Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin durch ihre zwei Kinder und die Familie überfordert. Ihr Zustand sei stationär und sie arbeite zwei Tage im Büro (Urk. 8/58/3).
4.2 Am 8. Dezember 2008 erstattete C.___ ihre am 27. November 2008 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/60). Die Abklärungsperson stützte sich auf die in den medizinischen Akten gestellten Diagnosen (S. 1), auf die Schilderung der Beschwerdeführerin (S. 2) und berücksichtigte die Wohnverhältnisse (S. 2 f.). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben an Konzentrationsschwierigkeiten und die Belastbarkeit sei vermindert. Die zusätzliche Belastung mit ihren zwei Kindern bezeichne sie als zum Teil unerträglich. Seit Mitte September 2008 sei die Beschwerdeführerin zudem alleinerziehende Mutter, da ihr Ex-Partner und Vater der beiden Kinder ausgezogen sei (S. 2 oben). Aus diesem Grund berücksichtigte die Abklärungsperson im Rahmen der Schadenminderungspflicht bis Mitte September eine Mithilfe des Ex-Partners im Haushalt (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie die Arbeit ab Oktober 2007 von ursprünglich 50 % auf ein Pensum von 40 % reduziert, da sie mit den beiden Kleinkindern, dem Haushalt und der Erwerbstätigkeit an ihre Grenzen gestossen sei. Ohne Gesundheitsschaden müsste sie aus finanziellen Gründen ein Arbeitspensum von 70-80 % leisten (S. 2 f).
Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer 40%igen Erwerbstätigkeit, der UVG-Rente und den Unterhaltsbeiträgen für die Kinder ihren Lebensunterhalt gut bestreiten könne, weshalb ein Arbeitspensum von 70-80 % nicht nachvollziehbar und glaubhaft sei (S. 3 Mitte). Auch eine gesunde, alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern und dem Haushalt würde nicht einer so hohen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn es finanziell nicht notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zu 40 % im Erwerb und im Umfang von 60 % als Hausfrau zu qualifizieren (S. 3). Die Abklärungen der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten habe zu einer Behinderung von 10.90 % bis zum Auszug des Ex-Partners Mitte September 2008 und danach zu einer solchen von 22.40 % geführt (Ziff. 6.8 S. 7).
4.3 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 11) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
-
Analgetikaübergebrauchskopfschmerz
-
Migräne ohne Aura
-
chronischer posttraumatischer Kopfschmerz bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1990
Die Ärzte führten aus, dass aufgrund der fast täglichen Einnahme von Relpax seit zirka zwei Jahren der dringende Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz bestehe. Ein Schmerzmittelentzug werde seitens der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Einbindung und ihrer Rolle als Mutter als schwer durchführbar beurteilt. Eine Re-Evaluation sollte diesbezüglich bei der nächsten Konsultation vorgenommen werden.
5.
5.1 Die letztmalige Rentenzusprache stützte sich auf das Gutachten des Y.___ vom 21. Dezember 2000 (E. 3.2). In den nachfolgenden Arztberichten wurden keine wesentlich neue Diagnosen gestellt und es wurde weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch leidensangepasster Tätigkeit von 50 % attestiert. Auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Innere Medizin FMH, schrieb in seiner Stellungnahme vom 16. November 2009 (Urk. 8/72/3), dass es aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Hinweis gebe, welcher die vorgenannte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als nicht richtig erscheinen lassen würde. Es steht demnach fest, dass sich der medizinische Sachverhalt nur unwesentlich geändert hat. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne im Erwerbsbereich lediglich 30 % leisten (Urk. 1 Ziff. 2.5), so ist ihr entgegenzuhalten, dass auf eigene persönliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie auch auf (nicht medizinische) Beurteilungen seitens des Arbeitgebers nicht abgestellt werden kann und deshalb diese Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen ist, sie sei in einem 60%igen Arbeitspensum zu 50 % eingeschränkt, unterliegt sie einem Irrtum, da sich die Angaben der medizinisch begründeten Arbeitsfähigkeit ohne anderslautenden ausdrücklichen Hinweis immer auf eine Vollzeitstelle beziehen.
5.3 Es ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass im Vergleich zur ursprünglichen Leistungszusprache sowohl die Leiden der Beschwerdeführerin als auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Erwerb sich nicht in relevantem Masse verändert haben.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete das Valideneinkommen aus dem Jahr 2000, bei einem 100 %-Pensum auf das Jahr 2008 hoch, was Fr. 72'150.25 ergab (Urk. 2 S. 3 unten), wobei sie auf die Berechnungen der Unfallversicherung abstellte, welche faktisch einen Prozentvergleich vornahm. Ausgehend vom letzten Lohn der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 2'040.-- in einem 40 %-Pensum (Urk. 8/56 Ziff. 2.10) resultiert im Jahre 2008 bei vollem Erwerbspensum ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 66'300.-- (Fr. 2'040.-- x 13 : 0.4), womit sich die Annahme des Validenlohns der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin als sehr vorteilhaft erweist. Nachfolgend ist deshalb darauf abzustellen. Unter Annahme eines Erwerbspensums von 60 % errechnete die Beschwerdegegnerin so ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 43'290.--(Fr. 72'150.25 x 0.6).
6.2 Geht man auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von einem Erwerbspensum von 60 % aus, so ist die Übernahme des mit 40 % erzielbaren Einkommens von rund Fr. 27'798.--, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (Urk. 2 S. 3 unten), unzutreffend. Massgebend ist vielmehr die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit, weshalb ein Invalideneinkommen von rund Fr. 36'075.-- (Fr. 72'150.25 x 0.5) resultiert, was angesichts der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wiederum einem Prozentvergleich entspricht.
6.3 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert eine Einbusse von Fr. 7'214.85 und demnach ein Teilinvaliditätsgrad von 16.66 %.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt. Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/60) eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Rz 3086 des Kreisschreibens für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) wurden darin die Haushalttätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 10.90 % respektive 22.4 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 3.5). Damit erfüllt der Abklärungsbericht die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.4).
7.2 Vorliegend besteht kein Anlass, das Ergebnis der erfolgten Abklärung der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen ist festzuhalten, dass die Abklärungsperson sich während der Haushaltabklärung ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin machte und die Beeinträchtigung in den einzelnen Bereichen umfassend abklärte. Die Berichtstexte, gestützt auf welche die Abklärungsperson die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festlegte, sind nachvollziehbar und angemessen detailliert.
7.3 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, der Bereich Planung (Haushaltführung) sei mit über 50 % anstatt mit keiner Einschränkung zu bewerten. Sodann sei der Anteil des Bereiches Ernährung, Wohnungspflege und Einkauf am Gesamthaushalt mit 60 % und der Anteil der Wäsche und Kleiderpflege mit 70 % einzustufen. Auch bei der Kinderbetreuung steige die Einschränkung auf über 50 % (Urk. 1 Ziff. 2.6).
7.3.1 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dargelegt hatte, dass sie schon immer die Haushaltplanung geführt und ihrem Ex-Partner Aufträge erteilt habe, weshalb sie im Bereich Haushaltsführung nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/60 Ziff. 6.1). Die nachträglich in der Beschwerde aufgeführten Beeinträchtigungsgründe vermögen daher nicht zu überzeugen und werden zudem auch nicht genauer ausgeführt. Vielmehr ist auf den Grundsatz der Aussage der ersten Stunde abzustellen, da spätere Darstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vorstehend E. 1.5).
7.3.2 Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst erklärt hat, dass sie noch vor der Geburt ihrer Kinder nie selber gekocht und mit ihrem Ex-Partner mehrheitlich kalt gegessen habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie nie gerne gekocht habe. Heute koche ihre Mutter immer alles vor, damit die Kinder ein vollständiges, warmes Essen hätten. Sie könne aber ohne Probleme ein einfaches Menü zubereiten und sie sei auch fähig, die Küche nach dem Essen aufzuräumen und den Abwasch vorzunehmen. (Ziff. 6.2). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich selber in der Lage sieht, einfache Mahlzeiten zuzubereiten und nur aufgrund ihrer früheren Lebensgewohnheiten und Lebensweise vom umfangreichen Kochen absieht. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Invaliditätsbemessung und ist demzufolge nicht als relevante Einschränkung zu berücksichtigen. Ebenfalls zumutbar sind der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten im Aufräumen und Abwasch, wobei hier anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin über einen Geschirrspülautomaten verfügt, was den Abwasch erheblich erleichtert (Ziff. 5.2). Aus diesen Gründen erscheint die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschränkung von 15 % im Bereich „Ernährung“ als angemessen.
7.3.3 Was den Bereich „Wohnungspflege“ betrifft, ist festzuhalten, dass die Gewichtung mit 16 % bereits im oberen Bereich des Rahmens von 5 bis 20 % liegt. Zudem sei die Beschwerdeführerin fähig, die anfallenden Tätigkeiten selbständig vorzunehmen mit Ausnahme der Bettwäsche und der Fensterreinigung, welche sie gemeinsam mit ihrer Mutter erledige. Ausserdem habe sie die alltäglichen Arbeiten vor der Geburt der Kinder mehrheitlich gut erledigen können (Ziff. 6.3). Aus diesem Grund erscheint die nach Auszug ihres Ex-Partners angenommene 20%ige Einschränkung als angemessen. Die nun beschwerdeweise geltend gemachten Einwände, sie könne weder die Betten an- und abziehen noch Wäsche aufhängen und sei deshalb zu 60 % eingeschränkt, vermögen in Anbetracht des vorhin Ausgeführten nicht zu überzeugen.
7.3.4 Die Bereiche „Einkauf und weitere Besorgungen“ gewichtete die Beschwerdegegnerin mit 6 % bei einer Beeinträchtigung von 10 % (Ziff. 6.4). Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Kleineinkäufe selber bewältigen könne, den Grosseinkauf erledige sie einmal in der Woche zusammen mit ihrer Mutter. Die administrativen Angelegenheiten könne sie selbständig erledigen. Die aufgrund ihrer nun geltend gemachten Vergesslichkeit mehrmals benötigten Einkaufsgänge vermögen jedoch keine Einschränkung von 60 % zu rechtfertigen und erscheinen im Lichte der medizinischen Sachlage als überhöht. Die verminderte Kraft im rechten Arm wirkt sich in unbestrittener Weise auf die Tragfähigkeit der Einkaufstaschen aus, welche jedoch mittels 10%iger Einschränkung als berücksichtigt gilt. Es besteht somit auch in diesem Punkt keinen Anlass, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen.
7.3.5 Die Beschwerdegegnerin gewichtete die Rubrik „Wäsche und Kleiderpflege“ zu 15 % und nahm eine ebensolche Einschränkung an. Gemäss Abklärungsbericht ist die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, jedoch könne die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten erledigen. Wegen der Kinder fehle ihr nun die Zeit dazu (Ziff. 6.5). In Anbetracht dieser Umstände erscheint die nunmehr beschwerdeweise geltend gemachte Unfähigkeit, die Wäsche komplett zu erledigen und zu bügeln, als nicht glaubhaft, weshalb sich eine 70%ige Einschränkung hierzu nicht rechtfertigt.
7.3.6 Den Bereich „Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen“ gewichtete die Beschwerdegegnerin mit 18 % und nahm dafür eine Leistungseinbusse von 45 % an (Ziff. 6.6). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihre Einschränkung betrage über 50 %, da sie 1x pro Woche auf die Hilfe des Kindsvaters und drei Mal auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen sei (Urk. 1 Ziff. 2.6). Im Abklärungsbericht sind diese Einwände berücksichtigt worden, auch liegen die ermittelten Einschränkungswerte der Beschwerdegegnerin wie auch die von der Beschwerdeführerin geforderten nahe beisammen. Die zugebilligte Einschränkung von 45 % ist realistisch und trägt damit hinreichend Rechnung.
7.3.7 Unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin den Bereich „Verschiedenes“ mit 3 % gewichtete und dabei eine Einschränkung von 80 % annahm (Ziff. 6.7).
7.4 Zusammenfassend erweisen sich die von der Abklärungsperson vorgenommenen prozentualen Gewichtungen als begründet und nachvollziehbar, weswegen keine Änderung vorzunehmen und darauf abzustellen ist. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene SAKE-Tabelle (Urk. 3) vermag am Ergebnis auch nichts zu ändern, denn diese dient der Berechnung des Haushaltschadens im Haftpflichtrecht und kann im vorliegenden Verfahren ausser Acht gelassen werden.
Aus dem Bericht der Abklärungsperson (E. 3.5) geht zudem deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Überlastung als alleinerziehende und arbeitstätige Mutter diverse Haushalttätigkeiten nicht mehr erfüllen kann, was aber invaliditätsfremd ist. So lassen sich unter anderem Hinweise finden wie „Mit den beiden Kleinkindern, dem Haushalt und der Erwerbstätigkeit sei sie an ihre Grenzen gestossen" (Urk. 8/60 Ziff. 2.5), „Versicherte bemerkte, dass sie die alltäglichen Haushaltarbeiten vor den Kindern mehrheitlich gut erledigen konnte“ (Urk. 8/60 Ziff. 6.3), oder „Seit sie die Kinder habe, habe sie keine Ressourcen mehr die Kleider zu bügeln, die Zeit fehle ihr“. Dahingehend hat sich auch schon Dr. B.___ in seinem Bericht vom 14. August 2008 (E. 3.4) geäussert.
7.5 In Würdigung dieser Umstände und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung sich dahingehend vernehmen liess, sie habe nach der Geburt ihres zweiten Kindes die Arbeit ab Oktober 2007 auf ein Pensum von 40 % reduziert, bestätigt sich auch die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Haushalt Tätige.
In Annahme der für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Gewichtung ohne Mitwirkungspflicht ihres Ex-Partners, besteht somit eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit von 22.4 %, was einen Teilinvaliditätsgrad von rund 13.44 % (60 x 0.224) bei einem Pensum von 60 % im Haushalt respektive von 8.96 % (40 x 0.224) bei Annahme einer Haushalttätigkeit von 40 % ergibt.
8. Ausgehend von der Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei als 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren, resultiert nach Addition der Teilinvaliditätsgrade von 16.66 % im Erwerbsbereich (E. 6.3) und von 8.96 % im Haushaltbereich (E. 7.5) ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 26 % und mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch beim von der Beschwerdegegnerin ursprünglich festgelegten Anteil von 40 % im Erwerbs- und von 60 % im Haushaltbereich lässt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln (13 %, Urk. 2 S. 2). Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).