IV.2010.00821

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 9. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann
Anwaltskanzlei Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, Mutter von fünf mittlerweile volljährigen Kindern, war zuletzt vom 12. Juli 2003 bis 30. September 2008 bei der Y.___ als Reinigungsangestellte und Küchenaushilfe beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag der 9. Januar 2008 war (Urk. 12/17 Ziff. 3.1 und 5.4, Urk. 12/29 Ziff. 1-3). Am 30. Mai 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/17).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/20/1-10, Urk. 12/37), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/29) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/23) ein und zog Unterlagen des Krankentaggeldversicherers der Versicherten (Urk. 12/21, Urk. 12/45) bei. Der Krankentaggeldversicherer holte bei Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ ein Gutachten ein, welches am 11. Mai 2009 erstattet wurde (Urk. 12/48).
1.2     Mit Vorbescheid vom 10. November 2009 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 12/55). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. November 2009 Einwände (Urk. 12/57) und legte ein ärztliches Zeugnis bei (Urk. 12/56). Am 8. Juli 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 12/67 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr sei rückwirkend ab Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 13) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) bewilligt und eine Kopie der Beschwerdeantwort der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt.
Am 27. April 2011 (Urk. 15) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 16) ein, welcher der IV-Stelle am 14. Juli 2011 (Urk. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 (Urk. 20) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, fehlende Akten, auf welche sie sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2010 bezog, einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 2. September 2011 (Urk. 22) nach und reichte darüber hinaus zusätzliche - die Akten ergänzende - medizinische Berichte ein (Urk. 23/1-4). Zu diesen nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2011 Stellung (Urk. 26). Diese Stellungnahme wurde der IV-Stelle am 27. September 2011 (Urk. 28) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 1. November 2011 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 29).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes im Rahmen von 70 % arbeitsfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls zu 70 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin nahm für das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne für Reinigungsangestellte und hochgerechnet gemäss Nominallohnentwicklung ein solches von Fr. 48'344.10 an. Bei der Gegenüberstellung mit dem gestützt auf Tabellenlöhne im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 32'746.75 ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %. Selbst bei hypothetischem Abstellen auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Validen-Erwerbseinkommen gelangte sie auf einen ebenfalls rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %.
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. Aus somatischen Gründen sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, welche ohne Berücksichtigung der psychiatrischen Gründe bereits einen Invaliditäts-Grad von bis zu 70 % und damit mit Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen eine ganze Rente ergeben würde. Zum Einkommensvergleich hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei von einem Valideneinkommen von mindestens brutto Fr. 51'753.-- auszugehen (S. 11 lit. b). Des Weiteren sei der Leidensabzug auf 20 % festzusetzen (S. 11 lit. c).
         In ihrer Eingabe vom 27. April 2011 (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie auch bei angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.
2.3     Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Dr. A.___, Chiropraktor SCG/ECU, nannte im Bericht vom 13. Dezember 2007 (Urk. 12/20/10) als Diagnose ein chronisches spondylogenes Syndrom. Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über intermittierend auftretende Beschwerden, seit einem halben Jahr im Schulter- Nackenbereich rechts, wobei bisherige Therapien bis anhin ohne Erfolg geblieben seien. Am Abend sei eine Schmerzakzentuierung erkennbar. Er gelangte zur Beurteilung, die jetzigen Beschwerden dürften von einer beginnenden degenerativen Veränderung der mittleren Halswirbelsäule (HWS) herstammen. Ob die Beschwerdeführerin die erhaltene ergonomische Instruktion in der täglichen Arbeit als Küchenhilfe umsetzen könne, sei fraglich (Urk. 15/20/10 unten).
3.2     Am 29. Januar 2008 nannten Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. phil. C.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum D.___ (Urk. 12/20/7-9), folgende Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Probleme am Arbeitsplatz
- HWS-Schmerzen
- Schmerzen rechte Hand
Zu den angegebenen Beschwerden führten sie aus, die Beschwerdeführerin beklage seit 2005 HWS-Schmerzen. Ausserdem habe sie Schlafstörungen, Schwindel, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit (liege den ganzen Tag im Bett), zum Teil auch viel Nervosität, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Thermodysregulation, Appetitverminderung. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar bis 25. Januar 2008 zu 100 %. Die Beschwerdeführerin könne bei ihrem Arbeitgeber nicht mehr arbeiten, sie müsse dort seit drei Monaten zuviel arbeiten, weil der Küchenchef krank sei (S. 1). Sie habe Suizidideen, jedoch keine Suizidversuche unternommen, und es bestehe auch keine akute Suizidalität. Eine Rehabilitationsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin sei ausgewiesen und die Rehabilitationsprognose sei gut, weshalb eine 8-Wochen-Rehabilitationsbehandlung empfohlen werde (S. 2 unten).
3.3     Aus dem Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 13. Juni 2008 (Urk. 23/2, abgesehen vom Datum = Urk. 23/3), wo sich die Beschwerdeführerin vom 27. Februar bis 24. April 2008 tagesklinisch einer Rehabilitationsbehandlung unterzog, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Probleme am Arbeitsplatz
- HWS-Schmerzen
- Schmerzen rechte Hand
Die behandelnden Ärzte führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während der Behandlung habe sich leicht verbessert. Die psychische Befindlichkeit sei mittelgradig stabilisiert und die Beschwerdeführerin zu Bewegungsaufbau und Übernahme leichterer Haushaltsarbeiten motiviert worden. Sie habe die psychosomatischen Bedingungen der Schmerzproblematik gut nachvollziehen können, während des Programms sei jedoch kein Transfer der Erkenntnisse in ihren Alltag gelungen (S. 4 oben). Prognostisch günstig sei es, dass die Beschwerdeführerin wieder arbeiten möchte, aus psychologischer Sicht aber zuerst die negativen Erfahrungen am früheren Arbeitsplatz verarbeiten müsse (S. 4 Mitte). Die Ärzte attestierten aufgrund der Schmerzsymptomatik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit, konnten jedoch keine Auskünfte über die zumutbare Arbeitsbelastung in einer angepassten Tätigkeit geben (S. 4 unten).
3.4     Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 17. Mai 2006 in Behandlung steht, nannte im Bericht vom 21. Juni 2008 (Urk. 12/20/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches HWS-Schmerzsyndrom
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit zirka drei Jahren an HWS-Schmerzen und Kopfschmerzen mit zunehmender Intensität sowie an Schmerzen in der rechten Hand. Der Gesundheitszustand habe sich durch eine reaktive depressive Störung (mit Schlafstörungen, Schwindel, Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit und Nervosität) verschlechtert. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe in der Gastronomie betrage 100 % vom 10. Januar 2008 bis auf weiteres (Ziff. 2). Durch medizinische Massnahmen sollte in zirka ein bis zwei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden.
3.5     Eine neurologische Abklärungsuntersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 10. November 2008 ergab, dass die Gefühlsstörung der Beschwerdeführerin an der rechten Hand und Arm mit der seit Sommer 2007 anhaltenden Cervicalgie im Zusammenhang stehen dürfte. Im Status habe die Beschwerdeführerin eine diffuse Hypästhesie am rechten Arm und an der rechten Hand ohne erkennbares segmentäres Muster. Die Motorik sei unauffällig, sodass sich keine konkreten Hinweise für eine relevante Läsion einer cervicalen Wurzel ergeben hätten. Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom würden keine bestehen, die durchgeführten Medianusneurographien hätten beidseits normale Befunde ergeben (Urk. 12/37/3 Ziff. 3.6).
3.6     Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie FMH, nannte im Bericht vom 15. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronische Cervicalgie mit Reizsymptomen rechts, mit begleitend Gefühlsstörungen an Hand und Arm rechts; keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom
- mittelgradige depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch aus somatischer Sicht 100 % arbeitsfähig (S. 1 lit. a und b). Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen; insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 4 kg längerfristig (Ziff. 5.2).
3.7     Am 11. Mai 2009 erstattete Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das vom Taggeldversicherer der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 12/48).
Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff.) und eine am 6. Mai 2009 erfolgte Untersuchung (S. 7 ff.).
Der Gutachter nannte folgende psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. IV):
- leicht-mittelgradige depressive Episode (F32.01/F32.11)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4).
Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe über eine ausgeweitete Schmerz- und Beschwerdesymptomatik sowie eine depressive Verstimmung berichtet (S. 9 unten). Die somatoformen Schmerzen seien durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärbar. Der Schmerz drücke sich, wie es für diese Art der Störung typisch sei, in Verbindung mit emotionalen und psychosozialen Problemen aus (früher Tod der Mutter, gewaltsamer Tod des Ehemannes, langjährige Mehrfachbelastung Arbeit/Haushalt/Kindererziehung, geringe kulturelle Integration, Arbeitsplatzverlust, geringer Ausbildungsstand, Dekonditionierung, sekundärer Krankheitsgewinn, passive Heilungserwartung, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren). Neben der somatoformen Störung bestehe ein depressives Syndrom, leicht-mittelgradig ausgeprägt, welches sich in der subjektiven Beschwerdeschilderung (Appetitminderung, Schlafstörungen, Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, vegetative Störungen) und dem objektiven Untersuchungsbefund (gedrückte Stimmung, verminderte Modulationsfähigkeit, Antriebsminderung, formalgedankliche Einengung) widerspiegle (S. 10). Diese depressive Symptomatik sei als eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität zu beurteilen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor. Es bestehe dagegen ein ausgeprägter sekundärer Krankheitsgewinn. Die Behandlungsoptionen seien noch nicht ausgeschöpft. Es bestehe kein relevanter sozialer Rückzug, namentlich nicht in allen Belangen des Lebens (Aussenkontakte, intakte Familienverhältnisse). Die Möglichkeit zur willentlichen Überwindung der empfundenen Schmerzen sei durch die depressive Störung gemindert, aber keinesfalls aufgehoben (S. 12 oben).
In differentialdiagnostischer Hinsicht hätten sich im psychopathologischen Querschnitt keine Anzeichen einer organisch oder schizophren bedingten psychotischen Störung ergeben. Auch erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht (S. 11 oben).
Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der somatoformen und zum Untersuchungszeitpunkt leicht-mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer den körperlichen Limitationen entsprechenden Arbeitstätigkeit auszugehen, wobei invaliditätsfremde Faktoren dabei berücksichtigt und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen seien (S. 12 oben).
3.8     Dr. G.___ stellte am 27. Oktober 2009 zuhanden des RAV-H.___ ein Zeugnis aus (Urk. 12/56). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Er wiederholte die bereits in seinem Bericht vom 15. Dezember 2008 (E. 3.6) aufgeführten für die Beschwerdeführerin ungeeigneten Tätigkeiten, erachtete jedoch körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen und ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig), als zumutbar; in einer solchen, der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig.
3.9     Am 30. August 2010 nahmen Dr. B.___ und Dr. C.___ vom medizinischen Zentrum D.___ Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 3/2). Sie führten unter anderem aus, der Gutachter habe die nach dem 8-Wochen-Programm im medizinischen Zentrum weiter bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit unterschlagen (S. 1 Ziff. 4). Die Auflistung der Medikamente sei unvollständig, das Gutachten sei tendenziös, der Tagesablauf sei rudimentär erhoben und eine Fremdanamnese fehle (S. 2 Ziff. 5-8). Die richtige Diagnose 2010 laute: mittelgradige depressive Episode (F32.1), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), Status nach Problemen am Arbeitsplatz, HWS-Schmerzen, Schmerzen in der rechten Hand (S. 3 Ziff. 11). Subjektiv sei die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Objektiv sei die Beschwerdeführerin aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 3 Ziff. 13). Es liege eine psychiatrische Störung mit schwerer sozialer Anpassungsstörung vor, weshalb eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss Hausmann/Schillings/Wendler, Sozialrecht, vorliege (S. 3 Ziff. 14).
3.10   Mit Bericht vom 8. April 2011 berichteten die Ärzte des Medizinischen Zentrums I.___ (Urk. 16). Sie stellten folgende Diagnose (S. 1):
- HWS-Schmerzen mit/bei
- minimaler degenerativer Veränderung der HWS ohne abgrenzbare Diskushernie oder Kompression neuraler Strukturen. Lediglich C5/6 leihgradige zirkuläre Bandscheibenvorwölbung
- Schmerzen rechte Hand
- keine Hinweise für Karpaltunnelsyndrom
- regelrechte Darstellung des Daumensattelgelenkes sowie der MCP-Gelenke. Keine Osteolysen oder Usurbildungen, keine Hinweise auf eine signifikante Rhizarthrose
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Zusammenfassend attestierten die berichterstattenden Ärzte eine 100 % Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Beruf als Gastronomiemitarbeiterin, in angepasster Tätigkeit könne keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden, weshalb die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.
3.11   In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 23/4) hielt Dr. Z.___ an seiner Beurteilung in seinem Gutachten vom 11. Mai 2009 (vorstehend E. 3.7) vollumfänglich fest.
         Er erklärte die abweichende Diagnose zum medizinischen Bericht des Zentrums D.___ vom 13. Juni 2008 (vorstehend E. 3.3) dahingehend, dass die Abweichung (mittelgradig statt leicht- bis mittelgradig) unter anderem dadurch erklärt werden könne, dass die somatoforme Schmerzstörung naturgemäss affektive (depressive, ängstliche) Begleiterscheinungen mit sich bringe, die nicht originär einer depressiven Störung zugeordnet werden müssten (S. 1 Ziff. 1 unten). Zudem sei der Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ auf den 13. Juni 2008 datiert, wohingegen er sein Gutachten am 11. Mai 2009 verfasst habe. Ausserdem würden zum Wesen einer depressiven Störung auch Fluktuationen im Schweregrad gehören. Dies sei, folge man der Argumentation des Medizinischen Zentrums D.___ einer praktisch durchgängig und gleichbleibenden Symptomatik, eher ein Argument dafür, dass die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund des Symptomenbildes stehe (S. 2 oben).
Des Weiteren legte Dr. Z.___ dar, weshalb die Vorbringen betreffend Gutachtendauer (S. 2 Ziff. 2), Tendenziosität seines Gutachtens (S. 2 Ziff. 5), das Fehlen der Fremdanamnese (Ziff. 6 S. 3) allesamt nicht zutreffen würden und erläuterte zusätzlich betreffend die Arbeitsfähigkeit, weshalb eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung als Komorbidität zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Eine vollständige medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit entspräche einer völligen Handlungsunfähigkeit, welche nicht vorliege (S. 4 Ziff. 8).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss Feststellungsblatt (Urk. 12/53 S. 5, Urk. 12/66 S. 2) bezüglich Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in leidensangepasster Tätigkeit hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 11. Mai 2009 (vorstehend E. 3.7) sowie auf den Bericht von Dr. G.___ vom 15. Dezember 2008 (vorstehend E. 3.6) ab und ging von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittleren Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen aus (Urk. 2 S. 1 unten).
4.2     Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so finden sich in den medizinischen Akten Berichte über HWS-Schmerzen und Schmerzen der rechten Hand.
         Der Orthopäde Dr. G.___ gelangte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz chronischer Cervicalgie mit Reizsymptomen rechts und Gefühlsstörungen an Hand und Arm rechts einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich und lediglich mit Einschränkungen für alle Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne schweren Heben oder Tragen von Lasten, nachgehen könne (vorstehend E. 3.6). Diese Annahme deckt sich auch mit dem Bericht des Allgemeinmediziners Dr. E.___, welcher schon im Juni 2008 vom gleichen Beschwerdebild ausging, wobei er nach Durchführung von medizinischen Massnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für möglich erachtete und damit von einer Verbesserung ausging (vorstehend E. 3.4).
         Wenig überzeugend und nicht nachvollziehbar erscheint hingegen das Zeugnis von Dr. G.___ vom 27. Oktober 2009 zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) H.___, in welcher er festhielt, die Beschwerdeführerin sei in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht lediglich zu 50 % arbeitsfähig, dies insbesondere daher, da er bei gleichbleibender Diagnose lediglich von tieferen Gewichtslimiten ausging (vorstehend E. 3.8). Inwiefern die Beschwerdeführerin rund zehn Monate später seit seinem letzten Attest nunmehr nur noch 50 % arbeitsfähig in adaptierter Tätigkeit gewesen sein sollte, wurde nicht begründet und erscheint daher nicht nachvollziehbar.
Auch der RAD-Arzt, Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. März 2010 fest, dass im besagten orthopädischen Arztbericht von Dr. G.___ vom Oktober 2009 gegenüber dessen früheren Einschätzung vom Dezember 2008, für eine rückenadaptierte Tätigkeit von einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, ohne dass eine Veränderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten sei (Urk. 12/66/2).
Nicht abgestellt werden kann zudem auf den Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom April 2011 (vorstehend E. 3.10), welcher ebenfalls ohne nachvollziehbarer Begründung und damit wenig plausibel von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging. Hinzu kommt, dass dieser medizinische Bericht erst nach Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 2) erstellt wurde und damit für den vorliegend relevanten Sachverhalt grundsätzlich nicht massgebend ist (vorstehend E. 1.7).
Der Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom Juni 2008 (vorstehend E. 3.3) gibt sodann keine Auskunft über die entscheidende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, weshalb ebenfalls nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.6).
4.3     Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen des Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 1.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Dr. Willhelm diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine leicht-mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (vorstehend E. 3.7).
4.4     Die Berichte der Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ vom Juni 2008 und vom August 2010 (vgl. E. 3.3, E. 3.9) vermögen das Gutachten von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.
         Während der auf den Erkenntnissen eines achtwöchigen tagesklinischen Rehabilitationsaufenthalts basierende Bericht vom Juni 2008 (vgl. E. 3.3) keine aussagekräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit enthält (die Ärzte gaben an, sie hätten die Beschwerdeführerin nur während einer Stunde medizinisch-somatisch befragen und untersuchen können, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, Auskünfte über die zumutbare Arbeitsbelastung in einer angepassten Tätigkeit zu geben), basiert die Beurteilung vom August 2010 auf den Befunden des vorgenannten Rehabilitationsaufenthalts vom 27. Februar bis 24. April 2008 und somit nicht auf eigenen, neuen Erhebungen. Zudem gingen die Ärzte von der gleichen Diagnose aus wie Gutachter Dr. Z.___, nämlich einer depressive Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie gelangten lediglich zu einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.5         Festzuhalten ist, dass die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch den Gutachter nachvollziehbar und schlüssig ist und keiner der übrigen Berichte diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag. Es ist deshalb darauf abzustellen und davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine leicht-mittelgradige depressive Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, wobei der Gutachter die somatoforme Schmerzstörung als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend betrachtete.
         Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
         In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizinischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden.
4.6     Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben. Zwar beurteilte Gutachter Dr. Z.___ die depressive Symptomatik als eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität, diagnostizierte diese jedoch als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.7) und relativierte damit seine Feststellung. Diese Feststellung, ob eine psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist oder ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht den Ärzten obliegt. Vorliegend erreicht die lediglich leichte Depression nicht die für eine Komorbidität erforderliche Intensität.
         Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.
         Dr. A.___ berichtete im Dezember 2007 von intermittierend auftretenden Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich der Beschwerdeführerin und diagnostizierte ein chronisches spondylogenes Syndrom (vorstehend E. 3.1). Auch Dr. E.___ ging im Juni 2008 von einem chronischen Beschwerdezustand aus und diagnostizierte ein chronisches HWS-Syndrom (vorstehend E. 3.4). Zum gleichen Ergebnis gelangten auch die Ärzte vom Medizinischen Zentrum D.___ in ihren Berichten vom Januar und Juni 2008 (vorstehend E. 3.2 und 3.3), welche HWS-Schmerzen und Schmerzen in der rechten Hand nannten. Neurologe F.___ fand im November 2008 keine konkreten Hinweise für eine relevante Läsion einer cervicalen Wurzel (vorstehend E. 3.5), was auch durch Dr. G.___ im Dezember 2008 bestätigt wurde, welcher eine chronische Cervicalgie mit Reizsymptomen rechts, mit begleitend Gefühlsstörungen an Hand und Arm rechts, diagnostizierte, jedoch keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom fand (vorstehend E. 3.6). Anderweitige körperliche Begleiterkrankungen gehen aus den Akten keine hervor, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist.
Von einem sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin in allen Belangen des Lebens kann insbesondere mit Blick darauf, dass sie noch Aussenkontakte pflegt, intakte Familienverhältnisse vorliegen und Spaziergänge unternimmt (Urk. 12/48 S. 12 oben, Urk. 1 S. 8 lit. b), nicht die Rede sein. Auch die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ berichteten in ihrer medizinischen Stellungnahme vom 30. August 2010 (vgl. E. 3.9) über den Tagesablauf der Beschwerdeführerin, welche manchmal für einen kleinen Einkauf aus dem Hause gehe und Besuch von der Schwiegertochter erhalte (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 7).
         Gutachter Dr. Z.___ fand sodann keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer Konfliktbewältigung (Urk. 12/48 S. 12 oben), sodass kein primärer Krankheitsverlauf ersichtlich ist. Zum Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung ist festzuhalten, dass gemäss Gutachter Dr. Z.___ die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 12/48 S. 12 oben) und er eine psychotherapeutische Behandlung für sinnvoll erachtete, wenn auch unter Berücksichtigung der psychosozialen Kontextfaktoren mit limitierten Erfolgschancen (Urk. 12/48 S. 13 Ziff. 2 lit. a). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten Behandlung sei erfüllt.
         Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden Kriterien ergibt, dass keines, allenfalls höchstens deren eines, erfüllt ist. Deshalb kann nicht der Schluss gezogen werden, die willentliche Überwindung der Schmerzen sei ausnahmsweise unzumutbar. Der Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom August 2010 vermag daher nicht zu überzeugen und ist gar widersprüchlich, indem die Ärzte von einem sozialen Rückzug der Beschwerdeführerin, welcher sich durch immer zu Hause Sitzen und einer Vollversorgung durch ihre Familie auszeichne, ausgehen, im selben Bericht aber ausführten, die Beschwerdeführerin gehe spazieren und erledige die kleinen Einkäufe und damit ihre Versorgung selber (Urk. 3/2 S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 14). Damit kann auch nicht auf deren Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % abgestellt werden, deren Höhe gemäss Gutachter Dr. Z.___ aus psychiatrischer Sicht in jedem Falle nicht nachvollziehbar sei (Urk. 23/4 S. 4 oben) und ausserdem einer völligen Handlungsunfähigkeit gleichkomme, welche mit Blick auf den Tagesablauf der Beschwerdeführerin sicher nicht vorliege (Urk. 23/4 S. 4 Mitte).
         Somit ist bei der Beschwerdeführerin der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, was auch der Einschätzung von Gutachter Z.___ (Urk. 12/48 S. 9 Ziff. IV) entspricht. Es ist folglich gemäss Gutachten aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30 % in einer den körperlichen Limitationen entsprechenden Arbeitstätigkeit auszugehen.
4.7         Darüber hinaus ist nicht zu erwarten, dass Berichte über die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 7. September 2010 (Urk. 1) angegebenen weiteren Behandlungen wesentlich neue Erkenntnisse ergeben würden.
         Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die somatischen Befunde von Dr. G.___ und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Es bleibt, die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2     Für die Ermittlung ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin stellte sich indessen auf den Standpunkt, dass eine zuverlässige Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund der nicht restlos geklärten Arbeitsfunktion der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und stützte sich auf die Tabellenlöhne (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin stellte dahingegen auf den L-GAV im Gastgewerbe ab, da sie nicht mehr als blosse Reinigungsangestellte, sondern als Küchenhilfe tätig gewesen sei, wodurch sie auch Anspruch auf einen 13. Monatslohn gehabt hätte, welcher jedoch nicht ausbezahlt worden sei und deshalb noch eingeklagt werden müsse (Urk. 1 S. 10 lit. b).
         Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Reinigungsangestellte (vgl. Arbeitsvertrag Urk. 3/3, Urk. 12/29/2-11). Für die Berechnung kann auf die Angaben gemäss IK-Auszug (Urk. 12/23) sowie dem Lohnblatt (Urk. 12/29/9) abgestellt werden. Im Jahre 2007 und damit dem letzten Jahr vor dem Eintritt des relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 12/48/16) erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 48'000.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2 % im Jahr 2008 und 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2011, Tab B10.2) resultiert damit für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 49'988.-- (Fr. 48'000.-- x 1.020 x 1.021).
5.3         Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- pro Monat belief (LSE 2008, Überblick, S. 26, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2011, S. 94 Tab. B9.2) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 6-2011 S. 95 Tab. B10.2 Total) rund Fr. 52'572.-- entspricht. (Fr. 4’116.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.021). Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 36'800.-- (Fr. 52'572.-- x 0.7).
Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum in einem Masse ein, welches es rechtfertigt, vom so ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen (E. 1.4).
Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 E. 6).
Der geforderte Leidensabzug von 20 % (Urk. 1 S. 11 lit. c) erscheint vorliegend bei der Beschwerdeführerin nicht angemessen, verbleibt ihr doch ein breites Spektrum von möglichen Arbeiten. Darüber hinaus ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, die ihr noch verbleibende Arbeitsfähigkeit (unabhängig in welchem Ausmass) sei praktisch nur mit einer erheblichen Lohnreduktion überhaupt und realistischerweise kaum umsetzbar, entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von der fehlenden oder verringerten Chance Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 130 V 343 E. 3.3).
Zusammenfassend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'120.-- (Fr. 36'800.-- x 0.9).
5.4     Bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 49'988.-- und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33'120.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 16'868.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % entspricht. Damit steht der Beschwerdeführerin keine Rente der Invalidenversicherung zu.
         Selbst verglichen mit dem höheren Einkommen von rund Fr. 52'000.-- gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11, Brutto von mindestens Fr. 51'753.--) würde daraus lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % resultieren, weshalb vorliegend offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin als blosse Reinigungsangestellte oder als Küchenhilfe tätig war und ob ihr die nun zusätzlich geltend gemachten - jedoch noch nicht eingeklagten - Lohnansprüche zustehen.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, in Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Mit Kostennoten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 19/1) und 23. August 2011 (Urk. 19/2) sowie vom 23. September (Urk. 27) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 16.60 Stunden und Barauslagen von total Fr. 128.50 geltend.
         Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3     Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von total 16.6 Stunden und Fr. 128.50 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint der Aufwand von 9.75 Stunden für die Beschwerdeschrift und 1.4 Stunden für die Replik als überhöht.
         Angesichts der zu studierenden gut 74 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 12- und 2-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Weidmann bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4     Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. November 2011 (Urk. 29) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Kloten, wird mit Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Weidmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).