Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 18. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war vom 1. November 1986 bis 22. Dezember 1993 an der Y.___ als Aufräumerin tätig (Urk. 7/28 Ziff. 1, Ziff. 6). Ab 1995 bezog sie eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/42). Anlässlich der 1998 durchgeführten Revision veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/46-47). Daraufhin wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/58).
1.2 Das im Jahr 2001 durchgeführte Revisionsverfahren ergab keine anspruchsbeeinflussende Veränderung (Urk. 7/62).
Im Rahmen des im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/65) zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/64) sowie Arztberichte (Urk. 7/66; Urk. 7/71) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten. Das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ wurde am 17. Juni 2009 erstattet (Urk. 7/77). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/81-90) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten am 4. April 2010 erstattete (Urk. 7/96/5-40). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/103) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % die bisherige ganze Rente der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/109/2-8 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weiterhin Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2010 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Februar 2011 (Urk. 25) an ihrem Antrag fest. Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 24) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 10. März 2011 (Urk. 27) an ihrem Antrag fest, was der Beschwerdeführerin am 14. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
2.
2.1 Die 1953 geborene Beschwerdeführerin hat das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt und bezog im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung seit 1. Juni 1998 (Urk. 7/51), mithin seit gut 12 Jahren, eine ganze Invalidenrente.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Es wurde ihr lediglich im September 2010 - somit nach bereits erfolgter Rentenherabsetzung - angeboten, an einer Informationsveranstaltung zur Wiedereingliederung teilzunehmen (Urk. 7/124), was nicht ausreichend ist.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und ihres Alters die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.
3.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).