Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene A.___ erlernte nach Abschluss der obligatorischen Volksschule den Beruf des Uhrmachers. In der Folge absolvierte er eine Anlehre als Kellner, erwarb das Wirtepatent und war danach in verschiedenen Funktionen im Gastgewerbe tätig (Urk. 9/16). Nach einem operativen Eingriff am linken Fuss (Spongiosaplastik des Talus) im Februar 2001 wurde von den behandelnden Fachärzten dafür gehalten, dass in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Kellner keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und der Versicherte bloss noch in der Lage sei, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeiten auszuführen (Urk. 9/18). Gestützt auf diese Einschätzung wurden die Kosten einer bis im August 2005 dauernden Handelsschulausbildung von der Invalidenversicherung im Sinne einer Umschulungsmassnahme übernommen (Urk. 9/76). Zur Vorbereitung des beruflichen Wiedereinstiegs gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten im Anschluss an die Umschulung ein Arbeitstraining bei der Institution B.___, welches bis Ende Januar 2006 dauern sollte (Urk. 9/71, 9/83). Da die behandelnden Ärzte ab 30. September 2005 indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (Urk. 9/81), wurde das Arbeitstraining per 1. Dezember 2005 abgebrochen (Urk. 9/85, 9/86). Im März 2006 trat der Versicherte eine Stelle als Kellner im Restaurant C.___ an (Urk. 9/96, 9/98).
1.2 Am 7. Januar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/90). Nach getätigten ersten erwerblichen und medizinischen Abklärungen ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie FMH, an (Urk. 9/100). Gestützt auf dessen Gutachten vom 5. Februar 2009 (Urk. 9/109) wurde dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung(en) vom 21. Juli 2008 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 eine halbe und vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen; ab 1. Juni 2009 wurde ein Rentenanspruch verneint (Urk. 9/134 und 2 [= 9/135]).
2. Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde und lässt sinngemäss beantragen, es sei ihm über den 31. Mai 2009 hinaus eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beruhende Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt; gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2. Vorliegend ist streitig, ob dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab 5. Februar 2009 wieder im Umfang von 90 % zumutbar ist. Während die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Dr. D.___ zu diesem Schluss gelangte, und deshalb unter Beachtung von Art. 88a IVV ab 1. Juni 2009 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 2), ist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Atteste des behandelnden Neurochirurgen, Dr. med. E.___, der Auffassung, er sei auch nach dem 5. Februar 2009 nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit mit mehr als einem Pensum von 20 % nachzugehen und habe deswegen auch über Ende Mai 2009 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).
3.
3.1 Der begutachtende Orthopäde führte in seinem Gutachten vom 5. Februar 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Status nach Spondylodese L2/3 und L4/5 10/2008 nach vorgängiger lumbaler Diskushernienoperation L2/3 02/2007 und 04/2007
- Adipositas
- Sulcus ulnaris-Syndrom rechts
Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Osteochondrose und Spondylarthrose C3/4
- Status nach Zystenauffüllung am Talus lateral links 2001 bei leichtem Senk-Spreizfuss
- Diabetes mellitus
- Arterielle Hypertonie
Der Gutachter führte sodann aus, die Ursache der lumbalen Schmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule sei letztlich nicht völlig klar. Im MRI hätten sich keine Hinweise für benachbarte Diskushernien, respektive eine neurale Kompression finden lassen und radiologisch habe auch keine Makroinstabilität nachgewiesen werden können. Prognostisch ungünstig sei sicher das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten Lendenwirbelsäule führe. Die Hyposensibilität des Ringfingers und Kleinfingers rechts sei durch das vom Neurologen Dr. F.___ 2007 diagnostizierte Sulcus ulnaris-Syndrom rechts bedingt. Die Prognose sei bei seit zwei Jahren bestehenden unveränderten Beschwerden und erfolgloser konservativer Therapie eher ungünstig. Die Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk könnten bei unauffälligem MRI-Befund, insbesondere ausgeheiltem vorbeschriebenem Defekt der Talusrolle nicht plausibilisiert werden.
Unter dem Titel "Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis" hielt der Gutachter die vom behandelnden Neurochirurgen attestierten Zeiten von Arbeitsunfähigkeit fest. Er führte weiter aus, vorwiegend stehende Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5-10 kg sowie Rotationsbewegungen des Rumpfes verbunden seien und bei denen ein Feingefühl der Hände notwendig sei, könnten dem Exploranden aufgrund der lumbalen Beschwerden sowie des Sulcus ulnaris-Syndroms rechts nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Kellner betrage daher bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der Begutachung 25 %, was einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % entspreche. Ungefähr sechs Monate postoperativ könne eine Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz von 50 %, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen werden. Eventuell sei zu einem späteren Zeitpunkt eine nochmalige gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit notwendig, da es sich momentan noch nicht um einen stabilisierten Zustand handle. Zur Frage des Grades der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt der Gutachter schliesslich fest, körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeübt werden können und bei denen nicht regelmässig inklinierte und reklinierte Körperhaltungen eingenommen oder Gegenstände über 5 kg gehoben und getragen werden müssten und die nicht ein Feingefühl der Hände bedingten, seien bei voller Stundenpräsenz zu ungefähr 90 % zumutbar (Urk. 9/109 S. 8 ff.).
3.2 Das Gutachten des Orthopäden Dr. D.___ beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/109 S. 3-8), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/109 S. 5) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/109 S. 1-2). Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der aktuellen Arbeitsfähigkeit ist entgegen der vom Beschwerdeführer wohl vertretenen Auffassung schlüssig; was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe betrifft, weicht der Gutachter von derjenigen des behandelnden Neurochirurgen, welcher ab dem 15. Februar 2008 in der bisherigen Berufstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert (Urk. 9/99), auch nicht wesentlich ab. Wenn die körperlich belastende Tätigkeit im Gastgewerbe unter Einsatz einer Schmerzmedikation und unter regelmässiger Physiotherapie dem Beschwerdeführer aber mit einem Pensum von 25-30 % aus medizinischer Sicht zumutbar ist (vgl. dazu auch den Bericht des Dr. E.___ vom 29. Dezember 2009, Urk. 9/120), ist nicht zu sehen, weshalb die Verrichtung einer dem Leiden angepassten Tätigkeit nicht zu mindestens 90 % möglich sein sollte. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter anlässlich seiner Untersuchung drei Monate nach dem letzten operativen Eingriff noch keinen stabilisierten Zustand feststellen konnte (Urk. 9/109 S. 9 und 10); da dies indes bloss bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die körperlich belastende angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe eine Rolle spielt, ändert sich am Zumutbarkeitsprofil für eine adaptierte Tätigkeit nichts. Aufgrund der erhobenen Befunde kam der Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bei voller Stundenpräsenz mit einer Leistungsfähigkeit von ungefähr 90 % zumutbar. Dabei bezog er sich auf den Zeitpunkt der Begutachtung; einen Vorbehalt zufolge einer prognostischen Verbesserung des Gesundheitszustandes, wie er ihn bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit formulierte, machte er dabei nicht. Es kann daher festgestellt werden, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von etwa 90 % für eine angepasste Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gilt. Soweit der Beschwerdeführer dazu weiter einwendet, es sei ihm vom behandelnden Neurochirurgen eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in sämtlichen Tätigkeiten attestiert worden, geht er fehl; sowohl im Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 3/6) als auch in jenem vom 29. Dezember 2009 (Urk. 3/5 = 9/120) nimmt Dr. E.___ explizit Bezug auf eine Tätigkeit im Gastgewerbe und attestiert dafür eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %; zur Frage der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit äussert er sich dagegen bloss rudimentär (Urk. 9/120). Auch aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichten des Dr. E.___ vom 14. Juni 2010 (Urk. 3/4) und 23. Juli 2010 (Urk. 3/3) geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer zufolge einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation eine adaptierte Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre; dies kann auch nicht mit einer schlechten Verträglichkeit einer im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt veränderten Schmerzmedikation begründet werden, wie dies in der Beschwerdeschrift getan wird. Dr. E.___ hielt diesbezüglich am 23. Juli 2010 fest, es habe in den vergangenen Wochen keine wesentliche Änderung stattgefunden (Urk. 3/3). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. D.___ ist daher erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine Verweisungstätigkeit, welche den vom orthopädischen Experten formulierten Anforderungen entspricht, zu 90 % zumutbar ist.
3.3 Da die der Invaliditätsbemessung zugrundezulegenden Vergleichseinkommen nicht beanstandet werden und aufgrund der Akten ausgewiesen sind (vgl. Urk. 9/98 sowie 9/113), ist mit der Verwaltung ein Rentenanspruch bloss bis 31. Mai 2009 zu bejahen. Die gegen die Verfügung vom 21. Juli 2010 gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge der ihm mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Der mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, macht mit seiner Honorarnote vom 16. März 2010 einen Aufwand von 10,15 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 151.30 (wovon Fr. 127.-- für 127 Fotokopien) geltend (Urk. 16). Da pro Fotokopie bloss ein Betrag von Fr. --.50 vergütet wird, ist ihm eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 2'278.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Zürich, wird mit Fr. 2'278.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).