IV.2010.00828 vereinigt mit IV.2011.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 8. März 2012
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, meldete sich am 18. September 2000 unter Hinweis auf seit einem Auffahrunfall vom 6. November 1998 bestehende und in der Z.___ behandelte Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2).
Nach der Anmeldung nahm die IV-Stelle zunächst den ärztlichen Bericht besagter Klinik vom 10. November 2000 (Urk. 10/8/1-3) zu den Akten; dieser verwies im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. med. A.___, Neurologie FMH, vom 31. Juli 2000 (Urk. 10/8/4-19). Im weiteren Verlauf zog sie den Bericht der B.___ vom 16. März 2001 (Urk. 10/10), den Bericht von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 2. August 2002 (Urk. 10/17), den Bericht des Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 3. August 2003 (Urk. 10/40) sowie verschiedentlich Akten des involvierten Unfallversicherers (Basler Versicherungs-Gesellschaft) bei (Urk. 10/18/1-239, Urk. 10/20/1-85, Urk. 10/34/1-45, Urk. 10/35/1-27, Urk. 10/39/1-25, Urk. 10/43/2-62 [polydisziplinäres Gutachten des E.___, vom 15. Juni 2006, Gutachter: Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH; Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Dr. med. H.___, Neurologie FMH).
Weiter wurde die IV-Stelle von der Versicherten über die Durchführung beruflicher Abklärungen orientiert, welche in der zweiten Jahreshälfte 2001 vom involvierten Haftpflichtversicherer initiiert und von der Beruflichen Abklärungsstelle Basel durchgeführt worden waren (Urk. 10/24). Am 2. September 2002 leitete auch die IV-Stelle berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung ein (Urk. 10/30), welche sie bereits mit Verfügung vom 10. September 2002 abschloss, weil die Versicherte sich am 3. September 2002 einer Rückenoperation unterzogen hatte (Urk. 10/32) und weitere Massnahmen nicht planbar waren (Urk. 10/33).
Am 20. November 2007 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH) dahingehend Stellung zu den medizinischen Akten, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeiten auf das E.___-Gutachten abgestellt werden könne. Dementsprechend sei der Versicherten ab dem 1. Februar 1999 eine stressarme, rückenschonende, leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne repetitives Tragen, Heben oder Stossen von Lasten über 10 kg zu 80 % zumutbar gewesen. Für die Zeit zwischen dem Unfall bis zum 31. Januar 1999 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in der Modebranche plausibel, danach eine solche von 50 % (Urk. 10/53/6).
Gestützt auf diese ärztliche Beurteilung ermittelte die IV-Stelle eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 62 % während des Wartejahres sowie einen Invaliditätsgrad von 41 % ab dem 6. November 1999. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie, indem sie das Einkommen von Fr. 49’246.--, welches die Versicherte im Jahr 1997 als Hilfspflegerin im J.___ erzielte (vgl. Urk. 10/2/4 und Urk. 10/4/3), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zum Valideneinkommen des Jahres 2006 in Höhe von Fr. 54'981.10 hochrechnete (Urk. 10/54). Diesem stellte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 32'177.90 gegenüber, welches sie ermittelte, indem sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik zum Jahreslohn des Jahres 2006 in Höhe von Fr. 50'278.-- hochrechnete und anschliessend zweimal um jeweils 20 % reduzierte (50'278 x 0,8 = 40'222 x 0,8 = 32'177).
Entsprechend dem so ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. November 2007 die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 1999 in Aussicht (Urk. 10/56).
1.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 zum Vorbescheid vom 29. November 2007 rügte die Versicherte einerseits die lange Dauer des Abklärungsverfahrens, andererseits die Unvollständigkeit der Abklärungen, insbesondere das Fehlen von Akten der involvierten Unfall- und Haftpflichtversicherer, die Mangelhaftigkeit des der medizinischen Beurteilung zugrundeliegenden E.___-Gutachtens und die Unkorrektheit der dem Invalideneinkommen zugrundegelegten erwerblichen Faktoren (Urk. 10/57).
Daraufhin zog die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/62/1-60) und leitete am 3. März 2008 erneut berufliche Abklärungen ein (Urk. 10/63), welche am 10. März 2008 auf Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters der Versicherten bis Ende April 2008 sistiert wurden (Urk. 10/65). Am 11. April 2008 (vgl. Urk. 10/67) teilte der jetzige Rechtsvertreter der Versicherten den Mandatswechsel mit und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. D.___ zu den Akten (vom 4. September 2007, Urk. 10/69/2-10). Der von der IV-Stelle am 21. April 2008 auf den 5. Juni 2008 angesetzte Abklärungstermin bei der Berufsberatung (vgl. Urk. 10/71) wurde vom Rechtsvertreter der Versicherten am 2. Juni 2008 abgesagt, weil die Versicherte - im Mai 2007 (vgl. Urk. 10/72/2) - eine Tochter geboren hatte (vgl. Urk. 10/73/2). Am 2. September 2008 fand eine Haushaltabklärung statt, welche ergab, dass die Versicherte weiterhin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren war (Urk. 10/72). Ende September 2008 nahm die IV-Stelle einen weiteren Anlauf zu beruflichen Abklärungen (vgl. Urk. 10/74). Dieser führte zu einer vom 1. bis zum 19. Dezember 2008 dauernden beruflichen Vorabklärung im K.___ (vgl. Verfügung vom 15. November 2008, Urk. 10/85), welche zeigte, dass es der Versicherten an Grundarbeitsfähigkeiten fehlte, was eine Weiterführung der Massnahme verunmöglichte (vgl. Abschlussbericht des K.___ vom 14. Januar 2009, Urk. 10/88). Dementsprechend teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2009 mit, dass sie ihr keine weiteren beruflichen Massnahmen mehr zuzusprechen gedenke (Urk. 10/92).
Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten keine Einwände, sondern wies am 24. Februar 2009 lediglich im Hinblick auf den noch ausstehenden Entscheid über den Rentenanspruch darauf hin, dass der behandelnde Arzt, Dr. D.___, eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiere, und ersuchte um Aktenzustellung und Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 10/94). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 26. Mai 2009 ein (Urk. 10/99). Am 6. Juli 2009 legte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten dar, welchen formellen Anforderungen ein Gesuch um Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren zu entsprechen habe, und setzte ihm Frist zur Verbesserung des Begehrens (Urk. 10/102). Am 16. Juli 2009 erging die Verfügung betreffend Verweigerung weiterer beruflicher Massnahmen (Urk. 10/105). Am 22. Juli 2009 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten der IV-Stelle mit, dass er das Formular zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit nicht habe von der Homepage der SVA herunterladen können, und ersuchte um Zustellung per Post und Erstreckung der Frist zur Einreichung (Urk. 10/106). Weiter ersuchte er um Ausrichtung einer Vorschussleistung auf die zu erwartende (mindestens) Viertelsrente. Letzteres Gesuch wies die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. Juli 2009 ab (Urk. 10/108).
Nachdem die Versicherte am 25. August 2009 erneut um Ausrichtung einer Vorschussleistung ersucht hatte (Urk. 10/109), legte die IV-Stelle ihr mit Schreiben vom 4. September 2009 ausführlich begründet dar, dass das dem Vorbescheid zugrundegelegene E.___-Gutachten für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Verlauf seit dem Unfall vom 6. November 1999 wesentliche Fragen nicht beantworte, weshalb zunächst eine weitere Begutachtung erforderlich sei (Urk. 10/110/2-3 Ziff. 4). Überdies ergäbe sich auch dann, wenn der Invaliditätsgrad gestützt auf das im E.___-Gutachten festgelegte medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung von nach Aktenlage korrekten erwerblichen Faktoren für Validen- und Invalideneinkommen ermittelt werde, für den gesamten Zeitraum seit dem Unfall keinen einen Rentenanspruch begründenden Invaliditätsgrad (Urk. 10/110/3-4 Ziff. 5). Hierauf replizierte die Versicherte am 9. September 2009 unter Androhung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 10/111).
Am 13. Oktober 2009 gewährte die IV-Stelle der Versicherten auf deren Gesuch vom 7. Oktober 2009 (Urk. 10/113) hin eine weitere Fristerstreckung bis 17. November 2009 zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10/114). Nachdem die entsprechenden Unterlagen (Urk. 10/119/1-23) mit Schreiben vom 12. November 2009 (Urk. 10/118) eingereicht worden waren, verlangte die IV-Stelle am 8. Dezember 2009 ergänzende Angaben (Urk. 10/121).
Am 21. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie sich einer medizinischen Abklärung durch die L.___ zu unterziehen habe (Urk. 10/116). Am 11. Januar 2010 erging deren Aufforderung an die Versicherte, sich am 8. Februar 2010 zur Untersuchung einzufinden (Urk. 10/123). Am 13. Januar 2010 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Androhung eines Aktenentscheids auf, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Urk. 10/124). Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 stellte die Versicherte die Notwendigkeit einer weiteren gutachterlichen Abklärung in Abrede (Urk. 10/126). Nachdem die Versicherte am 8. Februar 2010 nicht zum Untersuchungstermin bei der L.___ erschienen war (vgl. Urk. 10/130/1), erliess die IV-Stelle am 14. Mai 2010 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie eine Abweisung des Rentenbegehrens der Versicherten in Aussicht stellte (Urk. 10/132). Darauf reagierte die Versicherte am 11. Juni 2010 mit den Gesuchen um Aktenzustellung, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und Nachfristansetzung zur Begründung des Einwands (Urk. 10/135). Am 22. Juni 2010 wurde die Frist zur Begründung des Einwands einmalig und nicht weiter erstreckbar um 30 Tage erstreckt (Urk. 10/136).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um Ausrichtung einer Rente ab (Urk. 2).
1.3 Mit Verfügung vom 18. November 2010 bestellte die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Y.___ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Versicherten für die Zeit vom 11. April 2008 (Mandatsübernahme) bis zum Erlass des zweiten Vorbescheids am 14. Mai 2010 und entschädigte ihn für diesen Zeitraum mit Fr. 1'994.90 (Urk. 14/2).
2.
2.1 Am 13. September 2010 liess Natascha X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2010 erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29. Juli 2010 sei aufzuheben und es sei auf eine MEDAS-Abklärung zu verzichten und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere mindestens eine 1/4-Rente.
Eventualiter: Die vorliegende Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ev. zur Durchführung einer MEDAS-Abklärung.
2. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gegen diverse Verfassungsgrundsätze wie das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, den Grundsatz von Treu und Glauben, den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen hat.
3. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, über die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
4. Der unterzeichnende Anwalt sei im vorliegenden Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand inkl. unentgeltlicher Prozessführung zu ernennen, wobei über diese Frage im Sinne der Rechtsprechung sofort zu entscheiden sei.
5. Es sei im vorliegenden Verfahren unter Zustellung sämtlicher Akten ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit dieser Beschwerde wurde der Prozess Nr. IV.2010.00828 angelegt. Anschliessend wurde mit Verfügung vom 15. September 2010 der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdeführerin 1 Frist zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 5).
Am 11. Oktober 2010 reichte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Akten (Urk. 10/1-147) ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin 1 um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unterstützte (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. November 2010 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin 1 ihre Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 12-13).
2.2 Am 3. Januar 2011 erhoben die Beschwerdeführerin 1 und ihr Rechtsvertreter als Beschwerdeführer 2 gemeinsam Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2010 betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 14/1). Die Beschwerdeführerin 1 verlangte den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Abklärungsverfahren über den 14. Mai 2010 hinaus sowie auch für das Beschwerdeverfahren, ihr Rechtsvertreter eine höhere Entschädigung als die ihm zugesprochene sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 14/1 S. 2).
Mit dieser Beschwerde wurde der Prozess Nr. IV.2011.00002 angelegt. In diesem beantragte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14/7).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 14. September 2011 (Urk. 15) wurde der Prozess Nr. IV.2011.00002 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2010.00828 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann wurde der Beschwerdeführerin 1 in Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2010 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Y.___, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vernehmlassungen und Akten Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 3). Diese Stellungnahme reichten die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2012 (Urk. 19) zusammen mit den Kostennoten des Beschwerdeführers 2 ein (Urk. 20/1-2)
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung einer Streitsache jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist zwar erst am 29. Juli 2010 ergangen, doch ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der mit dem Unfall der Beschwerdeführerin 1 vom 6. November 1998 begonnen hat. Demgemäss ist für die materielle Beurteilung vorab auf die zu jenem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Normen abzustellen und sind gegebenenfalls spätere Sachverhaltsveränderungen nach den geltungszeitlichen Bestimmungen zu beurteilen. Im Folgenden wird - soweit nichts anderes erwähnt wird - auf die am 6. November 1998 in Kraft gestandenen Fassungen der zitierten Gesetzesbestimmungen Bezug genommen.
1.1.2 Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c, 125 V 21 E. 1b, 121 V 311 E. 4a mit Hinweisen). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (RKUV 1990 Nr. U 106 S. 275; Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E. 2.2 ff.).
1.1.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
1.2
1.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
1.2.2 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 E. 2.1, 126 V 243 E. 5, 121 V 274 E. 6b /cc, 119 V 115 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V E. 2a und b).
1.3.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 E. 3c, 1989 S. 458 E. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.3.3 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. E. 4b).
1.4
1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4.2 Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 E. 2b).
1.4.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeantrag 3 der Beschwerde vom 13. September 2010 ist mit dem Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2010 (Urk. 14/2) gegenstandslos geworden.
2.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 verlangt, es sei auf eine MEDAS-Abklärung zu verzichten (Beschwerdeantrag 1), hat die Beschwerdegenerin mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2010 nichts dergleichen angeordnet. Auf den Antrag ist mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
2.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerde vom 13. September 2010 verlangt, es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gegen diverse Verfassungsgrundsätze wie das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen hat (Beschwerdeantrag 2), ist dieses Vorbringen unter dem Aspekt der Begründung für das gleichzeitig gestellte Leistungsbegehren (Beschwerdeantrag 1) und für die prozessualen Anträge zu würdigen. Inwiefern ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse (vgl. E. 1.1.2) bestehen soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 auch nicht dargelegt.
2.1.4 Den prozessualen Anträgen 4 und 5 der Beschwerde vom 13. September 2010 sowie 3 und 4 der Beschwerde vom 3. Januar 2011 (Urk. 14/1) wurde entsprochen (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.3).
2.2
2.2.1 Die von der Beschwerdeführerin 1 gerügte - und von der Beschwerdegegnerin eingestandene - Gehörsverletzung beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2010 wiegt nicht allzu schwer und kann mit der beantragten Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als geheilt angesehen werden. Dies wird von den Beschwerdeführenden zwar in Abrede gestellt, weil ihrer Ansicht nach „noch andere rechtsstaatliche Prinzipien fundamental verletzt wurden“ (Urk. 19 S. 2). Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird jedoch nicht beantragt und wäre im vorliegenden Fall nicht nur ein formalistischer Leerlauf, sondern würde auch den nachstehend zu erörternden Anliegen der Beschwerdeführenden zuwiderlaufen.
2.2.2 Was die von der Beschwerdeführerin 1 gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anbelangt, ist vorab festzustellen, dass zwischen der Anmeldung der Beschwerdeführerin 1 zum Leistungsbezug im September 2000 (vgl. Urk. 10/2) und der angefochtenen Verfügung über den Leistungsanspruch vom Juli 2010 ein Zeitraum von nahezu zehn Jahren liegt. Dies ist zweifellos eine ausserordentlich lange Abklärungsphase, deren Rechtfertigung entsprechend triftige sachliche Gründe erfordert. Nachfolgend ist daher zu prüfen, inwieweit im vorliegenden Fall sachlich nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen vorliegen, inwieweit die Beschwerdegegnerin für solche verantwortlich ist und ob die Beschwerdeführerin 1 durch von der Beschwerdegegnerin zu verantwortende ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil erlitten hat.
2.3
2.3.1 Ausgangspunkt dieser Prüfung ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, ihr Gesundheitszustand sei schon seit Jahren stationär im Sinne des dauernden Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens. Dies werde auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt; diese sei überdies vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bereits mehrmals aufgefordert worden, endlich einen Entscheid zu fällen (Urk. 1 S. 5).
Tatsächlich ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 22. September 2006 eine Kopie des vom involvierten Unfallversicherer in Auftrag gegebenen polydisziplinären E.___-Gutachtens erhielt (vgl. Urk. 10/43/1), der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 sich am 1. November 2007 erstmals um den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid ersuchte (Urk. 10/50) und in der Folge gestützt auf das E.___-Gutachten und dessen Würdigung durch den RAD die erwerblichen Auswirkungen des im E.___-Gutachten dokumentierten Gesundheitsschadens vorgenommen wurden (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Dies mündete in den Vorbescheid vom 29. November 2007 (Urk. 10/55).
Die Gründe für die lange Verfahrensdauer bis zum Erlass dieses Vorbescheids hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben ihres Rechtsdienstes an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 vom 4. September 2009 dargelegt (Urk. 10/110/1-2, Ziff. 2). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin 1 nichts Substantielles vor; insbesondere macht sie nicht geltend, sie habe bereits vor dem 1. November 2007 (vgl. Urk. 10/50) auf einen Entscheid gedrängt. Ebenso wenig rügt die Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdegegnerin hätte bereits vor der im Hinblick auf den geplanten Fallabschluss vom Unfallversicherer angeordneten Begutachtung selber eine solche in Auftrag geben müssen. Unter dem Gesichtspunkt des beschwerdeführerischen Anspruchs auf eine zügige Abwicklung des Abklärungsverfahrens ist somit festzuhalten, dass die Parteien im November 2007 übereinstimmend der Ansicht waren, (erst) mit dem E.___-Gutachten sei eine genügende medizinische Grundlage für den Rentenentscheid vorgelegen und die Sache damit spruchreif gewesen.
2.3.2 Dem E.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 nach Aktenlage ab Anfang 1999 in der ursprünglichen Tätigkeit wieder arbeitsfähig war (Urk. 10/43/53), sie ihre im Zeitpunkt des Unfalls vom 6. November 1998 innegehabte Arbeitsstelle im Januar 1999 nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, nach kurzer Arbeitslosigkeit eine Arbeitsstelle in einer Kinderkrippe angenommen und diese nach vier Monaten wegen Rückenbeschwerden wieder aufgegeben hatte (Urk. 10/43/33). Ferner wird die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin in der Modebranche und für die Arbeit in einem Call-Center oder in einer anderen Tätigkeit auf 20 % (Urk. 10/43/53) bzw. die Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung auch nicht unfallkausaler Beschwerden in einer Verweisungstätigkeit auf 80 %, für die Arbeit in einem Call-Center auf 70 %, als Verkäuferin in der Modebranche auf 50 % und als Kinderbetreuerin auf 0 % (Urk. 10/43/59) geschätzt.
Das Zumutbarkeitsprofil der Verweisungstätigkeit wird wie folgt umschrieben: „Es handelt sich dabei um eine ganztags auszuführende Tätigkeit mit verminderter Belastbarkeit, verminderter Stressbelastungsfähigkeit, verminderter Kraftentwicklung sowie den weiter oben genannten Einschränkungen von körperlicher Seite her“ (Urk. 10/43/59, Expertenfragen Anwalt Ziff. 9b). Zu den Einschränkungen wird unter Ziffer 8.1.1 der Fragen des Versicherers festgehalten: „Aufgrund der noch beklagten Restbeschwerden im HWS-Bereich (be)steht eine leichte Minderbelastbarkeit bei Ueberkopfarbeiten, beim Heben schwerer Lasten sowie bei längerer PC-Arbeit“ (Urk. 10/43/54). Ferner wird unter Ziffer 11e der ‚Expertenfragen Anwalt’ (Urk. 10/43/61) ausgeführt, unter Würdigung auch der nicht unfallkausalen Beschwerden könne die Beschwerdeführerin 1 keine Tätigkeiten mehr ausüben, die mit „repetitivem“ Heben von Lasten über 10 kg verbunden seien. Des weiteren sollte sie nicht „längere Zeit“ vornübergeneigte Tätigkeiten ausüben oder in Zwangspositionen arbeiten. Stark behindert sei sie nur in diesen Tätigkeiten. Leicht behindert sei sie bei „längeren“ stehenden Tätigkeiten. Für alle Tätigkeiten, in denen sie behindert sei, werde sie einen vermehrten Zeitaufwand benötigen.
2.3.3 Der vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 4. September 2009 (Urk. 10/110) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 geäusserten Ansicht, das E.___-Gutachten bilde keine genügende medizinische Grundlage für die Beurteilung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs, kann sich das Sozialversicherungsgericht nicht anschliessen.
Im Lichte der Aufgabenabgrenzung zwischen medizinischen und arbeitsmarktlichen Experten (vgl. E. 1.4.1 und E. 1.4.2) entspricht das E.___-Gutachten im Kernbereich der medizinischen Beurteilungskompetenz vollumfänglich den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten; es gibt umfassend Auskunft über den Gesundheitszustand und legt ein detailliertes Einschränkungs- bzw. Zumutbarkeitsprofil sowie die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Leistungseinbusse fest.
Wie das Gericht aber bereits im Rahmen der Beurteilung unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche durchblicken liess (Beschluss vom 10. Oktober 2007 im Prozess Nr. UV.2007.00310 in Sachen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Basler Versicherungsgesellschaft, E.1.2, Urk. 10/62/4-3), sind - entgegen der vom RAD der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 10/53/6) - jedoch die über die Leistungseinbusse gemäss dem Zumutbarkeitsprofil hinausgehenden Arbeitsunfähigkeiten in ausgewählten Tätigkeitsgebieten (30 % für die Arbeit in einem Call-Center, 50 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in der Modebranche und 0 % als Kinderbetreuerin) nicht nachvollziehbar.
Die Festlegung berufs- bzw. tätigkeitsspezifischer Arbeitsunfähigkeiten greift in die berufsberaterische Sachkompetenz ein und kann - abgesehen von Fällen, in denen nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Berufsausübung zentrale Fähigkeiten in Frage stehen (z.B. Überkopfarbeiten für Gipser, Leiternsteigen für Kranführer etc.) - von den medizinischen Experten nicht ohne genaue Kenntnis des berufsspezifischen Anforderungsprofils vorgenommen werden. Denn zur Begründung tätigkeitsspezifischer Arbeitsunfähigkeiten müssen die medizinischen Experten darlegen können, ob bzw. inwieweit die Anforderungen der jeweiligen Berufstätigkeit mit dem Zumutbarkeitsprofil übereinstimmt (vgl. E. 1.4.2).
Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keinerlei Angaben über das Anforderungsprofil für Arbeiten in den möglichen Tätigkeitsgebieten der Beschwerdeführerin 1, insbesondere keinen Arbeitgeberbericht hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes im angestammten Tätigkeitsbereich, welchen die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt des Unfalls vom 6. November 1998 inne hatte. Auf die im E.___-Gutachten festgelegten tätigkeitsspezifischen Restarbeitsfähigkeiten kann daher nicht abgestellt werden.
2.3.4 Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb - nach Ergänzung der berufsberaterischen Akten - eine nochmalige Begutachtung der Beschwerdeführerin 1 erforderlich wäre. Denn angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin 1 knapp zwei Monate nach dem Unfall vom 6. November 1998 ihre angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen und aus nichtmedizinischen Gründen gekündigt hat, um eine aus der Sicht der E.___-Gutachter noch weniger den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit aufzunehmen (vgl. E. 2.2.2), darf auch ohne weitere berufsberaterische Abklärungen davon ausgegangen werden, dass zumindest das Anforderungsprofil der gekündigten Arbeitsstelle im angestammten Beruf dem Zumutbarkeitsprofil entsprach.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es bereits als fraglich, ob die Beschwerdeführerin 1 die Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Erwägung 1.2.1 erfüllte. Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/53/7) beruht auf Plausibilitätsüberlegungen des RAD (Urk. 10/53/6), nicht auf tatsächlichen Abklärungen.
2.3.5 Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des dem Vorbescheid vom 29. November 2007 zugrundeliegenden Invalideneinkommens einen Leidensabzug von 20 % berücksichtigte (vgl. Urk. 10/56/2). Denn mit Blick auf das durch die E.___-Gutachter festgelegte Zumutbarkeitsprofil kann höchstens davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 als Verkäuferin in einem grösseren Modehaus (bzw. in der Modeabteilung eines grossen Warenhauses) eine längere nur stehende und gehende Tätigkeit ausüben müsste; dabei wäre sie leicht behindert. Dass die Beschwerdeführerin 1 als Verkäuferin in der Modebranche - insbesondere in einer Boutique für Bademode und Feinwäsche (vgl. Urk. 10/2/4) - effektiv ihr nun nicht mehr zumutbare, sie stark behindernde Tätigkeiten wie repetitives Heben von Lasten über 10 kg, längeres Verweilen in vornübergeneigter oder in anderen Zwangspositionen verrichtete, ist - worauf das Sozialversicherungsgericht schon in seinem bereits erwähnten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 10. Oktober 2007 (vgl. E. 2.3.3) hingewiesen hatte - hingegen nicht anzunehmen.
Wird in korrekter Würdigung der im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 29. November 2007 bestandenen Aktenlage davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 die Tätigkeiten, in denen sie gemäss dem medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil stark behindert ist, gar nicht ausgeübt hat, besteht kein Anlass, diese Einschränkungen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zusätzlich zu einer damit begründeten Leistungseinbusse von 20 % auch noch durch einen Leidensabzug in gleicher Höhe zu berücksichtigen. Sieht man aber richtigerweise von diesem im Lichte von Erwägung 1.3.3 sachlich nicht gerechtfertigten Leidensabzug ab, ergibt sich (bei ansonsten unveränderten Berechnungsfaktoren: Valideneinkommen: Fr. 54'981.10; Tabellenlohn 80 %: Fr. 40'222.40; vgl. Urk. 10/56) lediglich ein keinen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad von 26,8 % (statt von mindestens 40 %, vgl. E. 1.2.2).
2.4 Bei dieser Sachlage ist mit der Beschwerdeführerin 1 davon auszugehen, dass der Rentenentscheid bereits aufgrund der bei Erlass des Vorbescheids getätigten Abklärungen hätte gefällt werden können. Ab diesem Zeitpunkt lassen sich nur noch die von der Beschwerdegegnerin getätigten weiteren beruflichen Abklärungen sachlich rechtfertigen. Die Notwendigkeit der erst mit der diesbezüglichen Verfügung vom 16. Juli 2009 abgeschlossenen beruflichen Abklärungen wird denn auch von der Beschwerdeführerin 1 nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat diese sich aber einer von der Beschwerdegegnerin erst danach angeordneten weiteren polydisziplinären Begutachtung widersetzt. Nachdem der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin erkannt hatte, dass der mit dem Vorbescheid gewährte Leidensabzug bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zumindest unangemessen hoch war und dass bereits bei einer Reduktion dieses Abzugs auf 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultierte (vgl. Urk. 10/110/3-5, Ziff. 5), haben sich weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung der invalidisierenden Auswirkung der durch das E.___-Gutachten ausgewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. Urk. 10/108) erübrigt. Denn selbst wenn weitere medizinische Abklärungen zeigen würden, dass die durch das E.___-Gutachten ausgewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Urk. 10/108) unüberwindbar sind, würde dies nichts an der Abweisung des Rentenbegehrens aus den in Erwägung 2.3.5 dargelegten Gründen ändern. Ab dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2009, mit welchem sie eine weitere polydisziplinäre Begutachtung verlangte (vgl. Urk. 10/110/5), ist ihr daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vorzuwerfen.
2.5 Aus den in Erwägung 2.3.5 dargelegten Gründen hätte (bereits) nach dem Abschluss der beruflichen Abklärungen mit der Verfügung vom 16. Juli 2009 (bzw. nach dem Eintritt von deren Rechtskraft) gemäss Sach- und Rechtslage ein das Rentenbegehren abweisender Entscheid ergehen müssen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu verantwortende ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung nur insoweit einen tatsächlichen Nachteil erlitten, als ihr zufolge der Ausweitung des Abklärungsverfahrens zusätzlicher unnötiger Vertretungsaufwand erwachsen ist. Darauf ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend Dauer und Höhe der Entschädigung für die unentgeltlichen Verbeiständung im Abklärungsverfahren näher einzugehen.
Ein darüber hinausgehender Nachteil wird von der Beschwerdeführerin 1 nicht dargelegt.
2.6 Weiter will die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben einen Leistungsanspruch zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdegegnerin ihr mit dem Vorbescheid vom 29. November 2007 (Urk. 10/56) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt und diese Ankündigung mit dem Vorbescheid vom 14. Mai 2010 (Urk. 10/132) widerrufen hat.
Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin zur Rechtsnatur des Vorbescheids gemäss Art. 57a IVG (in der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) im Schreiben vom 4. September 2009 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 zu verweisen (Urk. 10/110/2 Ziff. 3). Sie zeigen, dass der Erlass eines leistungszusprechenden Vorbescheids von vornherein nicht geeignet ist, einen Vertrauenstatbestand im Sinne von Erwägung 1.1.3 zu schaffen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sogar die leistungszusprechende Verfügung - unter vorgängiger Gehörsgewährung - noch bis zum Eintritt ihrer Rechtskraft abgeändert werden kann (reformatio in peius) und insoweit noch keinen Vertrauenstatbestand begründet.
Überdies wäre selbst dann, wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Vorbescheids vom 29. November 2007 einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen die Beschwerdeführerin 1 gestützt darauf getroffen hat. Den Prozessschriften der Beschwerdeführerin 1 kann dazu nichts entnommen werden.
2.7 Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis - Abweisung des Leistungsbegehrens - als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
3.1 Was die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2010 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren (Urk. 14/2) anbelangt, lässt sich zunächst die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ab dem Erlass des Vorbescheids vom 14. Mai 2010 im Lichte der vorstehenden Erwägungen 2.4 und 2.5 sowie des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1 eingestandenermassen das rechtliche Gehör zur Verfügung vom 29. Juli 2010 (Urk. 2) verletzte (vgl. Urk. 9), offensichtlich nicht rechtfertigen.
Demzufolge ist der Antrag 2 der Beschwerde vom 3. Januar 2011 (Urk. 14/1) ohne Weiteres gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das gesamte Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin hat.
3.2
3.2.1 Mit der Verfügung vom 18. November 2010 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 für seine Bemühungen zwischen dem 11. April 2008 und dem 14. Mai 2010 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'994.90 zu (Urk. 14/2). Diesen Betrag setzte die Beschwerdegegnerin nach pflichtgemässem Ermessen fest, wobei sie 9 anwaltliche Honorarstunden zu Fr. 200.-- sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme, zuzüglich Mehrwertsteuer berücksichtigte.
3.2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer 2 für den Zeitraum vom 11. April 2008 bis zum 14. Mai 2010 19,15 anwaltliche Honorarstunden zu Fr. 250.-- (Urk. 14/3/4) sowie für den Zeitraum vom 15. Mai 2010 bis zum 4. Januar 2011 6,3 anwaltliche Honorarstunden zu Fr. 250.-- (Urk. 14/3/5) geltend, jeweils zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme und Mehrwertsteuer.
Beschwerdeweise rügt er, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie - nach ihrer Aufforderung vom 27. September 2010 zur Einreichung einer Kostennote (Urk. 10/147) - die Entschädigung ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Ermessen festgesetzt habe. Indem sie seinen Aufwand nicht von Amtes wegen detailliert überprüft habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Schliesslich habe sie den Stundenansatz willkürlich tief angesetzt (Urk. 14/1 S. 5).
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der Kostennote hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 2 gewahrt, indem sie ihm rund sechs Wochen vor ihrem Entscheid die Möglichkeit einräumte, eine Kostennote einzureichen. Unentgeltliche Rechtsbeistände (registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) werden üblicherweise mindestens eine Woche vor dem Festlegen der Entschädigung telefonisch oder schriftlich darüber orientiert, dass der Entscheid bevorstehe. Die Einreichung der Kostennote ist eine Obliegenheit, welcher sie ohne Fristansetzung kurzfristig nachkommen können (müssen).
3.3.2 In den nach der Untersuchungsmaxime durchzuführenden sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren rechtfertigt sich eine über den minimalen Stundenansatz hinausgehende Honorierung anwaltlicher Bemühungen dann, wenn der juristische Beistand erforderlich ist, um einer qualifizierten - vertiefte Rechtskenntnisse erfordernden - Mitwirkungspflicht, nachkommen zu können.
Soweit keine anwaltliche Vertretung bei der eigentlichen Untersuchungshandlung möglich und erforderlich ist (persönliche Befragung oder ärztliche Untersuchung der vertretenen Person), besteht die Aufgabe des Rechtsbeistands in erster Linie darin, dafür besorgt zu sein, dass im Interesse der vertretenen Person liegende Untersuchungshandlungen durchgeführt bzw. unnötige vermieden werden. Ferner geht es um die Ausübung von Mitwirkungsrechten bei den Modalitäten der Untersuchungen (z.B. Auswahl von versicherungsexternen Experten). Bei all dem steht sodann im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren die Antragstellung im Vordergrund; an die Begründung werden geringe Ansprüche gestellt.
Im Lichte dieser Überlegungen erscheint die Entschädigung zum minimalen Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss dem Entschädigungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts (zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer) im vorliegenden Fall angemessen.
3.3.3 Die Festsetzung anwaltlicher Entschädigungen nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt - ebenso wie die Festlegung des „erforderlichen“ Aufwands bei der Überprüfung anwaltlicher Kostennoten - aufgrund einer summarischen Beurteilung des aktenkundigen Verfahrensverlaufs durch die entscheidende Behörde (bzw. im Streitfall das Gericht).
Soweit der Beschwerdeführer 2 in diesem Zusammenhang rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht seine Teilnahme an einer Besprechung über die beruflichen Perspektiven der Beschwerdeführerin 1 sowie an einer ausführlichen Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin 1 unberücksichtigt gelassen, ist einerseits unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 3.3.2 nicht ohne Weiteres ersichtlich, was er als Rechtsvertreter zur Erörterung der beruflichen Perspektiven der Beschwerdeführerin 1 beitragen konnte und musste. Andererseits ist unter Hinweis auf die ausführliche Schilderung des Verfahrensverlaufs in Ziffer 1.2 des Sachverhalts festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Einleitung der beruflichen Abklärungen im März 2008 als Vollerwerbstätige qualifiziert wurde und erst die Absage des am 21. April 2008 auf den 5. Juni 2008 angesetzten Abklärungstermins (wegen der Mutterschaft der Beschwerdeführerin 1 seit Mai 2007) durch den Beschwerdeführer 2 am 2. Juni 2008 Anlass zur Überprüfung der Statusfrage bzw. Durchführung einer Haushaltabklärung gab - mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 1 weiterhin als Vollerwerbstätige qualifiziert wurde. Angesichts dieses Verfahrensablaufs erscheint nicht nur die Teilnahme des Beschwerdeführers 2 am Haushaltabklärungstermin als selbst provozierter unnötiger Verfahrensaufwand, sondern auch das eineinhalbstündige Aktenstudium vom 3. Juni 2008. Schliesslich ist der Aufwand für die am 22. Juli 2009 (Urk. 10/106) geltend gemachte Voschussleistung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG nicht abzugelten, da das Stellen aussichtsloser Begehren nicht zum gebotenen Aufwand eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gehört.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Entschädigung des Beschwerdeführers 2 für seine Bemühungen zwischen dem 11. April 2008 und dem 14. Mai 2010 mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2010 nach pflichtgemässem Ermessen festsetzte, kann ihr nach dem Gesagten keine falsche Ermessensbetätigung vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
3.4 Für den Zeitraum vom 15. Mai 2010 bis zum Erlass der Verfügung vom 18. November 2010 macht der Beschwerdeführer 2 einen Aufwand von 6,3 Stunden (zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme und Mehrwertsteuer). Der zeitliche Aufwand ist ausgewiesen (vgl. Urk. 14/3/5) und von der Beschwerdegegnerin ebenfalls mit einem Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen (E. 3.3.2). Der Entschädigungsbetrag beläuft sich somit auf Fr. 1'401.60 (6,3 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'260.-- + 3 % [Fr. 37.80] = Fr. 1'297.80 + 8 % [Fr. 103.80]).
4.
4.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge des vorliegenden Prozesses ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nur zu einem sehr geringen Teil obsiegen, sie aber zufolge der erst mit dem zweiten Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren geheilten Gehörsverletzung beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2010 in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge nicht schlechter gestellt werden dürfen als bei einer Rückweisung zur Gehörsgewährung. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, den Vertretungsaufwand der Beschwerdeführenden zu ersetzen.
4.2
4.2.1 Die Kosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren sind im Rahmen von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden machen einen Verfahrensaufwand von insgesamt 24,8 anwaltlichen Honorarstunden (zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme und Mehrwertsteuer) geltend, wovon 19,2 Stunden auf Aktenstudium und Verfassen von Rechtsschriften entfallen (vgl. Urk. 20/1-2).
Da dem Beschwerdeführer 2 bereits 15,3 Honorarstunden für seinen Aufwand im dem Prozess vorangegangenen Verwaltungsverfahren entschädigt wurden (vgl. E. 3.2.1) bzw. werden (vgl. E. 3.4), vorwiegend für Aktenstudium und Eingaben bei der Beschwerdegegnerin, welche die gleiche Thematik wie im vorliegenden Prozess betrafen, und angesichts dessen, dass die Vorbringen in diesem Verfahren weitgehend Wiederholungen von bereits früher Vorgebrachtem sind (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. September 2010, insgesamt rund 11 Seiten, davon S. 3-5 Sachverhalt, S. 6-9 Zitierungen aus Schreiben vom 25. August 2009 [Urk. 10/109] und aus Einwand vom 11. Juni 2010 [Urk. 10/135]), rechtfertigt es sich, den zu entschädigenden Aufwand für Aktenstudium und Verfassen von Rechtsschriften auf 9,4 Stunden zu limitieren. Insgesamt sind also auch im vereinigten Beschwerdeverfahren 15 Honorarstunden zum Ansatz gemäss Erwägung 3.3.2 zu entschädigen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das vereinigte Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'337.20 zu bezahlen (15 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 3'000.-- + 3 % [Fr. 90.--] = Fr. 3'090.-- + 8 % [Fr. 247.20]). Damit erübrigt es sich, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin 1 eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2010 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit auf sie eingetreten wird.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 3. Januar 2011 wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2010 wie folgt abgeändert:
a) Dispositiv-Ziffer 1 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer 2 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin 1 ab dem 11. April 2008 bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens ernannt wird.
b) Dispositiv-Ziffer 2 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer 2 für seine Bemühungen im Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2010 und dem Abschluss des Abklärungsverfahrens mit zusätzlichen Fr. 1'401.60 entschädigt wird (Gesamtentschädigung: Fr. 3'396.50).
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 3'337.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 sowie Kopien von Urk. 20/1 und Urk. 20/2 samt eines Einzahlungsscheins
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).