Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2010.00819 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
X.___, geb. 1995
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, leidet an einer Mucopolysaccharidose Typ II, einer angeborenen Störung des Mucopolysaccharid-Stoffwechsels (Geburtsgebrechen Ziff. 454 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV-Anhang), welche sich unter anderem in seit frühester Kindheit auftretenden, progredienten Gelenkskontrakturen sowie einer beidseitigen mittelgradigen Schwerhörigkeit äussert (Urk. 7/23, Urk. 7/24 Ziff. 3-4, Urk. 7/89/3 unten, Urk. 7/101/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte im Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen wiederholt Leistungen. Unter anderem wurden Beiträge an die Sonderschulung, verschiedene medizinische Massnahmen sowie diverse Hilfsmittel zugesprochen (vgl. Aufstellung in Urk. 7/140).
Mit Mitteilung vom 20. Oktober 2006 (Urk. 7/113) erteilte die IV-Stelle namentlich Kostengutsprache für ein behindertengerechtes Computersystem Mobile mit Zubehör (Ziff. 1) und teilte dem Versicherten mit, dass sie Reparaturkosten vergüte, wenn sie trotz sorgfältigem Gebrauch entstünden und kein Dritter dafür hafte (Ziff. 2). In der Folge wurde der Versicherte von der Z.___ mit besagtem System samt Zubehör ausgerüstet (vgl. Urk. 7/121, Urk. 7/192). Wegen eines Defekts mussten im Jahr 2010 das Ladegerät und der Drucker ersetzt werden. Die Rechnung betreffend die Ersatzkosten in der Höhe von Fr. 605.80 liess die durchführende Stelle, die Z.___, direkt der IV-Stelle zukommen (Urk. 7/189, vgl. auch Urk. 7/193).
Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es könne keine Kostengutsprache für den Drucker und das Ladegerät geleistet werden (Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juni 2010 einen Einwand (Urk. 7/194). Mit Verfügung vom 19. August 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/197 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. August 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei als nichtig zu bezeichnen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 29. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. August 2010 ergangen, weshalb im Folgenden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der im Verfügungszeitpunkt geltenden Fassung zitiert werden.
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.4 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf Abs. 1, erster Satz. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.5 Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden (Art. 7 Abs. 2 HVI).
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat in Ziff. 1046 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) konkretisiert, was als Reparatur zu verstehen ist. Als Reparatur gelten demnach ausser der Behebung von Abnützungsschäden auch die im Verlaufe des Gebrauchs notwendig werdenden Wiederanpassungen sowie die teilweise Erneuerung (Ersatz von Teilstücken). Gemäss Ziff. 1071 stellt der/die Lieferant/in der IV direkt Rechnung und bedient die versicherte Person mit einer Kopie.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von der Z.___ in Rechnung gestellten Kosten für den Ersatz des Druckers und des Ladegerätes in der Höhe von Fr. 605.80 zu übernehmen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 268 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 17. Oktober 2008 auf den Standpunkt, dass ein PC inklusive üblichem Zubehör (gängige Software, Bildschirm, Drucker etc.) heute als Grundausstattung eines Haushaltes gelten würden und deshalb nicht mehr als invaliditätsbedingt notwendig geltend gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 1 unten, S. 1 oben).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) ergänzte sie, dass die in Frage stehenden Kosten weder gestützt auf Ziff. 2 der Verfügung vom 20. Oktober 2006 noch aus vertrauensrechtlichen Gründen zu ersetzen seien (Ziff. 4). Für die Übernahme der Kosten einer Neuanschaffung von Drucker und Ladegerät fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Eine solche könne namentlich nicht in Ziff. 11.06 HVI erblickt werden (Ziff. 5). In Bezug auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich oder zur Schulung bestehe aufgrund von Ziff. 13.01 HVI sodann nur insoweit eine staatliche Kostenpflicht, als diese invaliditätsbedingt erforderlich seien (Ziff. 6). Da Drucker und Netzwerkgeräte heute zur üblichen Grundausstattung jedes Computersystems zählten, die auch von einer gesunden Person im Zusammenhang mit der Bedienung und Anwendung eines Computers üblicherweise benötigt und erworben würden und wie vom BSV festgestellt in 80 % der Schweizer Haushalte anzutreffen seien, fehle es an den invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI und Ziff. 13.01 HVI (Ziff. 7).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch „Drucker/Ladegerät“ eingereicht, sondern einzig im Frühjahr 2010 eine Reparatur des früher abgegebenen Systems auf Grund von Ziff. 2 der Verfügung vom 20. Oktober 2006 bei der Z.___ veranlasst. In der Verfügung werde deshalb eigentlich von einem falschen Antragsteller ausgegangen und sei entsprechend auch der falsche Adressat bezeichnet (S. 1 unten, S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin gehe sodann fälschlicherweise davon aus, beim fraglichen Gesuch handle es sich um ein Gesuch zur Kostenübernahme für ein neues System. Richtigerweise handle es sich lediglich um eine Rechnung der Z.___ für eine Reparatur aufgrund von Ziff. 2 der Verfügung vom 20. Oktober 2006 (S. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Ziff. 11.06 HIV verneine, stützte sie sich auf eine auf ihn nicht anwendbare gesetzliche Grundlage (S. 2 Mitte). Des Weiteren stelle sich die Frage, inwiefern das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Rundschreiben des BSV überhaupt beachtet werden müsse. Mit Blick auf Ziff. 2 der Verfügung vom 20. Oktober 2006 machte er schliesslich einen Anspruch auf Schutz des Besitzstandes beziehungsweise eine Verletzung von Treu und Glauben geltend (S. 2 unten).
3.
3.1 Am 20. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein behindertengerechtes Computersystem Mobile mit Zubehör erteilt und festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin Reparaturkosten, die trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen und für die kein Dritter haftet, übernimmt (Urk. 7/113).
Anfang 2010 musste die durchführende Stelle, die Z.___, den Drucker und das Ladegerät infolge eines Defekts ersetzen. Aufgrund der Verfügung vom 20. Oktober 2006 reichte sie die Rechnung vom 26. April 2010 betreffend die Ersatzkosten in der Höhe von Fr. 605.80 (Urk. 7/189) direkt bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 7/193). Dieses Vorgehen ist bei Vorliegen einer Kostengutsprache üblich und steht im Einklang mit Ziff. 1046 und Ziff. 1071 des KHMI (vgl. vorstehend E. 1.5). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2010 den Beschwerdeführer als Adressaten bezeichnete, zumal dieser aufgrund der Verfügung vom 20. Oktober 2006 die Reparatur bei der Z.___ in Auftrag gegeben hatte und die Übernahme der Kosten durch die Beschwerdegegnerin jedenfalls in seinem Sinne ist.
3.2 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006 gestützt auf die damals geltenden Rechtsgrundlagen Kostengutsprache für ein behindertengerechtes Computersystem Mobile mit Zubehör erteilte und sich gleichzeitig zur Übernahme von Reparaturkosten, welche trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen und nicht von einem Dritten zu tragen sind, verpflichtete (Urk. 7/113). Da die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt waren und dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wurde, erfolgte die Kostengutsprache zwar lediglich mittels formloser Mitteilung (vgl. Art. 58 IVG und Art. 74ter-74quater IVV in der damals geltend gewesenen und heute geltenden Fassung), die aber einer Verfügung gleichkommt.
Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend machte, gestützt auf die Mitteilung vom 20. Oktober 2006 könnten die Kosten für den Ersatz des Druckers und des Ladegerätes nicht übernommen werden, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI in der damals geltend gewesenen und auch heute noch gleich lautenden Fassung (vgl. vorstehend E. 1.5) übernimmt die Versicherung die Kosten für die Reparatur eines von ihr abgegebenen Hilfsmittels, sofern die Reparatur trotz sorgfältigem Gebrauch notwendig wird und nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Diese gesetzliche Regelung wurde in Ziff. 2 der Mitteilung vom 20. Oktober 2006 wiedergegeben. In Ziff. 1046 KHMI in der bis 31. Dezember 2007 geltend gewesenen Fassung konkretisierte das BSV, dass als Reparaturen ausser der Behebung von Abnützungsschäden auch die im Verlaufe des Gebrauchs notwendig werdenden Wiederanpassungen sowie die teilweise Erneuerung (Ersatz von Teilstücken) gelten. Wie Art. 7 Abs. 2 HVI erfuhr auch die Konkretisierung in Ziff. 1046 KHMI bis heute keine Änderung (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die Kostengutsprache vom 20. Oktober 2006 umfasste ein behindertengerechtes Computersystem Mobile mit Zubehör und damit auch den Drucker und das Ladegerät. Wenn nun Drucker und Ladegerät ersetzt werden müssen, handelt es sich hierbei zweifelsohne um einen Ersatz von Teilstücken, die als Reparatur im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HVI zu qualifizieren und von der Beschwerdegegnerin zu vergüten sind.
Gestützt auf die Mitteilung vom 20. Oktober 2006 hat die Beschwerdegegnerin daher für die von der Z.___ in Rechnung gestellten Kosten für den Ersatz des Druckers und des Ladegerätes in der Höhe von Fr. 605.80 aufzukommen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin wies wohl zutreffend darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Zusprache von PCs und üblichem Zubehör eine Praxisänderung erfolgt ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 268 des BSV vom 17. Oktober 2008, IV-Rundschreiben Nr. 272 des BSV vom 27. Januar 2009 und IV-Rundschreiben Nr. 274 des BSV vom 9. April 2009). Dies ist indes vorliegend nicht von Relevanz. Zwar ist es fraglich, ob dem Beschwerdeführer das behindertengerechte Computersystem Mobile samt Zubehör auch heute noch im gleichen Umfang wie mit Mitteilung 20. Oktober 2006 zugesprochen zugesprochen werden könnte. Jedenfalls hätte eine hinreichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erfolgen, um beurteilen zu können, ob die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für die Abgabe erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2010 vom 2. September 2010 E. 4). Vorliegend steht indes nicht die Zusprache eines neuen Systems in Frage, sondern der Ersatz von Teilstücken eines bereits zugesprochenen Systems. Für die Kosten dieses Ersatzes hat die Beschwerdegegnerin aber wie in E. 3.2 dargelegt, gestützt auf die Mitteilung vom 20. Oktober 2006 aufzukommen.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Ersatz des Druckers und des Ladegerätes in der Höhe von Fr. 605.80 zu übernehmen hat, was zur Gutheissung der gegen die Verfügung vom 19. August 2010 erhobenen Beschwerde führt.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. August 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für den notwendig gewordenen Ersatz des Druckers und des Ladegerätes in der Höhe von Fr. 605.80 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächRyf