Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 21. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, arbeitete bis zur Kündigung per Ende Juni 2000 in einem 80%igen Pensum bei der Y.___ als Sterilverpackerin (Urk. 8/6 S. 1). Von Juli 2000 bis Ende März 2001 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/16). Mit Formular vom 10. Januar 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wegen psychischen Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle K.___ (nachfolgend: MEDAS) vom 27. Oktober 2003 ein (Urk. 8/22). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2004 eine halbe Rente ab 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 8/34). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen eines am 10. Januar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/41) stellte die IV-Stelle fest, dass keine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten sei (Mitteilung vom 3. März 2005, Urk. 8/45).
1.2 Am 11. Januar 2008 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein (Urk. 8/47) und holte hierbei unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ (A.___) vom 10. November 2008 (Urk. 8/54) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 10. Februar 2009, Urk. 8/60; Einwandschreiben vom 4. März 2009, Urk. 8/61, ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2010, Urk. 8/67) stellte die IV-Stelle gestützt darauf mit Verfügung vom 13. August 2010 die bisherige halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. August 2010 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2010 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar, zumal sie hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen enthalten. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), wobei Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlichen Vergleichszeitraum beachtlich sind, wenn sie eine bisher ausgerichtete Rente lediglich bestätigen (BGE 133 V 108 E. 5.3-4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
3. Zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letzten revisionsweisen Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente mit Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2005 (Urk. 8/45) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2010 (Urk. 2) in rentenerheblichem Ausmass verändert hat.
4.
4.1 Die Mitteilung vom 3. März 2005, mit welcher die Beschwerdegegnerin den bisher geltenden Invaliditätsgrad von 57 % bestätigte (Urk. 8/45), erfolgte nach Einholung des Berichts der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 2. März 2005 (Urk. 8/43). Darin hatte Dr. B.___ festgehalten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei weitgehend stationär geblieben, obwohl gelegentlich Schwankungen im Ausmass der paranoiden Verarbeitung ihrer Lebenslage auftreten würden. Diese gerate immer wieder in Phasen, in welchen ihre Gedanken in grüblerischer Art um die ominöse Entlassung aus der Y.___ vor einigen Jahren kreisen würden. Neuerdings habe die Geburt ihres Enkels Anlass dafür gegeben, dass alte Wunden wieder aufgerissen seien. Denn die Beschwerdeführerin habe den seelischen Schmerz noch nicht überwunden, den sie erlebt habe, als sie ihre eigenen Kinder im Babyalter ihrer Schwiegermutter in C.___ zur Erziehung habe überlassen müssen. Es liege eine rezidivierende depressive Störung mit paranoiden Tendenzen, gegenwärtig chronische mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 bis gelegentlich F33.3), vor. Auch die körperlichen Beschwerden seien nach Angaben der Beschwerdeführerin gleich geblieben. Aus psychiatrischer Sicht könne sie die bisherige Arbeitsunfähigkeit mit einer 50%igen Rente bestätigen, auch wenn sie bezweifle, dass die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 40%igen Pensum bewältigen könnte, was letztlich nur ein Arbeitsversuch zeigen könnte (Urk. 8/43 S. 5 f.).
Der derart als unverändert bestätigte Gesundheitszustand war von den MEDAS-Gutachtern gemäss dem Gutachten vom 27. Oktober 2003 mit der ähnlichen Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) beurteilt worden (Urk. 8/22 S. 15 und S. 25). Die Arbeitsfähigkeit erachteten sie allein aufgrund dieser psychiatrischen Diagnose als eingeschränkt, und zwar zu 100 % in der bisherigen Tätigkeit und zu 50 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 8/22 S. 16 und S. 25). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die MEDAS-Gutachter die von ihnen in somatischer Hinsicht gestellten Diagnosen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Periarthropathia coxae rechts bei/mit Chondrose L4/5 (gemäss Magnetresonanztomographie vom 18. März 2002), einer leichtgradigen Heberden-Arthrose, minime Arthrosen von Fingergrundgelenken beidseits und einer beginnenden Arthrose radiokarpal rechts sowie einer arteriellen Hypertonie (Urk. 8/22 S. 16 und S. 26 ff.). Hierauf hatte sich die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Zusprache der halben Rente gestützt (Urk. 8/27, Urk. 8/34).
Diese Sachlage bildet die Vergleichsbasis für das jüngste, strittige Revisionsverfahren.
4.2
4.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens, das zur angefochtenen Verfügung vom 13. August 2010 (Urk. 2) führte, stellte Dr. B.___ gemäss dem Bericht vom 1. März 2008 fest, das psychische Krankheitsbild sei in seinen wesentlichen Zügen unverändert, obwohl die Intensität des Leidens der Beschwerdeführerin eher zugenommen habe. Denn die Beschwerden in Bezug auf den Bewegungsapparat und die Hypertonie seien schlimmer geworden; die diesbezügliche Einschätzung sei aber den somatisch behandelnden Ärzten vorbehalten. Dr. B.___ stellte die Diagnose einer chronisch depressiven Entwicklung mit andauerndem mittelgradigem depressivem Zustand, was am ehesten dem Diagnosecode ICD-10 F33.1 entspreche. Zusätzlich sei eine weitere Diagnosekategorie anzubringen, um das Krankheitsbild adäquat erfassen zu können, und zwar jene der andauernden Persönlichkeitsänderung mit depressiven, ängstlichen und paranoiden Zügen (ICD-10 F62.8). Denn im Verlauf einer lang andauernden und therapieresistenten Krankheit komme es häufig zu einer Persönlichkeitsänderung, welche oft eine paranoide Komponente habe, wenn der betreffende Patient eine Tendenz zu paranoiden Gedanken habe. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden (Urk. 8/49 S. 7 f.).
Der A.___-Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-therapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Oktober 2008 dagegen einleuchtend aus, die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F62.8 könne nicht bestätigt werden. Dazu müssten deutlich schwerere andauernde somatische Beschwerden (etwa Tumorschmerzen) vorgelegen haben, als dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei (Urk. 8/54 S. 14). Dem ist zu folgen, denn nach der Beschreibung der Weltgesundheitsorganisation zu ICD-10 F62 handelt es sich dabei um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich (bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung) nach katastrophaler oder extrem anhaltender Belastung oder nach schwerer psychiatrischer Krankheit entwickelt haben (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 255). Beides lag/liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Entsprechend kann auf die Einschätzung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden, zumal auch die Feststellung einer vorliegenden paranoiden Symptomatik nicht nachvollziehbar ist und von Dr. D.___ eingängig mit der Erklärung verneint wurde, die Beschwerdeführerin habe ihre emotionale Kränkung infolge der damals erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber im Untersuchungsgespräch in nachvollziehbarer Art geschildert und zeige keine auffälligen Persönlichkeitszüge (Urk. 8/54 S. 14).
4.2.2 In Bezug auf die depressive Erkrankung gingen die A.___-Gutachter im Gegensatz zu Dr. B.___ von einer leichten Verbesserung der Symptomatik aus, die sie diagnostisch als leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/F33.01) begleitet von einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) beurteilten und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mit einer zumutbaren Steigerung von bisher 50 % auf 80 %, mithin um 30 %, bewerteten (Urk. 8/54 S. 12 und S. 19 ff.). Auch diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Selbst Dr. B.___ hatte im Frühjahr 2008 nunmehr einen stabilen andauernden mittelgradigen depressiven Zustand diagnostiziert (Urk. 8/49 S. 8), während ihrem Bericht vom 2. März 2005 noch zu entnehmen war, dass die rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 F33.1 gelegentlich schwere Züge im Sinne von ICD-10 F33.3 (= rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen) angenommen hatte (Urk. 8/43). Auch hatte Dr. B.___ die Einschränkung der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit im Bericht vom 2. März 2005 noch als schwer eingestuft (Urk. 8/43 S. 4), wogegen sie diese im Bericht vom 1. März 2008 nur noch als mittel bezeichnete (Urk. 8/49 S. 5).
Auch im Vergleich mit dem psychischen Gesundheitszustand zur Zeit der MEDAS-Begutachtung im Herbst 2003 ist eine leichte Besserung ausgewiesen. Und zwar hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem MEDAS-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gemäss dem Teilgutachten vom 20. August 2003 unter anderem ausgeführt, dass sie seit der Entlassung vor drei Jahren sehr oft weine, keine Kraft mehr verspüre, ihre Interessen eingeschränkt seien und kaum mehr etwas tun möge. Dies alles sei so schlimm geworden, dass sie vor etwa vier Monaten versucht habe, sich mit Medikamenten das Leben zu nehmen, was ihr Sohn allerdings verhindert habe. Dr. E.___ hielt weiter fest, es fänden sich bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes, vermindertes Selbstwertgefühl und -vertrauen, Schuldgefühle und Suizidgedanken. Sie habe im Untersuchungsgespräch mehrfach geweint und dabei recht kraftlos und hinfällig gewirkt. Hin und wieder habe sie sich recht gut fassen und über Belange reden können, die nicht mit ihrem Familienleben und ihren früheren Arbeitsstellen zu tun gehabt hätten. Auch würden zumindest noch kleine Freuden und Interessen an gewissen TV-Sendungen bestehen. Die depressive Symptomatik bestehe daher zwar nicht im Ausmass einer schweren depressiven Episode, jedoch seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt (Urk. 8/22 S. 24). Unter dem Titel Allgemeinstatus, Psyche/Schmerzverhalten, wurde ausserdem im MEDAS-Gutachten vom 27. Oktober 2003 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Denken verlangsamt sei und ihre Konzentration im Verlauf der dreistündigen Anamnese abgenommen habe (Urk. 8/22 S. 11).
Zwar wurden auch noch anlässlich der A.___-Begutachtung im Herbst 2008 die Befunde depressive Verstimmung, nächtliche Schlafstörungen, verminderter Appetit, innere Unruhe, Antriebsstörung, herabgesetzte Mimik und Gestik und eingeschränkte Modulationsfähigkeit erhoben (Urk. 8/54 S. 12). Suizidale Gedanken oder Handlungen wurden jedoch keine mehr geschildert. Die Selbstwertregulierung war zudem gut erhalten und auch die Konzentrationsfähigkeit war nicht mehr deutlich beeinträchtigt. Dr. D.___ stellte dazu entsprechend fest, die mittelgradige depressive Episode habe sich, auch unter der Behandlung, heute leicht gebessert. Ein sozialer Rückzug sei nicht ausgeprägt, insbesondere bestehe kein deutlicher emotionaler Rückzug. Konzentrationsstörungen lägen nicht deutlich ausgeprägt vor. Sie lese auch die Zeitungen und im Untersuchungsgespräch habe sie sich gut konzentrieren können (Urk. 8/54 S. 13 f.). Eine Verbesserung trat im Übrigen auch in Bezug auf die Beziehung zum Ehemann ein. Denn die Beschwerdeführerin erklärte im Untersuchungsgespräch gegenüber Dr. D.___, sie komme gut mit ihrem Ehemann aus und hege heute keinen Groll mehr gegen ihn (Urk. 8/54 S. 11 ff.). Dagegen hatte Dr. B.___ im Bericht vom 1. März 2008 noch festgehalten, die Beschwerdeführerin habe einen Groll gegen ihren Mann, der immer wieder bis zu Hass aufflackere, weil er die noch kleinen Kinder nach F.___ zu den Grosseltern geschickt habe (Urk. 8/49 S. 7).
4.3 In somatischer Hinsicht berücksichtigten die A.___-Gutachter eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, indem sie die seit 2007 Beschwerden verursachenden und nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) als Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression (ICD-10 M50.2) unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (Urk. 8/54 S. 17 und S. 19). Zudem beurteilten sie auch die bereits im Jahr 2003 (Urk. 8/22 S. 16) diagnostizierte Chondrose des Diskus L4/5 (ICD-10 M51.2) neu als Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei sie beide Diagnosen als chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.8) zusammenfassten (Urk. 8/54 S. 19). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie die Diagnose chronisch intermittierende Hüftschmerzen rechts (ICD-10 M79.6) mit/bei Verdacht auf leichtgradige Bursitis trochanterica (ICD-10 70.6) fest, bezüglich denen die MEDAS-Gutachter im Jahr 2003 ebenfalls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Periarthropathia coxae rechts diagnostiziert hatten (Urk. 8/22 S. 16). Zusätzlich stellten die A.___-Gutachter die Diagnose eines multilokulären Schmerzsyndroms, weitgehend ohne klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1; Urk. 8/54 S. 20).
4.4 Damit sind sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht gesundheitliche Veränderungen ausgewiesen, die eine Neubeurteilung rechtfertigen. Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
5.
5.1 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung der Rente auf die Beurteilung der A.___-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 10. November 2008 (Urk. 8/54) abstellte, zumal dieses alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Insbesondere erfolgte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der A.___-Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden, welche teilweise als nicht objektivierbar und durch psychische Überlagerung respektive Schmerzverarbeitungsstörung bedingt beurteilt wurden (Urk. 8/54 S. 12 und S. 17 f.).
In Bezug auf psychische Beeinträchtigungen und nicht objektivierbare, psychogene Beschwerden ist zu beachten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei solchen aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Leidenszuständen die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist (BGE 130 V 352, BGE 136 V 279). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier insbesondere angesichts der nicht schweren depressiven Störung nicht vor.
5.2 Zwar wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) zutreffend ein, dass gemäss dem Bericht des Instituts für Radiologie des G.___ (H.___) vom 30. Mai 2007 mittels der Magnetresonanztomographie (MRT; Magnetic resonance imaging, MRI) der HWS vom 25. Mai 2007 nebst der breitbasigen Diskushernie C5/6 ohne erkennbare Neurokompression beim Wirbel C6/7 eine mässiggrosse kleinbasige mediolaterale Diskushernie rechts mit Neurokompression der rezessalen Nervenwurzeln C8 rechts als Korrelat für die Beschwerden festgestellt wurde (Urk. 8/54 S. 25). Der A.___-Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fasste den Bericht dagegen folgendermassen zusammen: Die MRT der HWS zeige eine breitbasige Diskusprotrusion C5/6 und eine paramedian rechts gelegene Diskusprotrusion C6/7 jeweils mit Kontakt zum Myelon, jedoch ohne Kompression desselben oder der hier verlaufenden Nervenwurzeln. Ansonsten unauffällige Verhältnisse, insbesondere ohne Hinweise für eine zervikale Myelopathie (Urk. 8/54 S. 17). In der orthopädischen Beurteilung folgerte er, die vorliegende MRT der HWS zeige diskale Veränderungen im unteren Abschnitt, ohne dass jedoch eine Neurokompression abgegrenzt werden könnte oder Hinweise auf sonstige wesentliche Strukturalterationen bestehen würden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden auf somatischer Ebene kaum erklären liessen. Es sei auch auffallend, dass sie inital zwar über multiple körperliche Beschwerden berichte, diese aber im Verlauf des Gesprächs selbst zusehends als psychogen bezeichnet habe (Urk. 8/54 S. 18).
Ob und inwiefern Dr. I.___ den MRI-Bericht vom 25. Mai 2007 unsachgemäss zur Kenntnis genommen oder interpretiert hat, kann anhand der Akten nicht beurteilt werden. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, Dr. I.___ habe die ausgewiesene Neurokompression der rezessalen Nervenwurzeln C8 rechts übersehen, wie es für einen medizinischen Laien den Anschein macht, kann dennoch auf weiterführende Abklärungen respektive eine Neubeurteilung verzichtet werden. Denn aus der Befunderhebung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich im Stehen mit Überkopfbewegungen selbst entkleiden konnte, das Kinn in Bauchlage bis 23 cm ab Unterlage heben konnte, keine Schmerzen angab bei der ausgiebigen Palpation der Processus spinosi sämtlicher Wirbelkörper sowie der nicht verspannten paravertebralen Muskulatur, der Rumpf in Rückenlage ohne erkennbare Schonhaltung gedreht werden konnte, die Kopfrotation nach rechts nach expliziter Aufforderung zwar um die Hälfte reduziert war, jedoch später in abgelenkter Situation rasch und endgradig ohne Schmerzäusserung möglich war und im Liegen keine Verspannungen der Nackenmuskulatur tastbar waren (Urk. 8/54 S. 16). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den A.___-Gutachtern war/ist sie zudem in der Lage über eine Stunde zu spazieren, weniger schwere Dinge alleine einzukaufen, (ohne Bückbewegung) Staub zu saugen, Mahlzeiten zuzubereiten, sonstige leichtere Haushaltsarbeiten zu verrichten und als Beifahrerin längere Auto- und Flugreisen zu unternehmen (Urk. 8/54 S. 8 f. und S. 11). Vor diesem Hintergrund ist die Zumutbarkeit einer 80%igen Tätigkeit trotz einer radikulären HWS-Schädigung zu bestätigen, zumal die A.___-Gutachter im Rahmen der attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit ein Anforderungsprofil formulierten, das den Nackenbeschwerden gerecht wird, indem sie von einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne respektive nur ausnahmsweises Heben oder Tragen über 10 Kilo-gramm und ohne regelmässige Überkopfbewegungen der Arme ausgingen (Urk. 8/54 S. 21).
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie leide (nebst den HWS- und LWS-Beschwerden) auch an dauernd vorhandenen starken Kopfschmerzen und beim Gehen werde ihr schwindlig. Darüber hinaus bestehe eine Finger-Polyarthrose (Urk. 1 S. 5). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zur Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik hielt der A.___-Gutachter Dr. I.___ zutreffend fest, diese sei vor einem Jahr fachärztlich-neurologisch abgeklärt worden (vgl. H.___-Bericht vom 12. Oktober 2007 und den Bericht zum Schädel-MRT vom 26. November 2007, Urk. 8/54 S. 27 ff.), ohne dass spezifische Behandlungsmassnahmen eingeleitet worden waren. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Angabe über regelmässig auftretende Schwindelepisoden offenbar noch nie zu Fall gekommen sei, was den Schweregrad dieser Problematik etwas in Frage stelle. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit trug Dr. I.___ dem Schwindel schliesslich Rechnung, indem er eine Tätigkeit ohne Absturzgefahr vorsah (Urk. 8/54 S. 18). Im neuesten Bericht vom 7. März 2008 hatte der Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für innere Medizin und Rheumatologie, die Kopfbeschwerden ausserdem als Migräne ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt. Die Diagnose der Fingerpolyarthrose hatte er ebenfalls als irrelevant für die Arbeitsfähigkeit erachtet (Urk. 8/50 S. 2). Letztere hatten schon die MEDAS-Gutachter im Jahr 2003 mit den Diagnosen Heberden-Arthrosen, minime Arthrosen von Fingergrundgelenken beidseits und beginnender Arthrose rechts als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 8/22 S. 16).
5.4 Nach dem Gesagten ist eingedenk der bildgebend und klinisch ausgewiesenen körperlichen sowie der leicht verbesserten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des A.___-Gutachtens vom 10. November 2008 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Überkopfarbeiten und ohne Absturzgefahr auszugehen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.) bedeutet die Wendung "Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägiger Präsenz mit um 20 % vermindertem Rendement", welche die A.___-Gutachter verwendeten (Urk. 8/54 S. 21), nicht, dass zusätzlich zu der 20%igen Einschränkung eine Leistungseinbusse aus psychischen Gründen zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerdegegnerin ging zutreffend von einer insgesamt 80%igen Arbeitsfähigkeit aus.
6.
6.1 Der Einkommensvergleich ist rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 222 E. 4.1-2) auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung, mithin per 2008 durchzuführen.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 als Gesunde tatsächlich erzielt hätte. Da sie bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2001 arbeitslos war (Urk. 8/16) und ihre letzte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte (Urk. 8/6 S. 1 und S. 4), ist nicht davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin als Mitarbeiterin bei der Y.___ tätig gewesen wäre. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/58 S. 3 in Verbindung mit Urk. 8/24) ist das Valideneinkommen daher nicht ausgehend von diesem Verdienst, sondern anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Zu Recht ging die IV-Stelle hingegen davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein 100%iges Pensum versehen hätte. Denn sie meldete sich bei der Arbeitslosenkasse für ein 100%iges Pensum an (Urk. 8/16) und äusserte sich auch gegenüber der IV-Stelle entsprechend (Schreiben vom 26. November 2003, Urk. 8/26). Gegenüber den MEDAS-Gutachtern hatte sie ausserdem erklärt, sie habe das Pensum bei der Y.___ nur deshalb auf 80 % gesenkt gehabt, da sie immer sehr nervös gewesen sei und hohen Blutdruck gehabt habe. Einmal sei sie umgefallen. Auch habe ein schlechtes Klima geherrscht und sie sei wegen Personalmangels unter ständigem Zeitdruck gestanden (Urk. 8/22 S. 6 f.).
Der durchschnittliche LSE-Tabellenlohn der Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), betrug bei den Frauen im Jahr 2008 Fr. 49'392.-- (12 x Fr. 4'116.--; LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, S. 26, Total, Frauen). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2008 von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, Heft 1-2/2012, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) und des 100%igen Pensums resultiert eine Valideneinkommen im Jahr 2008 von Fr. 51'367.70 (Fr. 49'392.-- : 40, x 41,6).
6.2 Das Invalideneinkommen ist auf derselben Basis zu ermitteln, wobei zusätzlich das 80%ige Pensum und ein sogenannter leidensbedingter Abzug zu beachten sind. Der letztere darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maximal 25 % betragen und ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er hat sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin unter multiplen somatischen und psychischen Beschwerden leidet, die übrigen Umstände im Vergleich zum durchschnittlichen statistischen Lohnbetrag jedoch keine Lohneinbusse erwarten lassen, zumal die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist (Urk. 8/2), ist ein höherer Abzug als 20 % nicht angemessen. Damit ist von einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 32'875.30 auszugehen (Fr. 51'367.70 x 0,8; x 0,8).
6.3 Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt eine Einbusse von höchstens Fr. 18'492.40 respektive einen Invaliditätsgrad von höchstens 36 %, was nach Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente begründet. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist die ursprünglich zugesprochene halbe Rente daher per Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats, mithin per Ende September 2010, aufzuheben. Dies entspricht im Ergebnis dem Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2010 (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).