Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 8. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser & Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene und als Mitarbeiterin Ökonomie in einem Spital tätig gewesene X.___ meldete sich am 31. März 2008 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin führte die IV-Stelle Abklärungen zur medizinischen und erwerblichen Lage sowie hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt durch. Gestützt darauf und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Juli 2010 eine ganze Rente ab 1. Februar 2008 zu und setzte diese gleichzeitig ab 1. September 2009 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2/1-3).
2. Dagegen führt X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Danuser, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Die Verfügung vom 15. Juli 2010 sei aufzuheben, soweit sie den Rentenanspruch ab 1. September 2009 (Anspruch auf eine Viertelsrente) betrifft.
Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 76 % festzusetzen und der Beschwerdeführerin sei Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2010 ersuchte die Verwaltung um teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. September 2009 (Urk. 9). Mit Replik vom 13. Dezember 2010 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Januar 2011 auf eine Duplik (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS siehe das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). Wie das Bundesgericht entschieden hat, verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se, sondern es ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1 und 9C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.2).
2. In den angefochtenen Verfügungen vom 15. Juli 2010 begründete die Beschwerdegegnerin die gestaffelte Rentenzusprechung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % als Mitarbeiterin Ökonomie in einem Spital erwerbstätig wäre. Nach Ablauf der Wartezeit im Februar 2008 habe sie aus gesundheitlichen Gründen kein Einkommen erzielen können. Ab Mitte Mai 2009 wäre es ihr jedoch zumutbar gewesen, ihre angestammte Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % wieder aufzunehmen. Im Haushalt habe die Einschränkung durchwegs 23.5 % betragen (Urk. 2/3 S. 2).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei durch die Depression sowohl im Erwerbsbereich als auch im Haushaltsbereich um 60 % eingeschränkt (Urk. 1 S. 23 ff.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2010 räumt die Beschwerdegegnerin ein, irrtümlicherweise von einer 50%igen statt von einer 60%igen Einschränkung im Erwerbsbereich ausgegangen zu sein (Urk. 9 S. 2).
3.
3.1 Am 5. Juli 2007 wurde bei der Beschwerdeführerin ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Laut Bericht vom gleichen Tag ergab die Untersuchung multisegmentale degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Bandscheibendehydratationen, Schmorl' Knoten und ventraler Spondylose. Weiter hätten sich Osteochondrosen Typ II nach Modic sowie breitbasige Diskusprotrusionen auf den Etagen Th12/L1, L2/3, L3/4 und am ausgeprägtesten auf L4/5, mit konsekutiver Verlagerung und leichter Einengung des Nervenrezessus L5 beidseits gefunden. Schliesslich wurde eine ossär bedingte leichtgradige Einengung der Neuroforamina L4/5 beidseits sowie leichte Fazettengelenksdegenerationen L4/5 beidseits und L5/S1 links mehr als rechts erhoben (Urk. 10/16 S. 34 f.).
3.2 Vom 13. November bis 2. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Spital Y.___ wegen Nacken- und Rückenschmerzen stationär abgeklärt und behandelt. Im Bericht vom 11. Dezember 2007 stellten die Spitalärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/16 S. 14):
1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- anamnestisch Verdacht auf intermittierende Reizung L5 links
- leichte Einengung des Nervenrezessus L5 beidseits, Osteochondrose L4/5, leichte Degenerationen des Fazettengelenks L4/5 beidseits und L5/S1 links mehr als rechts (MRI der LWS vom 5. Juli 2007)
- Kettentendomyosen
- Fehlhaltung (lumbosakraler Übergang) und mehrsegmental degenerative Veränderungen mit erosiver Osteochondrose L4/5
2. Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Fehlhaltung, mehrsegmental nicht kompressive Diskusprotrusionen/-hernien
- Differentialdiagnose: Thoracic outlet Syndrom links i.R. Tendomyosen
3. Depression
Die berichtenden Ärzten führten sodann aus, die Beschwerdeführerin leide seit zirka einem Jahr an Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein bis in die Grosszehe, begleitet mit Kribbeln in der Fusssohle und in die Zehenspitze. Zusätzlich beklage sie seit einem Monat starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den linken Arm seitlich bis in die Fingerspitzen, begleitet von Kribbeln und Taubheitsgefühl. Die durchgeführte MR-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) habe mehrsegmentale kleine Diskusprotrusionen und Hernien ohne Nervenwurzelkompression und keine neuroforaminale Stenose gezeigt. Nach intensiver Schmerztherapie sei eine deutliche Besserung der zervikalen Beschwerden eingetreten. Auch die seit dem MRI im Juli 2007 unveränderten LWS-Beschwerden hätten unter der durchgeführten medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung eine deutliche Besserung erfahren. Aufgrund der bei einem psychologischen Konsilium festgestellten schweren depressiven Episode bei chronischem Schmerzsyndrom empfahlen schliesslich die Spitalärzte eine stationäre psychosomatische Behandlung, nach deren Abschluss ein rascher Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht möglich sein sollte (Urk. 10/16 S. 14 f.).
Im Bericht vom 21. Mai 2008 wiederholten die Ärzte des Spitals Y.___ ihre früheren Angaben (Urk. 10/19).
3.3 Vom 6. bis 25. Dezember 2007 war die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 7. Januar 2008 bestätigten die Klinikärzte die bereits gestellten Diagnosen und führten dazu aus, die lange Schmerzsymptomatik habe zu Schmerzausweitung mit zentralem Wind-Up, hohen Schmerzintensitäten und konsekutiv zur Schonhaltung, teilweisen Immobilisation sowie zu muskulären Insuffizienzen geführt. Die Angstsituation in Bezug auf Schmerz und Bewegung habe zu einem protrahierten Verlauf der Erkrankung geführt. Während des stationären Aufenthalts habe einerseits eine Besserung der Schmerzsymptomatik, eine Verbesserung im Umgang und Einsatz von Schmerzcopingstrategien und eine verbesserte körperliche Rekonditionierung bei verbesserter muskulärer Kraft und Belastbarkeit erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und deutlich verbesserter Mobilität sowie mit adaptierter antidepressiver Medikation in die gewohnte häusliche Umgebung und ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können. Zur Umsetzung der in der Rehabilitation erarbeiteten Strategien in den Alltag sowie zur Organisation der ambulanten Anschlusstherapien werde die Beschwerdeführerin sicherlich mindestens zwei Wochen ab Austritt aus der Rehabilitation benötigen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Defizite erscheine ein rascher voller Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit als unwahrscheinlich. Gestützt darauf empfahlen die berichtenden Ärzte eine sehr langsame, stufenweise Wiedereingliederung in den Berufsalltag im Reinigungsdienst eines Spitals mit reduziertem Einstiegspensum und der Möglichkeit, initial wechselbelastend (teils sitzend, teils stehend) zu arbeiten sowie die Stundenvorgaben beziehungsweise Pausenzeiten einhalten zu können (Urk. 10/16 S. 22 ff.).
3.4 Wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) wurde die Beschwerdeführerin vom 21. Februar bis zum 13. März 2008 im Sanatorium A.___ stationär behandelt. Laut Austrittsbericht vom 10. April 2008 habe sie sich während des Aufenthalts bei rückläufiger depressiven und psychotischen Symptomatik nach Medikamenteneinstellung stabilisieren können. Die Entlassung sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt, damit sie mit der Familie in ihr Heimatland fliegen könne (Urk. 10/16 S. 43 f.).
3.5 Laut dem vom Krankentaggeldversicherer bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2008 bestand im Untersuchungszeitpunkt weiterhin eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), die nach wie vor ausgeprägt war und keine nennenswerten Zeichen einer Remission erkennen liess. Dazu führte der Gutachter aus, der psychopathologische Befund sei zum Zeitpunkt der Evaluation durch eine nach wie vor mittelschwere Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol gekennzeichnet. Die affektive Auslenkbarkeit sei eingeschränkt gewesen. Der Affekt habe anhedonisch und resigniert gewirkt. Die kognitiven Fähigkeiten seien im Rahmen der klinischen Prüfung altersentsprechend herabgesetzt gewesen. Die Psychomotorik sei ebenfalls herabgesetzt gewesen. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin damit einhergehend verlangsamt wirkend, ansonsten aber geordnet gewesen. Inhaltlich hätten resignative Gedanken und lediglich eine vage Hoffnung dominiert, wieder gesund zu werden und die Schmerzen hinter sich lassen zu können. Gestützt darauf bestätigte der Gutachter die von der behandelnden Hausärztin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die mindestens bis in den Spätsommer 2008 fortzuschreiben sein werde. Eine raschere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu 100 % in einer alternativen Tätigkeit sei unter den gegebenen Umständen auszuschliessen. Abschliessend stellte der Gutachter fest, dass die Prognose einer mittelgradigen Depression unter entsprechender sachgerechter Behandlung grundsätzlich günstig sei. Allerdings würden die körperlich empfundenen starken Schmerzen sowie die dreifache Rolle als Mutter, Hausfrau und Erwerbstätige mit teilberentetem Ehegatten die Grunderkrankung akzentuieren (Urk. 10/14 S. 2 ff.).
3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, betreut die Beschwerdeführerin seit 1994 hausärztlich. Im Bericht vom 5. Mai 2008 stellte sie folgende Diagnosen (Urk. 10/16 S. 7):
- Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
- Schwere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Lumboischialgie ins linke Bein Areal L4/5
- Schwere degenerative Veränderungen der HWS mit Zervikalgien und Kopfweh
Weiter führte die Hausärztin aus, die Beschwerdeführerin klage über starke Müdigkeit, Lebensunlust, Lebensüberdruss, Angst vor der Zukunft, Gedankenkreisen, Schmerzen im Rücken, im Kreuz, ausstrahlend ins linke Gesäss, in den linken Oberschenkel und teils in den linken Unterschenkel, sowie fast täglich Kopf- und Nackenschmerzen mehr rechts als links. Als Befunde habe sie Myogelosen im HWS- und LWS-Bereich, eine depressive Fehlhaltung, eine starre Mimik sowie eine leise und monotone Stimme erhoben (Urk. 10/16 S. 8). Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. C.___ auf ihre Angaben auf der Krankenkarte des Krankentaggeldversicherers, worin folgende Einschränkungen eingetragen wurden (Urk. 10/16 S. 7 und S. 30 f.):
6. Februar 2007 bis 2. März 2007 100 %
3. März 2007 bis 3. Juli 2007 33.33 %
4. Juli 2007 bis 15. August 2007 50 %
16. August 2007 bis 16. Januar 2008 100 %
17. Januar 2008 bis 6. Februar 2008 90 %
ab 7. Februar 2008 100 %
3.7 Im Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ vom 7. Mai 2008, wo die Beschwerdeführerin seit 14. September 2007 behandelt wird, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/17 S. 7 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bestehend seit zirka Februar 2007
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- anamnestisch Verdacht auf intermittierende Reizung L5 links
- leichte Einengung des Nervenrezessus L5 beidseits, Osteochondrose L4/5, leichte Degeneration des Fazettengelenks L4/5 beidseits und L5/S1 links mehr als rechts (MRI der LWS vom 5. Juli 2007)
- Kettentendomyosen
- Fehlhaltung (lumbosakraler Übergang), mehrsegmental degenerative Veränderungen mit erosiver Osteochondrose L4/5
- Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Fehlhaltung, mehrsegmental nicht kompressive Diskusprotrusionen/-Hernien
- Differentialdiagnose: Thoracic outlet Syndrom links i.R. Tendomyosen
Beim psychopathologischen Befund erwähnten die berichtenden Ärzte mittelgradige Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, eine Verlangsamung im formalen Denken, Grübeln, Gedankenkreisen, starke Angst nicht mehr gesund zu werden. Weiter sei die Beschwerdeführerin im Affekt traurig, gedrückt und eingeschränkt schwingungsfähig. Es bestünden Freud- und Interesselosigkeit, Schuldgefühle, eine starke Verminderung des Antriebs, eine starke psychomotorische Einschränkung, eine sehr schnelle Ermüdbarkeit, ein Morgentief, Durchschlafstörungen, ein deutlicher sozialer Rückzug und passive Todeswünsche. Inhalt der aktuellen ambulant psychiatrischen Sitzungen sei eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes vorwiegend auf medikamentöser Ebene sowie eine Unterstützung bei der aktuell schwierigen psychosozialen Situation mit Arbeitsunfähigkeit und Auszug des (älteren) Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalts. Eine genaue Prognose könne nicht gestellt werden. Selbst nach Etablierung einer suffizienten Psychopharmakotherapie, bei regelmässiger Einnahme derselben, sowie konsequenter psychotherapeutischer Behandlung, stabilen Wohnverhältnissen und einer intakten Tagesstruktur sei es fraglich, mit einer Verbesserung des psychischen Zustandes zu rechnen, da es bei einer langjährigen Dreifachbelastung als Hausfrau, Mutter und Erwerbstätige zu einer Chronifizierung der depressiven Symptome sowie der Schmerzsymptomatik am Rücken gekommen zu sein scheine. Gestützt darauf kamen die berichtenden Ärzte zum Schluss, dass eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit wäre eher kritisch zu bewerten (Urk. 10/17 S. 7 ff.).
Im Bericht vom 2. Dezember 2008 gaben die Ärzte des Psychiatrischen Ambulatoriums D.___ an, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht vom 7. Mai 2008 nicht wesentlich verändert. Inhalt der ambulant psychiatrischen Sitzungen sei eine Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der aktuell schwierigen psychosozialen Situation mit Arbeitsunfähigkeit und stattgehabtem Auszug des älteren Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalt sowie bevorstehendem längeren Auslandsaufenthalt des noch im gleichen Haushalt wohnenden jüngeren Sohnes. Bisherige antidepressive Behandlungsversuche hätten zu keiner wesentlichen Verbesserung des Zustandsbildes geführt. Es scheine bei der dreifachen Belastung der Beschwerdeführerin als Hausfrau, Mutter und Erwerbstätige zu einer Chronifizierung der depressiven Symptome sowie der Schmerzsymptomatik am Rücken gekommen zu sein (Urk. 10/22 S. 7 ff.).
3.8 Im Gutachten der MEDAS E.___ vom 13. Mai 2009 wurden folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 10/28 S. 17):
- Mittelgradige bis schwere Depression mit gelegentlichen Halluzinationen (ICD-10 F32.1/32.3)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgenden Diagnosen bei (Urk. 10/28 S. 17):
- Aktuell lumbovertebrales, anamnestisch lumbospondylogenes Syndrom links
- Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit leichtgradiger Foraminalstenose links, ohne objektivierbare Neurokompression
- Intermittierendes zervikospondylogenes Syndrom
- leichtgradige Segmentdegenerationen mit Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C4/7
- latentes, wahrscheinlich myotendinotisch bedingtes Schultergürtelkompressionssyndrom links (Thoracic outlet Syndrom)
- Adipositas
Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe über starke Schmerzen und Müdigkeit geklagt. Ihre ganze Körperseite tue ihr weh, am meisten im Bereich der linken Schulter und des Nackens links. Von dort aus strahle es zum linken Arm aus, bis zu den Fingern. Vom Nacken aus strahlten die Schmerzen auch in den Kopf. Kopfweh habe sie jeweils auf beiden Seiten, links aber deutlich stärker. Sodann habe die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule links geklagt. Nicht direkt mit diesen Schmerzen zusammenhängend leide sie unter Schmerzen, Gefühllosigkeit und Kribbeln im linken Bein. Eigentlich schmerze der ganze Körper, alle Knochen und Gelenke. Seit fast zwei Jahren fühle sie sich immer extrem müde und sei viel traurig. Auch könne sie nicht gut schlafen (Urk. 10/28 S. 11 f.).
Anlässlich der am 12. März 2009 durchgeführten rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin nicht schwer schmerzgequält gewirkt. Auf den ersten Blick sei ihr keine körperliche Behinderung anzusehen. Die Schmerzangabe konzentriere sich auf einen Punkt etwa auf Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers. Es bestünden nicht mehr dauerhaft Schmerzen an der ganzen linken Körperseite. Diese träten nur noch intermittierend auf. Im Vordergrund der Klagen stehe nun eher eine ausgeprägte Müdigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sogar angegeben, die Müdigkeit sei schlimmer als der Schmerz. Am Ende der Untersuchung habe sie ausschliesslich über Müdigkeit, nicht über Schmerzen geklagt. Im Vergleich mit den in den Vorberichten festgehaltenen Klagen und Befunden scheine es nun doch zu einer Verbesserung des somatischen Leidens gekommen zu sein. Aktuell bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Kompression. Zudem falle auf, dass die spontan ausgeführten Bewegungen doch deutlich flinker erschienen seien als die Bewegungen, welche bei der bewusst wahr genommenen Untersuchung durch den Gutachter ausgeführt worden seien (Urk. 10/28 S. 25). Mit den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat liessen sich gewisse Einschränkungen bezüglich Gewichtsbelastung und Arbeitshaltung begründen. Auszuschliessen seien das Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg sowie das Arbeiten mit prolongiert elevierten Armen und rekliniertem Kopf. Abgesehen davon seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich möglich. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil seien die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Spitals sowie weitere körperlich leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/28 S. 14, S. 16, S. 25).
Der psychiatrische Konsiliararzt führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei es wahrscheinlich im Rahmen von Mehrfachbelastungen zu einer chronischen Überforderung gekommen, welche letztlich in psychischen Beschwerden, verbunden mit starker Schmerzwahrnehmung, geendet habe, wobei dieser Prozess eventuell durch die Erkrankung des Vaters und möglicherweise durch weitere Problemsituationen in der eigenen Familie verstärkt worden sei. Heute [Untersuchungsdatum: 13. März 2009] seien die diagnostischen Kriterien für eine mittelgradige bis schwere Depression erfüllt (Urk. 10/28 S. 14, S. 16). Eigentlich lägen ausreichend Kriterien für eine schwere Depression vor. Es bestehe jedoch der Eindruck einer Diskrepanz zwischen der Präsentation in der psychiatrischen und in den Explorationen der somatischen Kollegen. Einerseits seien dort die Angaben der Beschwerdeführerin offenbar klarer und genauer gewesen und sie habe sich auch weniger geplagt dargestellt. Der Verdacht auf eine - bewusste oder unbewusste - Aggravation müsse in den Raum gestellt werden. Da in der Fremdanamnese von einer mittelschweren Depression geschrieben werde, erscheine dies am wahrscheinlichsten und nachvollziehbarsten. Die nicht verifizierbaren Angaben zu den Halluzinationen könnten nach ICD-10 eigentlich nur bei einer schweren Depression auftreten. Sollten diese tatsächlich vorkommen, sei dies aus der klinischen Erfahrung heraus in einem mittel- bis schweren Übergang dennoch möglich. Eine wahnhafte Störung sei nicht zu erkennen (Urk. 10/28 S. 33). Zusätzlich lasse sich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellen. Der Schmerz stehe im Vordergrund. Die Foerster Kriterien für die Anerkennung chronischer Schmerzkrankheiten ohne adäquates somatisches Korrelat als invalidisierendes Leiden seien im vorliegenden Fall überwiegend erfüllt. Die psychiatrische Symptomatik beeinflusse die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich. Die Durchhaltefähigkeit erscheine schwer beeinträchtigt. Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit seien etwa mittelgradig reduziert. Wegen der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit sei die zumutbare Arbeitszeit auf 5 ½ Stunden pro Tag reduziert und die Leistungsfähigkeit um 40 % vermindert. Dies ergebe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 60 % und zwar sowohl bei der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch bei möglichen Verweistätigkeiten (Urk. 10/28 S. 14, S. 16).
Gestützt auf diese Überlegungen kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg sowie ohne prolongiertes Arbeiten mit elevierten Armen und rekliniertem Kopf aus psychiatrischen Gründen um 40 % vermindert sei. Den Beginn dieser Arbeitsfähigkeit setzten die Gutachter auf den 12. Mai 2009 fest, dem Datum der Schlussbesprechung (Urk. 10/28 S. 17 f.).
4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2009 beleuchtet die rheumatologische und psychiatrische Problematik umfassend. Es beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und ist in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Das Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere überzeugen die genaue Analyse des psychischen Gesundheitszustandes sowie die nachvollziehbare Begründung für die angenommene Besserung des Rückenleidens. Angesichts des bereits vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ berichteten Zusammenspiels zwischen Rückenschmerzen und Depression vermag die von den MEDAS-Gutachtern nach einer Besserung der Rückensymptomatik nun auch aus psychiatrischer Sicht wieder zugemutete Arbeitsleistung zu überzeugen. Die Einschätzung einer nunmehr wiedererlangten Teilarbeitsfähigkeit steht ausserdem im Einklang mit der zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen erlassenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6; vgl. Urk. 10/28 S. 33 f.). Dem MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2009 kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c); auch mit Blick auf BGE 137 V 210 (siehe vorne E. 1.5) bestehen keine Indizien, welche gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden.
Die MEDAS-Gutachter setzten den Beginn der teilweise wiedererlangten Arbeitsfähigkeit auf den Tag der Schlussbesprechung fest (12. Mai 2009; Urk. 10/28 S. 18). Da nicht anzunehmen ist, dass sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor diesem Datum im heutigen Zeitpunkt trotz weiterer Abklärungen präziser definieren lässt (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweis), rechtfertigt es sich, zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % erst ab dem 12. Mai 2009 auszugehen.
4.2 Hinsichtlich der Zeit davor steht aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Februar 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Während des bis 5. Februar 2008 dauernden Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 IVG) betrug die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich rund 71 % (Urk. 10/16 S. 30 f., Urk. 10/30 S. 8).
Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin infolge der mittel- bis zeitweise schwergradigen depressiven Störung von den behandelnden Ärzten und dem psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Diese Einschätzungen erscheinen aufgrund der dokumentierten stationären Behandlungen sowie des bereits erwähnten Zusammenspiels zwischen der depressiven Störung und den damals noch erheblichen somatischen Beschwerden als realistisch. Darüber hinaus wurden die Einschätzungen in den medizinischen Vorakten selbst von den MEDAS-Gutachtern nicht angezweifelt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab Februar 2008 bis zur Besserung per Mitte Mai 2009 ausging.
5. Weiter steht aufgrund der Aktenlage (insbesondere des Berichts vom 17. August 2009 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, Urk. 10/29 S. 2) fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung weiterhin zu 80 % als Mitarbeiterin Ökonomie an der zuletzt inne gehabten Stelle erwerbstätig gewesen wäre, weshalb die restlichen 20 % auf die Haushaltsarbeit entfallen.
6.
6.1 In erwerblicher Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2008 von einer 100%igen Einschränkung und somit von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 80 % aus, was unbestrittenermassen einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2008 ergibt.
6.2 Da die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich nicht erfüllt sind (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 104 V 135), ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ab Mai 2009 ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei bestimmt sich das Valideneinkommen danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision (Art. 88bis IVG) tatsächlich verdient hätte. Dabei ist in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn anzuknüpfen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Bundesgerichtsurteil 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.1 unter anderem mit Hinweis auf BGE 134 V 322 Erw. 4.1).
6.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens für das Jahr 2009 stellte die Beschwerdegegnerin auf den gemäss Arbeitgeberbericht vom 24. April 2008 angeblich seit dem 1. September 2005 bezogenen Monatslohn von Fr. 2'986.50 ab und passte ihn der Einkommensentwicklung bis ins Jahr 2009 an (Urk. 2/3 S. 3 Urk. 10/15 S. 3, Urk. 10/30 S. 8). Laut dem dem Arbeitgeberbericht beigelegten Lohnkonto betrug der von der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 bezogene Monatslohn ebenfalls Fr. 2'986.50 (Urk. 10/15 S. 11), weshalb keine Anpassung an die zwischen 2005 und 2008 eingetretene Einkommensentwicklung vorgenommen werden darf. Dagegen ist die im Jahre 2009 eingetretene Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne hinzuzurechnen (2499 Pte. im Jahre 2008 und 2552 Pte. im Jahre 2009; Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 99 Tabelle B10.3), womit sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 39'648.-- ergibt (2986.5 / 2499 x 2552 x 13).
6.4 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahre 1999 zunächst zwölf Jahre lang im Gastgewerbe, danach in einem Hotel und seit 2005 in einem Spital als Reinigungsmitarbeiterin tätig war (Urk. 10/28 S. 10). Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen hat im Jahre 2008 monatlich Fr. 3'647.-- für das Gastgewerbe und Fr. 3'465.-- für den Bereich der persönlichen Dienstleistungen betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Zeilen 55 und 93). Da diese Löhne wesentlich tiefer als der statistische Durchschnittslohn für sämtliche Hilfsarbeitertätigkeiten von Fr. 4'116.-- liegen, rechtfertigt es sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens von deren durchschnittlichem Wert, Fr. 3'556.--, auszugehen. Auf der Basis der im Jahre 2009 betriebsüblichen 41,6 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volkswirtschaft, 12-2011 S. 98 f. Tabellen B 9.2 und B 10.3) ergibt sich bei einem 40%igen Arbeitspensum ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 18'128.-- (3'556 / 40 x 41.6 / 2499 x 2552 x 12 x 0.4).
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Unter Berücksichtigung der für die in Frage kommenden Tätigkeiten laut Einschätzung der Ärzten nicht wesentlich einschränkenden körperlichen Behinderung erscheint ein Abzug von 5 % als gerechtfertigt. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 17'222.--.
6.5 Aus dem Vergleich dieser Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 39'648.--; Invalideneinkommen: Fr. 17'122.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'526.--, mithin ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 56.81 %. Bei einem 80%igen Anteil der Erwerbsarbeit ergibt sich ein (gewichteter) Invaliditätsgrad von 45.45 %.
7. Würde man den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 45.45 % mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten, nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.7 % addieren (Urk. 2/3 S. 2), würde ein Invaliditätsgrad von rund 50 % resultieren. Die Hinzurechnung des von der Beschwerdeführerin postulierten nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrads von 12 % (Urk. 1 S. 6 f.) würde ebenfalls zu dem den Anspruch auf nicht mehr als eine halbe Invalidenrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 57 % führen. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit Hinweisen) kann die Frage nach der Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts vom 17. August 2009 (Urk. 10/29) im vorliegenden Fall offen bleiben.
8. Aus diesen Gründen sind die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juli 2010 insoweit zu ändern, als der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab 1. September 2009 (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) eine halbe Invalidenrente auszurichten ist.
9. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juli 2010 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).