IV.2010.00823
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 29. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, Postfach 51, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, arbeitete seit März 1987 als Bankangestellter (Junior Process Specialist) für die Y.___ (Urk. 6/11/2/ Ziff. 2.1). Am 15. November 2005 zog er sich bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (vgl. Urk. 6/9/40). Die AXA Winterthur Versicherungen AG als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte plante, sein Arbeitspensum ab März 2007 auf 50 % zu reduzieren (Urk. 6/11/3 Ziff. 2.9) und arbeitete noch bis 21. Februar 2007 bei der Arbeitgeberin (Urk. 6/11/2 Ziff. 2.3). Danach wurde er krankgeschrieben und von der Arbeitgeberin nicht mehr eingesetzt. Am 23. Juli 2007 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 6/3, Urk. 6/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/9) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/8), medizinische Berichte (Urk. 6/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/11) ein. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge durch die Arbeitgeberin aufgelöst und dem Versicherten ab März 2008 eine Rente der Pensionskasse ausgerichtet (Urk. 6/23 S. 6, Urk. 6/47/37). Die IV-Stelle holte des Weiteren beim Institut Z.___ (Z.___) ein Gutachten ein, das am 28. August 2008 erstattet wurde (Urk. 6/23).
1.2 Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2008 (Urk. 6/27) stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Februar (Urk. 6/34) und 15. Juni 2009 (Urk. 6/43) Einwände, worauf die IV-Stelle ein vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 6/47) beizog, zu welchem der Versicherte am 2. Dezember 2009 Stellung nahm (Urk. 6/50). Am 11. August 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 6/57 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. August 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. August 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das A.___-Gutachten der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in bisheriger und angepasster Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei. Aus somatischer Sicht liege eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor, weshalb es eine Ermessenssache sei, ob seit 1. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht von 20 % oder von 20 bis 30 % angenommen werde. Im Rahmen dieses Ermessens sei von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 15. November 2005 auszugehen. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 93'159.-- aus (Durchschnitt der Jahre 2003/2004/2005). Bei der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'211.-- ergab sich ein Invaliditätsgrad von 30 % und somit kein Anspruch auf eine IV-Rente.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ könne nicht abgestellt werden (S. 3 Ziff. 4). Er sei von seiner Arbeitgeberin vorzeitig pensioniert worden, weshalb eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 100 % bestehe (S. 5). Sofern auf das A.___-Gutachten abgestellt würde, sei das Valideneinkommen per 2010 mit Fr. 99'752.00 zu veranschlagen und für das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne von einer Hilfsarbeitertätigkeit auszugehen, mithin auf den Tabellenlohn Anforderungsniveau 4. Darüber hinaus könne er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten, weshalb das Invalideneinkommen um weitere 20 % reduziert werden müsse (S. 4 Ziff. 5). Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 72 % bzw. ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2005 (Urk. 6/9/34-36) einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 15. November 2011. Das cervico-cephale Beschwerdebild habe sich bereits etwas zurückgebildet, es bestehe eine noch mässige Bewegungseinschränkung der HWS, mit jedoch deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle seien nicht gefunden worden und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal gewesen, sodass eine Verletzung am Nervensystem wenig wahrscheinlich sei. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei realisierbar, eine Steigerung sollte aber langsam vonstatten gehen (Urk. 6/9/34/36).
In seinem Bericht vom 19. April 2006 (Urk. 6/9/31-32) stellte Dr. B.___ folgende Diagnose:
posttraumatisches cerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 15. November 2005
Er berichtete, seit seiner letzten Untersuchung sei der Verlauf praktisch unverändert geblieben, der Beschwerdeführer beklage ständige Nacken- und Kopfschmerzen, welche bei jeglicher körperlicher Belastung zunähmen. Begleitend komme es dann oftmals zu Schwankschwindel und zu Sehstörungen in Form von Augenflimmern. In der Nacht erwache der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen immer wieder, weswegen er am anderen Morgen nicht ausgeruht sei. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit am 9. Januar 2006 zu 50 % wieder aufgenommen und versucht, seine Arbeitsfähigkeit anschliessend auf 80 % zu steigern, was jedoch zu einer Verschlechterung geführt habe. Nach einer Reduktion auf ein Pensum von 50 % sei es wieder besser gegangen. Seine Situation am Arbeitsplatz sei ungünstig, er werde ständig bedrängt, eine Umplatzierung sei deshalb vorgesehen (S. 1 unten).
Dr. B.___ hielt fest, seit dem 18. April 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, wobei nach erfolgter Umplatzierung mit einem 50%igen Arbeitspensum begonnen werden sollte (S. 2).
3.2 In den Berichten vom 9. Juni und 27. September 2006 (Urk. 6/9/27-30) zuhanden des Unfallversicherers hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, zu den bekannten Diagnosen fest, es sei zusätzlich von einer reaktiv depressiven Entwicklung auszugehen (Urk. 6/9/28 Ziff. 1), wobei sich die berufliche Situation mit Mobbing und Stresssituation am Arbeitsplatz auf den Heilverlauf auswirke (Urk. 6/9/29 ad 3). Der Hausarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 21. August 2006 (Urk. 6/9/28 Ziff. 4).
3.3 Der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, begutachtete den Beschwerdeführer und nannte in seinem Bericht vom 21. September 2006 (Urk. 6/9/23-24) folgende Diagnose (S. 1):
- posttraumatisches cerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 15. November 2005
- Status nach Nephrektomie mit Verdacht auf Niereninsuffizienz
Nach der am 15. November 2005 erfolgten Auffahrkollision sei seit April 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, wobei eine Arbeitsunfähigkeit bis August 2006 resultiert habe, aktuell habe der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen können. Der Gesundheitszustand sei durch die Folgen der HWS Distorsion immer noch schwer beeinträchtigt, zudem bestehe eine depressive Stimmungslage. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig; mittel- bis längerfristig werde mit der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet (S. 2 Mitte).
3.4 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 16. Januar 2007 (Urk. 6/9/18-20) zuhanden der Arbeitgeberin folgende Diagnosen (S. 1):
- organische emotional labile Störung (ICD F06.6) nach Auffahrunfall am 15. November 2005 und daraus resultierendem chronischen cervico-cephalem Syndrom
- rezidivierende depressive Episoden mit somatischen Symptomen (ICD F32.11)
- Status nach Nierenresektion rechts
- Status nach Lungenembolie
Eine schwere geistige Störung könne ausgeschlossen werden. Es bestehe jedoch kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer in den letzten 1 ¼ Jahren wegen den Folgen eines chronischen cervico-cephalen Syndroms und eines langanhaltenden depressiven Zustandbildes immer weniger in der Lage gewesen sei, seine frühere Tätigkeit auszuführen. Seine Arbeitsfähigkeit sei auch vermindert gewesen. Auch wenn für die angegebenen körperlichen Beschwerden nicht die entsprechenden somatischen Befunde gefunden worden seien, hätten die subjektiv empfundenen Beschwerden zum Verlust seiner Lebensfreude geführt. Die seit Jahren starke Fixierung der neuro-psychologischen Beschwerden und die rezidivierende depressive Verstimmung (1985, 2002, 2005) würden vermuten lassen, dass die Arbeitsunfähigkeit bei verstärkter Belastung (Arbeitssuche, Absagen) weiter zunehmen werde, sodass auf Dauer mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70-100 % zu rechnen sei (S. 2 unten). Infolge der derzeitigen depressiven Störung sei eine Vermittelbarkeit in einer Grossbank anzuzweifeln (S. 3 oben).
3.5 Am 22. März 2007 berichtete Hausarzt Dr. C.___ dem Unfallversicherer, aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer rein somatisch zu 50 % arbeitsfähig, im Gesamtkontext mit der schwierigen Arbeitsplatzsituation und den psychischen Problemen am Arbeitsplatz der Arbeitgeberin bestehe jedoch eine mindestens 70-100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/9/25-26).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2007 (Urk. 6/9/11-16) zuhanden des Unfallversicherers gelangte der beratende Arzt Dr. med. F.___ nach Durchsicht der Vorakten zur Beurteilung, dass eine Zuordnung der depressiven Verstimmung zum Unfallereignis aus seiner Sicht höchst fragwürdig sei, gerade schon im Hinblick auf die früheren rezidivierenden depressiven Verstimmungen. Ausserdem sei der Bericht vom von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beigezogenen Psychiater Dr. E.___ (E. 3.4) nicht schlüssig. Eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 %, welche der Beschwerdeführer dem Unfallereignis zuschreibe, sei unfallkausal keineswegs ausgewiesen. Es bestünden wesentliche unfallfremde Faktoren, in erster Linie die wiederholt genannte schwierige Arbeitsplatzsituation mit Mobbing (S. 3).
3.7 In einer weiteren Stellungnahme des beratenden Dienstes des Unfallversicherers vom 18. Juni 2007 (Urk. 6/9/8-10) gelangte Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ebenfalls zur Ansicht, dass die von Dr. E.___ gestellte Diagnose (E. 3.4) nicht stimmen könne, da gemäss ICD-10 F06.6 beim Beschwerdeführer als Folge einer primär cerebralen oder systemischen Erkrankung eine Hirnfunktionsstörung vorliegen müsste. Beides läge nicht vor. Der Beschwerdeführer leide an einer auf die berufliche Situation zurückzuführenden reaktiven Depression, allenfalls an einer ebenfalls auf die seit 2002 laufenden Mobbing-Geschichte zurückzuführenden Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion, beides bei zumindest akzentuierten Persönlichkeitszügen (Urk. 6/9/8 ad. 1 + 2).
3.8 Im Bericht vom 29. September 2007 (Urk. 6/12/1-8) nannte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehend seit 15. November 2005 (Urk. 6/12/7 Ad 2.1):
- organische emotional labile Störung nach Auffahrunfall am 15. November 2005 und daraus resultierendes chronisches cervico-cephales Syndrom
- depressive Episoden mit somatischen Symptomen
Es zeigten sich im Wesentlichen keine Veränderungen im Heilungsverlauf. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf zunehmend psychosomatische Probleme mit Juckreiz, vegetativen Hautsymptomen und rezidivierenden depressiven Episoden im Zusammenhang mit schwieriger Arbeitsplatzsituation und Mobbingproblematik (Urk. 6/12/8 Ad 4.4). Der Hausarzt attestierte eine seit dem 21. Februar 2007 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers. In einer angepassten Tätigkeit mit Arbeitsplatzwechsel sei eine angepasste Arbeitsfähigkeit zu evaluieren (Urk. 6/12/8 Ad 6.2).
3.9 Am 28. August 2008 erstatteten die Ärzte des Instituts Z.___ (Z.___) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/23/2-16).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.) und am 14. Juli und 15. Juli 2008 erfolgte internistische/allgemeinmedizinische (S. 4 f.), psychiatrische (S. 6 ff.) und neurologische (S. 9 ff.) Untersuchungen.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.1):
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlungen in beide Arme
- Restless-Legs-Syndrom
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine nicht organische Insomnie (undifferenzierte Somatisierungsstörung ICD-10 F45.1) sowie einen Status nach Nephrektomie rechts (leichte Niereninsuffizienz, S. 13 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen ein Beschwerdebild mit Schulter-/Nackenschmerzen gezeigt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer vor allem in der Nacht einen starken Juckreiz an den Hoden und auch an anderen Orten, weshalb er immer wieder erwache und infolge dieser Schlafstörung psychische Probleme und Konzentrationsstörungen eingetreten seien. Den Beginn dieser Beschwerden führe der Beschwerdeführer auf einen Autounfall vom 15. November 2005 zurück. Weiter sei es bei der Arbeit zu Mobbing gekommen. Erst eine interne Versetzung habe geholfen.
Wegen der Schmerzen und Konzentrationsstörungen durch die Schlafprobleme habe der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten können (S. 4 Ziff. 3.2.1).
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine psychopathologische Funktionsstörung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über gute psychische Ressourcen, insbesondere im Bereich der Willensbildung und der Ich-Funktion, weshalb sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise für eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben würden (S. 8 Ziff. 4.1.4 ff.).
In der neurologischen Untersuchung habe sich eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gezeigt, wobei eine erhebliche Diskrepanz zwischen der fokussierten Untersuchung im Sitzen bestehe, wo der Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gezeigt habe und der Situation im Liegen, wo eine deutlich verbesserte Beweglichkeit vorhanden sei. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei Arbeiten im Bürobereich bereits nach kurzer Zeit unter erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen leide. Demgegenüber seien länger dauernde Wanderungen bis 1 ½ Stunden, länger dauernde Autofahrten bis drei Stunden möglich. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Angaben gemacht, welche vereinbar seien mit einem Restless-Legs-Syndrom. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei im Wesentlichen durch den zervikozephalen Beschwerdekomplex bedingt, wohingegen die Restless-Leg-Symptomatik kaum Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben dürfte (S. 11 Ziff. 4.2.4 ff.).
Die bei der Laboruntersuchung festgestellte leichte Niereninsuffizienz habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (S. 13 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer Sicht festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer für die bisherige Bürotätigkeit bei einer Bank wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei.
3.10 Am 7. Oktober 2009 erstatteten die Ärzte der Academy A.___ (A.___) ein vom Unfallversicherer des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/47/2-73), welches die Beschwerdegegnerin auf Antrag des Beschwerdeführers ins vorliegende IV-Verfahren beizog.
Es basierte auf dem Dossier des Unfallversicherers und auf zusätzlich angeforderten Akten (S. 1 ff.) sowie auf am 5. bis 7. Mai 2009 erfolgten internistischen (S. 9 ff.), rheumatologischen (S. 12 ff.), neurologischen (S. 17 ff.) sowie psychiatrischen (S. 18 ff.) Untersuchungen.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1):
- chronisches zervikozephales und zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit möglichem zervikospondylogenem Reizsyndrom mit unspezifischer Schmerzausstrahlung im Schultergürtelbereich und in die Arme beidseits
- Status nach HWS-Distorsion am 15. November 2005
- keine signifikanten degenerativen HWS-Veränderungen (Röntgen vom 5. Mai 2009)
- intermittierende Thoracic-outlet-Symptomatik anamnestisch möglich
- habituelle Fehlhaltung mit Schulterhochziehen beidseits
- wechselnde zervikale Muskelverspannungen und HWS-Beweglichkeitseinschränkungen
- Kopfprotrusionshaltung und Hyperkyphose der BWS
- aktuell keine Anhaltspunkte für zervikales radikuläres sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom
- ohne Anhaltspunkte für stattgehabte milde traumatische Hirnverletzung mit erlittener HWS-Distorsion QTF I-II
- intermittierende Schulterbeschwerden beidseits
- leichte Rotatorenmanschettentendopathiezeichen beidseits ohne Beweglichkeitseinschränkungen
- diskrete AC-Gelenksarthrose-Reizung links
- leichte Epicondylopathia humeri radialis beidseits
- Restless-legs-Syndrom
- Rezidivierende, saisonal ablaufende Depression, aktuell leicht bis mittelgradige Ausprägung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine beginnende leichte Fingergelenks-Polyarthrose ohne Deformitäten oder Beweglichkeitseinschränkungen, einen Status nach Kniedistorsion rechts 1987, einen Status nach Humerusfraktur links 1985, einen Status nach Nephrektomie rechts wegen gutartigem Tumor 1991, einen Status nach Lungenembolie nach Kniearthroskopie 2001 und einen chronischen Skrotal-Juckreiz anamnestisch (S. 21 Ziff. 6.2).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine rezidivierende, saisonal ablaufende Depression, aktuell leicht bis mittelgradige Ausprägung mit somatischem Syndrom. Eine familiär vorhandene Disposition zu Depression habe sich erstmals klar im Rahmen einer Scheidung in den 1980iger Jahren manifestiert. In der Folge sei sowohl durch die stetige Erwerbstätigkeit wie auch durch eine stabile Beziehung eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Dieses Gleichgewicht sei jedoch 2002 vorübergehend und im Anschluss an den Unfall im November 2005 nachhaltig erschüttert worden und die Neigung zur Depression habe sich zu einer jährlich wiederkehrenden saisonalen rezidivierenden depressiven Störung erheblichen Ausmasses entwickelt, von welcher von der zum aktuellen Zeitpunkt, wohl auch jahreszeitlich bedingt, klinisch ein Ausläufer zu erkennen sei (S. 22 unten). Die zuvor nur aufgrund weniger Anlässe manifest gewordene Neigung, eine Depression auszubilden, habe im Anschluss an den Unfall einen anderen Lauf genommen und sich zu einer erheblichen saisonalen, rezidivierenden depressiven Störung entwickelt. Aufgrund einer erhöhten Vulnerabilität im genetischen und biographischen Sinn wie auch einer vorliegenden belastenden Situation am Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles verletzbarer und damit anfälliger gewesen als ein vollständig körperlich und seelisch Gesunder (S. 23). Die Diagnose einer organischen emotionalen labilen Störung von Dr. E.___ (E. 3.4) könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Eine Schädigung des zentralen Nervensystems sei bei dieser Anamnese mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen (S. 19). Psychiatrisch bedingt liege eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor, welche sich aufgrund der biographischen und genetischen Gesamtsituation und aufgrund des sich im Anschluss an den Unfall entwickelnden bzw. klinisch deutlicher werdenden und sich verdichtenden rezidivierenden psychiatrischen Syndroms im Sinne einer Depression ergebe.
Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine gewisse, degenerativ bedingte, verminderte Belastbarkeit des Schultergürtelbereichs, der Hände und des obersten Achsenskeletts zuzuerkennen. Das Ausmass aber der geltend gemachten Beschwerdeintensität und insbesondere auch der de facto Invalidisierung für die bisherige körperlich als leicht anzusehenden Tätigkeit könne aus muskuloskelettärer Sicht nicht nachvollzogen werden. Eine leichtgradige Reduktion des Ausmasses der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei zuzuerkennen für Schmerz-Coping und vermehrte Erholungszeiten. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeitsattestierung könne nicht zuerkannt werden (S. 14 Mitte). Deshalb sei aus muskuloskelettärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für die bisherige Tätigkeit zu attestieren, wobei dieser Arbeitsfähigkeitsgrad auch für jede körperlich leichte und nicht vorwiegend über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeit, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5 kg, ohne Vibrations- und Nässeexposition und nicht mit ausgesprochen hand- oder fingergelenkbelastender Tätigkeit und ohne besondere Anforderung an die Feinmotorik gelte. Bei Tätigkeiten am PC solle mindestens nach zwei Stunden ein Tätigkeitswechsel oder Pause möglich sein (S. 15).
Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzreizsymptomatik in beiden Armen, welche anamnestisch nicht radikulär zugeordnet werden könne. Mit dem Zervikalsyndrom assoziiert seien aktuell noch gelegentlich auftretende Kopfschmerzen vom Spannungskopfschmerztyp. Ebenfalls könne ein Restless-Legs-Syndrom diagnostiziert werden. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der erhöhten Tagesmüdigkeit bei aktuell noch nicht optimal therapiertem Restless-Legs-Syndrom zu 10-20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Zervikozephalsyndroms resultiere eine Gesamteinschränkung von 20-30 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wobei betreffend die Restless-Legs-Symptomatik eine Besserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden dürfe (S. 17).
Aus internistischer Sicht liessen sich zum Zeitpunkt des Gutachtens anhand der klinischen Befunde sowie der Laborwerte (Blutbild und Chemogramm) keine Hinweise für eine Organunterfunktion finden, insbesondere keine Einschränkung der Nierenfunktion.
Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer Sicht festgehalten werden, dass für den Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (5-6 Stunden pro Tag) im angestammten Beruf oder einer allfälligen Verweistätigkeit unter Berücksichtigung der vorgenannten Limiten bestehe (S. 24).
4.
4.1 Das A.___-Gutachten (E. 3.10) ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Zwar hat den A.___-Gutachtern offenbar das Z.___-Gutachten nicht vorgelegen. Dies stellt aber nur vordergründig einen Mangel dar, denn der Umstand, dass in beiden Gutachten - unabhängig voneinander - vergleichbare Schlussfolgerungen gezogen wurden, erhöht letztlich deren Plausibilität. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Auch die RAD-Fachärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, empfahl der Beschwerdegegnerin betreffend Diagnose und aktuelle Arbeitsfähigkeit, auf das A.___-Gutachten abzustellen (Urk. 6/56/3), was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2) auch tat und von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
4.2
4.2.1 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so gelangten die A.___-Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 70-80 % für die bisherige wie auch leidensangepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei (E. 3.10), wobei aus muskulo-skelettärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe, währenddem aus neurologischer Sicht aufgrund der erhöhten Tagesmüdigkeit bei noch nicht optimal therapiertem Restless-Legs-Syndrom eine Einschränkung von 10-20 % vorliege, was gemäss ausgeführter Teil-Addition die eingangs ermittelte Arbeitsfähigkeit von 70-80 % für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ergebe (Urk. 6/47 S. 17).
Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangten die Z.___-Gutachter, welche aus neurologischer Sicht für leichte bis mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierten (Urk. 6/23/ S. 12 Ziff. 4.2.5).
4.2.3 Die Einschätzungen von Hausarzt Dr. C.___, welcher im Juni und September 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (E. 3.2) und im September 2007 gar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (E. 3.8), vermögen die Beurteilung der A.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Im Bericht vom September 2007 (E. 3.8) attestierte der Hausarzt eine seit Februar 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit, liess sich aber nicht zu einer Einschätzung betreffend eine angepasste Tätigkeit des Beschwerdeführers vernehmen, sondern führte nur aus, es sei eine solche zu evaluieren (Urk. 6/12/8 Ad 6.3). Folglich kann nicht von einer umfassenden Beurteilung ausgegangen werden, was jedoch Voraussetzung wäre, um darauf abstellen zu können (E. 1.6). Ausserdem stand für Dr. C.___ die schwierige Arbeitsplatzsituation und die Mobbingproblematik im Zentrum (Urk. 6/12/8 Ad 4.4). Mit der internen Versetzung respektive der später erfolgten Kündigung seitens der Arbeitgeberin, bestanden diese Probleme bekannterweise nicht mehr, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf seine Beurteilung betreffend Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden kann.
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ ist schliesslich bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
4.3
4.3.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so diagnostizierten die A.___-Gutachter eine rezidivierende, saisonal ablaufende Depression, aktuell leicht bis mittelgradige Ausprägung mit somatischem Syndrom, und erachteten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu 30 % eingeschränkt.
4.3.2 Der Umstand, dass die Gutachter des Z.___ in ihrem Bericht keine Depression diagnostizierten (E. 3.9), vermag die Einschätzung der A.___-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. E.___ (E. 3.4), Dr. G.___ (E. 3.7) sowie Dr. C.___ (E. 3.8) gelangten alle zur (gegenteiligen) Diagnose von rezidivierenden depressiven Episoden. Das A.___-Gutachten wies in nachvollziehbarer Weise und schlüssig auf die familiäre Vorgeschichte hin, wonach schon im familiären Umfeld Depressionen vorgekommen seien (Vater und Schwester) und sich beim Beschwerdeführer bereits 1985, im Rahmen seiner Scheidung, eine Depression manifestiert habe sowie weitere infolge Spannungen am Arbeitsplatz (Urk. 6/47/ S. 18 Ziff. 5.3). RAD-Ärztin Dr. H.___ gelangte zur Auffassung, dass die familiäre Belastung und die Hinweise auf frühere depressive Episoden die Einschätzung des A.___-Gutachtens wahrscheinlicher machen als das Z.___-Gutachten, zumal zur Zeit der Z.___-Begutachtung offenbar keine Depression vorgelegen habe (Urk. 6/56/3).
4.4 Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Einschätzung von Dr. E.___ (E. 3.4), diagnostizierte er doch beim Beschwerdeführer unter anderem eine organische emotional labile Störung gemäss ICD F06.6 und kam dementsprechend auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100 %. Dr. G.___ legte überzeugend dar, warum diese Diagnose nicht stimme, da gemäss ICD F06.6 eine Hirnfunktionsstörung als Folge einer primär cerebralen oder systemischen Erkrankung vorliegen müsste, was sich beim Beschwerdeführer aber nicht finden lasse (E. 3.7). Auch die Psychiaterin hielt im Z.___-Gutachten (E. 3.9) fest, dass keine organische emotional labile Störung auch wegen eines fehlenden organischen Ereignisses (traumatische Läsion, entzündliche, neoplastische degenerative Genese) vorliege und deshalb eine solche ausgeschlossen werden könne. Eine hirnorganische Beeinträchtigung liege nicht vor (Urk. 6/23/2-16 Ziff. 4.1.7). Zur gleichen Feststellung gelangte auch das A.___-Gutachten (E. 3.10), welches eine Schädigung des zentralen Nervensystems bei dieser Anamnese mit grosser Wahrscheinlichkeit verneinte (Urk. 6/47/2-73 S. 19).
4.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die A.___-Gutachter nachvollziehbar und schlüssig ist und keiner der übrigen Berichte diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag.
4.6 Soweit der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Dauer der Untersuchungen durch die Z.___-Gutachter schloss (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4., Urk. 6/34 S. 2 Ziff. 2), so ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung der Dauer einer gutachterlichen Exploration keinen bedeutenden Stellenwert zumisst, solange die Expertise den praxisgemässen Kriterien entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009, E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2010 vom 21. September 2010, E. 2.4.3). Mithin spricht der Detaillierungsgrad des Z.___-Gutachtens nicht gegen den Beweiswert und es ist nicht ersichtlich, dass die Expertise unsorgfältig erstellt worden wäre.
Eine vertiefte Auseinandersetzung kann vorliegend nur schon aus dem Grund unterbleiben, da für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit - wie unter Erwägung 4.1 ausgeführt - auf das A.___-Gutachten abzustellen ist.
4.7 Soweit der Beschwerdeführer auf das A.___-Gutachten abstellte und rügte, die Beschwerdegegnerin ziehe aus der 70%igen Arbeitsfähigkeit den unzulässigen Schluss, damit auch 70 % des früheren Verdienstes zu erzielen, weil der Gutachter in seiner Beurteilung ausschliesslich Arbeiten am PC, reine Schreibtischarbeit, keine Wechselbelastung, hand- und fingergelenksbelastende Tätigkeit ausgeschlossen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Das rheumatologische Fachgutachten berücksichtigte im Ergebnis diese vorgebrachten Limiten (nicht ausgesprochene hand- oder fingergelenkbelastende Tätigkeit, keine besondere Anforderung an die Feinmotorik, etc.) und ermittelte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/47/ S. 15). Auch in der Gesamtbeurteilung, wonach eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % resultierte, wurde unmissverständlich festgehalten, dass diese unter Berücksichtigung der vorgenannten Limiten in angestammter oder angepasster Tätigkeit Geltung habe. Darüber hinaus ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit sei praktisch nicht umsetzbar, entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von der fehlenden oder verringerten Chance Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 130 V 343 E. 3.3).
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
5.3 Nach dem Gesagten liegt eine Einschränkung von 30 % in der bisherigen sowie adaptierten Tätigkeit vor, womit vorliegend die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich gegeben sind, da das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen sind und somit sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Infolgedessen kann auf die Arbeitsunfähigkeit von 30 % gemäss A.___-Gutachten als Invaliditätsgrad abgestellt werden. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch.
Dementsprechend erübrigt sich die Erfassung der relevanten Einkommen des Beschwerdeführers. Anzumerken bleibt, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf die Tabellenlöhne gemäss Anforderungsniveau 4 abgestellt werden könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, sondern diejenigen von Niveau 3 heranzuziehen wären, da der Beschwerdeführer ursprünglich den Beruf eines Verkäufers erlernt und später das Handelsdiplom an der Handelsschule Zürich erworben hatte und schliesslich eine Bankerfahrung im KV-Bereich von über 20 Jahren vorweisen kann, mithin nicht als ungelernt im Sinne des Niveau 4 gelten kann (Urk. 6/3/1-8 Ziff. 6).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt (E. 1.5), ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Wird der Invaliditätsgrad jedoch mittels Prozentvergleich ermittelt, so bleibt die Lohnstatistik ausgeklammert, womit es für einen Abzug von einem statistischen Wert keinen Anknüpfungspunkt gibt.
5.5 Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).