Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1968, ist verheiratet und Vater von zwei 1991 und 1996 geborenen Kindern. Von Beruf ist er gelernter Heizungsmonteur und Maschinenzeichner (Urk. 7/2/1 ff. Ziff. 1-3 und Ziff. 6). Ab März 1987 arbeitete er als Zaunmonteur für die B.___ Zaunfabrikation in Zürich (Urk. 7/8/1 Ziff. 1 ff.). Am 18. Februar 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte den Leistungsanspruch und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab April 1999 eine halbe Rente und ab Juli 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 7/27). Die entsprechenden Verfügungen ergingen am 11. Januar 2002 (Urk. 7/34-35).
1.2 Am 20. Mai 2003 (Urk. 7/48) und am 2. Februar 2007 (Urk. 7/60) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Im Mai 2008 leitete die IV-Stelle aufgrund von anonymen Hinweisen (Urk. 7/62, Urk. 7/66) eine weitere Revision ein. Nebst dem vom Versicherten ausgefüllten Revisionsfragebogen (Urk. 7/63) und einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/64) holte die IV-Stelle den Bericht der C.___ vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/65) und den Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Oktober 2008 ein (Urk. 7/68). Im Vorbescheidverfahren holte die IV-Stelle von der C.___ den Ergänzungsbericht vom 12. Februar 2009 (Urk. 7/77) und das interdisziplinäre Gutachten des D.___ vom 29. Januar 2010 (Urk. 7/93) ein. Der Versicherte nahm am 9. Juni 2010 zum Abklärungsergebnis Stellung (Urk. 7/101). In der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2010 die bisher ausgerichtete Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/105 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der IV-Stelle sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Replik an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik (Urk. 16). Dies wurde dem Versicherten am 11. März 2011 mitgeteilt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 In der angefochtenen Verfügung begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid damit, die durchgeführten Abklärungen hätten gezeigt, dass kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe. Dies werde durch das D.___-Gutachten belegt. Aus objektiver Sicht bestünden durchwegs Normalbefunde. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei deutlich durch Selbstlimitation geprägt. Die Stellungnahmen der C.___ vermöchten am überzeugenden D.___-Gutachten nichts zu ändern. Darin werde ohne Darlegung einer höhergradigen psychischen Erkrankung lediglich die Weiterführung der Rente empfohlen und eine Überprüfung der psychischen Situation empfohlen. Dies sei anlässlich der Begutachtung durch das D.___ erfolgt. Insgesamt stehe ausser Frage, dass sich der Gesundheitszustand seit 1999 relevant verbessert habe. Seit der Begutachtung von November 2009 sei für angepasste Tätigkeiten (wechselbelastend, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne kniende Körperhaltungen) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der letzten Tätigkeit als Zaunmonteur bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 31 %. Damit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2 S. 2 f.).
2.1.2 In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2010 führte die Beschwerdegegnerin aus, das D.___-Gutachten genüge sämtlichen Beweisanforderungen, weshalb darauf abzustellen sei. Im Eventualfall sei die Einstellung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. Im Abklärungsverfahren von 1999 seien zunächst die Voraussetzungen für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen geprüft, ein Anspruch jedoch wegen fehlendem Eingliederungswillen verneint worden. Hernach sei der Anspruch auf eine Rente geprüft worden. Aus den seinerzeit eingeholten Arztberichten ergebe sich hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit kein einheitliches Bild. Teilweise sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, teilweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch die Angaben betreffend angepasste Tätigkeiten liessen keine abschliessende Beurteilung zu. Einerseits sei diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit postuliert worden, andererseits fehlten Angaben hierzu. Die damalige Beurteilung des psychischen Zustandes sei nicht frei von Wiedersprüchen. Es sei die Diagnose einer leichten depressiven Entwicklung und gleichzeitig diejenige einer schweren hypochondrisch-depressiven Entwicklung gestellt worden. In beiden Fällen sei zudem keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Die Zusprechung der Rente sei somit basierend auf nicht nachvollziehbaren und zum Teil gar widersprüchlichen Grundlagen erfolgt und demzufolge zweifellos unrichtig (Urk. 6 S. 2 ff.).
2.2
2.2.1 In der Beschwerdeschrift (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer geltend, aus den bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen anonymen Hinweisen lasse sich nichts ableiten. Es sei nicht dargetan, dass er für den Verein S.___ in irgend einer Art und Weise eine seine Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit nachweisende Tätigkeit ausgeübt habe. Aufgrund von Schwierigkeiten in besagtem Verein sei er vielmehr mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und es sei ihm angedroht worden, ihm bei der Invalidenversicherung Schwierigkeiten zu machen. Diese Begebenheit sei im Bericht der C.___ vom 12. Februar 2009 erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass die anonymen Meldungen durch die Personen erfolgt seien, die ihn bedroht hätten. Die Gutachter des D.___ seien von der offensichtlich falschen Annahme ausgegangen, dass er als Präsident des Vereins verschiedene Aufgaben wahrgenommen habe, zu denen ein psychisch schwer angeschlagener Mensch nicht in der Lage sei. In diesem Sinne seien die D.___-Gutachter voreingenommen gewesen (S. 5 f. Ziff. 8 f.).
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Untersuchung am D.___, die lediglich 2 Stunden gedauert habe, ein höherer Beweiswert beizumessen sei, als den Berichten der C.___. Die C.___ sei eine ausgewiesene Fachstelle. Weder die Gutachter des D.___ noch hernach die Beschwerdegegnerin hätten sich mit den Berichten der C.___ auseinander gesetzt. Diesen Umstand habe die Beschwerdegegnerin bei der Beweiswürdigung nicht beachtet. Es liege eine fehlerhafte Beweiswürdigung vor (S. 6 f. Ziff. 10).
Der D.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, habe für die Exploration keinen Dolmetscher beigezogen. Die Erwähnung im Gutachten, der Beschwerdeführer beherrsche genügend Deutsch, sei nicht zutreffend. Die Konsiliargutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, habe denn auch einen Dolmetscher zugezogen. Da nicht während der gesamten Untersuchung in die Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzt worden sei, leide das D.___-Gutachten an einem erheblichen Mangel (S. 7 Ziff. 11).
Der Vorwurf der Selbstlimitierung sei nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der D.___-Gutachter sei diese Teil der psychischen Erkrankung. Er sei in seiner Selbstlimitierung gefangen. Für die Ärzte der C.___ sei die deprimierte, hoffnungslose und verzweifelte Grundstimmung erkennbar gewesen. Den D.___-Gutachtern sei diese Stimmung nicht aufgefallen. Da sich der Beschwerdeführer bei der Untersuchung unfreundlich behandelt gefühlt habe, seien dort lediglich seine aggressiven Teile zum Vorschein gekommen. Anders liessen sich die unterschiedlichen Feststellungen des D.___ und der C.___ nicht erklären (S. 8 Ziff. 11).
Die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie durch die D.___-Gutachter sei nicht zutreffend. Die Ärzte der C.___ hätten ihre Diagnose einer chronischen mittelgradigen depressiven Episode hinreichend begründet. Die diagnosebegründende Symptomatik liege seit langem und anhaltend vor, was von den Ärzten der C.___ nachvollziehbar dargelegt worden sei. Aufgrund des stationären Verlaufs der Erkrankung könne entgegen der Auffassung der D.___-Gutachter nicht von einer Verbesserung ausgegangen werden. Laut den Ärzten der C.___ bestehe nicht einmal in Bezug auf einen geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit. Da die depressive Symptomatik seit vielen Jahren unverändert und ohne Remission bestehe, liege im Übrigen eine Komorbidität von erheblicher Schwere vor. Diese Depression sei nachweislich mehrfach therapeutisch und medikamentös und somit adäquat, aber bis anhin erfolglos behandelt worden (S. 8 ff. Ziff. 12 ff.).
2.2.2 In der Replik (Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, Tatsache sei, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe und deshalb kein Revisionstatbestand gegeben sei. Ebenfalls nicht zulässig sei die Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (S. 2 Ziff. 2 f.).
Die Zusprechung der Rente habe die Auflage beinhaltet, sich einer stationären Rehabilitation in einer psychiatrischen Klinik zu unterziehen. Es könne somit nicht von zweifelloser Unrichtigkeit ausgegangen werden. Es sei ein zu vertretender Entscheid gewesen (S. 4 Ziff. 4).
Eine stationäre psychiatrische Behandlung habe in der Folge 1999 in der G.___ und 2003 in der C.___ stattgefunden. Damit sei der Schadenminderungspflicht nachgelebt worden. Während der stationären Behandlung in der C.___ habe trotz Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten und guter Mitarbeit nicht einmal eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen realisiert werden können. Es sei somit erstellt, dass sich die bereits 2001 beschriebene depressive Symptomatik trotz andauernder psychologischer Betreuung über die Jahre nicht verbessert habe. Selbst wenn die Rente 2002 ungerechtfertigt zugesprochen worden wäre, hätte jedenfalls im späteren Verlauf Anspruch darauf bestanden (S. 4 f. Ziff. 5).
3.
3.1 Der im Januar 2002 erfolgten Rentenzusprechung lag zum einen der Bericht des damaligen Hausarztes Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Mai 1999 zu Grunde. Dieser führte aus, der Beschwerdeführer habe 1996 ein Valgisationstrauma am linken Knie erlitten sowie 1999 bei einem Autounfall eine Teilruptur der Patellarsehne links. Am linken Knie bestünden nunmehr belastungsabhängige Schmerzen. Die bisherige Behandlung sei ohne Erfolg geblieben. In der angestammten Tätigkeit als Zaunbauer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei eine Berentung im Umfang von 50 % angezeigt (Urk. 7/6/2 Ziff. 3 und Ziff. 4.3).
3.2 Dem Bericht des I.___, Neurologische Klinik, vom 29. Januar 2001 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der am 15. Dezember 2000 im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde untersucht worden sei, an einem chronischen, ausgedehnten Schmerzsyndrom nach Knietraumata 1996 und 1999 mit leichter depressiver Entwicklung und multiplen autonomen Dysfunktionen leide. Bei Persistieren der Einschränkungen werde eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schwierig. Eine berufliche Umstellung sei angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei schwierig zu beurteilen. Es sei eine arbeitsmedizinische Abklärung vorgesehen (Urk. 7/22/3 lit. a-b und lit. d, Urk. 7/22/7).
3.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 4. Juli 2001 aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren hypochondrisch-depressiven Entwicklung, die sich weniger durch depressive Stimmungslagen, als durch einen Rückzug in eine apathisch-passive Haltung und in einer Fixierung auf die körperlichen Beschwerden bemerkbar mache. Seine bisherige Erwerbstätigkeit könne er in diesem Zustand nicht mehr ausüben. Eine berufliche Umstellung sei nach einer Rehabilitation in einer psychiatrischen Klinik vorzunehmen. Erst dann lasse sich auch die Restarbeitsfähigkeit beurteilen (Urk. 7/23/3 lit. a-c und lit. e, Urk. 7/23/4 f.).
4.
4.1 Im Rahmen der 2002 eingeleiteten Revision führte Dr. H.___ im Verlaufsbericht vom 20. März 2003 aus, als Folge des Autounfalls vom April 1999 bestünden rezidivierende Schmerzen an beiden Knien, Brennen im Narbenbereich links und Schmerzen in der linken Hand. Trotz physiotherapeutischer und analgetischer Behandlung sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen. Seit 1999 stehe der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Subjektiv sei es zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes gekommen, mit rezidivierenden thorakolumbalen und zervikalen Schmerzen. Die Arbeitsaufnahme als Zaunarbeiter sei gescheitert. Es liege eine Symptomausweitung mit multipelsten Beschwerden vor. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei nicht möglich. Der Aufbau einer Tagesstruktur und ein niederschwelliger Arbeitsversuch in einer geschützten Werkstatt wäre sinnvoll (Urk. 7/46/3 Ziff. 2-4).
4.2 Dr. J.___ berichtete am 25. März 2003, die Einweisung in eine stationäre psychiatrische Rehabilitation habe sich zunächst verschoben. Im Januar 2003 habe der Beschwerdeführer in die C.___ eintreten können. Die Behandlung dauere noch an. Die Fortschritte in der Klinik seien bis jetzt noch gering und die Prognose schlecht (Urk. 7/47/1-2 Ziff. 3-4).
5. Im Rahmen der 2006 eingeleiteten Revision berichteten die Ärzte der C.___ am 18. September 2006. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe die chronische depressive Entwicklung bei chronischem Schmerzsyndrom nach Autounfall mit Kniekontusion beidseits und Handkontusion links 1999, des Weiteren das Colon irritable und die arterielle Hypertonie. Seit 1999 sei der Beschwerdeführer aufgrund der ständigen Schmerzsymptomatik und der depressiven Entwicklung arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer erscheine aus eigenem Antrieb regelmässig zur Gesprächstherapie im Ambulatorium und er arbeite auch eng mit dem Hausarzt betreffend Optimierung der Schmerz- und antihypertensiven Therapie zusammen. Ferner unterziehe er sich regelmässig einer physiotherapeutischen Massnahme. Seit dem Unfall von 1999 leide der Beschwerdeführer an invalidisierenden körperlichen Schmerzen. Die ständigen Schmerzen und die Einschränkungen im Alltag hätten zu einer depressiven Entwicklung geführt. Der Verlauf zeige ein chronifiziertes Zustandsbild. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich längerfristig arbeitsunfähig sein (Urk. 7/58/1-3).
6.
6.1 Im Mai 2008 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Revision ein (Urk. 7/63). Die Ärzte der C.___ berichteten am 6. Juni 2008. Nach wie vor erscheine der Beschwerdeführer regelmässig zu Gesprächssitzungen und werde engmaschig vom Hausarzt betreut (medikamentöse Schmerztherapie, Physiotherapie). Die chronische depressive Entwicklung als Folge der Schmerzen habe trotz Ausschöpfung aller Therapiemöglichkeiten und guter Motivation des Beschwerdeführers nicht günstig beeinflusst werden können. Es sei weiterhin von einer längerfristigen vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eingeschränkt sei der Beschwerdeführer in der Konzentration, der Belastbarkeit und der Anpassung. Eine berufliche Umstellung komme nicht in Betracht (Urk. 7/65/3 f. Ziff. 3.7 u. Ziff. 4).
6.2 Dr. H.___ führte im Bericht vom 1. Oktober 2008 aus, der Beschwerdeführer leide an Depressionen und an einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 100 %. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Nervosität, viel Schmerzen, einen schlechten Schlaf und über zeitweise Tagesmüdigkeit. Objektiv präsentiere sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand mit regelmässigem Puls und auffälligem Neurostatus. Am Iliosakralgelenk hätten leichte Druckdolenzen bestanden (Urk. 7/68/8 Ziff. 4.3-4.5).
6.3 Nach Erlass des Vorbescheides vom 26. Januar 2009 (Urk. 7/72) führten die Ärzte der C.___ in der Stellungnahme vom 12. Februar 2009 aus, der aktuelle physische und psychische Zustand sei weitgehend mit demjenigen von 2006 vergleichbar. Der Vorschlag zur Wahl zum Präsidenten des Vereins sei durch Freunde des Beschwerdeführers erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer wertlos vorgekommen sei. Ziel sei es gewesen, dessen Selbstvertrauen zu stärken. Das Mandat sei mit keinen Arbeiten verbunden. Diese würden vom Vorstand erledigt, der sich aus sechs Personen zusammensetze (Urk. 7/77/2 f.).
6.4 Die D.___-Gutachter stellten im Gutachten vom 29. Januar 2010 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/93/53 Ziff. 6.1):
1. chronisches gonarthralgisches Syndrom mit/bei:
- Status nach Distorsionstrauma des linken Kniegelenks am 21.07.1996
- Status nach diagnostischer Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Gelenksspülung am 04.09.1996; intraoperativ mässiggradige Synovitis
- Status nach Neurolyse des Ramus infrapatellaris des N. saphenus rechts wegen Entrapment am 29.04.1996
- Elongation des vorderen Kreuzbandes (MRI vom 24.07.1998)
Die Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauten (Urk. 7/93/53 Ziff. 6.2):
2. chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:
- im Rahmen von Diagnose 1
- Fehlhaltung
- muskulärer Dysbalance
- Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz
- ohne weiteres pathologisch-anatomisches Korrelat
3. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
4. Dysthymie (ICD-10 F34.1)
5. essentielle arterielle Hypertonie mit/bei:
- keine Hinweise für hypertensive Folgeschäden
- unter der aktuellen Dreierkombinationstherapie ungenügend eingestellt
6. Colon irritabile mit Durchfall
Der Beschwerdeführer sei übergewichtig, ansonsten sei der Allgemeinzustand gut. Internistisch sei der deutlich überhöhte Blutdruck aufgefallen. Dieser werde bereits medikamentös behandelt. Anzeichen für eine kardiovaskuläre Erkrankung lägen nicht vor. Das EKG sei unauffällig gewesen. Eine Lungenpathologie bestehe nicht. Anamnestisch bestehe ein Colon irritabile bei aktuell blandem Abdominalstatus. Neurologisch seien keine Pathologien feststellbar gewesen. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/93/57).
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine deutliche Selbstlimitierung erkennbar gewesen. Die vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates sei deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer ein demonstratives Schmerzverhalten an den Tag gelegt. Die aktuellen Röntgenbilder zeigten keine über das altersentsprechende Mass hinaus gehenden degenerativen Veränderungen. Im Bereich des rechten Handgelenks habe sich klinisch eine seitengleiche freie Beweglichkeit gezeigt. Die seitengleiche Umfangmessung beider oberer Extremitäten habe keine pathologische Differenz ergeben. Die Schonung eines Armes liege demnach nicht vor. Anhaltspunkte für eine neuroradikuläre Symptomatik bestünden nicht. Aufgefallen sei hingegen eine Insuffizienz der die Wirbelsäule stabilisierenden Muskulatur, die zusammen mit der diskreten Fehlhaltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung führe. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingt eingeschränkten Belastbarkeit des linken Kniegelenks als Zaunmonteur nicht mehr einsetzbar. In einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit nur gelegentlichem Treppensteigen, gelegentlichen Arbeiten in kniender oder hockender Stellung oder gelegentlichem Gehen auf unebenem oder abschüssigem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und ohne längere Gehstrecken bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/93/57 f. und Urk. 7/93/60 Ziff. 7.7).
Aus psychiatrischer Sicht müsse aufgrund des langen Krankheitsverlaufs mit subjektiv invalidisierenden Schmerzen bei fehlendem objektivem Befund und anhaltender psychosozialer Konfliktsituation die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Die subjektiv anhaltend bedrückte Stimmung mit eingeschränktem Vitalgefühl, jedoch ohne klare objektive depressive Stimmungslage, rechtfertige nicht die Diagnose einer depressiven Episode. An Affekten seien beim Beschwerdeführer vor allem Gefühle aggressiver Qualität feststellbar (Gereiztheit, Unzufriedenheit, Ärger, Verachtung). Die suizidalen Gedanken und Fluchtphantasien hätten Ventilfunktion. Gemäss eigenen und fremdanamnestischen Angaben sei der Beschwerdeführer in der Lage, Sozialkontakte zu pflegen, sich zu beschäftigen und darin auch eine gewisse Aktivität zu entwickeln. In seiner religiösen Vereinigung habe er sogar eine führende Rolle inne. Der nachgewiesene tiefe Medikamentenspiegel im Blut zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer selten Medikamente einnehme. Es handle sich bei ihm nicht um einen erfolgreich antidepressiv behandelten Patienten. Es liege vielmehr eine unbehandelte leichtere Verstimmung vor. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter einer oder mehreren depressiven Episoden gelitten habe. Diese seien retrospektiv weder zeitlich noch quantitativ eingrenzbar. Aktuell lasse sich lediglich eine Dysthymie diagnostizieren. Unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien könne beim Beschwerdeführer zwar eine Chronifizierung des Leidens festgestellt werden, jedoch sei ein progredienter Verlauf, eine erhebliche Komorbidität, eine erfolglose adäquate Therapie und eine gescheiterte Rehabilitation zu verneinen. Einzig der primäre Krankheitsgewinn, das heisst die Stabilisierung des innerpsychischen Gleichgewichts durch Festhalten an der Symptomatik, sei beim Beschwerdeführer vorhanden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (Urk. 7/93/58 f.).
Gestützt auf die vorhandenen Berichte und Atteste sei der Beschwerdeführer seit November 1999 in seiner angestammten Tätigkeit als Zaunmonteur nicht mehr arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit könne auch retrospektiv für keinen Zeitpunkt eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aus den Akten sei zu schliessen, dass er sich seit 2000 nicht mehr in regelmässiger rheumatologischer oder orthopädischer Behandlung befinde. Es bestehe demnach kein erhöhter Behandlungsbedarf, wie er aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die der Beschwerdeführer geltend mache, an sich zu erwarten wäre (Urk. 7/93/59 Ziff. 7.5).
6.5 In den Stellungnahmen vom 4. Juni 2010 und 3. September 2010 führten die Ärzte der C.___ aus, an der von ihnen gestellten Diagnose einer chronischen mittelgradigen depressiven Episode sei festzuhalten. Diese sei als Folge des 1999 erlittenen Autounfalls aufgetreten und bereits im Jahr 2000 durch den damals behandelnden Psychiater gestellt worden. Die depressionsbegründende Symptomatik setze sich aus einer chronisch deprimierten Stimmungslage, innerer Unruhe und Gereiztheit, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Schuldgefühlen, Gedankenkreisen um körperliche Symptome, fehlenden Zukunftsperspektiven, intermittierenden Suizidgedanken und ausgeprägten Schlafstörungen zusammen. Die deprimierte und hoffnungslos verzweifelte Gestimmtheit sei in den Gesprächen deutlich spürbar. Dass sich dies bei der D.___-Begutachtung nicht gezeigt habe, könnte damit zusammenhängen, dass sich der Beschwerdeführer unfreundlich behandelt gefühlt habe. Die Depression sei zwar als Folge der chronischen Schmerzen entstanden, habe aber schon bald ein solches Ausmass angenommen, dass eine eigenständige Diagnose zu stellen gewesen sei (Urk. 7/100/1, Urk. 3/5 S. 1).
Die im D.___-Gutachten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ohne invalidisierende Auswirkung könne nur teilweise nachvollzogen werden. Es liege ein chronifiziertes Leiden mit unveränderter Symptomatik ohne Remission vor. Die psychiatrische Komorbidität sei durch die chronische Depression gegeben. Auch die Erfolglosigkeit adäquater Therapien sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich verschiedenen stationären und ambulanten psychiatrischen Behandlungen unterzogen und aktiv und motiviert mitgearbeitet. Der tiefe Medikamentenspiegel sei dadurch bedingt, dass er nach jahrelanger konsequenter Einnahme antidepressiver Medikamente gemerkt habe, dass dies nur geringe Effekte zeitige. Daher nehme er diese Medikamente nur noch punktuell ein. Aufgrund der unveränderten Symptomatik sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/100/2).
7.
7.1 Die D.___-Begutachtung bemängelte der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht dahingehend, es sei lediglich für die psychiatrische Exploration ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Dr. E.___ habe auf einen Dolmetscher verzichtet. Da nicht während der gesamten Untersuchung in seine Muttersprache übersetzt worden sei, leide das D.___-Gutachten an einem erheblichen Mangel.
Die Untersuchung durch Dr. E.___ am 6. November 2009 erfolgte effektiv ohne einen Dolmetscher. Dr. E.___ erwähnte, der Beschwerdeführer spreche recht gut Deutsch, so dass die Anamnese problemlos habe erhoben werden können (Urk. 7/93/32 Ziff. 4.1). Die Konsiliargutachterin Dr. F.___ zog zur psychiatrischen Exploration eine Dolmetscherin bei (Urk. 7/93/45 Ziff. 5.2).
Letzteres belegt indessen nicht, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für die Anamneseerhebung durch Dr. E.___ unzureichend waren. Weshalb Dr. E.___ dies tatsachenwidrig behauptet haben sollte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht weiter dargelegt. Nebst den biographischen Angaben und der Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/93/25 ff. Ziff. 3) hatte Dr. E.___ in erster Linie den allgemeinen Status (Urk. 7/93/32 ff. Ziff. 4) und damit objektive Faktoren zu ermitteln. Ein in allen Details und für beide Teilnehmer eindeutig verständliches Gespräch war für Dr. E.___ weniger von Bedeutung als für die psychiatrische Begutachtung.
Es fehlen des Weiteren Anhaltspunkte dafür, dass es bei Dr. E.___ effektiv zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei und er als Folge davon unrichtige Schlussfolgerungen gezogen habe. Der Beschwerdeführer machte dazu keine begründeten Ausführungen. Sein Einwand erfolgte vielmehr pauschal. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen erwähnte auch Dr. F.___, der Beschwerdeführer könne sich auf Deutsch gut verständigen (Urk. 7/93/49 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der D.___-Begutachtung, die lediglich wenige Stunden gedauert habe, könne gegenüber der Beurteilung durch die ihn seit längerem behandelnden Ärzte nicht der Vorrang eingeräumt werden. Die Dauer einer Behandlung oder Untersuchung allein kann nicht ausschlaggebend für die Beweiswürdigung sein, deshalb kann diesem Standpunkt nicht gefolgt werden. Die Beweiswürdigung hat sich nicht auf einzelne Aspekte zu beschränken, sondern es sind die vorhandenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
8.
8.1 Das Gutachten des D.___ beruht auf einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Exploration und somit auf für den vorliegenden Fall allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/93/28 ff. Ziff. 3-5). Die geklagten Beschwerden wurden von den Gutachtern berücksichtigt (Urk. 7/93/29 f. Ziff. 3.4), ebenso die Vorakten (Urk. 7/93/2 ff. Ziff. 1.2-3). In diesen Punkten sind keine Mängel ersichtlich, wodurch die Beweiskraft des Gutachtens in Frage gestellt würde.
8.2 Die rheumatologische und internistische Beurteilung im D.___-Gutachten beanstandete der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Dieser lagen die erhobenen objektiven Befunde zu Grunde und die gezogenen Schlussfolgerungen (Urk. 7/93/56-58) vermögen zu überzeugen.
8.3 Mängel machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung geltend. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie erachtete er als unzutreffend. Die C.___-Ärzte hätten ihre Diagnose einer chronischen mittelgradigen depressiven Episode hinreichend begründet. Die diagnosebegründende Symptomatik liege seit langem und anhaltend vor. Aufgrund des stationären Verlaufs der Erkrankung könne entgegen der Auffassung der D.___-Gutachter nicht von einer Verbesserung ausgegangen werden.
Im Zeitpunkt der D.___-Begutachtung konnte zwar eine Einschränkung des Vitalgefühls des Beschwerdeführers festgestellt werden, hingegen keine klare objektive depressive Stimmungslage. Dr. F.___ fielen in erster Linie Affekte von aggressiver Qualität auf, das heisst Gereiztheit, Unzufriedenheit, Ärger und Verachtung. Affekte dieser Qualität erwähnten auch die Ärzte der C.___ in der Stellungnahme vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/100/1). Geäusserten Flucht- und Suizidgedanken mass die Gutachterin Dr. F.___ in erster Linie Ventilfunktion bei. Ernstliche oder dauerhafte Suizidwünsche erwähnten auch die C.___-Ärzte nicht (vgl. Urk. 7/65/3 Ziff. 3.5).
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei Dr. F.___ und aufgrund fremdanamnestischer Angaben (vgl. Urk. 7/93/51) ergab sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer effektiv Sozialkontakte pflegt. Das zeigt sich insbesondere daran, dass er in der schweizerisch-islamischen Vereinigung aktiv und in leitender Funktion engagiert ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8, Urk. 7/77/2 f.). Aufgrund der Laborergebnisse steht zudem fest, dass der Beschwerdeführer einen tiefen Medikamentenspiegel aufwies, was zur Schlussfolgerung führte, dass er antidepressive Medikamente kaum mehr oder nur noch selten einnimmt. Bei dieser Sachlage erachtete Dr. F.___ die Diagnose einer depressiven Episode nicht als gerechtfertigt, sondern diejenige einer Dysthymie.
Die Ärzte der C.___ begründeten ihre anderslautende Diagnose in erster Linie mit dem zeitliche Element. Sie wiesen darauf hin, die depressiven Symptome seien als Folge der unfallbedingten Schmerzen aufgetreten und hielten seit Jahren unvermindert an. Tatsächlich aber liess sich im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund der damaligen Symptome eine Depression nicht mehr diagnostizieren, sondern es waren lediglich noch die Diagnosekriterien einer Dysthymie erfüllt. Dies wurde im D.___-Gutachter nachvollziehbar dargelegt.
Dass sich der Beschwerdeführer, wie die C.___-Ärzte ausführten, aufgrund des Gefühls, er werde am D.___ unfreundlich behandelt, aggressiv zeigte und so die eindeutigen Symptome für eine Depression nicht erkennbar waren, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer verhielt sich bei der D.___-Begutachtung keineswegs aggressiv, sondern es zeigte sich, dass nicht Bedrücktheit und Verzweiflung, sondern in erster Linie Affekte aggressiver Art imponierten. Zusammen mit den übrigen festgestellten Faktoren (aktives Sozialleben, keine regelmässige antidepressive Therapie) erweist sich die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer Dysthymie als überzeugender.
Vom Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___ an steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen im Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer Depression, sondern lediglich an einer Dysthymie leidet. Dem D.___-Gutachten ist der Vorzug zu geben. Betreffend die Beurteilungen der C.___-Ärzte ergeben sich zusätzlich auch Zweifel an der nötigen Objektivität und Distanz. Der Beschwerdeführer wird seit Jahren durch sie behandelt und im Vorbescheidverfahren erhoben sie namens des Beschwerdeführers Einwände (vgl. Urk. 7/74, 7/77), mithin setzten sie sich für seine Interessen im Verfahren ein.
8.4 Die Richtigkeit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung stellten die C.___-Ärzte als solche nicht in Frage. Sie wandten hingegen ein, da die depressive Symptomatik seit vielen Jahren unverändert und ohne Remission bestehe, liege eine Komorbidität von erheblicher Schwere vor. Die Depression sei nachweislich mehrfach therapeutisch und medikamentös und somit adäquat, aber bis anhin erfolglos behandelt worden (Urk. 7/100/2).
Da, jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___, keine mittelgradige depressive Störung mehr vorliegt, kann von einer Komorbidität von erheblicher Schwere nicht gesprochen werden.
Vorliegend dauerte die Behandlung zwar lange, jedoch kann aufgrund der eingetretenen Verbesserung der psychischen Situation nicht von Erfolglosigkeit gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen von Dr. F.___ trotz der Verbesserung weiterhin an seiner Krankheit festhält, rechtfertigt es nicht, vom Grundsatz abzuweichen, dass die Beschwerden im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung zumutbarerweise überwunden werden können.
8.5 Der Beschwerdeführer erachtete die Feststellung der D.___-Gutachter, es bestehe eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz, als nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der D.___-Gutachter sei dies Teil der psychischen Erkrankung. Er sei in seiner Selbstlimitierung gefangen. Für die Ärzte der C.___ sei die deprimierte, hoffnungslose und verzweifelte Grundstimmung erkennbar gewesen. Den D.___-Gutachtern sei diese Stimmung nicht aufgefallen.
Tatsächlich fiel der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr. F.___ weder als verzweifelt noch als hoffnungslos auf. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus psychischen Gründen keine seiner körperlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Leistungen zu erbringen im Stande ist. Dem D.___-Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel waren (Urk. 7/93/57).
8.6 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, aus den seinerzeit bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen anonymen Hinweisen (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/66) lasse sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten, ist nicht weiter einzugehen. Diese Hinweise bildeten zwar Anlass für die vorliegende Revision, nicht aber einen Revisionsgrund. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht auf den ordnungsgemäss durchgeführten und beweistauglichen Abklärungen.
Des Weiteren trifft es nicht zu, dass die D.___-Gutachter davon ausgingen, der Beschwerdeführer verrichte als Präsident der schweizerisch-islamischen Vereinigung bestimmte belastende Arbeit. Die Gutachter erstellten anhand der bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen ein Belastbarkeitsprofil. Auf diesem beruht deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
8.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das D.___-Gutachten zu Recht als beweiskräftig eingestuft und für ihren Entscheid zu Recht darauf abgestellt hat (vgl. Urk. 7/104/3-4). Der Beschwerdeführer ist aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig. Angepasst ist eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit nur gelegentlichem Treppensteigen, gelegentlichen Arbeiten in kniender oder hockender Stellung oder gelegentlichem Gehen auf unebenem oder abschüssigem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und ohne längere Gehstrecken.
Aus psychiatrischer Sicht besteht hingegen keine ausgewiesene Beeinträchtigung der erwerblichen Fähigkeiten. Die zuvor diagnostizierte anhaltende mittlere depressive Episode und die in diesem Zusammenhang attestierte Beeinträchtigung von Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit konnte anlässlich der Begutachtung am D.___ nicht mehr bestätigt werden. Es ist dem Beschwerdeführer zumindest seit dann zumutbar, mit der hierzu erforderlichen Willensanstrengung die ihn subjektiv an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindernden Faktoren zu überwinden und eine aus rheumatologischer Sicht angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben.
8.8 Da ein Revisionsgrund gegeben ist, ist nicht zu prüfen, ob die Herabsetzung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien dazu (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 4 ff., Urk. 13 S. 1 ff. Ziff. 3 ff.) ist nicht weiter einzugehen.
9.
9.1 Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Einkommen und passte dieses der Nominallohnentwicklung bis zum Verfügungserlass an. Das Invalideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne. Als massgebend erachtete sie den Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten in der Produktion und sie berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 7/103). Zu Recht beanstandete der Beschwerdeführer diese Berechnung nicht.
9.2 Die Nominallohnentwicklung zwischen 1998 und 2009 betrug 1999 0,3 %, 2000 1,3 %, 2001 2,5 %, 2002 1,8 %, 2003 1,4 %, 2004 0,9 %, 2005 1 %, 2006 1,2 %, 2007 1,6 %, 2008 2 % und 2009 2,1 %. Ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 73´195.-- (vgl. Urk. 7/7/2) ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 85´865.--.
9.3 Gemäss LSE 2008 Tabelle A1 betrug der durchschnittliche Verdienst von Männern in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2008 bei einem Arbeitspensum von 100 % durchschnittlich Fr. 4'806.-- pro Monat. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 10-2011, S. 98 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 61'238.-- (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021). Davon sind - aufgrund der gesundheitsbedingt eingeschränkten Stellenmöglichkeiten - 10 % in Abzug zu bringen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 55'114.--.
9.4 Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 30751.-- respektive 35.8 %. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Rente zu Recht aufgehoben.
Da der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).