IV.2010.00826

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi
Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt von Oktober 1989 bis April 1993 bei der B.___ AG als Chauffeur/Maschinist (Urk. 6/7 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 16. März 1993 meldete er sich wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8).
         Mit Verfügungen vom 24. Oktober 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen dem Versicherten vom 1. Mai 1996 bis 31. Juli 1996 eine Viertelsrente (Urk. 6/50-51) und ab 1. August 1996 eine ganze Rente (Urk. 6/49, Urk. 6/52) zu. Die dagegen vom Versicherten am 24. November 1997 erhobene Beschwerde (Urk. 6/57) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut und sprach dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Juli 1993 zu (Urk. 6/56).
1.2     Im November 2008 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/96). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 6/100) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/97) ein sowie veranlasste ein Gutachten, das von den Ärzten des C.___, Basel, am 19. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 6/107/2-22). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2010 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/111). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2010 Einwände (Urk. 6/117). Am 21. Juli 2010 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten auf Ende des folgenden Monats aufhob (Urk. 6/125 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 2 Ziff. 3) und ein neutrales interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 29. Oktober 2010 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und die Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 dem Versicherten zur Kenntisnahme zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 E. 4.2.2, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
         Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.

2.      
2.1     Der 1953 geborene Beschwerdeführer hat das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt und bezog im Zeitpunkt der Rentenaufhebung seit 1993 (Urk. 6/56), mithin seit mehr als 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente.
         Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwer-degegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Be-schwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
         Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
         Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
         Damit ist die Rentenherabsetzung beziehungsweise -einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Leistungsbezüger nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

3.      
3.1     Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Juli 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guido Ranzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).