Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00831
IV.2010.00831

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, verheiratet und Vater dreier Kinder, ohne Berufsausbildung, war vom Jahr 1986 bis Mai 2001 selbständig im Umzugs- und Reinigungsgewerbe, anschliessend bis Mai 2002 als Angestellter in der eigenen Firma Y.___ GmbH, '___', tätig und meldete sich anschliessend als arbeitslos (Urk. 7/2/4; Urk. 7/77/25). Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für innere Medizin und Nierenkrankheiten, '___', attestierte ihm vom 23. Juni bis am 14. Juli 2003 und danach vom 15. bis am 30. September 2003 eine 100%ige sowie anschliessend bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Zeugnisse von Dr. Z.___ vom 23. und 30. Juni, 1. Juli, 24. September sowie 2. Oktober 2003, Urk. 7/15/3-9). Am 18. September 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an, welche er mit einer seit Jahren bestehenden Depression begründete (Aktenverzeichnis vom 28. September 2010, vor Urk. 7/1; Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 11. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels signifikanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/24). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Vom 18. Dezember 2006 bis am 30. Juni 2007 war X.___ bei der Firma A.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % als Chauffeur B angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 11. April 2007 war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 7. Juli 2008, Urk. 7/40). Am 11. April 2007 erlitt X.___ während des Transports eines mit Harassen beladenen Sackrollers auf einer Treppe eine Rückenverletzung (Urk. 7/35). Dr. med. B.___, praktischer Arzt, '___', und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', attestierten vom 11. April 2007 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Transport-/Lagermitarbeiter (Bericht von Dr. C.___ vom 9. Juli 2008, Urk. 7/41; Bericht von Dr. B.___ vom 19. August 2008, Urk. 7/47). Seither ging X.___ ausweislich der Akten bis am 1. Januar 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/77/13; Urk. 7/77/22). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte mit Verfügung vom 22. April 2008 ihre aufgrund des Ereignisses vom 11. April 2007 erbrachten Versicherungsleistungen per 31. Mai 2008 ein (Urk. 7/46/25-26).
         Am 26. Mai 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, was er mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge des Unfalls vom 11. April 2007 begründete (Urk. 7/33). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 7/41; Urk. 7/47), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/40) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 7/37) ein, zog die Akten der SUVA (Urk. 7/46; Urk. 7/56) sowie der Taggeldversicherung Visana Services AG, Bern, (Urk. 7/72, insbesondere das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 27. Januar 2009, Urk. 7/72/4-23) bei und liess den Versicherten beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI, '___', polydisziplinär begutachten (Urk. 7/68; Gutachten vom 16. Juli 2009, Urk. 7/77/1-28).
         Die gegen ihre am 22. April 2008 erlassene Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2008 ab (Urk. 7/56). Mit Mitteilung vom 20. November 2008 gab die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten bekannt, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da der Versicherte sich nicht in der Lage fühle, diese durchzuführen (Urk. 7/65). Mit Vorbescheid vom 25. November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 7/87). Seit dem 1. Januar 2010 war der Versicherte in einem Pensum von rund 50 % bei der Firma E.___ Ltd., Zweigniederlassung '___', als Blutkurier angestellt (vgl. Urk. 1 S. 15 f.; Urk. 3; Urk. 7/105/2; Urk. 7/110; Urk. 7/115/3). Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 erhob der Versicherte gegen den Vorbescheid der IV-Stelle Einwand (Urk. 7/96), welchen er am 23. April 2010 ergänzte (Urk. 7/115). Am 9. August 2010 verfügte die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Felix Schöpfer, Zürich, mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung vom 9. August 2010 sei aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 15. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. August 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1
2.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.1.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4
2.4.1   Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.4.2   Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

3.       Streitig ist, ob seit dem 11. August 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2010 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch begründet.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 11. August 2004 (Sachverhalt Ziff. 1.1) auf die in den Akten bis dato vorhandenen Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. August 2004, Urk. 7/23). Aus diesen ging hervor, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden litt, nicht aber an einem dauerhaften, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergab sich nicht (vgl. Urk. 7/8-9; Urk. 7/12; Urk. 7/16; Urk. 7/22-23).
3.2     Ab dem 11. August 2004 stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt dar:
3.2.1   Der zuständige Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, berichtete am 17. Dezember 2007, bei der Palpation seien keine Schmerzreaktionen zu beobachten gewesen. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Befunde gefunden, die mit dem Unfall in Verbindung zu bringen wären. Vorläufig - bis eine Skelettszintigraphie erfolgt sei - werde aber eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % beibehalten (Urk. 7/46/35).
3.2.2   Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juli 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit dem Jahr 2007 (Urk. 7/41/2). Als Befund führte Dr. C.___ eine verminderte Aufmerksamkeitsspanne, Konzentrationsstörungen, ein affektiv ängstlich-unsicheres, vermeidendes Verhalten mit sozialem Rückzug und vermindertem Selbstwert, eine Antriebsminderung, gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, ein Interessensverlust bei reduziertem affektivem Rapport, eine chronische Müdigkeit, Schuldgefühle, Schlafstörungen sowie unklare Kopf- und Rückenschmerzen an (Urk. 7/41/3). In der bisherigen Berufstätigkeit als Transport-/Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, während er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit ungefähr dem Jahr 2008 höchstens zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/41/2; Urk. 7/41/6).
3.2.3   Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 19. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Kontusion der Lendenwirbelsäule seit dem 11. April 2007, eine spondylarthrotische Veränderung sowie eine linkskonvexe Skoliosierung im lumbosakralen Übergang fest (Urk. 7/47/2). Der Beschwerdeführer leide an einer Brustwirbel-Skoliose mit Druckdolenz im Brustwirbelsäulenbereich mit Verhärtung der Rückenmuskulatur sowie einer eingeschränkten Innenrotation des Hüftgelenks beidseitig (Urk. 7/47/3). Ab dem 11. April 2007 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/47/2).
3.2.4   Dr. med. G.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, '___', berichtete am 10. September 2008 der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (Urk. 7/49/1):
- relativ diskreter Mitralklappenprolaps des anterioren und posterioren Segels mit ergometrisch weit unterdurchschnittlicher Belastbarkeit (Selbstlimitierung?);
- chronifiziertes Halswirbel-Brustwirbel-Sakralsegment- und zervikozephales Syndrom - Panvertebralsyndrom, insbesondere mit/bei
- erheblicher muskulärer Dysbalance mit deutlicher Bewegungseinschränkung der etwas hyperkyphotischen Brustwirbelsäule sowie leicht s-förmig skoliosierten Brust- und Lendenwirbelsäule;
- Vitamin D-Mangel;
- dringendem Verdacht auf eine depressive Störung;
- Nikotinabusus ca. 25 Packungsjahre;
- unklare Miktionsbeschwerden;
- unklare Abdominalbeschwerden;
- unklare Häufung von Infektzeichen obere Atemwege;
- leichte Steatosis hepatis;
- leichte Hyperperistaltik im Ileum.
         Der Beschwerdeführer sei mässig schwer depressiv, wobei eine Beeinträchtigung der Stimmung und damit eine mögliche leichte depressive Störung bestehe (Urk. 7/49/7). Er habe mit einer depressiven Störung, einem somatoformen Schmerzsyndrom und den fehlenden Softskills ein Scheitern der selbständigen Berufstätigkeit erlebt und leide darunter erheblich (Urk. 7/49/9).
3.2.5   Dr. D.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2009 an die Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/72/4-23) fest, die vom Beschwerdeführer geäusserten Schuldgefühle angesichts dreier Toter bei einem von ihm verursachten Strassenverkehrsunfall seien normalpsychologisch gut einfühlbar und damit nicht pathologisch (Urk. 7/72/21). Beim Beschwerdeführer bestehe derzeit eine eher nur leichte als mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0). Leider seien nach bald zweijähriger Arbeitsuntätigkeit eine gewisse Dekonditionierung und Chronifizierung eingetreten, welche zusammen mit der depressiven Symptomatik durchaus geeignet scheine, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen, die derzeit hauptsächlich wegen der Antriebsarmut, Unruhe und Nervosität bei etwa 80 % liegen dürfte (Urk. 7/72/22). Zusammenfassend liege derzeit eine vor allem pharmakologisch ungenügend behandelte, eher leichte depressive Symptomatik vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um gut 80 % einschränke, wobei unter Behandlung innert weniger Wochen bis Monaten mit einer Besserung gerechnet werden könne (Urk. 7/72/23).
         In seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 ergänzte Dr. D.___, an Befunden hätten hauptsächlich frei flottierende Ängste und eine gewisse Verlangsamung der Psychomotorik festgestellt werden können, am ehesten liege eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) vor (Urk. 7/72/25). Differentialdiagnostisch komme eine Präsentiersymptomatik in Frage, da sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe und fortan bei sämtlichen diesbezüglichen Überprüfungen und Begutachtungen immer wieder beweisen müsse, dass er krank und arbeitsunfähig sei (Urk. 7/72/26). Infolge der noch leichten depressiven Symptomatik sowie der psychischen und physischen Dekonditionierung im Hinblick auf eine angestammte Tätigkeit bzw. jede zumutbare Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, welche jedoch innert weniger Wochen bis Monate unter einer aggressiveren psychopharmakologischen Behandlung sukzessive vermindert werden könnte. Durchaus machbar scheine eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 20 % pro Monat, so dass im März 2009 noch von einer 60%igen, im April 2009 von einer 40%igen, im Mai 2009 von einer 20%igen und im Juni 2009 schliesslich von einer 0%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte (Urk. 7/72/27).
3.2.6   Dr. med. H.___, Oberarzt, und med. pract. I.___, Assistenzärztin an der psychiatrischen Poliklinik des Spitals J.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Mai 2009 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) infolge eines Autounfalls im Jahre 1988, ein chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 7/94/1). Er habe Probleme mit der Einleitung einer Invaliditätsberentung geschildert, die er sich aber nur als Überbrückung wünsche. Er fühle sich derzeit bei fehlender Konzentrationsfähigkeit nicht arbeitsfähig (Urk. 7/94/3).
3.2.7   Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem Teilgutachten im Rahmen des ABI-Gutachtens vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/77/14-19), der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner körperlichen Beschwerden - Rückenbeschwerden - und aufgrund seiner depressiven Verstimmungen - Konzentrationsstörungen und Reizbarkeit - nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeiten zu können, könnten jedoch durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwerdeführer sei sich einen geregelten Arbeitsrhythmus nicht mehr gewohnt. Es bestünden auch finanzielle Schulden, da er ungerechtfertigterweise Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Er sei reizbar, zeige einen leichten sozialen Rückzug und klage über Stimmungsschwankungen, wobei bei der psychiatrischen Untersuchung nur leichte depressive Verstimmungen hätten festgestellt werden können. Bei der Blutuntersuchung sei ein Blutspiegel des eingenommenen Antidepressivums festgestellt worden, der um den Faktor 10 unter dem therapeutischen Wert gelegen sei. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, von 1992 bis 2002 trotz des Unfalls im Jahre 1988 ohne Schwierigkeiten zu arbeiten, und habe in dieser Zeit keine psychopathologischen Symptome gezeigt. Er sei auch bis vor kurzem ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen Auto zu fahren (Urk. 7/77/17). Er leide derzeit unter der schwierigen wirtschaftlichen Situation, der ungewissen Zukunft und sei leicht depressiv. Da der Beschwerdeführer eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung zeige, explizit eine Rente verlange und sich keineswegs in der Lage sehe, je wieder zu arbeiten, sei die Prognose schlecht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe indessen bislang wenig Motivation gezeigt, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um seine Genesung zu bemühen und den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Da sich schwere lebensgeschichtliche Belastungen nicht fänden, Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn nicht vorhanden sei und die komplexen Ich-Funktionen nicht eingeschränkt seien, könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Er sei im Alltag durch psychopathologische Symptome nur geringgradig eingeschränkt. Die unregelmässige Einnahme des verordneten Antidepressivums sei ein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht besonders depressiv fühle (Urk. 7/77/18).
         Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und innere Medizin, wies in seinem Teilgutachten im Rahmen des ABI-Gutachtens vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/77/19-24) darauf hin, der Beschwerdeführer habe ein flüssiges Gangbild, rasches Treppensteigen sowie rasches, zügiges Aus- und Anziehen der Kleidungsstücke ohne jegliche Schmerzartikulation aufgewiesen (Urk. 7/77/20). Rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen keine (Urk. 7/77/21). Als rheumatologische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. L.___ folgende an (Urk. 7/77/21-22):
1. chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) mit/bei:
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform in Form einer thorakolumbalen linkskonvexen s-förmigen Skoliose und leichtbetonten thorakalen Hyperkyphose;
- leicht ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen und reaktiver Myogelose der Subokzipital- und Trapeziusmuskulatur;
- anamnestisch geringgradigen spondylarthrotischen Veränderungen Lendenwirbelkörper(LWK)3 bis Sakralwirbelkörper(SWK)1;
- differentialdiagnostisch intermittierendem Facettengelenkssyndrom bei Spondylarthrosen lumbal;
- Status nach Wirbelsäulenkontusion nach Unfall am 11. April 2007;
2. anamnestisch ätiologisch unklarer Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9);
3. Verdacht auf deutliche psychosoziale Überlagerung.
         Es hätten keinerlei relevante pathologische Befunde am Bewegungsapparat festgestellt werden können, welche die chronifizierte Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers erklären liessen, so dass von einer ausgeprägten psychosozialen Überlagerung des gesamten Schmerzbildes auszugehen sei. Bei fehlenden relevanten Befunden am Bewegungsapparat könne dem Beschwerdeführer weder in der früher angestammten noch in jeglicher weiterer leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden. Eine körperlich repetitiv sehr schwere belastende berufliche Tätigkeit sei ihm aufgrund der leicht ausgeprägten muskulären Dekonditionierung derzeit nur im Rahmen einer halbtägigen Arbeitstätigkeit zuzumuten, wobei nach einer adäquaten medizinischen Trainingstherapie auch für regelmässig körperlich schwer belastende Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht eine normale ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 7/77/23).
         Zusammenfassend hielten Dr. L.___, Dr. K.___ sowie Dr. med. M.___, ärztliche Leitung des ABI, in ihrem ABI-Gutachten vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/77/2-28) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/77/24). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/77/24-25):
1. leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0);
2. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54);
3. chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8);
4. anamnestisch ätiologisch unklarer Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9);
5. valvuläre Kardiopathie (ICD-10 I34.1) mit/bei:
- relativ diskret ausgeprägtem Mitralklappenprolaps des Anterior- und Posteriorsegel;
- ergometrisch weit unterdurchschnittlicher Belastbarkeit (Selbstlimitierung?);
6. chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), ca. 25 Packungsjahre;
7. Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10).
         Die allgemeinmedizinische Untersuchung habe keine objektivierbaren Diagnosen mit Einfluss auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben (Urk. 7/77/25). Die im Status festgestellten Befunde könnten aus rheumatologischer Sicht kaum als relevant pathologisch beurteilt werden, so dass weder in der angestammten noch in jeglicher weiteren leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 7/77/25-26). Einzig körperlich regelmässig schwer belastende berufliche Tätigkeiten seien aus rheumatologischer Sicht nicht zuzumuten (Urk. 7/77/27). In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer bis vor kurzem ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, Auto zu fahren, was auch als selbständiger Unternehmer im Umzugs- und Reinigungsbereich berufsbedingt während längerer Zeit problemlos möglich gewesen sei. Es hätten keinerlei Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide derzeit unter der schwierigen wirtschaftlichen Situation, der ungewissen Zukunft und sei auch leicht depressiv. Er weise eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung auf und verlange explizit eine Rente, da er sich keineswegs in der Lage sehe, je wieder arbeiten zu können. Die festgestellte leichtgradig ausgeprägte depressive Störung begründe aus derzeitiger psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch die Schmerzverarbeitungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor (Urk. 7/77/26).
         Zusammenfassend könne aus interdisziplinärer Sicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten wie in jeglicher leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit eine 100%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden. Einzig körperlich regelmässig schwer belastende berufliche Tätigkeiten seien aufgrund der aus rheumatologischer Sicht erhobenen Befunde dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Auch in der Vergangenheit habe nie eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die  Feststellung des Beschwerdeführers, dass er unter keinen Umständen in der freien Wirtschaft wieder arbeitsfähig sei, sei aus interdisziplinärer Sicht in keiner Art und Weise nachzuvollziehen (Urk. 7/77/26). Es bestehe eine eindrückliche und ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ohne eigenen Krankheitswert. In Bezug auf eine baldige Reintegration in den freien Arbeitsmarkt müsse von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden (Urk. 7/77/27).
3.2.8   Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 fest, das ABI-Gutachten habe die zentrale, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Symptomatik im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung nahezu übergangen und zudem die entsprechende Diagnose falsch begründet in Abrede gestellt (Urk. 7/95/1). Die diagnosetypischen Symptome seien vorhanden und es bestehe eindeutig ein sozialer Rückzug (Urk. 7/95/2). Beim Beschwerdeführer liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor (Urk. 7/95/3).
3.2.9   Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. N.___, praktischer Arzt FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 fest, für die bisherige Tätigkeit habe vom 11. April 2007 bis am 31. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. April 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten habe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/85/8).
3.2.10 Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, '___', nannte in seiner Stellungnahme zum ABI-Gutachten vom 19. Januar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/104/1):
- lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule;
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) links;
- Status nach Acetabulum-Luxation links im April 2007;
- Status nach Clavicula-Fraktur links im April 2007;
- posttraumatische Belastungsstörung;
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode.
         Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vornüber geneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven rumpf- oder halswirbelsäulenrotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei er nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 15 kg kurzfristig und 4kg längerfristig. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/104/2).
3.2.11 Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Q.___, klinischer Psychologe und Supervisor, '___', stellten in ihrer Stellungnahme zum ABI-Gutachten vom 29. März 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/105/3):
1. mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1);
2. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);
3. Konflikte mit dem Gesetz (ICD-10 Z65.1);
4. chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8);
5. PHS links;
6. Status nach Acetabulumluxation links;
7. Status nach Claviculafraktur links;
8. valvuläre Kardiopathie (ICD-10 I34.1).
         Für leichte Arbeiten als Kurier bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die Dauer der Arbeitsfähigkeit nicht sicher festgelegt werden könne. Eine Steigerung sei nicht möglich. Das Fahren als Kurier sei knapp möglich. Komplexe Arbeiten mit Stress und grossem Druck, schwerere Arbeiten oder Arbeiten mit viel Verantwortung, körperlich anstrengende Tätigkeiten sowie länger als vier bis fünf Stunden täglich dauernde Tätigkeiten könnten nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei derzeit wieder zu 50 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 7/105/3).
3.2.12 RAD-Arzt Dr. med. R.___, praktischer Arzt FMH, erachtete die Stellungnahmen von Dr. O.___ (E. 3.2.10) sowie von Dr. P.___ und Dr. Q.___ (E. 3.2.11) als widersprüchlich. Ferner würden Dr. P.___ und Dr. Q.___ keinen eigenen Befund darlegen, sondern lediglich kursorisch die subjektiven Beschwerdeangaben auflisten. Die von ihnen angegebene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode würde gemäss ICD-10 korrekterweise F32.1 lauten, die festgehaltene Diagnose F33.1 richtigerweise „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“. Diese sei von vorübergehendem Charakter und nicht invaliditätsrelevant. Die Diagnose einer depressiven Störung wäre ausserdem ärztlich zu stellen. Aus dem Bericht von Dr. P.___ und Dr. Q.___ könne keine Arbeitsfähigkeits-Beurteilung abgeleitet werden. Der Bericht von Dr. O.___ hinwiederum benenne fachfremd psychiatrische Diagnosen und ansonsten einen sehr geringgradigen orthopädischen Befund, welcher in keiner Weise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Mit blanden Befunden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für notabene rückenangepasste Tätigkeiten zu postulieren, könne keinesfalls nachvollzogen werden (Urk. 7/126/4).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer erklärte, sich aufgrund der anhaltenden Beschwerden und seiner psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage zu sehen, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 7/77/13; Urk. 7/77/17-18; Urk. 7/77/25-26). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
4.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf das interdisziplinäre ABI-Gutachten vom 16. Juli 2009 (E. 3.2.7) (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 7/85; Urk. 7/126).
4.2.1   Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Prof. Dr. Jürg Paul Müller und Dr. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 beruft und gestützt darauf die Fairness des ABI-Gutachtens in Frage stellt (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7-10), ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 1.4 zu verweisen, wonach es unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zulässig ist, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet, sofern das rechtliche Gehör in allen seinen Teilaspekten gewahrt bleibt. Ebenso wenig erfordert der Anspruch auf Zugang zu einer unabhängigen gerichtlichen Instanz im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, deren Überprüfungsbefugnis auch den Sachverhalt umfasst, dass anlässlich einer gerichtlichen Überprüfung in jedem Fall ein Gerichtsgutachten eingeholt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 1.4). Zwar hat das Bundesgericht in diesem Appellentscheid direkt einige justiziable Korrektive vorgenommen und die zuständigen Behörden zu weiteren in deren Gestaltungsmacht liegende Vorkehren aufgefordert (E. 5), dabei aber daran festgehalten, dass das Gericht grundsätzlich auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen Beweise abstellen und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichten dürfe (E. 2.3). Mit Blick auf die pendenten Leistungsbegehren hat es darauf hingewiesen, dass die Anwendbarkeit justiziabler Korrektive auf laufende Verfahren nicht bedeute, dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten ihren Beweiswert per se verlören. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhalte (E. 6).
         Damit dringt der Einwand des Beschwerdeführers, das ABI sei wegen des Vertragsverhältnisses zum Bundesamt für Sozialversicherungen mit garantiertem Auftragsvolumen nicht unabhängig im Sinne von Art. 44 ATSG, nicht durch. Der Umstand, dass das ABI jährlich für mehrere Millionen Schweizer Franken Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, stellt keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit der Gutachter zu zweifeln. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter werden nicht vorgebracht und sind in den Akten nicht ersichtlich. Damit ist nun zu prüfen, ob in materieller Hinsicht auf das ABI-Gutachten abgestellt werden kann oder nicht.
4.2.2   Im interdisziplinären Gutachten des ABI vom 16. Juli 2009 (E. 3.2.7) wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als weder in allgemeinmedizinischer noch in rheumatologischer noch in psychiatrischer Hinsicht wesentlich eingeschränkt bezeichnet. Weder in der angestammten noch in jeglicher weiteren leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit wird eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Einzig körperlich regelmässig sehr schwere belastende berufliche Tätigkeiten werden als nur im Rahmen einer halbtägigen Arbeitstätigkeit zumutbar erachtet. In der Vergangenheit habe nie eine länger andauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (E. 3.2.7). Dieses Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Es berücksichtigt insbesondere die bestehende leicht ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung (vgl. E. 3.2.7), obgleich diese an sich keine dauerhafte, invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt. Es wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 2.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2.3   Aus diesen Berichten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur nach wie vor keine dauerhaften Einschränkungen aufweist. Sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten und damit auch sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten sind voll zumutbar. Der Beschwerdeführer ist bloss in Bezug auf körperliche Schwerarbeit dauerhaft eingeschränkt, und zwar zu 100 %. Die Stellungnahmen der übrigen Ärzte, die die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit anders einschätzen, vermögen das ABI-Gutachten nicht zu erschüttern:
4.2.3.1         Dr. O.___ erachtet körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen als zumutbar. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (E. 3.2.10). Dr. O.___ begründete diese Einschränkung mit einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans sowie mit den unwesentlichen somatischen Diagnosen eines lumbovertebralen Syndroms bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eines PHS links sowie eines Status nach Acetabulum-Luxation und Clavicula-Fraktur links im April 2007 (vgl. E. 3.2.10). Diese Einschränkungen vermögen freilich die attestierte Arbeitsunfähigkeit objektiv nicht zu begründen, die degenerativen Veränderungen sind von den altersentsprechenden nicht wesentlich abweichend. Eine nachvollziehbare Begründung der attestierten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % fehlt. Insoweit sich Dr. O.___ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Beschwerden äussert (vgl. E. 3.2.10), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. O.___ kein Facharzt für psychosomatische Leiden ist, womit diese Angaben zum vornherein unbeachtlich sind. Die Aussagen von Dr. O.___ vermögen somit das ABI-Gutachten nicht zu erschüttern.
4.2.3.2         Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dr. C.___ steht in einer hausarztähnlichen Stellung zum Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/77/3; Urk. 7/77/18-19). Erfahrungsgemäss sagen Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aus (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was er in seinem Bericht vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7/95) gegen das ABI-Gutachten vorbringt, dringt in keiner Weise durch:
         Was die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das ABI-Gutachten entgegen der Behauptung von Dr. C.___ sehr wohl begründete, weshalb es dieser Diagnose nicht folgen könne. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass der seit dem Jahre 2003 sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindende Beschwerdeführer erst vier Jahre später von diesem Unfall berichtete und von 1992 bis 2002 ohne echtzeitlich aktenkundige psychische Störungen geblieben war. Überdies war der Beschwerdeführer bis vor kurzem noch ohne Schwierigkeiten in der Lage, Auto zu fahren und damit in seine Heimat zu reisen. Alleine schon angesichts dieser äusseren Sachlage erscheint es wenig plausibel - und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich -, dass nun plötzlich aufgrund dieses rund 20 Jahre zurückliegenden Unfalls eine "zentrale, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Symptomatik im Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung" (S. 1) im Sinne der ICD-10-Klassifikation eingetreten sein soll.
         Von einem erheblichen sozialen Rückzug kann - mit dem ABI-Gutachten und entgegen Dr. C.___ - ebenfalls keine Rede sein, wenn der Beschwerdeführer nach wie vor eine gute Beziehung zu seiner Frau und seinen drei Söhnen unterhält, sich ein bis zweimal in der Woche mit Kollegen im Restaurant trifft und regelmässig Kontakt mit seinen Verwandten pflegt und sie besucht. 
         Dr. C.___ stellt bei seiner Diagnostik weitgehend auf die Angaben des Beschwerdeführers selber ab (vgl. E. 3.2.2; E. 3.2.8). Entsprechend rügt er die ABI-Gutachter - ungebührlich scharf - für deren Ansicht, dass die Fragebogen, die zur Erfassung von Depressionen oder anderer psychischen Störungen verwendet werden können, nicht geeignet seien, im gutachtlichen Kontext die Beschwerden eines Versicherten zu objektivieren. Diese Meinung des ABI steht nun aber nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das schematische Erfassen der Psychopathologie nach bestimmten Skalen "höchstens ergänzende Funktion" hat und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil I 391/06 des Bundesgerichts vom 9. August 2006, E. 3.2.2, mit Hinweis auf die Leitlinien der Schweiz. Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, SGVP-Richtlinien, in: Schweiz. Ärztezeitung 2004 S. 1050 Ziff. IV./4. und S. 1051 f. Ziff. 7). Dass im Rahmen einer fachärztlichen psychiatrischen Begutachtung zur Abklärung eines Leistungsanspruches nicht hauptsächlich auf Angaben von Versicherten abgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass die Versicherten, die Leistungen beanspruchen, beweisbelastet sind. Mit dem Ausfüllen von Fragebögen hat eine versicherte Person ihre Leiden, aus welchen sie Leistungsansprüche ableitet, nun aber noch lange nicht bewiesen.
         Dr. C.___ räumt selber ein, dass es auf die Fragebögen oder das Testinventar an sich nicht ankomme, sondern auf den erfahrungsabhängigen, umsichtigen Umgang und die kontextuelle Interpretation des entsprechenden Testresultats. Erst so könne es unter anderem zur erwünschten breiteren und sichereren Abstützung der Diagnose ankommen. Dr. C.___ hat es nun aber versäumt, auf den Hinweis im ABI-Gutachten, dass der Beschwerdeführer das verordnete Antidepressivum trotz anderslautender anamnestischer Angaben offenbar nur unregelmässig einnehme, weshalb seine Angaben mit Vorsicht zu bewerten seien (Urk. 7/77/18), einzugehen. Ebenfalls ist er mit keinem Wort auf die nachvollziehbare Überlegung im ABI-Gutachten eingangen, dass die Schulden infolge ungerechtfertigten Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 7/77/18) die gegenwärtigen psychischen Störungen verursacht haben könnten. Der von ihm erhobene Vorwurf, dass im ABI-Gutachten "nicht einmal ein Ansatz einer ausführlichen Darlegung zu finden sei", weshalb es von seiner Beurteilung abweiche, fällt daher auf ihn zurück, und es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er das Testinventar genügend umsichtig und kontextuell interpretiert hat. 
4.2.3.3         Dr. P.___ und Dr. Q.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten als Kurier, wobei das Fahren als Kurier knapp möglich sei. In angepasster Tätigkeit sei er derzeit zu 50 % arbeitsfähig (E. 3.2.11). Diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit stützt sich offensichtlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, zumal Dr. P.___ und Dr. Q.___ dessen subjektiven Beschwerdeangaben auflisten und dessen eigene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit, ausgehend von der momentanen Erwerbssituation, untermauern. Zudem hat RAD-Arzt Dr. R.___ zu Recht darauf hingewiesen, dass die Diagnosestellung formell nicht korrekt erfolgte (vgl. E. 3.2.12). Entsprechend kann auf die Aussagen von Dr. P.___ und Dr. Q.___ für die Entscheidfindung nicht abgestellt werden.
4.2.3.4         Dr. H.___ und med. pract. I.___ (E. 3.2.6) äusserten sich nicht zur Restarbeitsfähigkeit, so dass auf Dr. H.___ und med. pract. I.___ zum vornherein nicht abgestellt werden kann.
4.2.3.5         Schliesslich wird das ABI-Gutachten auch nicht durch das Gutachten von Dr. D.___ in Frage gestellt (E. 3.2.5), der zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % anerkannte, jedoch nur eine leichte depressive Episode diagnostizierte. Er begründete denn auch die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich mit einer mangelnden pharmakologischen Behandlung und einer gewissen Dekonditionierung, die innert weniger Monate behoben werden könnte. Ein dekonditionierter Zustand hat nun aber nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; Art. 8 ATSG), ausser Acht zu bleiben, da er mit einer zumutbaren Willensanstrengung innert wenigen Wochen verbessert werden kann (Entscheid des Bundesgerichts I 884/05 vom 15. März 2006, E. 2.2). Die analogen Überlegungen haben bei einer mangelnden pharmakologischen Behandlung jedenfalls dann zu gelten, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - (auch) auf fehlende Compliance zurückzuführen ist.
4.3         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.

5.         Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar in seiner Gesundheit und Befindlichkeit beeinträchtigt, die gesundheitlichen Einschränkungen bewirken jedoch keine dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 4.4). Ihm sind die angestammte Tätigkeit - welche behinderungsangepasst ist - sowie behinderungsangepasste Tätigkeiten weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.1.1) besteht demzufolge nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente zum vornherein ausser Frage steht.

6.         Demnach hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).