Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 17. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete als Oberstufenlehrer und schulischer Heilpädagoge mit Nebenverdienst im Informatikbereich und litt seit August 2007 unter Depressionen (Urk. 8/3 Ziff. 6.3), welche ihm seither die Lehrtätigkeit verunmöglichten (Urk. 8/8 Ziff. 2.7). Am 10. März 2009 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Beamtenversicherungskasse (Urk. 8/13-14) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/1, Urk. 8/7), medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/23-24) sowie zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8-9) ein. Mit Anstellungsverfügung vom 28. Mai 2009 wurde der Versicherte zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 per 16. August 2009 als Sekundarlehrperson an einer anderen Oberstufenschule mit einem Pensum von 17 Wochenlektionen angestellt (Urk. 8/17/1). Am 15. August 2009 gab der Versicherte seine bisherige Arbeitsstelle formell auf (Urk. 8/2/40).
1.2 Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2010 (Urk. 8/26-27) stellte die IV-Stelle eine befristete ganze Rente von August 2008 bis Ende November 2009 in Aussicht (Urk. 8/27 S. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2010 (Urk. 8/31) Einwände. Am 12. April 2010 hob die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 23. Februar 2010 auf und ersetzte diesen (Urk. 8/35). Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/45) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid (Urk. 8/45 + Urk. 8/39 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. November 2011 (Urk. 10) wurde die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 (Urk. 11) nahm diese Stellung, was den Parteien am 9. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, indem die Beschwerdegegnerin auf seine mit Eingabe vom 25. März 2010 (Urk. 8/31) ausführlich begründete Auffassung betreffend Anwendbarkeit von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) weder im neuen Vorbescheid vom 12. April 2010 (Urk. 8/35) noch in der Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 2) eingegangen sei.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift.
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
1.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2010 einen auf fünf Seiten begründeten Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin zur Frage, ob bei der Bestimmung des Invalideneinkommens das seit Sommer 2009 erzielte Einkommen ganz oder gemäss Art. 31 IVG anzurechnen sei, erhoben hat (Urk. 8/31 S. 3-7). Sowohl im zweiten Vorbescheid vom 12. April 2010 (Urk. 8/35) wie auch in der Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 2) setzte sich die Beschwerdegegnerin jedoch mit keinem Wort mit diesen Einwänden auseinander und verletzte damit die Erfordernisse an eine rechtsgenügende Begründung respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedoch keinen Rückweiseantrag gestellt hat, die Parteien sich im Beschwerdeverfahren dazu umfassend äussern konnten sowie im Interesse der Verfahrensökonomie ist diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise als geheilt zu taxieren.
2.
2.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2009, respektive es ist zu beurteilen, ob Art. 31 IVG revisionsrechtlich auch bei erstmaliger rückwirkend befristeter Rentenzusprache zur Anwendung gelangt.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, unter Hinweis auf die Ziff. 5015.2 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit der Invalidenversicherung (KSIH) finde Art. 31 IVG bei einer erstmaligen Rentenzusprache keine Anwendung, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 7).
3.3 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer entgegen, mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision sei Art. 31 IVG eingefügt worden und stelle eine Einschränkung der Revision von Renten im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Art. 31 IVG sei bei der erstmaligen Rentenzusprechung deshalb anwendbar und die Beschwerdegegnerin habe ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.4 Die Beigeladene liess sich dahingehend vernehmen, dass Art. 31 IVG vorliegend nicht zur Anwendung komme, namentlich weil diese Gesetzesbestimmung nur zur Anwendung gelange, wenn eine rentenberechtigte Person bei gleichbleibendem Gesundheitszustand ein höheres Einkommen erziele respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 16. August wieder in einem Pensum von 60.71 % arbeite (Urk. 11 S. 2 oben).
4.
4.1 Am 12. Dezember 2007 erstattete PD Dr. Y.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie das von der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 8/2/16-21).
Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die telefonischen Auskünfte von Dr. phil. Z.___ sowie auf ein ausführliches Untersuchungsgespräch am 12. Dezember 2008 (S. 1).
Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnose (S. 6):
- Neurasthenie (F48.0)
- abgeklungene Depression
Der Gutachter berichtete, beim Beschwerdeführer sei ab August 2007 in ausgeprägter Form ein Zustand schwerer Erschöpfung, initial auch mit starker depressiver Symptomatik, aufgetreten. In diagnostischer Hinsicht bedeute dies eine Neurasthenie (F48.0) beziehungsweise eine schwere depressive Episode (F32.2). Unter der adäquat durchgeführten Therapie habe sich der psychische Zustand progressiv verbessert. Die Depression sei vollständig verschwunden und die neurasthenische Symptomatik habe sich abgeschwächt. Die Erkrankung gehe bis heute mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einher. Angesichts der eingetretenen Zustandsverbesserung bestehe die Absicht, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit ab dem 1. Januar 2008 zu 50 % wieder beginne. Das Ziel, im Laufe des ersten Halbjahres 2008 die berufliche Tätigkeit wieder zu 100 % aufzunehmen, sei realistisch (S. 5 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 27. August bis 29. September 2007 in der Klinik A.___ in stationärer Rehabilitation. Mit Bericht vom 19. Dezember 2007 (Urk. 8/2/34-37) stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose der Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) und führten aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit längerer Zeit beruflich und privat sehr gefordert. Hohe Ansprüche an sich selber und sein ausgesprochenes Verantwortungsbewusstsein schienen dazu beigetragen zu haben, dass der Beschwerdeführer ständig an seine Leistungsgrenze gegangen sei und sich kaum Erholungsphasen gegönnt habe, sodass die grosse Herausforderung, all seinen Verpflichtungen gerecht zu werden, zu einer chronischen Überforderung geführt habe. Der Schulbeginn in Verbindung mit einer neuen, weiteren anspruchsvollen Aufgabe habe schliesslich zur psychophysischen Dekompensation geführt (S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer habe die Klinik in psychophysisch deutlich gestärktem Zustand verlassen. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden beruflichen Wiedereinstieg habe er sich über bestehende Existenz- und Versagensängste geäussert. Er könne nun aber besser damit umgehen und sei wieder optimistischer (S. 3 unten).
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis 14. Oktober 2007. Anschliessend sei eine Neubeurteilung vorzunehmen (S. 4).
4.3 Am 25. Juli 2008 berichtete Dr. Y.___ über seine am selbigen Tag durchgeführte psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/2/23-28). Er hielt fest, dass beim Beschwerdeführer seit Anfang Juli 2008 erneut eine Zustandsverschlechterung aufgetreten sei, weshalb er gegenwärtig die Diagnose der schweren Depression (F32.2) sowie der Neurasthenie (F48) stelle, wobei im Vergleich zur Untersuchung vom Dezember 2007 nun die Depression im Vordergrund stehe (S. 4). Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass auch diese Krankheitsphase wieder vollständig abklingen und der Beschwerdeführer die vollständige Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf wiedererlangen werde. Allerdings sei es nicht möglich, diesbezüglich eine genaue zeitliche Perspektive zu geben (S. 4 unten). Gegenwärtig sei keine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 5 Mitte).
4.4 Vom 21. August bis 24. September 2008 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ zur stationären psychosomatischen Rehabilitation. Die behandelnden Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2008 (Urk. 8/2/29-32) folgende Diagnose (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) mit starkem endogenem Anteil
Sie erachteten den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig bis zum 12. Oktober 2008 (S. 4). Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem gebesserten Allgemeinzustand verlassen (S. 3 Mitte).
4.5 Dr. med. B.___ berichtete am 29. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 8/10/6-7), machte jedoch keine Angaben über dessen Arbeitsfähigkeit, sondern verwies diesbezüglich auf den behandelnden Psychiater (S. 1).
4.6 Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer von Mai 1998 bis Juni 1999 und von August 2007 bis heute in Behandlung steht, nannte in seinem undatierten Bericht (Urk. 8/12, Eingang bei Beschwerdegegnerin 9. April 2009) die Diagnose F33.4 ICD-10 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert) und führte aus, bei der remittierten depressiven Störung seien momentan die Symptome weitgehend abgeklungen, wobei die Situation sich nur wenige Wochen vorher dramatisch anders präsentiert habe, da der Beschwerdeführer schwer suizidal gewesen sei. Entsprechend labilisiert sei der psychische Gesamtzustand heute noch. Unter Therapie und Prophylaxe sei wohl längerfristig wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.4).
Der Arzt attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von August bis Dezember 2007, hernach eine solche von 50 % von Januar bis April 2008 und wieder eine solche von 100 % seit Juni 2008 bis heute (Ziff. 1.6). Er erachtete die bisherige Tätigkeit für aktuell noch zu zirka 50 % zumutbar mit Einsatz ab August 2009 (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).
4.7 Am 16. März 2009 erstattete PD Dr. Y.___ ein weiteres Gutachten zuhanden der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers (Urk. 8/13). Seine Abklärung stützten sich auf die zur Verfügung gestellten Akten, ein Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer am 7. März 2008 sowie ein Telefongespräch vom 16. März 2009 mit Dr. C.___ (S. 1 f.). Als Diagnose nannte er eine schwere Depression (F32.2) und führte dazu aus, schwer sei die Depression nicht wegen der Anzahl depressiver Symptome, denn diesbezüglich weise der Beschwerdeführer nicht eindeutig die Anzahl an Merkmalen auf, die nach ICD-10 zur Diagnose dieses Schweregrades gefordert sei. Nichtsdestoweniger sei die Depression schwer. Dies könne, neben den ausgeprägt bestehenden Symptomen düstere Stimmung, Freudlosigkeit und Energiemangel, besonders aus der gestörten Konzentration und der psychomotorischen Verlangsamung geschlossen werden. Zeichen der Neurasthenie würden nicht mehr im Vordergrund stehen, weshalb diese Diagnose nicht aufrecht erhalten werde (S. 5).
Der Beschwerdeführer sei bis Ende des Schuljahres 2008/09 vollständig arbeitsunfähig, wobei ihm die Durchführung von Vikariaten im Sinne von Arbeitsversuchen und von Fortbildungen möglich sein sollte. Für die Zeit ab dem Schuljahr 2009/10 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei sei darauf zu achten, dass dem Beschwerdeführer nicht Aufgaben mit erhöhter Verantwortung übertragen werde. Es bestehe eine gewisse Unsicherheit darüber, ob er die vorgesehene 50%ige Tätigkeit durchgehend bewältigen werde. Andererseits bestehe nach wie vor Hoffnung, dass er - allerdings zu einem unbestimmten Zeitpunkt - die völlige psychische Gesundheit und damit die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangen werde (S. 6 unten).
4.8 Dr. C.___ berichtete am 4. Dezember 2009 (Urk. 8/24) über den Beschwerdeführer und attestierte bei gleichbleibender Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.9). Die Depression habe sich verbessert, die Stimmung des Beschwerdeführers aufgehellt, die Konzentrationsfähigkeit verbessert. Jedoch seien die Erschöpfungszustände wieder häufiger und schwerer. Mit der aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 % werde der Beschwerdeführer wohl auch im nächsten Jahr sein Teilpensum als Lehrer bewältigen können (Ziff. 1.4).
5. Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt. Die befristete Rentenzusprache stützte sich auf die Gutachten von PD Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.7) und den Arztbericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.6), wonach seit August 2007 bis Ende des Schuljahres 2008/2009 mit Ausnahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von Januar bis April 2008 der Beschwerdeführer zufolge Depressionen zu 100 % arbeitsunfähig war.
Sodann attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im April 2009 eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 bis 60 % ab August 2009 und bekräftigte seine Einschätzung im Dezember 2009, wonach er von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausging und beim Beschwerdeführer einen verbesserten Gesundheitszustand diagnostizierte (vorstehend E. 4.8). Die Richtigkeit dieser Diagnose bestätigte auch PD Dr. Y.___, welcher für die Zeit ab dem Schuljahr 2009/2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging (vorstehend E. 4.7). Auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ging in seiner Stellungnahme vom 25. September 2009 davon aus, dass auf die Einschätzungen von Dr. C.___ abgestellt werden könne, wonach ab August 2009 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/25/3). Durch die Aufnahme der angestammten Tätigkeit in einem 60%-Pensum ab 16. August 2009 (Urk. 8/17/1) bestätigte der Beschwerdeführer zudem die medizinische Einschätzung als zutreffend, weshalb ab August 2009 beim Beschwerdeführer ein verbesserter Gesundheitszustand vorliegt. Weitere Abklärungen sind daher nicht notwendig.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen als Lehrperson gemäss neuem Arbeitsvertrag vom August 2009 (Anstellungsverfügung, Urk. 8/17/1) bei einem 100%-Pensum von Fr. 135'610.15 (13 x Fr. 10'431.55, Urk. 8/17/4, Urk. 8/25/3-4), was unbestritten blieb.
Das Invalideneinkommen leitete sie vom gleichen Anstellungsverhältnis ab und ermittelte ein Einkommen bei einem 60%-Pensum von Fr. 82'329.00 (13 x Fr. 6'333.--, Urk. 8/25/4). Dabei berücksichtigte sie den in Art. 31 Abs. 1 IVG genannten Freibetrag von Fr. 1'500.-- sowie die blossteilweise Berücksichtigung nicht und veranschlagte die Lohnsumme uneingeschränkt.
6.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte unter Hinweis auf die Randziffer 5015.2 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), bei den erstmaligen Rentenzusprachen finde Art. 31 IVG keine Anwendung (Urk. 7). Die Beigeladene lehnte ebenfalls die Anwendung des Art. 31 IVG ab mit der Begründung, diese Gesetzesbestimmung gelange nur zur Anwendung, wenn eine rentenberechtigte Person bei gleichbleibendem Gesundheitszustand ein höheres Einkommen erziele respektive die Restarbeitsfähigkeit verwerte (Urk. 11 S. 2 oben).
6.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen). Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf das Kreisschreiben ist deshalb vorliegend nicht verbindlich. Ebenfalls vermag der Standpunkt der Beigeladenen, der Beschwerdeführer müsse bei gleichbleibendem Gesundheitszustand ein höheres Einkommen respektive seine Restarbeitsfähigkeit verwerten, nicht zu überzeugen, da der Wortlaut von Art. 31 IVG nicht von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand ausgeht. So, wie von der Beigeladenen geltend gemacht, kann die Gesetzesbestimmung nicht ausgelegt werden.
6.4 Der mit der 5. IV-Revision neu eingeführte Art. 31 IVG verfolgt das Ziel, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger, die ihre Resterwerbsfähigkeit bestmöglich ausnützen, nicht mehr durch überproportionale Verluste von Leistungen bestraft werden (Botschaft vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4459 ff., 4569). Zu einer Rentenrevision im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kommt es nur, wenn ein Einkommensfreibetrag von jährlich 1500 Franken überschritten wird (Art. 31 Abs. 1 IVG).
Bereits aus der Verwendung des Begriffs Rentenbezügerinnen und -bezüger in den bundesrätlichen Erläuterungen wird deutlich, dass für die nur teilweise Anrechnung von neu erzieltem Einkommen vorausgesetzt wird, dass die versicherte Person bereits eine Rente bezieht. Dies wird an anderer Stelle in der Botschaft noch deutlicher, wo ausgeführt wird: Wenn Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten sich anstrengen, ihre Resterwerbsfähigkeit möglichst gut ausnützen und dadurch ihren Invaliditätsgrad so stark verringern, dass ihre Rente herabgesetzt oder sogar aufgehoben wird, werden sie beim heutigen System für diesen persönliche Einsatz in bestimmten Fällen «bestraft», indem das wegfallende Renteneinkommen grösser ist als die Zunahme des Erwerbseinkommens und somit das Gesamteinkommen trotz der vermehrten Erwerbstätigkeit tiefer ausfällt als vorher. In der Praxis verzichten deshalb Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten immer wieder darauf, ihre erweiterten Erwerbsmöglichkeiten vollständig auszunutzen. Dieser falsche Anreiz soll behoben werden. (Botschaft, a.a.O., 4539, Original ohne Hervorhebung).
Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 V 216 mit dem Bedeutungsgehalt von Art. 31 IVG befasst und dabei unter anderem ausgeführt, dass die neue Regelung darauf abzielt, den bisherigen falschen Anreiz des Verzichts auf eine vollständige Ausnutzung der Erwerbsmöglichkeiten infolge einer durch die Kürzung oder den Wegfall der Rente drohenden finanziellen Schlechterstellung bzw. der jedenfalls nicht eintretenden Besserstellung zu verhindern. Im Zentrum der Neuerung stand der Gedanke, die erhöhte Anstrengung im Sinne des persönlichen Einsatzes der Rentenbezügerin oder des -bezügers, die ihnen verbliebene Restarbeitsfähigkeit möglichst optimal zu verwerten, nicht durch eine damit einhergehende Reduktion der Rentenleistungen gleichsam zu bestrafen" (BGE 136 V 216 E. 5.3.2.1 S. 220).
6.5 Sämtliche Hinweise lassen erkennen, dass das neugeschaffene Instrument für Bezügerinnen und Bezüger einer bereits zugesprochenen, laufenden Rente einen Anreiz setzen soll, ein zwischenzeitlich verbessertes Erwerbspotential auch tatsächlich zu nutzen, nämlich so, dass die erwerbliche Anstrengung (und das erzielte Einkommen) nicht vollumfänglich durch eine revisionsweise herabgesetzte Rente konsumiert werden.
6.6 Bei der rückwirkenden befristeten Rentenzusprache besteht keine solche - früher negative und dank Art. 31 IVG positive - Anreizkonstellation. In einer solchen Situation wurde - sofern die versicherte Person zwischenzeitlich ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen oder ausgeweitet hat - das verbesserte Erwerbspotential unabhängig von einer noch gar nicht erfolgten Rentenzusprache bereits realisiert.
Somit besteht keine Veranlassung, bei der rückwirkender Zusprache einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die nicht für diese Konstellation geschaffene Spezialvorschrift von Art. 31 IVG anzuwenden. Dies findet auch darin seine (zusätzliche) Rechtfertigung, dass in diesen Fällen die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen lediglich analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263 mit Hinweisen).
7.
7.1 Die mit Blick auf eine allfällige Befristung oder Abstufung erforderliche Invaliditätsbemessung hat somit ohne Berücksichtigung von Art. 31 IVG zu erfolgen.
7.2 Gemäss Anstellungsverfügung vom 28. Mai 2009 war der Beschwerdeführer ab 16. August 2009 wieder mit einem Pensum von 17 Wochenlektionen angestellt (Urk. 7/17/1) und erzielte einen Lohn, der 60.71 % des vollen Gehalts entsprach (Urk. 7/17/4). Dass das Pensum nicht genau mit der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % (vorstehend E. 5) übereinstimmt, liegt einzig daran, dass die Arbeitszeit im Schulbereich in Lektionen bemessen wird und deshalb nicht minutengenau auf ein bestimmtes Pensum zugeschnitten werden kann. Bei 28 Wochenlektionen, die einem vollen Pensum entsprechen, würde ein Pensum von 60 % genau 16.8 Lektionen betragen, was offensichlich nicht praktikabel wäre.
7.3 Diese Besonderheiten wären nicht erwähnenswert, wenn sie nicht - wie vorliegend - genau den Promillebereich beträfen, in welchem über den Bestand oder Nichtbestand eines Rentenanspruchs entschieden wird: Beim nominellen Pensum von 60.7 % beträgt die Einbusse 39.3 %, bei einem solchen von 60.5 % betrüge sie 39.5 % und würde auf den anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % aufgerundet.
Diese marginale, aber anspruchsentscheidende Differenz hat nichts mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der ihm aus ärztlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit zu tun, sondern beruht, wie dargelegt, auf der schulspezifischen Besonderheit der Pensumseinteilung. Darauf zum Nachteil des Beschwerdeführers abzustellen, wäre überspitzt formalistisch und stossend.
7.4 Sachgerecht ist es deshalb, ohne Umrechnung auf Schullektionen direkt auf die ärtzlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % abzustellen, womit im Sinne eines Prozentvergleichs eine Einbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiert.
Damit hat der Beschwerdeführer ab Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung abzuändern.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Bei praxisgemässem Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend die Parteientschädigung auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juli 2010 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).