IV.2010.00825
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 20. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___ meldete sich am 7. März 2008 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog (wiederholt) die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und liess den Versicherten am 18. Februar und 1. März 2010 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ orthopädisch und psychiatrisch untersuchen (vgl. Gutachten vom 26. März 2010, Urk. 8/44). In der Folge verfügte sie am 28. Juli 2010 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/46-48) - die Abweisung des Rentenbegehrens, da der Versicherte nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2).
1.2 Die SUVA, die im Zusammenhang mit verschiedenen vom Versicherten erlittenen Unfällen für die Heilbehandlungskosten aufgekommen war und Taggelder erbracht hatte, stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/31) per 28. Februar 2009 ein, weil die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) in keinem natürlichen und die Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu den gemeldeten Unfallereignissen stünden. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (Urk. 8/33 S. 1, Urk. 8/45 S. 3).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juli 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte am 10. September 2010 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Dem Beschwerdeführer sei für die Dauer vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juni 2010 sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen sowie zur Durchführung eines Einkommensvergleichs und zum nachfolgenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen."
Die IV-Stelle schloss am 11. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (Urk. 9) die unentgeltliche Prozessführung und - in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden war, hielten die Parteien replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 15) an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 E. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nachdem die IV-Stelle den Rentenanspruch ursprünglich im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 26. März 2010 (Urk. 8/44) - mit der Begründung verneint hatte, abgesehen von einer kurzzeitigen psychisch bedingten Leistungseinbusse von 20 % sei der Beschwerdeführer in der angestammten, körperlich leichten Tätigkeit als Reinigungsfachkraft beziehungsweise Reinigungskontrolleur (Urk. 7 S. 2) stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 2 S. 1 f.), anerkannte sie in der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7) eine seit dem Unfall vom 1. Juni 2007 bestehende - ausschliesslich physisch bedingte - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von maximal 20 %. Da aus dieser indes - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % - höchstens ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiere, erweise sich die Rentenverweigerung jedenfalls als rechtens.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 26. März 2010 (Urk. 8/44) sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Rückenbeschwerden seit dem anfangs Juni 2007 erlittenen Unfall bis anfangs März 2010 beziehungsweise zumindest bis 2. Oktober 2008 (Urk. 11 S. 3) in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 7 f.). Betreffend die Zeit seit dem 1. Juni 2010 stehe aufgrund der Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ wohl fest, dass aus physischen Gründen noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe. Das psychiatrische Teilgutachten vermöge indes nicht zu überzeugen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Leistungsfähigkeit zusätzlich durch die psychische Gesundheitsstörung eingeschränkt werde, sei daher unklar. Im Rahmen der demnach erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen sei - angesichts der ungeklärten Übelkeitssymptomatik mit Brechreiz/Erbrechen - auch eine internistische Untersuchung indiziert (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 11 S. 3 f.).
3.
3.1 Nach Lage der Akten (vgl. etwa Urk. 8/16 S. 184-186, Urk. 8/16 S. 201, Urk. 8/22 S. 8, Urk. 8/24 S. 2) und in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 1 S. 7, Urk. 2) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum (letzten) Unfall vom 1. Juni 2007 nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Betreffend seinen Gesundheitszustand seit der Anfang Juni 2007 erlittenen Auffahrkollision geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Die am 7. Juni 2007 notfallmässig konsultierten Ärzte der Universitätsklinik Y.___, Orthopädie, stellten, nachdem sie den Beschwerdeführer bis am 13. Juni 2007 stationär behandelt hatten, am 25. Juni 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/16 S. 142):
- Lumbago bei Status nach Auffahrkollision am 1. Juni 2007
- Gastroenteritis
Nachdem am 8. Juni 2007 ein Sakralblock durchgeführt worden sei, hätten sich die lumbalen Beschwerden deutlich gebessert (Urk. 8/16 S. 142). Was die seit dem 10. Juni 2007 bestehenden kolikartigen abdominalen und epigastrischen Schmerzen mit Erbrechen und Durchfall anbelange, habe die Abdomen-Sonographie keine Organpathologie, keine freie Flüssigkeit und keine Appendizitis ergeben. Unter Infusionstherapie und Analgesie habe sich die Symptomatik im Verlauf gebessert. Bis 30. Juni 2007 sei dem Beschwerdeführer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/16 S. 143).
3.2 Wegen rezidivierenden Erbrechens und einer Schmerzproblematik wurde am 31. August 2007 eine Ösophagogastroduodenoskopie durchgeführt. Diese ergab normale Schleimhautverhältnisse im oberen Gastrointestinaltrakt (vgl. Bericht Kantonsspital Z.___, Departement Innere Medizin, vom 3. September 2007; Urk. 8/16 S. 73).
3.3 Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 9. August bis 19. September 2007 stationär in der Rehaklinik A.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 15. Oktober 2007 (Urk. 8/9) folgende Diagnosen (Urk. 8/9 S. 11):
- Unfall vom 1. Juni 2007: Auffahrkollision mit Kontusionen HWS und LWS ohne ossäre Läsionen
- MRI der LWS vom 7. Juni 2007: mediane Diskushernie L5/S1 mit Einengung des Rezessus beidseits, weniger ausgeprägt im Segment L4/5
- 8. Juni 2007: Sakralblock bei akuter Lumbago (Universitätsklinik Y.___) mit nur initial Schmerzlinderung - lumboradikuläres Syndrom L5 und - fraglich - S1 links - leichtes Zervikovertebralsyndrom
- Unfall vom 23. Mai 2007: auf der Treppe ausgerutscht
- Kontusionen HWS, LWS und Sacrum, ohne ossäre Läsionen
- Status nach Auffahrunfall vom 1. August 2003 mit LWS-Kontusion, nach sieben Monaten Arbeitsunfähigkeit Remission und Fallabschluss
- Heliobacter pylori positive Gastritis, Eradikationstherapie 7. bis 14. September 2007
Bei Klinikaustritt hätten nachstehende Probleme bestanden (Urk. 8/9 S. 11):
- Symptomausweitung, maladaptiver Umgang mit Schmerzen
- Schmerzen im mittleren und unteren LWS-Bereich mit Schmerzausstrahlung in das gesamte linke Bein, intermittierend Elektrizitätsgefühle; nach längerem Sitzen Taubheitsgefühl des gesamten linken Beines
- Schmerzen im Bereich des Nackens/Hinterhaupts mit Ausstrahlung in beide Schläfen und in beide Schultern
- Ein- und Durchschlafstörung
- Magenbeschwerden (Gastritis), morgendliches Erbrechen
Infolge einer gewissen Symptomausweitung und Selbstlimitierung liessen sich die Resultate der physischen Leistungstests bei der Beurteilung der Belastbarkeit nur teilweise verwerten. Die angestammte (im Pensum von 35 % ausgeübte) Tätigkeit als Reinigungskontrolleur sei dem Beschwerdeführer wegen zu hoher Anforderungen (zügiges Gehen von langen Strecken, Einnehmen von verschiedenen Körperpositionen bei Instruktionen, längeres Sitzen) noch nicht ganz zumutbar; eine weitere Zustandsverbesserung werde die Ausübung dieser körperlich leichten Tätigkeit indes schon bald wieder erlauben. Ein Arbeitsversuch mit anfänglich dreistündiger Präsenzzeit pro Tag zur Anpassung und Angewöhnung sei dem Beschwerdeführer indes zumutbar. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mache derzeit noch keinen Sinn, da sich der Beschwerdeführer noch in der akuten medizinischen Phase befinde. Aktuell sei es ihm zumutbar, ganztags einer höchstens leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufige Körperhaltungen in vornüber geneigter Position, ohne schnelles Laufen, ohne unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen und ohne Arbeiten über Kopfhöhe und an vibrationserzeugenden Maschinen nachzugehen (Urk. 8/9 S. 12).
3.4 Die am 22. August 2007 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels ergab - abgesehen von einer leichten chronischen Pansinusitis - altersentsprechende, nicht pathologische Befunden (Urk. 8/16 S. 71).
3.5 Die MRI-Untersuchung der HWS vom 11. Februar 2008 zeigte geringe degenerative Veränderungen; traumatische Läsionen liessen sich nicht nachweisen (Urk. 8/16 S. 9 = Urk. 8/22 S. 9).
3.6 Dr. med. B.___, Praktizierender Arzt, hielt am 3. Juni 2008 fest, der Beschwerdeführer mache chronische Schmerzen im Bereich der LWS, ausstrahlende Schmerzen im ganzen linken Bein, eine eingeschränkte Berührungssensibilität an wechselnden Stellen am linken Bein, brennende Sensationen im Grosszehenbereich links und seit kurzem auch Schmerzen in der Region des oberen Sprunggelenks (OSG) links geltend. Im Januar 2008 habe er vermehrt über Schmerzen im HWS-Bereich mit gelegentlicher Hyposensibilität der Finger III bis V, linksbetont, geklagt (Urk. 8/24 S. 28). Der lange Verlauf lasse sich - bei ungenügenden objektivierbaren Befunden - nicht beeinflussen; eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf allenfalls bestehende neurologische Defizite sei eine einschlägige fachärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 8/24 S. 29).
3.7 Gestützt auf die Ergebnisse seiner klinischen und elektrodiagnostischen Untersuchung vom 20. August 2008 stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 21. August 2008 (Urk. 8/22 S. 12 f.) folgende Diagnosen (Urk. 8/22 S. 12):
- Lumbospondylogenes Syndrom mit vorwiegend Lumbalgie, weniger auch schmerzhafter Glutealmuskulatur ventral sowie leichten pseudoradikulären Ausstrahlungen
- im MRI Diskusdegeneration L4/5 und L5/S1
- Leichtes Zervikalsyndrom
Ein eigentlicher neurologischer Schmerz lasse sich nicht finden; auch neurologische Defizite bestünden keine. Das Problem liege vielmehr in der schmerzreflektorischen Schonung. Der Beschwerdeführer, der seine Schmerzen schlecht bewältigen könne beziehungsweise bis anhin keine Strategien gefunden habe, mit den Schmerzen zu leben, sei angesichts des deutlichen Hartspanns und der muskulären Schmerzen derzeit deutlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die einzige Chance, eine Besserung zu erreichen, bestehe aber wohl in der - wenn auch nur stundenweisen - Wiederaufnahme der Arbeit (Urk. 8/22 S. 13).
3.8 Dr. B.___ stellte am 1. Oktober 2008 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22 S. 7):
- Chronisches lumbospondylogenes und -radikuläres Syndrom (linkes Bein): im MRI lumbale Diskushernie L5/S1 mit Einengung der Foramina beidseits, weniger ausgeprägt L4/L5, seit 1. Juni 2007
- Wahrscheinlich somatoformes Schmerzsyndrom
- Zervikalsyndrom
- Status nach Unfall am 1. Juni 2007: Auffahrkollision mit Kontusion von HWS und LWS
- Status nach Unfall am 1. August 2003 mit LWS-Kontusion
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der überdies bestehende Status nach Heliobacter pylori positiver Gastritis. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Juni 2006 [richtig wohl: 1. Juni 2007] und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/22 S. 7). Die von der SUVA in die Wege geleiteten Eingliederungsmassnahmen mit sehr leichter Arbeit hätten wegen Rücken- und Beinbeschwerden nicht realisiert werden können. Die verschiedenen bis anhin veranlassten Therapien hätten keine Besserung des chronischen Schmerzzustandes gezeitigt. Auf längere Sicht erscheine eine stufenweise Reintegration in den Arbeitsprozess als zumutbar und - als Ausweg aus dem chronischen Schmerzzustand mit Fixation auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit - auch als sinnvoll (Urk. 8/22 S. 8).
3.9 Nachdem er den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 untersucht hatte, hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, in seinem tags darauf verfassten Bericht (Urk. 8/24 S. 4-9) fest, aufgrund des (unfallfremden) massiven lumboradikulären Syndroms bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine erneute Untersuchung der LWS mittels MRI indiziert (Urk. 8/24 S. 9).
3.10 Dr. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/SPV, Schmerzpsychotherapeut SGSS/SKG, hielt am 8. Januar 2009 fest, im Rahmen der am 12. November 2008 durchgeführten klinischen Prüfung hätten sich keine neuropsychologischen Probleme feststellen lassen. Er habe dem Beschwerdeführer, der bei der Schilderung seiner Beschwerden eine deutliche Angstkomponente habe erkennen lassen und ein Schonverhalten in allen Bewegungen präsentiert habe, das Basisprogramm bei chronischen Schmerzen gezeigt (Urk. 8/32 S. 2).
3.11 Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___, Orthopädie, diagnostizierten am 22. Dezember 2008 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ischialgie links bei bekannter Diskusdegeneration L4/5 und L5/S1 (Modic I-II). Die geklagten Beschwerden liessen sich nur teilweise mit den Endplattenveränderungen erklären; ein operativer Eingriff sei nicht indiziert. Die vorgeschlagene epidurale Blockade L4/5 links habe der Patient abgelehnt, weil er keine Spritzen mehr erhalten wolle (Urk. 8/32 S. 4 f.).
3.12 Nach Kenntnisnahme der Beurteilung der Orthopäden der Universitätsklinik Y.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/32 S. 4 f.) hielt SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ am 6. Januar 2009 fest, das Fehlen traumatischer Läsionen habe sich bestätigt. Die am 2. Dezember 2008 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS habe eine Regredienz der Diskushernien ergeben (Urk. 8/32 S. 6).
3.13 Med. pract. F.___, Praktischer Arzt FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 9. November 2009 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 2):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD-10 F 43.21, bestehend seit zirka 1. Juni 2007, bei
- chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom (seit zweitem Auffahrunfall im Jahr 2006)
- Chronisches zervikozephales beziehungsweise zephales Schmerzsyndrom beidseits
- aktuell: mittelschweres depressives Syndrom, ICD-10 F33.11, mit
- Schmerzverarbeitungsstörung
Wegen der chronischen Schmerzen und des chronisch depressiven Zustandsbildes sei der Beschwerdeführer, der seit dem 22. Mai 2009 bei ihm in Behandlung stehe (Urk. 8/36 S. 2), seit dem 1. Juni 2007 und bis auf Weiteres - schon aufgrund der körperlichen Diagnosen und überdies wegen der aus der Depression resultierenden Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit - selbst in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/36 S. 3 und S. 4). Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine berufliche Abklärung beziehungsweise Neuorientierung wohl sinnvoll und würde auch die belastete familiäre Situation etwas entspannen. Falls sich hinsichtlich der chronischen Schmerzen eine Besserung erzielen lasse, falle auch eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen in Betracht (Urk. 8/36 S. 4). Der Beschwerdeführer und seine (wegen HWS-Trauma "arbeitsunfähige") Ehefrau bräuchten weiterhin psychotherapeutische Unterstützung und allenfalls Familienhilfe vom Sozialamt, um sich von der Depression zu erholen (Urk. 8/36 S. 3).
3.14 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 18. Februar und am 1. März 2010 psychiatrisch und orthopädisch untersucht hatten, stellten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrem Gutachten vom 26. März 2010 (Urk. 8/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/44 S. 17):
- Chronisches zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- objektiv eingeschränkter Beweglichkeit der HWS und LWS
- schwerwiegenden radiologischen degenerativen Veränderungen der Bewegungssegmente C5/6, C6/7; spondyloosteophytär fixierte kurzbogige kyphotische Fehlstatik C4-6
- MRI-gesicherten bisegmentalen Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne assoziierte Neuropathologie
- rumpfmuskulärem Globaldefizit bei Langzeitdekonditionierung
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 8/44 S. 18):
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Status nach Heliobacter pylori positiver Gastritis, aktuell als erheblich intensiv mitgeteiltes Übelkeitsgefühl und Brechreiz, kontrollbedürftig, allenfalls auch mit Anpassung der analgetischen Therapie und Sistierung des Nikotinabusus
- Nikotinabusus
Aufgrund der degenerativen Befunde an der Wirbelsäule sei die Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit von HWS und LWS morphologisch erklärbar (Urk. 8/44 S. 18 f.). Angesichts der bereits erfolgten umfangreichen Behandlungsmassnahmen sei diesbezüglich mit keinem therapeutischen Erfolg mehr zu rechnen. Die aus psychiatrischer Sicht - einzig - differentialdiagnostisch festgestellte Schmerzverarbeitungsstörung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. In einer leichten, rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangshaltung, ohne repetitive Bewegungen der HWS, des Kopfs (ausgeschlossen seien etwa Arbeiten ausschliesslich am Bildschirm) und des Rumpfs, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeitsaufenthalt im Freien und in nasskalter Witterung sei der Beschwerdeführer - mit einer 20%igen Leistungseinbusse infolge verlangsamten Arbeitstempos - seit der orthopädischen Untersuchung am 1. März 2010 (Urk. 8/44 S. 21 f.) vollzeitlich arbeitsfähig (Urk. 8/44 S. 19 und S. 20 f.). Die zuletzt ausgeübte, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Reinigungsfachmann und Vorarbeiter bei der G.___ sei dem Exploranden, der seit Januar 2010 zwei Stunden täglich in einer Reinigungsfirma arbeite, seit dem 1. Juni 2007 (Urk. 8/44 S. 12) nicht mehr zumutbar (Urk. 8/44 S. 20).
3.15 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 23. und 27. April 2010 (Urk. 8/45 S. 5 f.) hielt Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, zertifizierte medizinische Gutachterin (SIM), Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, die Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ vom 26. März 2010 (Urk. 8/44) vermöge angesichts der Diskrepanz zwischen den wenig pathologischen somatischen Befunden und den geklagten Beschwerden hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitfähigkeit nicht zu überzeugen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige - körperlich leichte - Tätigkeit als Reinigungsfachkraft, seit jeher und weiterhin, zu 100 % zumutbar sei. Im Rahmen einer Hilfe zur Wiedereingliederung könne dabei - aus psychischen Gründen - vorübergehend eine 20%ige Leistungseinbusse bei 100%iger Präsenzzeit angenommen werden. Dem Beschwerdeführer sei dringend eine aktive Trainingstherapie zum Aufbau der Rumpfmuskulatur nahe zu legen.
4.
4.1 In somatischer Hinsicht steht aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Berichte fest, dass der Beschwerdeführer degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und - insbesondere - der LWS sowie einen Status nach pylori postitiver Gastritis aufweist. Letztgenannte Diagnose ist für dieses Verfahren nicht von Bedeutung, da sie nach Lage der Akten jedenfalls keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hat (Urk. 8/24 S. 28, Urk. 8/44 S. 18); insofern erübrigen sich vorliegend auch weitere einschlägige Abklärungen (Urk. 1 S. 9).
Betreffend die Auswirkung der Wirbelsäulenschäden auf die Leistungsfähigkeit gelangten die Ärzte der Rehaklinik A.___, die noch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit prognostizierten, aufgrund der Ergebnisse der anlässlich der stationären Behandlung vom 9. August bis 19. September 2007 durchgeführten entsprechenden Tests zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - bereits vor Abklingen der akuten Phase - in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 8/9 S. 12). Dass die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ in der Folge, obwohl zwischenzeitlich mittels MRI eine Regredienz der Diskushernien festgestellt worden war (Urk. 8/32 S. 6), am 26. März 2010 in einer (vollzeitlich zumutbaren) behinderungsangepassten Tätigkeit - aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos - von einer Leistungseinbusse von 20 % ausgingen (Urk. 8/9 S. 8/44 S. 19 und S. 20f.), vermag nicht ohne Weiteres einzuleuchten, ist aber letztlich nicht entscheidend. Hingegen lässt sich aus der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___ vom 2. Oktober 2008 (Urk. 8/24 S. 9), der in erster Linie die Unfallkausalität der Beschwerden zu beurteilen hatte und zur Begründung der von ihm im Zusammenhang mit den - als unfallfremd qualifizierten - lumbalen Beschwerden attestierten 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer nicht näher spezifizierten Tätigkeit - ohne konkrete Funktionseinschränkungen zu nennen - ausführte, er könne verstehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeiten könne, nichts Schlüssiges hinsichtlich Dauerhaftigkeit beziehungsweise invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ableiten.
Ob aufgrund der somatischen Befunde in einer Verweistätigkeit tatsächlich wie von den Experten des Begutachtungsinstituts W.___ attestiert eine (maximal) 20%ige Leistungsminderung besteht, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Beschwerdeführer, nachdem er seit dem 1. Januar 2010 wieder - nun während zwei statt wie bis Ende Mai 2007 während dreieinhalb Stunden täglich - der bis zum Unfall vom 1. Juni 2007 ausgeübten (leichten [vgl. insbesondere Urk. 8/9 S. 16]) Arbeit als Reinigungskontrolleur nachgeht (Urk. 8/44 S. 27, Urk. 1 S. 3), überhaupt einen invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Gesundheitsschaden aufweist. Gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik A.___ (Urk. 8/9 S. 9), der eingehende Untersuchungen beziehungsweise Leistungstests zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nach Klinikaustritt am 19. September 2007 aktenkundig eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kam, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in physischer Hinsicht spätestens ab Ende September 2007 wieder in der Lage war, vollzeitlich einer behinderungsgerechten Tätigkeit nachzugehen und dabei eine Leistung von mindestens 80 % zu erbringen.
4.2 Was die psychische Symptomatik anbelangt, gelangten die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der differentialdiagnostisch festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe - keine Störung von Krankheitswert aufweise (Urk. 8/44 S. 17 f.). Diese - einleuchtend begründete - Einschätzung vermag angesichts der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vermehrte Ängstlichkeit beim Autofahren, Schlafstörungen aufgrund von Schmerzen und schlechten Träumen, Selbstwertverlust bei Arbeitslosigkeit [Urk. 8/44 S. 30]) und der im Rahmen der fundierten Untersuchung erhobenen Befunde ohne Weiteres zu überzeugen. Daran ändert auch die abweichende Beurteilung des seit Ende Mai 2009 behandelnden - nicht über den Facharzttitel FMH für Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden - Arztes med. pract. F.___ nichts. So war die begutachtende Psychiaterin des Begutachtungsinstituts W.___ offensichtlich durchaus imstande, den - handschriftlich abgefassten - Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 8/36) zu lesen und sich auch eingehend dazu zu äussern (vgl. Urk. 8/44 S. 30; Urk. 1 S. 8 f.). Hinsichtlich der seit 1. Juni 2007 attestierten anhaltenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach ICD-10 F43.21 ist festzuhalten, dass keiner der zwischen Juni 2007 und Mai 2009 beziehungsweise noch über letztgenannten Zeitpunkt hinaus - ambulant und stationär - behandelnden Ärzte auf eine entsprechende Symptomatik hingewiesen hatte, obwohl es sich beim fraglichen Leiden definitionsgemäss um eine - mit einem leichten depressiven Zustand einhergehende - sehr heftige Anpassungsstörung handelt. Die von med. pract. F.___ offenbar als Folge des Unfalls vom 1. Juni 2007 interpretierte psychische Beeinträchtigung hatte der Beschwerdeführer denn auch gegenüber der SUVA nie geltend gemacht. Auch die vom behandelnden Arzt überdies gestellte Diagnose eines mittelschweren depressiven Syndroms lässt sich in Anbetracht der vom Beschwerdeführer - nebst Schmerzen - gegenüber dem genannten Arzt geklagten Beschwerden (chronische Tagesmüdigkeit, Ängste betreffend die Zukunft, Motivationsarmut [Urk. 8/36 S. 3]) nicht nachvollziehen. Im Übrigen steht die von med. pract. F.___ (der sich gar nicht zur ausschliesslich aus der psychischen Beeinträchtigung resultierenden Leistungseinbusse äusserte) schon aufgrund der physischen Befunde attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit im Widerspruch nicht nur zur Beurteilung insbesondere der Ärzte der Rehaklinik A.___, die den Beschwerdeführer während sechs Wochen stationär behandelt hatten, und der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___, die aufgrund der physischen Befunde zumindest betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit von der vollzeitlichen Zumutbarkeit ausgegangen und keinen sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden psychischen Gesundheitsschaden festgestellt oder auch nur vermutet hatten, sondern auch zum Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 tatsächlich wieder während zwei Stunden pro Tag als Reinigungskontrolleur arbeitet (Urk. 8/44 S. 27). Demnach ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 2).
5. Obwohl der Beschwerdeführer, der nach Abschluss der Realschule keine Berufsausbildung absolvierte (Urk. 8/9 S. 16), seit Januar 2010 wieder im Umfang von zwei Stunden täglich der bis zum Unfall vom 1. Juni 2007 (im Pensum von 3,5 Stunden pro Tag im Zwischenverdienst [Urk. 8/16 S. 109]) ausgeübten Arbeit als Reinigungskontrolleur nachgeht, ging die IV-Stelle im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades beim Invalideneinkommen - zu seinen Gunsten - vom Salär aus, das er hypothetisch bei vollzeitlicher Ausübung einer einfachen und leichten Tätigkeit erzielte. Ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers nahm die IV-Stelle an, dass dieser aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer derartigen, dem von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts W.___ umschriebenen Anforderungsprofil (Urk. 8/44 S. 19) entsprechenden Tätigkeit - seit dem Unfall vom 1. Juni 2007 - (im Rahmen eines 100 %-Pensums) lediglich noch zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Gewährung eines - in Anbetracht der bestehenden Einschränkungen als angemessen erscheinenden - leidensbedingten Abzuges von 10 % auf dem demnach um 20 % reduzierten Lohn errechnete sie eine Einkommenseinbusse von 28 %. Da der Beschwerdeführer damit jedenfalls keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist, erweist sich die verfügte Leistungsverweigerung (Urk. 2) - zumindest im Ergebnis - als rechtens.
6. Mit Honorarnote vom 1. Februar 2012 (Urk. 17) machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10,70 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 44.50 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 44.50 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 2'351.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 2'351.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).