IV.2010.00822
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete als Hilfsarbeiter bei der Y.___ (Urk. 7/17). Im Februar 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. September 2005 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 7/12, 7/13, 7/17, 7/19, 7/21).
Im August 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27-28). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Versicherten interdisziplinär durch die MEDAS A.___ begutachten (Urk. 7/30-33, 7/39, 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50, 7,56) verneinte sie mit Verfügung vom 14. Juli 2010 einen Anspruch des Versichertenauf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 10. September 2010 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1 S. 2 und 4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte liess in der Replik vom 4. Februar 2011 an seinem Antrag festhalten und reichte einen Bericht von Dr. med. B.___, Oberärztin an der Klinik C.___, vom 14. Dezember 2010 ein (Urk. 12, 13/1). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1).
2.
2.1 Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Juli 2010. Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom 29. September 2005 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen.
2.2 Der rechtskräftigen Ablehnung von Rentenleistungen mit Verfügung vom 29. September 2005 lag das Gutachten von Dr. Z.___ vom 19. September 2005 zu Grunde. Darin diagnostizierte dieser eine koronare Dreigefässerkrankung bei Status nach subakutem inferoposteriorem Myokardinfarkt im Oktober/November 2003, eine Dyslipidämie und belastungsabhängige Knieschmerzen unklarer Ätiologie. Nach eingehenden Untersuchungen, unter anderem einer mehrfach durchgeführten Fahrradergonomie, beurteilte der Gutachter den Versicherten als Hilfsarbeiter für eine mittelschwere Tätigkeit mit Heben von Gewichten bis 30 kg als voll arbeitsfähig. Als mittelschwer qualifizierte er auch die bisherige Tätigkeit als Tankrevisor (Urk. 7/19).
Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2010 bildete das interdisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten der MEDAS A.___ vom 29. Oktober 2009. Darin wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronischer Schulterschmerz rechts bei aktuell subacromialen Impingement und eine Gonalgie links bei leichten Knorpelläsionen diagnostiziert. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden der Dreigefässerkrankung sowie einem Diabetes mellitus beigemessen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Herzerkrankung zurzeit kompensiert sei. Das Korrelat für die Schulterschmerzen rechts sei diskret. Diesbezüglich seien kräftigende Übungen zu empfehlen. Eine bleibende Behinderung sei nicht zu erwarten. Gleiches gelte für die Knieschmerzen, zumal klinisch keine relevanten Funktionsstörungen vorlägen. In psychiatrischer Hinsicht bestünden keine krankheitswertigen Störungen. Der Beschwerdeführer habe mit Verunsicherung, Anspannung und Ängsten auf die Manifestationen seiner koronaren Herzkrankheit, den Arbeitsplatzverlust und die gescheiterten Arbeitsversuche reagiert. Eine relevante Psychopathologie sei aber nicht auszumachen. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tankrevisor falle wegen ihrer Arbeitsschwere nicht darunter und sei deshalb nicht mehr zumutbar (Urk. 7/47/18 ff.).
3.
3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2009 beleuchtet die internistische, rheumatologische und psychiatrische Problematik umfassend. Es beruht auf einer eingehenden Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und ist in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Das Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere überzeugt die nachvollziehbare Begründung der zumutbaren Arbeitsleistung. Dem MEDAS-Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c); auch mit Blick auf BGE 137 V 210 bestehen keine Indizien, welche gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer lässt denn auch die volle Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens zu Recht nicht bestreiten.
Aus dem MEDAS-Gutachten ergibt sich, dass sich seit der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 29. September 2005 bis zum Zeitpunkt der interdisziplinären Begutachtung am 21. Juli 2009 keine wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben. Denn bei der Aussage der MEDAS-Gutachter, wonach die bisherige Tätigkeit als Tankrevisor nicht mehr zumutbar sei, handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung des gleichgebliebenen Sachverhalts. Wie Dr. Z.___ gehen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer für eine mittelschwere Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. auch Urk. 7/47/30). Der Unterschied liegt einzig darin, dass Dr. Z.___ die Tätigkeit als Tankrevisor als mittelschwer, die MEDAS-Gutachter diese hingegen als schwer qualifizieren. Diese Divergenz ist im vorliegenden Zusammenhang indessen unerheblich.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer geht offensichtlich ebenfalls davon aus, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung eingetreten war. Indessen lässt er geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich nach erfolgter Begutachtung, aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert. Es sei zu einer neuerlichen koronaren Herzerkrankung gekommen, deren Folgen bis heute anhielten. Im Zusammenhang mit diesem Ereignis habe er eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) entwickelt. Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ gehe aufgrund dieser Störung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen aus (Urk. 1, 12).
3.2.2 Der Beschwerdeführer war vom 3. bis 7. Mai 2010 wegen der koronaren Dreigefässerkrankung im Spital D.___ hospitalisiert. Die bekannte Stenose im 1. PLA/RCX hatte eine Zunahme auf 99 % gezeigt. Diese Stenose konnte problemlos eröffnet und gestentet werden. Am 1. Juni 2010 erfolgte eine Zweitintervention zwecks vollständiger Revaskularisation. Am 2. Juni 2010 konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Die nächste Verlaufskontrolle war in sechs Monaten vorgesehen (Berichte des Spitals D.___ vom 7. Mai 2010 und 2. Juni 2010, Urk. 7/60). Daraus erhellt, dass zwar tatsächlich eine Komplikation in Form einer Stenose aufgetreten war, diese aber schnell und erfolgreich angegangen werden konnte. Es handelt sich somit, wenn überhaupt, nur um eine kurzzeitige und damit vorliegend irrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 14. Dezember 2010 eine Anpassungsstörung als Folge der koronaren Erkrankung mit Hospitalisation im Mai 2010. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schätzte sie auf 50 % in einem geschützten Rahmen (Urk. 13/1). Zu diesem Bericht ist festzuhalten, dass er sich auf den aktuellen Zustand im Zeitpunkt seiner Redaktion bezieht und daher vorliegend unbeachtlich ist, zumal nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung des Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Juli 2010) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Unter den Befunden erwähnt Dr. B.___ einzig, dass der Beschwerdeführer eine depressive Stimmung, Angst, Zukunftssorgen und ein Gefühl von Überforderung zeige. Aktuell klage er über stechenden Schmerz, Druck im Brustbereich, Schlaflosigkeit und Atembeschwerden beim Laufen. Diese Belastungsfaktoren waren auch den MEDAS-Gutachtern bekannt. Trotz eingehender Erhebung der Anamnese, des Psychostatus sowie psychometrischer Testungen konnten sie jedoch keine Hinweise auf eine psychische Störung mit Krankheitswert ausmachen (Urk. 7/47/13+22+42+44). Offensichtlich stützte sich Dr. B.___ dagegen bei ihrer Beurteilung wesentlich auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im geschützten Rahmen vorstellen kann (Urk. 13/1).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2009 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu verneinen und im Weitern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach erfolgter Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2010 auszuschliessen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).