IV.2010.00833

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1976, Vater einer Tochter (Jahrgang 2005), ist gelernter Elektromechaniker und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2005 bis 10. Juni 2005 bei der Y.___ als Elektromechaniker (Urk. 7/16). Am 12. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte wegen Epilepsie mit Anfällen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6), Arztberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/11) von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, und dem Q.___ Epilepsie-Zentrum sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/8, Urk. 7/16) ein.
1.2     Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Abklärungen notwendig seien (Urk. 7/22). Daraufhin trat der Versicherte vom 27. März 2006 bis zum 11. Mai 2006 in den Z.___ zur beruflichen Abklärung ein (BEFAS), worüber am 10. Juni 2006 ein Schlussbericht eingereicht wurde (Urk. 7/35). Am 25. Juli 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Umschulung zum Telematik-Techniker HF an der Technikerschule A.___ ab dem 21. August 2006 bis spätestens zum 31. Juli 2009 übernehmen werde, wenn er, da die Ausbildung berufsbegleitend sei, bis Ende November 2006 eine Praxistätigkeit aufweisen könne (Urk. 7/38).
1.3         Zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 31. Oktober 2007 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum bei der B.___ (Urk. 7/49, Urk. 7/56, Urk. 7/59). Nach dem Praktikum erhielt der Versicherte beim gleichen Arbeitgeber einen Einzelarbeitsvertrag für die Dauer vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 (Urk. 7/63, Urk. 7/67). Der Versicherte reichte während seinem Studium diverse Unterlagen zur Ausbildung ein, unter anderem das Diplom über die Absolvierung der Ausbildung zum Telematiker C.___ und erfolgreich bestandene Schlussprüfung (Urk. 7/58, Urk. 7/69, Urk. 7/74). Die letzte Taggeldverfügung erging am 27. Januar 2009, mit der die Taggeldberechtigung bis am 15. Dezember 2008 festgesetzt wurde (Urk. 7/82).
1.4     Auf das Schreiben der IV-Stelle vom 28. August 2009 der IV-Stelle (Urk. 7/83) hin reichte die Höhere Fachschule A.___ (C.___) am 23. Oktober 2009 weitere Unterlagen ein mit dem Hinweis, dass der Versicherte das Studium zum Telematik-Techniker HF nicht erfolgreich bestanden habe, weil er die Diplomarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einreichen können (Urk. 7/85, Urk. 7/86). Am 28. Oktober 2009 erliess die IV-Stelle die Mitteilung, dass die beruflichen Massnahmen nun abgeschlossen seien (Urk. 7/89). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten zudem mit, er habe keinen Anspruch auf eine IV-Rente, da er nach seiner Umschulung eine Stelle gefunden habe und ein Invaliditätsgrad von nunmehr 2 % vorliege (Urk. 7/92).
1.5     Gegen beide Mitteilungen wandte der Versicherte am 27. November 2009 ein, das Anstellungsverhältnis sei noch während der Probezeit durch den Arbeitgeber aufgelöst worden; auch habe er die Umschulung noch nicht vollständig beenden können, da er Rückfälle mit epileptischen Auren erlitten habe (Urk. 7/103). Daraufhin lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Gespräch ein, um diesen Einwand genauer klären zu können (Urk. 7/106). Bei Dr. D.___ wurde ausserdem ein Verlaufsbericht eingeholt (Urk. 7/108). Der Versicherte wurde zu Gesprächen zur Unterstützung bei der Stellensuche eingeladen (Urk. 7/110, Urk. 7/111, Urk. 7/112). Daraufhin reichte er am 21. März 2010 einen Arbeitsvertrag ein, welchen er mit der E.___ am 8. März 2010 geschlossen hatte (Urk. 7/113, Urk. 7/114). Am 16. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei, da er eine der gesundheitlichen Situation angemessene Tätigkeit gefunden habe (Urk. 7/115). Mit Verfügung vom 13. August 2010 entschied die IV-Stelle, wie im Vorbescheid angekündigt, bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass sein Invaliditätsgrad neu zu prüfen sei, da einige Punkte des Abklärungsergebnisses nicht oder nicht mehr stimmen würden (Urk. 1). Dazu reichte er ein Arztzeugnis und das Kündigungsschreiben der E.___ vom 31. August 2010 ein (Urk. 3/1-2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2010 (Urk. 2), mit der ausschliesslich über den Rentenanspruch entschieden wurde. Bezüglich der Mitteilung vom 16. Juli 2010 betreffend erfolgreichem Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/117) erging keine Verfügung. Berufliche Massnahmen sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2        Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 13. August 2010 fest (Urk. 2), dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer die Umschulung zum Telematik-Techniker absolviert und bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 0 % ergeben. Daher werde das Leistungsbegehren abgewiesen und folglich keine Rente zugesprochen.
3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 1), dass seine Umschulung noch nicht abgeschlossen sei, da er aufgrund einiger Rückfälle mit epileptischen Auren im letzten und diesem Jahr am Abschluss seiner Diplomarbeit gehindert worden sei. Er habe wohl bei seinem letzten Arbeitgeber die Probezeit erfolgreich bestanden, doch sei das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber per 30. September 2010, also kurz nach Ende der Probezeit, gekündigt worden. Der Jahreslohn habe ausserdem nicht aus 13, sondern aus 12 Monatslöhnen bestanden.

4.      
4.1     Im Jahre 2004 wurde beim Beschwerdeführer eine symptomatische (kryptogene) Epilepsie mit epigastrischen Auren, komplex-fokalen und generalisierten tonisch-klonischen Anfällen diagnostiziert (Urk. 7/11). Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ vom Schweizerischen Epilepsie-Zentrum führten dazu im Bericht vom 11. November 2005 aus, dass aus neurologisch-epileptologischer Sicht lediglich dahingehend Einschränkungen bestehen würden, dass Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen nicht mehr möglich seien. Daneben bestehe Fahruntauglichkeit, so dass Tätigkeiten nicht möglich seien, die das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordern würden. Bezüglich der Tätigkeit als Elektromechaniker sei zu beachten, dass Tätigkeiten, bei welchen bei plötzlicher Bewusstseinsstörung ein Gefährdungspotenzial entstehe, nicht möglich seien. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 7/11/5).
4.2     In der Besprechung mit dem Berufsberater vom 10. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer an, dass die bereits während der Probezeit erfolgte Kündigung der Stelle bei der H.___ mit seinem verlangsamten Arbeitstempo begründet worden sei. Dies erkläre sich nicht nur mit den üblichen Einstiegsschwierigkeiten in einem neuen Berufsgebiet, sondern auch mit seiner derzeitigen gesundheitlichen Verfassung bei einem vollzeitigen Arbeitspensum. Auf dem aktuellen Arbeitsmarkt gebe es für ihn relativ wenig einschlägige Arbeitsstellen. Zudem seien diese wegen seiner behinderungsbedingten Einschränkung häufig nicht geeignet. Würde er bei Bewerbungen seine gesundheitliche Problematik erwähnen, hätte er keine Chancen. Die gegen Ende seiner Diplomarbeitszeit nach dreijähriger Anfallsfreiheit wieder vereinzelt aufgetretenen Epilepsie-Anfälle hätten ihn jeweils auch in den nachfolgenden Tagen stark behindert und die Leistungsfähigkeit an der neuen Stelle beeinträchtigt. Der bisher letzte Anfall sei vor zirka drei Wochen am Tag erfolgt. Er erkläre sich das plötzliche Wiederauftreten der Anfälle mit dem starken psychischen Stress während der Diplomarbeitszeit, als er sich zusätzlich beim RAV um Arbeit habe bemühen müssen, dabei aber erfolglos geblieben sei. Er betrachte sich derzeit nicht als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/107/3).
4.3     Dr. D.___ bescheinigte im Verlaufsbericht vom 31. Dezember 2009 grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit nach der Umschulung im Beruf als Netzwerktechniker. Nebst den bereits im Bericht des Epilepsie-Zentrums vom 11. November 2005 festgehaltenen Einschränkungen führte er die Gefahr von Anfallsprovokation an, deretwegen Schichtarbeit und Notfalleinsätze ausserhalb der Bürozeit nicht empfehlenswert seien. Aufgrund dieser Einschränkungen gestalte sich die Arbeitssuche in der aktuellen Situation als relativ schwierig. Im Übrigen hielt Dr. D.___ fest, dass der Versicherte die medikamentöse Therapie mit Tegretol Ende 2008 selbständig abgesetzt habe. Es würden noch absenzenartige Zustände in unterschiedlicher Häufigkeit auftreten. Nach monatelangem Ausbleiben von generalisierten Anfällen sei es am 16. November 2009 wieder zu zwei derartigen Anfällen gekommen. Daraufhin sei wieder Tegretol mit Urbanyl als initialer Anfallsschutz eingesetzt und der Versicherte zur weiteren Therapie in die I.___ überwiesen worden (Urk. 7/108).
4.4         Anlässlich des Erstgesprächs vom 4. Februar 2010 im Rahmen der Eingliederungsberatung gab der Beschwerdeführer an, im IT-Bereich seien zwar viele Stellen offen. Weil er nicht Auto fahren und keine Schichtarbeit verrichten dürfe, könne er sich jedoch nur für zwei von zehn Stellen bewerben. Mittelgrosse Firmen würden ihre IT-Aufträge nach aussen vergeben und hätten in der Regel keine eigene IT-Abteilung. Angestellte einer IT-Firma müssten daher mobil sein. In medizinischer Hinsicht erklärte der Beschwerdeführer, weiterhin generalisierte Anfälle zu haben. Es komme auch zu Doppeltsehen und kurzzeitigen Absenzen im Bewusstsein. Den letzten Epilepsie-Anfall habe er Ende Jahr gehabt. Das bisherige Medikament habe zu einer erhöhten Tagesmüdigkeit geführt, weshalb er seit dem 1. Februar 2010 ein neues Medikament erhalten habe. Die ganze Situation schlage sehr auf sein Selbstbewusstsein und er habe eine Neigung zur Depression entwickelt, weshalb er aktuell wöchentlich bei einer Psychologin in Behandlung sei. Er fühle sich aktuell nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/116/3-4).
         Im Folgegespräch vom 3. März 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass bei der inzwischen erfolgten Schlafabklärung kein Anfall konstatiert worden sei und er aktuell einen normalen Schlafrhythmus habe. Er befinde sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung, wobei er sich gegen die Einnahme von Antidepressiva entschieden habe. Er werde nun seine Diplomarbeit bis Ende August 2010 nachholen, obwohl er zuhause nicht über die erforderliche Infrastruktur verfüge. Bei der Stellensuche sei aus seiner Sicht die Krankheit ein Problem. Erwähne er im Bewerbungsgespräch die Möglichkeit von Einarbeitungszuschüssen, so erhalte er zur Antwort, es würde jemand gesucht, der ab sofort voll einsteigen könne. Über die Doppelbelastung durch die Diplomarbeit und die Stellensuche sei er besorgt. Er befürchte, dass er aufgrund des zunehmenden Stresses wieder Anfälle bekomme. Wenn er auf das neue Medikament, auf das er neue Hoffnungen setze, nicht anspreche, werde er einen Helm tragen müssen (Urk. 7/116/5).
         Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung ist weiter zu entnehmen, dass der Versicherte im März eine Stelle in einem Kleinbetrieb, der avison AG, mit einem rentenausschliessenden Lohn gefunden hatte. Der Fall werde während der Dauer der Probezeit noch offen gehalten und der Versicherte werde sich monatlich melden, um über den Verlauf zu berichten. Nach einer ersten Rückmeldung vom 17. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer nichts mehr von sich hören und beantwortete auch die E-Mailanfragen der Eingliederungsberaterin nicht (Urk. 7/116/4).
         Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die E.___ am 31. August den Arbeitsvertrag per Ende September 2010 gekündigt und den Beschwerdeführer für den letzten Monat des Anstellungsverhältnisses freigestellt hat (Urk. 3/2).
4.5     Im Zeugnis vom 27. August 2010 zuhanden der Schulleitung [gemeint ist wohl die höhere Fachschule A.___] bestätigte Dr. D.___, dass der Versicherte aufgrund der bekannten Epilepsie in den letzten Monaten nicht anfallsfrei gewesen sei (Urk. 3/1).

5.       Die bei den Beratungs- und Eingliederungsgesprächen geschilderten Schwierigkeiten bei der Stellensuche und die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag mit der J.___ bereits während der Probezeit und derjenige mit der E.___ nur zwei Monate nach Beendigung der Probezeit wieder gekündigt wurde, einerseits und die im November 2009 und auch im Jahr 2010 wieder aufgetretenen Epilepsie-Anfälle andererseits, die zur Wiederaufnahme der dauernden medikamentösen Behandlung führten, wecken erhebliche Zweifel daran, ob und inwieweit der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Taggeldberechtigung am 15. Dezember 2008 tatsächlich in der Lage war, als Telematiker, wie von der IV-Stelle angenommen, durchgehend ein vollzeitliches Arbeitspensum zu erbringen und dabei ein Einkommen im Rahmen des bei der E.___ ab 1. Juli 2010 effektiv während drei Monaten erzielten Lohnes zu erzielen. Die IV-Stelle hat die beiden Arbeitgeberinnen weder zum Anforderungsprofil der vom Beschwerdeführer innegehabten Stellen noch zu den Kündigungsgründen noch dazu befragt, welcher Lohn der effektiv erbrachten Leistung angemessen gewesen wäre. Auch von medizinischer Seite liegen keine genaueren Angaben zur Häufigkeit der Epilepsie-Anfälle bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, zu den in Betracht fallenden Auslösungsfaktoren und zum Stellenwert der beruflichen Belastung beim Wiederauftreten der Anfälle sowie zu den Auswirkungen der Anfälle und Medikamente auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der konkreten Tätigkeit eines Telematik-Technikers vor. Namentlich von der Epilepsie-Klinik wurde kein Bericht beigezogen.
          Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Angaben zum Verlauf der jeweiligen Arbeitsverhältnisse einhole, die in medizinischer Hinsicht erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).