Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00818
IV.2010.00818

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Sager


Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1955 geborene X.___ arbeitet seit 1984 als Taxichauffeur (Urk. 10/1, Urk. 10/4 S. 4). Er leidet seit einem Unfall in Y.___ im Jahre 1981 an Rückenbeschwerden (Urk. 10/1 S. 6, Urk. 10/46 S. 8).
         Am 8. Februar 2006 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte (Urk. 10/8, Urk. 10/11, Urk. 10/13) sowie den Arbeitgeberbericht (Urk. 10/4) ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren daraufhin ab (Urk. 10/24). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2007 (Urk. 10/25 S. 3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beantragt hatte (Urk. 10/30) - mit Urteil vom 31. Januar 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01078 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung einer EFL und zur Neubeurteilung zurückwies (Urk. 10/33).
1.2     In der Folge musste die von der IV-Stelle veranlasste EFL wegen einer in der Testsituation aufgetretenen pathologischen Herzfrequenzerhöhung abgebrochen werden. Eine Auswertung der EFL sowie die Beantwortung der Zusatzfragen waren aufgrund der Unvollständigkeit des Testprogramms nicht möglich (Urk. 10/40). Die IV-Stelle liess den Versicherten daraufhin am Z.___ begutachten (Z.___-Gutachten vom 9. Februar 2010, Urk. 10/46). Gestützt auf das Z.___-Gutachten wies die IV-Stelle hernach das Leistungsbegehren des Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/51, Urk. 10/53, Urk. 10/56) - mit Verfügung vom 12. August 2010 ab (Urk. 2).

2.       Am 10. September 2010 liess der Versicherte gegen die Verfügung vom 12. August 2010 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es seien die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 2007, zu gewähren (Urk. 1). Mit seiner Beschwerde liess der Versicherte unter anderem den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 30. August 2010 einreichen (Urk. 3/3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte sie eine ergänzende Stellungnahme des Z.___ vom 30. November 2010 (Urk. 11/2) und die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 21. Dezember 2010 (Urk. 11/3) ein. Nachdem mit Verfügung vom 11. Januar 2011 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 12), liess sich der Versicherte innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 12. August 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Im Anschluss an das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2009 (Urk. 10/33) veranlasste die IV-Stelle - wie bereits erwähnt - die Begutachtung des Versicherten (Z.___-Gutachten vom 9. Februar 2010, Urk. 10/46). Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Verfügung vom 12. August 2010 auf das Z.___-Gutachten vom 9. Februar 2010 und hielt fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischen Gründen zu 25 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dabei sei die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur aus gesundheitlichen Gründen nicht ideal. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiere aber ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich sei und die Gutachter möglicherweise (Urk. 1 S. 7) nicht über sämtliche notwendigen CT- und MRI-Befunde verfügt hätten. Zudem seien die Gutachter in Bezug auf die Tätigkeit als Taxichauffeur von einem falschen Arbeits- und Belastungsprofil ausgegangen. Daher sei auf die von Dr. A.___ attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen (Urk. 1).
2.2         Anlässlich der im Rahmen der EFL durchgeführten Testung vom 14. Juli 2009 wurde eine pathologische Herzfrequenzerhöhung festgestellt, welche zum Abbruch der EFL führte (Urk. 10/40 S. 1). Die in der Folge veranlasste kardiologische Untersuchung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie, ergab einen kardialen Normalbefund. Eine strukturelle Herzerkrankung liege nicht vor. Der festgestellte pathologische Herzfrequenzverlauf sei möglicherweise neurovegetativ bedingt. Weitere kardiale Abklärungen oder Therapien seien nicht nötig (Bericht vom 29. Juli 2009, Urk. 10/40 S. 16). Herzprobleme traten denn auch anlässlich der Z.___-Begutachtung nicht auf. So war die allgemeininternistische Anamnese völlig unauffällig (Urk. 10/46 S. 8 f. und S. 18). Auf diese Einschätzung ist abzustellen, zumal auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er lägen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Herzprobleme vor (Urk. 1).
         Ebenso unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht somit nicht (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10/46 S. 11), weshalb nachfolgend auf das Z.___-Gutachten - soweit es die psychiatrische Beurteilung betrifft - nicht weiter eingegangen wird.
2.3     Strittig und zu prüfen bleibt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden arbeitsunfähig ist und ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1
3.1.1   Der Beschwerdeführer war im Jahr 2000 im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde im Spital C.___ untersucht worden. Dabei wurden ein zervikozephales Syndrom bei einem Status nach Fraktur C2 1982 und bei einer Blockwirbelbildung C2/C3, ein thorakovertebrales Syndrom bei einem Rundrücken und eine Hyperhidrosis an allen Extremitäten diagnostiziert (Urk. 10/13 S. 10-15 und S. 3).
3.1.2   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 7. März 2006 ebenfalls die Diagnosen eines zervikozephalen Syndroms, eines Status nach Fraktur C2 (1982), einer Blockwirbelbildung C2/C3 und eines thorakovertebralen Syndroms. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erachtete er nicht als eingeschränkt (Urk. 10/8).
3.1.3   Im Bericht der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 16. Mai 2006 wurde die gleiche Diagnose eines chronischen zervikalen Schmerzsyndroms bei einem Status nach Fraktur C2 1982 und einer Blockwirbelbildung C2/C3 aufgeführt. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wurde ebenfalls als nicht eingeschränkt bezeichnet. Der Versicherte arbeite stets zu 100 % als Taxichauffeur. Aufgrund der Nackenschmerzen fehle er drei bis vier Mal pro Monat für einige Stunden. Er könne sich die Arbeit im Wesentlichen selbst einteilen (Urk. 10/11).
3.1.4   Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 7. November 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten fest mit einer Zunahme der Nackenschmerzen. Es bestünden ein Zustand mit einem Status nach einer C2-Fraktur, eine Osteochondrose C3/4 und weitere degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS). Er attestierte eine verminderte Leistungsfähigkeit im Umfang von circa 30 bis 40 % (Urk. 10/28 S. 3 f.; vgl. auch dessen Bericht vom 12. Februar 2009 mit identischem Inhalt, Urk. 10/32).
3.2     Im Z.___-Gutachten vom 9. Februar 2010 wurden gestützt auf eine internistische, eine psychiatrische (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2.2, Absatz 2) und eine rheumatologische Untersuchung die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen sowie zervikobrachialen Schmerzsyndroms beidseits bei einem Status nach traumatischer Fraktur von C2 1982 bei einem Verkehrsunfall und bei einer Blockwirbelbildung C2/3, bei einer radiomorphologisch nachgewiesenen Osteochondrose C3/4 mit flacher Protrusion, kleiner medianen Protrusion C4/5, Einengung des rechten Foramens C6/7 und des linken Foramens C5/6, mit einer leichten Spondylarthrose C3/4 rechts, einer leichten anterioren/inferioren Spondylose C6 (CT HWS 11/2007), mit einer intermittierend chronisch funktionellen Dysfunktion der HWS, mit reaktiven Myogelosen der Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur bei allgemeiner muskulärer Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen Nacken-/Schultergürtel- sowie rückenstabilisierenden Muskelgruppen, bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform sowie einer Frozen-Shoulder links gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Dezentrierung der Hüftgelenke beidseits, ein chronischer Nikotinabusus und eine Hyperhidrosis an allen Extremitäten unklarer Ätiologie aufgeführt (Urk. 10/46 S. 16 f.).
         Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe sich reaktiv trotz mehrfacher Prüfung eine völlig indolente myogelotische Nacken-Schultergürtelmuskulatur gefunden. Während anlässlich der Untersuchung Dr. A.___s im November 2008 noch eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Nacken-/Schultergürtelmuskulatur und der nuchalen Muskelansätze links feststellbar gewesen sei, bestünden aktuell in diesen Bereichen keine relevanten, vor allem schmerzhaften myogelotischen Veränderungen. Die Bewegungsprüfung der Lenden- und der Brustwirbelsäule sei klinisch völlig unauffällig gewesen. Hingegen hätten sich im Bereich der HWS deutliche Einschränkungen in Bezug auf die maximal mögliche Rotation und Reklination mit kombinierter Rotation gefunden, während die Flexion und Extension nicht relevant eingeschränkt gewesen seien (Urk. 10/46 S. 15, 16).
         Die berufliche Tätigkeit als Taxichauffeur werde mindestens zu 90 % rein sitzend durchgeführt mit einer relativ fixierten Oberkörperhaltung, insbesondere der HWS. Die körperliche Belastung während der Arbeit könne sehr stark variieren und hänge im Wesentlichen vom ein- und auszuladenden Gepäck der Gäste ab. Global könne dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Taxichauffeur von 25 % attestiert werden. Dies gelte ebenfalls für jegliche weiteren, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeiten. Die Einschränkung von 25 % könne seit November 2007 angenommen werden. Dem Wunsch des Versicherten, seinen seit über 25 Jahren ausgeübten Beruf als Taxichauffeur nur noch zu 50 % auszuüben, könne aufgrund der somatischen Evaluation nicht entgegengenommen werden (Urk. 10/46 S. 18).
         Der Rheumatologe erachtete es als äusserst sinnvoll, baldmöglichst eine aktiv ausgerichtete kräftigende und stabilisierende Physiotherapie für den ganzen Oberkörper in die Wege zu leiten, um die deutliche Fehlhaltung und Fehlform zu kompensieren. Die reaktiven myogelotischen Veränderungen im Nacken-/Schultergürtel und die Schmerzattacken sollten dadurch mittel- bis langfristig abnehmen. Grundsätzlich werde sich jedoch an der aufgrund der mechanischen ossären Befunde deutlich eingeschränkten Bewegungsfähigkeit der HWS nichts ändern. In Bezug auf die frozen shoulder links seien keine zusätzlichen spezifischen therapeutischen Massnahmen notwendig, da erfahrungsgemäss mit einer Spontanheilung gerechnet werden könne (Urk. 10/46 S. 16).
3.3     Dr. A.___ äusserte in seinem Bericht vom 30. August 2010 Kritik am Z.___-Gutachten und hielt an seiner Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 40 % fest. Er erachtete das Gutachten des Z.___ insofern als widersprüchlich, als einerseits auf das Fehlen myogelotischer Veränderungen suboccipital und im Nacken hingewiesen, andererseits eine stabilisierende kräftigende Massnahme insbesondere auch gegen die reaktiven myogelotischen Veränderungen empfohlen werde. Er führte weiter an, als Beweis für die verminderte Belastbarkeit diene die Notfallkonsultation vom 6. Juli 2010 mit akuter Zervikobrachialgie rechts nach dem Tragen von schweren Koffern (Urk. 3/3).
3.4     Die Z.___-Gutachter betonten in ihrem Zusatzbericht vom 30. November 2010, dass anlässlich der Untersuchung vom 25. Januar 2010 keine relevanten schmerzhaften myogelotischen Veränderungen im Nacken  und Schultergürtel vorgelegen hätten. Dass Dr. A.___ insbesondere im Rahmen einer Notfallkonsultation vom 6. Juli 2010 andere Befunde erhoben habe, sei durchaus möglich. Ihnen seien die medizinischen Vorakten zur Verfügung gestanden. Basierend auf den bereits seit Jahren mehrfach dargelegten somatisch erhebbaren Diagnosen im Bereich der HWS sei es aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar, dass situativ immer wieder Myogelosen im Bereich der Nacken-/Schultergürtelmuskulatur auftreten könnten. Dementsprechend seien die im Gutachten dargelegten therapeutischen Massnahmen primär als präventive Massnahmen zu interpretieren. Dass Dr. A.___ daraus einen Widerspruch ableite, sei aus fachärztlich rheumatologischer Sicht nicht zu erklären.
         Zu der von Dr. A.___ attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit führten die Z.___-Gutachter an, es sei durchaus denkbar, dass sich vorübergehend eine Verschlechterung der Symptomatik zugetragen habe mit einer vorübergehenden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit. Dies jedoch als Beweis heranzuziehen, dass grundsätzlich und längerfristig eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei klar nicht begründet. Es liege eine unterschiedliche Interpretation des gleichen Sachverhalts vor. Wenn dabei der einzige objektive klinische Befund Myogelosen seien, könne daraus keine oder höchstens eine geringgradige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 11/2).

4.
4.1     Die im Z.___-Gutachten gestellte somatische Hauptdiagnose stimmt mit derjenigen der übrigen involvierten Ärzte überein (Urk. 10/8, Urk. 10/11, Urk. 10/13 S. 3 und S. 14, Urk. 10/28, Urk. 10/32). Neu hinzu gekommen sind jedoch gemäss dem Z.___-Gutachten degenerative HWS-Veränderungen mit intermittierenden funktionellen Dysfunktionen der HWS, reaktive Myogelosen der Nacken-/Schultergürtelmuskulatur, eine Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform sowie eine Frozen-Shoulder. Daran übte denn auch insbesondere Dr. A.___, der  in seinem neuesten Bericht vom 30. August 2010 explizit keine Diagnosen aufführte (Urk. 3/3), keine Kritik (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 11/2 S. 2). Dass die Z.___-Gutachter - gemäss der Auffassung des Beschwerdeführers - möglicherweise nicht über alle bildgebenden Untersuchungsberichte verfügt hätten (Urk. 1 S. 4 und S. 7), bleibt eine vage Vermutung und wird durch die Ausführungen im Z.___-Gutachten entkräftet. So wurde im Z.___-Gutachten detailliert aufgeführt, welche bildgebenden Untersuchungsberichte welchen Inhalts vorlagen (Urk. 10/46 S. 4 f., S. 6 ff. sowie S. 13 f.). Zudem vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern, dass von medizinischer Seite keine Kritik an den im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen geäussert wurde, womit kein Grund besteht, von den im Z.___-Gutachten gestellten Diagnosen abzuweichen.
4.2         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf das Z.___-Gutachten und die darin attestierte 25%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur aber auch in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne fixierte Haltung der HWS, ohne repetitive Überkopfbewegungen und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition abzustellen (Urk. 10/46 S. 16 und S. 18). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Z.___-Gutachter im Gegensatz zu den Einschätzungen von Dr. D.___ vom 7. März 2006 (Urk. 10/8) und der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 16. Mai 2006 (Urk. 10/11), welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierten, nach der von Dr. A.___ im November 2008 konstatierten Verschlechterung nun immerhin eine nicht unwesentliche Einschränkung von 25 % anerkennen.
         Die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung Dr. A.___s von 30 bis 40 % (Urk. 10/28) beziehungsweise 40 % (Urk. 3/3) vermag diese gutachterliche Beurteilung nicht ohne Weiteres zu entkräften, da Dr. A.___ dafür keine überzeugenden Gründe anführt. Seine grosszügige Schätzung mag sich daher am ehesten mit der rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Erfahrungstatsache erklären, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff.) und Dr. A.___s (Urk. 3/3) kann sodann kein Widerspruch darin gefunden werden, dass die Z.___-Gutachter einerseits anlässlich der Begutachtung keine relevanten schmerzhaften Myogelosen feststellen konnten, andererseits eine aktiv ausgerichtete kräftigende und stabilisierende Physiotherapie für den gesamten Oberkörper unter anderem zur Prävention schmerzhafter reaktiver Myogelosen empfahlen, zumal das Vorhandensein von mit der Fehlhaltung und Fehlform einhergehenden Myogelosen nicht in Abrede gestellt und mit der Therapie künftige Schmerzattacken wie die von Dr. A.___ am 6. Juli 2010 notfallmässig behandelte akute Cervicobrachialgie vermindert oder gar verhindert werden können.
         Schliesslich vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum von den Z.___-Gutachtern angeblich nicht korrekt umschriebenen Arbeits- und Belastungsprofil eines Taxichauffeurs (Urk. 1 S. 5) nichts daran zu ändern, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird, zumal für die Bezifferung des Invalideneinkommens ohnehin auf die allgemeinen Verdienstmöglichkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt wird und nicht auf den Lohn eines Taxichauffeurs (vgl. nachstehend Erwägung 5.2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

5.      
5.1     Der Invaliditätsgrad ist gestützt auf einen Einkommensvergleich zu bestimmen, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen) und hierfür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02), der frühestens nach der von Dr. A.___ am 7. November 2008 konstatierten Verschlechterung in Betracht fällt.
         Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnitt der Einkommen der Jahre 2006 bis 2008 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/48 S. 1) mit Fr. 54'384.-- (Urk. 2 S. 2). Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 6) und fällt angesichts der tatsächlich im IK-Auszug vom 25. März 2010 aufgeführten Jahreseinkommen (2006: Fr. 55'870.--, 2007: Fr. 52'413.--; 2008: Fr. 51'753.-- was zu einem Durchschnittswert von Fr. 53'345.-- führt, Urk. 10/47 S. 1 und S. 4) sowie den aktenkundigen Angaben des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers (Urk. 10/4, 10/46 S. 8) eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. auch Urk. 10/5, Urk. 10/22 S. 1, Urk. 10/48 S. 1), weshalb darauf abzustellen ist.
5.2     Das von der IV-Stelle mit Fr. 59'979.-- gestützt auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Total der Tabelle TA1, S. 26) für Hilfsarbeiter-Löhne von Fr. 4'806.-- bezifferte Invalideneinkommen ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Urk. 1 S. 6). Indessen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) und im Einklang mit dem Gutachtensergebnis - lediglich eine 25%ige Reduktion aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erwägung 4.2), woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 44'984.-- resultiert. Davon ist ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (BGE 126 V 75), wobei der von der IV-Stelle bezifferte Abzug von 15 % aufgrund der an eine leidensbedingte Tätigkeit zu stellenden Anforderungen, des reduzierten Beschäftigungsgrads von 75 % und der langjährigen Tätigkeit als Taxichauffeur als angemessen erscheint. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 30 % (Fr. 44'984.-- - 15 % = Fr. 38'236.--; Fr. 54'384.-- - Fr. 38'236.-- = Fr. 16'148.--; Fr. 16'148.--/Fr. 54'384.-- = 29,7 %), was zu keiner Rente berechtigt.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).