Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00816
IV.2010.00816

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 31. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963 und ohne erlernten Beruf, übte verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten (Hilfsspengler und Hilfsmaler) aus und war zuletzt als selbständiger Maler tätig (Y.___). Am 8. Februar 2003 stürzte er bei der Arbeit von einem Rollgerüst und zog sich dabei Frakturen am linken Fuss und an der linken Hand zu. Am 15. Februar 2003 erfolgte die operative Versorgung der Fussfraktur im Spital Z.___. In Folge des Unfalles erbrachte die SUVA verschiedene Leistungen, richtete namentlich aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus (Urk. 7/5 S. 40 ff.). Seither war der Versicherte nicht mehr erwerbstätig.
         Mit Gesuch vom 14. Januar 2004 meldete sich X.___ unter Hinweis auf anhaltende Schmerzen am linken Fuss (Ferse und Knöchel) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle veranlasste Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und zog die Akten der SUVA bei. Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 8. Februar 2003 eine Invalidenrente nach Massgabe einer errechneten Erwerbsunfähigkeit von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/38). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3. April 2006 ihrerseits eine Verfügung, mit welcher Sie den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente aufgrund eines errechneten Invalidititätsgrades von 27 % verneinte (Urk. 6/41). Dagegen liess der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er bereits bei der SUVA Einsprache erhoben habe, am 15. Mai 2006 bei der IV-Stelle Einsprache einreichen (Urk. 7/42). Nachdem die SUVA dem Versicherten gestützt auf eine im Rahmen des dortigen Einspracheverfahrens getroffene Vergleichslösung am 5. Dezember 2007 nun eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % zugesprochen hatte (Urk. 7/53 S. 2 und 4), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung des Versicherten durch die Abklärungsstelle A.___ (Urk. 7/54). Diese erstattete ihr Gutachten am 14. August 2008 (Urk. 7/57). Nach Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu (Urk. 7/58) sowie zu den - als Folge der weiteren Eingaben des Versicherten (Urk. 7/64-68) - eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der begutachtenden Ärzte der A.___ vom 16. März 2009 (Urk. 7/69), und wiederum nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/72 ff.), hiess die IV-Stelle die Einsprache vom 15. Mai 2006 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Entscheid vom 8. Juli 2010 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 rückwirkend eine ganze Invalidenrente zu, welche sie bis zum 30. September 2008 befristete (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/82 und 7/89).
2.       Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, hierorts mit Eingabe vom 9. September 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei über den 30. September 2008 eine Rente zuzusprechen (1.a); eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu veranlassen (1.b); eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle mit der Auflage zurückzuweisen, das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der nachfolgenden Ausführungen festzulegen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.).
         Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 die Prüfung einer reformatio in peius (Urk. 6). Mit Replik vom 1. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer an Ausführungen und Anträgen festhalten (Urk. 12). Die IV-Stelle liess mit Duplik vom 17. Februar 2011 an ihrem Antrag auf reformatio in peius festhalten (Urk. 16), was dem Versicherten am 21. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
         Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 eröffnete das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer, dass eine Rückweisung der Sache in Aussicht genommen werde, wobei es möglich erscheine, dass die vorzunehmenden Abklärungen zu einem Ergebnis führen könnten, welches den Anspruch auf die von der Verwaltung zugesprochene befristete Rente in Frage stelle (Urk. 18). Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalten (Urk. 21).
         Auf die Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist am 8. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die IV-Stelle ging bei ihrer Leistungszusprache davon aus, dass der Versicherte in der Zeit vom 8. Februar 2003 (Unfalldatum) bis zum 11. Juni 2008 (Beendigung des Aufenthalts in der B.___) für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb für die Zeit ab 1. Februar 2004 der Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe. Gemäss dem Gutachten der A.___ sei es dem Versicherten seit 12. Juni 2008 wieder zumutbar, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 90 % nachzugehen. Gestützt auf den auf diesen Zeitpunkt durchgeführten Einkommensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe, sei die Rente daher bis 30. September 2008 zu befristen (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/82 [Text des Einspracheentscheides]). In der Vernehmlassung macht die IV-Stelle demgegenüber geltend, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in der Vergangenheit kein Anspruch auf eine Rente bestanden habe, weshalb eine Schlechterstellung zu prüfen sei (Urk. 6).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass er entgegen der Beurteilung im Gutachten der A.___ ab Oktober 2008 (richtig wohl 12. Juni 2008) in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit werde im Gutachten, welches im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei und zudem nicht alle gesundheitlichen Beschwerden berücksichtige, zu optimistisch beurteilt. Weiter sei beim Einkommensvergleich von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und zudem beim Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1). Da nur die Befristung angefochten sei, sei die Rentenzusprache nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb eine reformatio in peius, wie sie von der Beschwerdegegnerin beantragt worden sei, gar nicht möglich sei (Urk. 12).
3.3     In medizinischer Hinsicht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Versicherte aufgrund des Gesundheitsschadens am linken Fuss seit dem Unfall vom 3. Februar 2003 in seiner angestammten Tätigkeit als (angelernter/selbständiger) Maler nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneins sind sich die Parteien hingegen darin, ob in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 90 % entsprechend den Schlussfolgerungen im Gutachten der A.___) besteht beziehungsweise - nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung den Antrag auf reformatio in peius stellt - ob in leidensangepasster Tätigkeit überhaupt je eine Einschränkung in rentenbegründendem Ausmass bestanden hat. Anzumerken ist dabei, dass - entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung - der Umstand, wonach beschwerdeweise einzig die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente angefochten wurde, nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens auf die Frage der Befristung zur Folge hat. Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (vgl. E. 2.5 hiervor).

4.      
4.1     Anlässlich der Untersuchung vom 1. September 2003 stellte der zuständige Kreisarzt der SUVA zusammenfassend fest, nach konservativer Versorgung der Navikulare-Fraktur sei hier eine restitutio ad integrum festzustellen. Die linke Hand habe sich vollständig erholt und sei voll einsatzfähig. Seitens des Calcaneus würden noch Schmerzen angegeben und eine gewisse Unsicherheit. Eine Sudek-Problematik scheine nicht vorzuliegen, hingegen dürfte sich eine posttraumatische Früh-Arthrose am talocalcanearen Gelenk anbahnen. Operative Massnahmen drängten sich vorerst nicht auf, es sei noch Verbesserungspotential vorhanden. Zumutbar seien sämtliche Arbeiten, die in sitzender Position ausgeübt werden könnten. Eine wechselnd stehende, gehende, sitzende Belastung sei zumutbar, sofern die sitzende Tätigkeit überwiege (Bericht vom 8. September 2003, Urk. 7/5 S. 9).
4.2     Die zuständigen Ärzte des Spitals Z.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierten am 31. März 2004 zuhanden der IV-Stelle - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Calcaneus-Fraktur mit Status nach Platten- und Schrauben-Osteosynthese am 15. Februar 2003. Der Versicherte klage auch postoperativ über starke Schmerzen, die im Vergleich zum präoperativen Zustand unverändert seien. Von der SUVA sei eine Kostengutsprache für eine stationäre Rehabilitation in der Klinik in C.___ gutgeheissen worden. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig; eventuell verändere sich die Situation noch nach der Materialentfernung im Februar 2004. Es zeige sich schon jetzt, dass bei dieser doch gravierenden Verletzung ein langwieriger Verlauf eintreten werde, welcher kaum zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit führe. Als Maler sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm aber ganztags zumutbar (Urk. 7/17).
4.3     Im Austrittsbericht der Klinik C.___, wo sich der Versicherte vom 24. März bis 5. Mai 2004 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die verantwortlichen Ärzte am 18. Mai 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 3 ff.):
- A. Unfall vom 8. Februar 2003 (Sturz von Rollgerüst)
- 1. Intraartikuläre Joint-depression-Fraktur Calcaneus links
- 15.02.2003 offene Reposition, Osteosynthese mit Calcaneusplatte
- 15.02.2004 OSME
- Arthrose USG, ausgeprägte Inaktivitätsosteopenie des linken Fussskelettes
- 2. Scaphoidfraktur links
- konservative Behandlung mittels Scaphoidgips, aktuell beschwerdefrei
- B. Anpassungsstörung mit dysphorisch-depressiver Symptomatik und maladaptivem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster bei psycho-sozialer Belastung (ICD-10: F43.21, Z56)
- C. Hypertriglyceridämie und Hypercholesterinämie mit ungünstigem TC/HDL-TC Quotienten von 8
- D. Leicht erhöhte Leberwerte unklarer Aetiologie, CDT negativ
         Sie führten in ihrer Beurteilung im Wesentlichen aus, das arbeitsrelevante Problem betreffe den linken Fuss. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Versicherte weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm aber aktuell zumutbar (Urk. 7/21 S. 4 f.).
4.4     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. September 2004 stellte der zuständige Arzt der SUVA, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, zusammenfassend fest, die Scaphoidfraktur sei problemlos abgeheilt, es bestehe eine minimale Belastungsintoleranz bei voller Beweglichkeit im Bereich Handgelenk/Daumengrundgelenk. Bezüglich der Calcaneusfrakturen bestehe eine erhebliche Belastungsintoleranz des linken OSG/USG mit Gelenkunregelmässigkeiten im USG und leichter Formveränderung des Calcaneus. Es seien beginnende arthrotische Veränderungen feststellbar und es bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung durch Irritation der Peronäussehne. In den letzten Wochen gebe der Versicherte zudem Schmerzen in beiden Hüftgelenken an. Der Versicherte habe seine angestammte Tätigkeit nie mehr aufgenommen; wohl gerechtfertigterweise wegen der Restsymptomatik nach Calcaneusfraktur. Wechselbelastende Tätigkeiten seien jedoch zumutbar, soweit sie folgendem Profil entsprächen: Vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen; Gehen während der Arbeitszeit mehrere Male 20 Meter möglich, Zusatzbelastungen stehend vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt im Ausmass von 20 kg möglich (Urk. 7/27).
4.5     Am 5. September 2006 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber dem Rechtsvertreter des Versicherten fest, in psychiatrischer Hinsicht habe der Versicherte eine chronische Depression und schwere Schlafprobleme; in Bezug auf die Zukunft sei er hoffnungslos und versuche zu akzeptieren, dass er sich mit den Schmerzen arrangieren müsse. Er werde mit Surmontil behandelt. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Arbeitsfähigkeit ein Segen und es würde dem Versicherten sehr helfen, wenn er arbeiten könnte. Aus somatischer Sicht, d.h. mit diesen Schmerzen, glaube er (Dr. E.___) nicht, dass es dem Versicherten möglich sei, längere Zeit (deren Dauer genauer evaluiert werden müsste) zu sitzen oder zu stehen. Zusätzlich sei die Konzentrationsfähigkeit einerseits durch die dauernden Schmerzen und andererseits aber auch durch die Medikamente stark eingeschränkt. Ohne Arbeitsversuch könne zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (Urk. 7/48).
4.6     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, erhob in seinem an Dr. E.___ gerichteten Bericht vom 5. Dezember 2006 folgende Diagnosen:
- 1. Radikuläres Reizsyndrom S1 links bei
- Status nach axialer Traumatisierung der Wirbelsäule am 8. Februar  2003
-  2. Intraartikuläre Joint-Depression-Fraktur Calcaneus links am    8. Februar 2003 mit/bei
- offener Reposition 15. Februar 2003, OSME  15. April 2004
- Sekundärer USG Arthrose
- Im Verlauf beschriebener CRPS am linken Fuss
- 3. Status nach konservativ behandelter Scaphoidfraktur links bei      gleichem Unfall
- 4. Reaktive depressive Entwicklung
         Dr. F.___ führte im Wesentlichen aus, aufgrund der Klinik und der Anamnese spreche alles dafür, dass neben der Calcaneusfraktur immer auch ein radikuläres Reizsyndrom S1 mit Schmerzausstrahlung an den lateralen Calcaneus bestanden habe, welches überwiegend zu den Schmerzen im lateralen Fersenbereich geführt habe, was aber - wegen fehlender Ausfälle - übersehen worden sei (Urk. 7/50 S. 3 ff). In seinem Bericht vom 16. Mai 2007 an den Rechtsvertreter gab Dr. F.___ an, es bestehe ein sehr enger Belastungskorridor, auch eine wechselbelastende Tätigkeit sei während höchstens drei Stunden zumutbar (vgl. Urk. 7/52 S. 16 ff, vgl. auch Urk. 7/52 S.13).
4.7     Dem Austrittsbericht der B.___ vom 1. Juli 2008, in welcher sich der Versicherte vom 8. Mai bis 11. Juni 2008 zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
- 1. Chronisches Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme     Schmerzstörung (R 52.2)
- 2. Status nach Calcaneusfraktur links am 15. Februar 2003, subtalare Arthrose links (S92.00)
- 3. Im Verlauf Status nach CRPS Fuss links (M89.07)
- 4. Status nach os scaphoideum Hand links (S62.00)
- 5. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5)
- 6. Rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradig (F33.1)
- 7. Diabetes mellitus Typ II (E.11.9)
- 8. Arterielle Hypertonie (I 10)
         Die für den Bericht verantwortlich zeichnenden Ärzte führten im Wesentlichen aus, der Versicherte sei bei obengenannten Diagnosen zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden. Im Verlauf des Aufenthalts habe er im Rahmen des interdisziplinären Therapieprogramms gesamthaft psychophysisch gut rekonditionieren sowie Schmerzcopingstrategien erarbeiten und anwenden können. Zusätzlich habe er Strategien bei Aggression und Anspannung erlernen und anwenden und ruhiger werden können. Auch seine Selbstsorge und das Selbstvertrauen habe er zu steigern vermocht. Die Therapieziele hätten in allen Bereichen erreicht werden können. Eine weitere Psychotherapie sei unbedingt empfohlen, um den Versicherten beim Umsetzen der Strategien zuhause weiter zu unterstützen. Zur Erhaltung der Tagesstruktur sei die Integration in die Tagesklinik empfohlen. Bis zum 25. Juni 2008 sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Umfang von 100 % ausgestellt worden. Da die Weiterführung des ambulanten Programms dringend indiziert sei, sollte eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit weiterhin attestiert werden. Je nach weiterem Verlauf sei gegebenenfalls die Aufnahme einer stundenweisen Tätigkeit in geschütztem Rahmen oder im Rahmen von Umschulungsmassnahmen empfohlen, um eine gewisse Tagesstruktur und Anerkennung zu gewährleisten (Urk. 7/57 S. 49 ff).
4.8     In dem von der IV-Stelle veranlassten polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 14. August 2008 hatten die für das Gutachten verantwortlich zeichnenden Fachärzte (Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rheumatologie) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/57 S. 23 f):
- 1. Status nach Calcaneus-Fraktur links am 8. Februar 2003 mit Status nach offener Reposition und Osteosynthese am 15. Februar 2003
- Status nach CRPS im Verlauf (2005)
- sekundäre USG-Arthrose links
- 2. Chronisches Lumbovertebral-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein bei degenerativer Diskopathie LWK3 bis S1 (MRI der LWS vom 09.01.2007)
- Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein.
         Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie:
- 1. Leichtgradige depressive Episode (ICD 10 -F 32.0)
- 2. Diabetes mellitus Typ II
- 3. Arterielle Hypertonie
         In rheumatologischer Hinsicht führten die Ärzte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe beim Unfall eine Calcaneus-Fraktur links erlitten, die operativ behandelt worden sei. Im weiteren Verlauf habe sich gemäss Akten ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) eingestellt, das sich jedoch wieder zurückgebildet habe. Zudem sei eine USG-Arthrose dokumentiert, dies im Sinne einer posttraumatischen sekundären degenerativen Veränderung. Eine gleichzeitig erlittene Scaphoidfraktur an der linken Handwurzel sei konservativ behandelt worden. Diesbezüglich bestehe aktuell kein relevantes Gesundheitsproblem mehr. Mittels MRI vom 9. Januar 2007 seien Diskopathien der LWK3 bis S1 dargestellt worden mit Diskusprotrusionen ohne Hernie oder Kompression von neuralen Strukturen; diese degenerativen Veränderungen könnten für die vorhandene Kreuzschmerzproblematik mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein verantwortlich gemacht werden. Eine radikuläre Reizsymptomatik könne nicht bestätigt werden. Da eine verminderte Belastbarkeit des Fusses gegeben sei, bestehe aus rheumatologischer Sicht seit dem Unfall und andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, sich gelegentlich zu erheben und etwas umherzugehen und bei in der Regel leichten bis intermittierend mittelschweren Gewichtsbelastungen sei jedoch zumutbar. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik erscheine die Leistungsfähigkeit durch einen etwas erhöhten Pausenbedarf jedoch um ca. 10 % eingeschränkt. Es seien hiefür sowohl die Schmerzen am linken Fuss wie auch die Kreuzschmerzen und die ansatztendinotischen Beckenkammschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein verantwortlich (Urk. 7/57 S. 21 und 36 ff).
         In psychiatrischer Hinsicht hielten sie im Wesentlichen fest, anlässlich der Untersuchung hätten Schmerzen im Bereich des linken Fusses sowie in der Wirbelsäulenregion nachgewiesen werden können. Diese Schmerzen liessen sich mit Blick auf die somatischen Akten hinreichend durch körperliche Störungen erklären, weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgeschlossen werden könne (Urk. 7/57. S. 17). Anamnestisch liessen sich beim Versicherten des weiteren Symptome eruieren, welche die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllten (Durchschlafstörung, zeitweise auftretende Müdigkeit, verminderte Kraft und Energie, wechselhafte Stimmung, verminderte Fähigkeit, Freude zu empfinden, Vergesslichkeit, zeitweise verminderte Konzentrationsfähigkeit, vermindertes Selbstvertrauen, manchmal auftretendes Gefühl der Sinnlosigkeit). In ursächlicher Hinsicht seien für die depressive Episode die andauernden Schmerzen aber auch die Tatsache des Geschäftsverlustes zu nennen. Unter Berücksichtigung der heutigen Untersuchungssituation, in welcher sich die Stimmung im Verlaufe des Gespräches ein wenig aufgehellt und der Versicherte einen zusehends lebendigeren Eindruck hinterlassen habe, sei der Schweregrad der depressiven Episode als leicht zu beurteilen. Im Vergleich zu den Befunden des psychosomatischen Konsiliums der Klinik C.___ vom 31. März 2004 sei es bis heute zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen. Aufgrund der längeren Dauer derselben könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden, weshalb nach ICD-10 eine depressive Episode zu diagnostizieren sei. Ebenfalls sei im Vergleich zu den Befunden laut nachträglich eingegangenem Bericht der B.___ vom 1. Juli 2008 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik zu erkennen; im Bericht werde denn auch beschrieben, dass es bereits während des Aufenthaltes zu einer Verbesserung gekommen sei. Anlässlich der Untersuchung habe der Versicherte  keine Angaben darüber gemacht, dass er sich in einer Tagesklinik befinde, wie dies von der B.___ vorgeschlagen worden sei, was ebenfalls für den festgestellten, aktuell leichten Schweregrad der Depression spreche. Aus der diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode lasse sich aus psychiatrischer Sicht weder in der bisher ausgeübten noch in einer alternativen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Es sei dem Versicherten zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, einer 100%igen Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen (Urk. 7/57 S. 17 ff. und 46 ff.).
         Gesamtmedizinisch sei dem Versicherten seit dem Unfall die angestammte Tätigkeit als Maler andauernd nicht mehr zuzumuten. Seit der Beurteilung durch den Kreisarzt im September 2003 bestehe bis zum Begutachtungszeitpunkt - mit Ausnahme der Zeit der Hospitalisation sowie mit Ausnahme der Phase der Erkrankung am CPRS im Jahre 2005 - in einer adaptierten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit bedingt durch den etwas erhöhten Pausenbedarf von zehn Prozent (Urk. 7/57 S. 26 f.).
         An ihren Einschätzungen hielten die verantwortlichen Ärzte auch in den Stellungnahmen und ergänzenden Ausführungen vom 11. März 2009 (Dr. I.___) beziehungsweise vom 13. März 2009 (Dr. H.___) fest (vgl. Urk. 7/69).
4.9     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle führte am 16. April 2009 zum Gutachten der A.___ zusammenfassend aus, ab Unfalldatum könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Vor allem aufgrund der Depressionssymptome könne bis zur Beendigung des Aufenthalts in der B.___ eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ca. 75 % bis 80 %) auch für jede angepasste Tätigkeit angenommen werden. Danach sei von einer Besserung auszugehen mit nur noch insgesamt gesehen um 10 % eingeschränkter Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (d.h. 90 % angepasst; vgl. Urk. 7/81 S. 5).

5.       Bezüglich des Gutachtens der A.___ vom 14. August 2008 ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass es auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind, womit es - vorbehältlich des unter E. 6.3 am Schluss und E. 7.3 hernach Ausgeführten - für die vorliegenden Belange umfassend ist. Dass das Gutachten der A.___ im Zeitpunkt der Leistungszusprache (8. Juli 2010) bereits zwei Jahre alt war, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, vermag dessen Beweiswert noch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Soweit gleichzeitig vorgebracht wird, seit der Begutachtung (jedoch vor dem Verfügungszeitpunkt als der zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis [vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen]) sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011, 8C_831/2010, E. 7.2), wird darauf unter Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. F.___ vom 30. August 2010 nachfolgend einzugehen sein.

6.
6.1     In rheumatologischer Hinsicht lässt der Versicherte - gestützt auf die bereits vor Ergehen des angefochtenen Entscheides bei der IV-Stelle eingereichten Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. F.___ (vom 21. Oktober 2008 [Urk. 7/65] und vom 28. September 2009 [Urk. 7/76]) sowie dem beschwerdeweise neu eingereichten Bericht vom 30. August 2010 (Urk. 3/1) -  bestreiten, dass er in leidensangepasster Tätigkeit im Umfang von 90 % arbeitsfähig sei. Er beanstandet vor allem, dass die lumbale Problematik sowie das diagnostizierte cerviko-radikuläre Reizsyndrom nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezogen worden seien; die cervikale Problematik habe sich zudem seit 2009 verschlechtert (Urk. 1).
6.2     Was zunächst die lumbale Problematik betrifft, fand diese angesichts der im Gutachten gestellten Diagnosen offensichtlich Berücksichtigung. Alsdann begründete Dr. I.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (namentlich auch vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Vorakten) überzeugend, zumal er sich auch einlässlich mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. F.___ auseinandersetzte (vgl. etwa Urk. 7/57, S. 23, ferner ergänzende Stellungnahme vom 11. März 2009, Urk. 7/69 S. 4 ff.). Dass Dr. F.___ bezüglich der lumbalen Problematik - abweichend von Dr. I.___ - in erster Linie von einer radikulären Reizsympomatik S1 ausgeht und gestützt darauf  eine geringere Belastbarkeit beziehungsweise höhere Arbeitsunfähigkeit annimmt, vermag die Einschätzung von Dr. I.___ nicht entscheidend in Frage zu stellen. So konnte die von Dr. F.___ postulierte These einer radikulären Reizsymptomatik S1 von keinem der anderen untersuchenden oder mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte vollends bestätigt werden (vgl. etwa ärztliche Beurteilung der K.___ vom 8. Januar 2007, Urk. 7/52 S. 24 oder der SUVA vom 26. September 2007, Urk. 7/52 S. 2).
6.3     Was die cervikale Problematik betrifft, ergibt sich aufgrund der Akten Folgendes: Mit seinem Schreiben vom 28. September 2009 an den Rechtsvertreter des Versicherten hielt Dr. F.___ erstmals fest, dass es im Oktober 2007 (erstmals) zu einem cervikoradikulären Reizsyndrom C6/7 links gekommen sei. Es habe eine Schmerzausstrahlung von radikulärem Charakter im Sinne von brennend ziehenden Schmerzen in den Zeigefinger links und zum Teil Mittelfinger bestanden; die Schmerzen hätten durch Extension und Seitneigung der HWS nach links provoziert werden können. Diese Situation habe sich unter einem Steroidstoss über 2 1/2 Wochen beruhigt und es sei kurzfristig kein Rezidiv mehr aufgetreten; in der Folge sei es noch zweimal zu akuten Rezidiven mit der gleichen Symptomatik gekommen (am 8. Juli 2008 und 26. Januar 2009), wobei in beiden Fällen erneut ein Steoridstoss über zwei bis drei Wochen durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 7/76 S. 4). Dass die cervikale Problematik anlässlich der Begutachtung durch Dr. I.___ am 23. Juni 2008 unzulänglich berücksichtigt worden sei, kann indes dennoch nicht gesagt werden. Denn wie sich aus dem Gutachten ergibt, klagte der Versicherte anlässlich der rheumatologischen Begutachtung nicht über entsprechende Beschwerden (Urk. 7/57 S. 30) und der Untersuch durch Dr. I.___ ergab keine Hinweise auf eine Problematik im Nackenbereich; vielmehr stellte Dr. I.___ unauffällige Bewegungsausmasse im Bereich der HWS ohne (jegliche) Schmerzprovokation fest (Urk. 7/57 S. 32). Da sich auch aus den übrigen medizinischen Vorakten, namentlich aus dem Bericht der B.___ (Urk. 7/57 S. 49 ff.), keine Hinweise auf eine cervikale Problematik ergeben, rechtfertigt sich die Annahme, dass sich die bis zum Begutachtungszeitpunkt durch Dr. I.___ (im Juni 2008) nur einmalig aufgetretene, rund neun Monate zurückliegende und auch nach Angaben von Dr. F.___ nach 2 1/2 Wochen abgeklungene Symptomatik jedenfalls bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht weiter ausgewirkt hatte.
         Anders verhält es sich demgegenüber insoweit, als für den Zeitpunkt nach der Begutachtung weitere Rezidive geltend gemacht werden und Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 30. August 2010 (Urk. 3/1) ab August 2009 eine Verschlechterung der diesbezüglichen Problematik beschreibt. Da sich diese Problematik nach Dr. F.___ auch in einer leidensangepassten sitzenden Tätigkeiten limitierend auswirkt (und zwar nicht nur bezüglich der Sensibiliät im Bereich des linken Daumens, sondern nach Angaben von Dr. F.___ die Belastbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht zusätzlich einschränkt [Urk. 3/1 S. 2]), ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass der entscheidrelevante Sachverhalt insoweit ungenügend erstellt ist.

7.
7.1     In psychiatrischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der von Dr. H.___ festgestellten auszugehen. Er verweist dabei zum einen auf die Angaben des seit 2006 behandelnden Psychiaters Dr. E.___, welcher in seinen Stellungnahmen zum Gutachten der A.___ abweichende Diagnosen erhebt (mittelgradige rezidivierende depressive Störung ICD-10, F33.1, Anpassungsstörung ICD-10 F43.21/43.22 sowie andauernde Persönlichkeitsstörung nach chronischen Schmerzen ICD-10 F62.80; vgl. Stellungnahmen vom 30. September 2008, Urk. 7/66 und vom 25. Oktober 2009; Urk. 7/76). Zum andern legte er im vorinstanzlichen Verfahren einen Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ins Recht, worin dieser aufgrund einer Untersuchung des Versicherten vom 2. Oktober 2008 neben einer mittelgradigen depressiven Episode eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (Bericht vom 3. November 2008, Urk. 6/67).
7.2     Was zunächst die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F.43.21 betrifft, erscheint diese schon daher nicht plausibel, weil Anpassungsstörungen in der Regel innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis eintreten und nicht länger als 2 Jahre dauern, während vorliegend seit dem belastenden Ereignis schon fünf Jahre vergangen waren (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Klinisch Diagnostische Leitlinien, ICD-10 Kapitel V (F), 6. Auflage, S. 185); in diesem Sinne hat Dr. H.___ eine solche Diagnose denn auch nachvollziehbar verneint (Urk. 7/57 S. 47). Die von Dr. L.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung vermag die Beurteilung von Dr. H.___ nach Lage der Akten nicht in Frage zu stellen, hatte dieser das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung - welche einzig noch im Bericht der B.___ und zudem als blosse Verdachtsdiagnose Erwähnung fand - unter Hinweis auf das vorhandene somatische Korrelat der Schmerzproblematik doch nachvollziehbar verworfen (vgl. Urk. 7/67, vgl. auch Stellungnahme vom 13. März 2009; Urk. 7/69 S. 17). Auch die Einschätzung von Dr. H.___, wonach beim Versicherten im Begutachtungszeitpunkt (lediglich) eine leichte depressive Episode bestand, kann angesichts der bei der Exploration erhobenen objektiven psychopathologischen Befunde grundsätzlich nachvollzogen werden (Urk. 7/57 S. 44 f). Sie erscheint auch insoweit plausibel, als die anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben des Versicherten, wonach er den behandelnden Psychiater normalerweise alle vier bis fünf Wochen für die Dauer von jeweils 30 bis 75 Minuten treffe (Urk. 7/57 S.13 und 44), jedenfalls nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lassen. Ausserdem war gemäss Bericht der B.___ vom 1. Juli 2008, wo sich der Versicherte vom 8. Mai bis 11. Juni 2008 und somit unmittelbar vor der (psychiatrischen) Begutachtung (vom 13. Juni 2008; vgl. Urk. 7/57 S. 40) aufgehalten hatte, zwar noch die Eintrittsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeitig mittelgradig (ICD-10. F 33.1) erhoben worden, die behandelnden Fachpersonen vermochten jedoch im Verlauf des mehrwöchigen Aufenthalts eine Verbesserung des psychophysischen Zustandes festzustellen (vgl. Urk. 7/57 S. 49 ff.).
7.3     Trotzdem bleibt die Expertise auch in psychiatrischer Hinsicht ergänzungs- bedürftig: Soweit der psychiatrische Gutachter seine Einschätzung auch damit begründet, der Versicherte habe keine Angaben darüber gemacht, dass er sich - wie von der B.___ empfohlen - in einer Tagesklinik befinde, was ebenfalls für den leichten Schweregrad der Depression spreche, geht er von unzutreffenden Tatsachen aus. So ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. E.___ (Bericht vom 30. September 2008, Urk. 7/66 S. 3), dass sich der Versicherte im Anschluss an seinen Aufenthalt in der B.___ (und die sich unmittelbar daran anschliessende psychiatrische Begutachtung) durchaus in die Tagesklinik begab.
         Was den (retrospektiven) Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, wird im Gutachten unter Hinweis auf die Akten lediglich ausgeführt, gegenüber den Befunden des psychosomatischen Konsiliums der Klinik C.___ vom 18. Mai 2004 sei eine Besserung eingetreten (Urk. 7/57 S. 26 und 47) ebenso wie im Vergleich zu den (Eintritts-) Befunden gemäss Bericht der B.___ vom 1. Juli 2008 (Urk. 7/57 S. 26 und 46); präzisere Angaben über den Verlauf enthält das Gutachten nicht. Entgegen den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Angaben des RAD-Arztes Dr. J.___ lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, es habe im gesamten fraglichen Zeitraum aus psychiatrischer Sicht eine "hochgradige" Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 75 % bis 80 % ("vor allem aufgrund der Depressionssymptome") bestanden. Im Austrittsbericht der Klinik C.___ findet sich jedenfalls kein Hinweis auf eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, wurde doch eine Anpassungsstörung mit dysphorisch-depressiver Symptomatik (F.43.21) diagnostiziert, was lediglich einem leichten depressiven Zustand entspricht (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Klinisch Diagnostische Leitlinien, ICD-10 Kapitel V (F), 6. Auflage, S. 186). Entsprechend wurde im Bericht denn auch festgestellt, das arbeitsrelevante Problem betreffe den linken Fuss, und dem Versicherten werde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 7/21 S. 3 f.). Sodann bescheinigt der Bericht der B.___ vom 1. Juli 2008 letztlich lediglich eine rund sechswöchige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/57 S. 49 ff.). Eine im gesamten hier massgeblichen Zeitraum gegebene hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erscheint umso fraglicher, als selbst die (echtzeitlichen) Angaben von Dr. E.___ vom 5. September 2006 (Urk. 7/48) trotz beschriebener "chronischer Depression und schweren Schlafproblemen" nicht eindeutig auf eine im Vordergrund stehende schwerwiegende, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkende psychiatrische Problematik schliessen lassen, nachdem Dr. E.___ in erster Linie eine somatische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beschrieb. Sodann ging auch Dr. E.___ offenbar von einer jedenfalls seit 2006 bestehenden Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus (vgl. Urk. 7/66 S. 3). Mit anderen Worten kann aufgrund des Gutachtens nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welchen Zeitabschnitten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit (von mindestens 70 % oder in anderem Umfang) aus psychischen Gründen je vorgelegen hat.
         Damit sind auch bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit präzisierende Angaben einzuholen. Da von einer eigentlichen Neubegutachtung des Versicherten retrospektiv keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten sein dürften (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_482/2010, E. 6.2), sind die präzisierenden Angaben gestützt auf die verfügbaren echtzeitlichen Akten vorzunehmen.
8.       Die Sache ist demnach zur Ergänzung und Präzisierung des Gutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) bezüglich der in E. 6.3 in fine und E. 7.3 aufgeworfenen Fragen mit anschliessender gesamtmedizinischer Würdigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 8. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).