IV.2010.00844
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
Nevin Kocaman Kutlu
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt I.___
Sozialberatung, Metin Kirmizitas
Albisstrasse 3, Postfach 577,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nevin Kocaman Kutlu, geboren 1964, verheiratet und Mutter einer 1997 geborenen Tochter, meldete sich am 30. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2). Bis März 2003 war sie in der Gastronomie tätig. Hernach bezog sie Arbeitslosenentschädigung. Ab Oktober 2005 befand sie sich in einem Einsatzprogramm des B.___ (vgl. Urk. 10/7/2, Urk. 10/10, Urk. 10/17/2 f. Ziff. 2.2 und 2.5, Urk. 10/44). Gestützt auf medizinische (Urk. 10/8-9, Urk. 10/12, Urk. 10/16) und beruflich-erwerbliche (Urk. 10/5, Urk. 10/7, Urk. 10/10) Abklärungen sowie nach erfolgter Haushaltabklärung (Urk. 10/17) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. April 2008 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/34).
Am 26. Mai 2008 erhob die Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte die Zusprechung einer halben Rente (Urk. 10/39/3-6). Das hiesige Gericht wies die Sache mit Urteil vom 6. Januar 2009 für zusätzliche Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/60).
Im März 2009 wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin psychiatrisch untersucht (Urk. 10/62), und es erfolgte eine weitere Haushaltabklärung der inzwischen geschiedenen Versicherten (Urk. 10/65; Urk. 10/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/70, Urk. 10/74) beschloss die IV-Stelle am 22. Juli 2010 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Januar 2008, einer ganzen Rente ab 1. April 2008 sowie wiederum einer halben Rente ab 1. Juli 2009 (Urk. 10/81). Die entsprechenden Rentenverfügungen ergingen am 26. August 2010 (Urk. 10/86 = Urk. 2/1-3).
2. Gegen die Verfügungen vom 26. August 2010 (Urk. 2/1-3) erhob die Versicherte am 3. September 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 = Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle eine refomatio in peius, eventualiter die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 7. Dezember 2010 zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E .3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, entgegen der Auffassung des Facharztes der Beschwerdegegnerin befänden die behandelnden Ärzte sie nach wie vor für vollständig arbeitsunfähig. Aus dem RAD-Bericht ergebe sich denn auch, dass sich die vermutete teilweise Arbeitsfähigkeit nur durch geeignete Massnahmen und nur langsam realisieren lasse, was gegen die Schätzung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % spreche.
Nicht zutreffend sei des Weiteren die Anwendung der gemischten Methode für die Zeit von September 2005 bis Dezember 2007. Es sei davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit auch in dieser Zeit bereits voll gearbeitet hätte. Als Sozialhilfeempfängerin sei sie gehalten gewesen, voll erwerbstätig zu sein. Aufgrund des schulpflichtigen Alters des Kindes wäre ihr dies auch möglich gewesen. Des Weiteren seien die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers falsch, dass keine Bemühungen betreffend ein höheres Arbeitspensum erfolgt seien. Schliesslich spreche das volle Pensum in einem Einsatzprogramm gegen die Annahme einer nur teilweisen Erwerbstätigkeit.
Die somatischen Beschwerden, das heisst das chronische Panvertebralsyndrom mit Tendenz zur Generalisisation und Symptomausweitung sowie die Fibromyalgie, seien bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 2 f.).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, die erfolgten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis November 2008 als Teilerwerbstätige (71 % Erwerbstätigkeit, 29 % Haushalttätigkeit) und ab Dezember 2008 aufgrund einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse als Vollerwerbstätige einzustufen sei.
Die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass seit September 2004 in einer körperlich angepassten Tätigkeit weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Die Untersuchung durch den RAD habe ergeben, dass zwischen Januar 2008 und März 2009 vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit März 2009 bestehe für jegliche Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Die Einkommensbemessung habe ergeben, dass für die Zeit ab September 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % kein Rentenanspruch bestanden habe. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % habe bis Ende Dezember 2007 gedauert. Danach sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Aus diesem Grund habe sie ab Januar 2008 vorerst Anspruch auf eine halbe und nach 3 Monaten Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Für die Zeit ab April 2009 resultiere aus der Einkommensbemessung ein Invaliditätsgrad von 50 %.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie sei auch ab März 2009 nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, treffe nicht zu. Der nachgereichte Bericht des D.___ sei praktisch identisch mit dem Vorbericht aus dem Jahr 2008 und enthalte somit keine neuen Erkenntnisse. Die darin gezogene Schlussfolgerung, der psychische Zustand habe sich nicht wesentlich verändert, widerspreche den Feststellungen des RAD. Die Untersuchung im März 2009 habe gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin damals in einem deutlich verbesserten Zustand befunden habe. Es habe keine depressive Stimmungslage mehr vorgelegen, so dass lediglich noch von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen gewesen sei.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die ärztliche Empfehlung einer schrittweisen Reintegration spreche gegen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, könne nicht gefolgt werden. Mit einer langsamen Arbeitsaufnahme werde lediglich die Absicht verfolgt, dass die Beschwerdeführerin ihre subjektive Überzeugung ablegen könne, sie sei zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Status als Vollerwerbstätige sei nicht allein deshalb gegeben, weil sie vom Sozialdienst angehalten worden sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, oder weil sie in einem Einsatzprogramm tätig gewesen sei, dass einen Einsatz von 100 % erfordert habe (Urk. 2a S. 1 ff.).
2.2.2 In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Panvertebralsyndrom mit Generalisation und Symptomausweitung und der Fibromyalgie komme kein Krankheitswert zu. Die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit der Überwindung der damit verbundenen Beschwerden seien vorliegend nicht erfüllt.
Die psychiatrische Untersuchung durch den RAD habe, wie auch schon eine frühere Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, gezeigt, dass kein sehr ausgeprägtes psychisches Leiden bestehe. Die anderslautende Einschätzung durch die Ärzte des D.___ gründe auf der Berücksichtigung psychosozialer Belastungsfaktoren, welche für die Invaliditätsbemessung nicht relevant seien.
Nach der Rechtsprechung gelte eine leichte bis mittelgradige Depression als Begleiterscheinung eines Schmerzgeschehens und nicht als eine vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität. Vorliegend fehle es nicht nur an einer Komorbidität, sondern auch an den übrigen praxisgemäss zu beachtenden Kriterien für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Überwindung der Schmerzproblematik. Da somit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden grösstenteils überwinden könnte, sei die für die Rentenleistung erforderliche Invalidität nicht gegeben. Es sei daher eine reformatio in peius zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die befristet zugesprochene ganze Rente (Urk. 9 S. 1 ff.).
3.
3.1 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 23. Dezember 2006 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) und Verdacht auf soziale Phobie (ICD-10 F 40.1). In der Familie litten verschiedene Geschwister der Beschwerdeführerin an Krankheiten. Der einzige Bruder sei alkoholabhängig, leide an Lungentuberkulose und lebe auf der Strasse. Die fünf Schwestern litten unter psychischen Problemen. Die Beschwerdeführerin selber habe in der Türkei das Gymnasium abgeschlossen und zunächst als Aushilfslehrerin und dann als Buchhalterin gearbeitet. Nach der Übersiedlung in die Schweiz zufolge Heirat habe sie vorwiegend in der Gastronomie gearbeitet. 1996 seien nach einem Abort erstmals Depressionen aufgetreten. Im Lauf der Zeit habe sich die Beschwerdeführerin sozial immer mehr zurückgezogen und es habe sich zunehmend eine körperliche Schmerzsymptomatik ausgebildet. Im Psychostatus seien die für die Diagnose typischen Symptome vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 und 80 %. Die Krankheit tendiere zur Chronifizierung. Den Haushalt bewältige die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Schwester (Urk. 10/8/5-6).
3.2 Dem Bericht des F.___ vom 13. Dezember 2005 (richtig: 2006) ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Chronifizierung und Schmerzgeneralisierung, an einer leichtgradigen linkskonvexen Skoliose und Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie Spondylarthrose L3/4 und L4/5 auf der linken Seite. 3 von 5 Waddell-Zeichen und 16 von 18 Fibromyalgiepunkten seien positiv. Ferner liege eine depressive Episode mit möglicher Somatisierung vor (Urk. 10/9/5 lit. A). Der Zustand sei besserungsfähig (Urk. 10/9/6 lit. C). Angezeigt sei eine konservative Schmerzbehandlung (Urk. 10/9/6 lit. C/7). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für geeignete Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/9/5 lit. B).
3.3 Der Hausarzt Dr. med. H.___, Allgemeinpraxis, diagnostizierte im Bericht vom 21. April 2007 ein chronisches Panvertebralsyndrom mit Tendenz zur Generalisierung und Chronifizierung, den Verdacht auf eine Fibromyalgie sowie eine depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom (Urk. 10/12/1 lit. A). Der Zustand sei stationär (Urk. 10/12/2 lit. C/1). Seit mehr als 15 Jahren leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen, vorwiegend im Nackenbereich, mit Ausstrahlung in beide Arme und in den Kopf. Ferner bestünden Rücken- und Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den Thorax und in beide Beine. Bisherige Behandlungsversuche seien ohne Erfolg geblieben. Die Prognose sei eher ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich massiv vermindert, wobei kein genauer Prozentsatz angegeben werden könne, denn die Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie aus psychischen Gründen beeinträchtigt (Urk. 10/12/2 lit. C).
3.4 Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 13. September 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischen Symptomen (F32.11 ICD-10) sowie einen Verdacht auf eine neurotische Persönlichkeitsstörung (F60.8 ICD-10). Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Gastronomie bestehe seit etwa 3 Jahren, das heisst seit dem Behandlungsbeginn beim Psychiater und nicht schon seit der Niederlegung der Arbeit. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 50 %. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 35 % eingeschränkt. Der behandelnde Psychiater habe sich unpräzis über die Arbeitsfähigkeit geäussert. Er habe diese zu hoch eingeschätzt, ohne die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle aus familiären Gründen verlassen habe. Die Prognose sei offen. Die psychosoziale Situation sei äusserst belastend. Mit dieser könne die Beschwerdeführerin nicht allein fertig werden. Die psychiatrische Behandlung sei fortzusetzen und zu intensivieren. An einer Wiedereingliederung zeige die Beschwerdeführerin kein Interesse. Sie halte sich für vollkommen leistungsunfähig. Diese Meinung stütze sich auf die Erfahrung aus einem Arbeitseinsatz, der etwa ein Jahr gedauert habe und vom Sozialamt organisiert worden sei. Sie habe damals Mühe gehabt, die geforderten Leistungen zu erbringen und sich in die Arbeitsgemeinschaft einzubringen. Die Ursache sei nicht nur auf die Krankheit, sondern auch auf fehlende Motivation zurückzuführen (Urk. 10/16/4 f.).
Im Bericht vom 27. September 2008 ergänzte Dr. C.___, bei der letzten Beurteilung sei die depressive Störung mittelgradig ausgeprägt gewesen. Es bestehe nach wie vor dieselbe Symptomatik, nur sei diese jetzt ausgeprägter. Der Zustand sei eindeutig depressiv. Die affektiven Störungen seien intensiver und der Antrieb noch mehr reduziert. Die Beschwerdeführerin befinde sich momentan in einer zugespitzten sozialen Situation. Der Ehemann sei nicht bereit, ihre Krankheit und ihr Verhalten ihm gegenüber länger mitzutragen, weshalb eine Trennung bevorstehe. In dieser Situation neige die Beschwerdeführerin zu einem appellativ-histrionischen Verhalten mit Hilfeschreien, Hoffnungslosigkeit und Angst. Eine konsequente psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung finde statt, doch trotz vieler Sitzungen seien noch keine Fortschritte zu erzielen gewesen. Dies lasse sich zum einen durch den soziokulturellen Hintergrund erklären, zum anderen durch die derzeitige Belastung infolge der Trennungssituation. Die Behandlung müsse fortgesetzt werden. Er sei wie die behandelnden Ärzte der Auffassung, dass seit Januar 2008 aufgrund der Verschlechterung des psychischen Zustandes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 10/53/4).
3.5 Die Ärzte des D.___ berichteten am 29. Mai 2008, die Beschwerdeführerin leide zur Zeit an einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung. Beim Erstgespräch habe die Beschwerdeführerin über grundlose Traurigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Schwäche, Angst vor Menschen, Schuldgefühle, Hoffnungslosigkeit und über Todeswünsche geklagt. Ferner habe sie Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen angegeben. Die schwere depressive Episode bestehe spätestens seit Behandlungsbeginn im Januar 2008. Die depressive Erkrankung werde unter anderem durch einen chronischen Ehekonflikt unterhalten, dessen Klärung sich als schwierig erweise. Die Beschwerdeführerin sei mit der Versorgung des Haushaltes und der Betreuung ihres Kindes überfordert und auf Unterstützung angewiesen, die sie von der Schwester und durch eine befreundete Familie erhalte. Sie habe sich sozial stark zurückgezogen. Aufgrund des Schweregrades der Erkrankung seien ihre Angaben plausibel. Spätestens seit Januar 2008 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt, das heisst ohne Leistungsdruck und bei freier Zeiteinteilung, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine etwaige Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen sei bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt (Urk. 10/40/1-2).
Am 14. September 2009 berichteten die behandelnden Ärzte des D.___, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer schweren depressiven Episode. Die depressive Erkrankung sei durch den chronischen Ehekonflikt begünstigt worden, dessen Klärung sich als sehr schwierig erwiesen habe. Mittlerweile sei die Ehe geschieden worden, was eine erneute Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle. Bisher hätten 42 Konsultationen stattgefunden. Der psychopathologische Befund sei im Vergleich zum Eintrittszeitpunkt unverändert, wobei die Symptome im Tagesverlauf und von Tag zu Tag schwankten und die Beschwerdeführerin in der Tagesstrukturierung beeinträchtigten. Spätestens seit Januar 2008 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie. Im Haushalt (ohne Zeitdruck und bei freier Einteilbarkeit) bestehe eine Leistungsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/75 S. 2).
3.6 Am 16. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch RAD-Arzt med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Am 23. März 2009 berichtete dieser, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägter Episode. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch/emotional-instabil vom impulsiven Typ/abhängig). Differentialdiagnostisch falle eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) in Betracht. Bei der Beschwerdeführerin sei nebst der depressiven Symptomatik (Konzentrationsstörungen, Grübelneigung, Antriebsstörungen, erhöhte Erschöpfbarkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und intermittierende Suizidalität) ein auffällig kokettierendes Verhalten zu beobachten, wie es häufig bei Personen mit histrionischen Zügen vorkomme. Damit verbunden sei im Fall von Ablehnung oder bei Misserfolgen eine erhöhte Verletz- und Kränkbarkeit. Sie reagiere dann häufig impulsiv, wofür sie sich hinterher schäme. Teilweise lege sie auch ein weinerliches, leicht theatralisch wirkendes und anklagendes Verhalten an den Tag, was ebenfalls zum histrionischen Persönlichkeitszug passe. Die Belastbarkeit und die Stabilität seien bei der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt und dies werde durch die depressive Symptomatik aufrecht erhalten. Das langjährige Bestreben der Beschwerdeführerin, eine seit Jahren unbefriedigende Beziehung aufrecht zu erhalten, lasse auf ein abhängiges Verhaltensmuster schliessen. Die aktuelle Trennung und Scheidung stelle zweifellos eine Belastung und ein Stressfaktor für die Beschwerdeführerin dar. Gleichzeitig stelle dies aber auch die Chance dar, aus dem jahrelangen dysfunktionalen Verhaltensmuster herauszutreten. Im Vergleich zum Vorbefund habe sich das depressive Geschehen inzwischen gebessert. Deutlich beobachtbar seien weiterhin die deutliche Verletzlichkeit und die verminderte Belastbarkeit. Aktuell sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Unter der Androhung einer Trennung durch den damaligen Partner sei eine vorübergehende Akzentuierung der depressiven Störung nachvollziehbar. Entsprechend könne von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2008 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Untersuchung ausgegangen werden. Voraussetzung für eine effektive Wiedereingliederung sei, dass die Beschwerdeführerin ihr selbstlimitierendes und vorwurfsvoll-anklagendes Verhalten überwinde (Urk. 10/62 S. 4 f.).
4. Zur Rüge der Beschwerdeführerin, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die somatischen Beschwerden zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist zu beachten, dass diese nach den Erkenntnissen der Ärzte des F.___ für körperlich nicht belastende Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Urk. 10/9/5 lit. B). Auf diese Beurteilung ist abzustellen. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, aus welchen Gründen sich aus rheumatologischer Sicht eine abweichende Einschätzung aufdrängt. Auch der Hausarzt Dr. H.___, der von einer erheblichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausging, wies darauf hin, die Beeinträchtigung bestehe vorwiegend aus psychischen Gründen (Urk. 10/12/2 lit. C).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin leidet aufgrund übereinstimmender ärztlicher Beurteilung an einem chronifizierten depressiven Krankheitsbild. Während Jahren zeigte sich das Leiden der Beschwerdeführerin in Form von mittelgradigen depressiven Episoden.
Anfangs 2008 eskalierte ein bereits seit längerem bestehender Ehekonflikt. Im Dezember 2008 kam es zur Trennung (Urk. 10/62/1 ff. Ziff. 2 und Ziff. 7) und im Juni 2009 erfolgte die Scheidung (vgl. Urk. 10/66). Gemäss der Beurteilung durch med. pract. H.___ bewirkten diese Ereignisse eine zusätzliche Belastung mit vorübergehender Akzentuierung der depressiven Symptome. Es ist demnach nachvollziehbar, dass es aufgrund der ehelichen Konflikte und der Trennung zu einer Zunahme der Symptome kam, die sich, nachdem die Verhältnisse geklärt werden konnten, nachvollziehbar wieder gelegt haben.
Gegenüber dem RAD-Arzt erwähnte die Beschwerdeführerin im März 2009 keine in grösserem Umfang belastenden Lebensumstände. Sie gab an, sie lebe nunmehr getrennt vom Ehemann in der Wohnung in I.___. Vom Exmann bekomme sie kein Geld, da dieser selber nur ein geringes Einkommen habe. Sie werde von der Fürsorge unterstützt. Kontakte unterhalte sie nur wenige. Regelmässig telefoniere sie mit ihrer Schwester. Die Tochter besuche die fünfte Klasse (Urk. 10/62/1 Ziff. 2).
Diese Verhältnisse sind mit denjenigen vor der Trennung vergleichbar. Erwerbslosigkeit und sozialer Rückzug bestanden bereits vor der Eskalation der ehelichen Probleme, ebenso eine Fürsorgeabhängigkeit, da das vom Ehemann erzielte Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichte (vgl. Urk. 10/16/3).
Die Beurteilung durch die Ärzte des D.___, die von anhaltend schweren depressiven Episoden ausgingen, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Es ist auf die Feststellungen durch med. pract. H.___ abzustellen, die ihrerseits durch die früheren Beurteilungen durch Dr. C.___ gestützt werden. Beide attestierten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bezüglich jeder Art von Tätigkeit. Für die Zeit ab Januar 2008 bis März 2009 bestand aufgrund der ehelichen Konflikte und der Trennungssituation aber nachvollziehbar vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht die Erwähnung im Bericht von med. pract. H.___, die attestierte Arbeitsfähigkeit lasse sich nur durch geeignete Massnahmen und nur langsam realisieren, nicht gegen die Schätzung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführerin ist die Aufbietung des nötigen Willens zur Wiedereingliederung zumutbar, weshalb sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zur Vornahme der dafür nötigen Schritte angehalten ist.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die depressiven Symptome stellten keine vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Erkrankung dar. Nach der Rechtsprechung gelte eine leichte bis mittelgradige Depression als Begleiterscheinung eines Schmerzgeschehens und sei damit zumutbarerweise überwindbar.
6.2 Dass eine leichte bis mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung nach der Rechtsprechung als überwindbare Begleiterscheinung und nicht als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere zu betrachten ist, trifft zu. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend entsprechende Entscheide genannt (Urk. 9 S. 3).
In den Arztberichten findet sich betreffend das Rückenleiden, das auf degenerative Abnützungen (vgl. Urk. 10/8/5 f.) zurückzuführen ist, zwar verschiedentlich der Hinweis, es lägen Anzeichen einer Chronifizierung und einer Generalisierung vor, eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte jedoch keiner der Ärzte. Nicht eine Schmerzstörung, sondern die psychische Erkrankung steht im Vordergrund. Diese stellt vorliegend ein eigenständiges Leiden mit Krankheitswert dar. Dies ergibt sich klar aus ärztlichen Berichten (Urk. 10/8/5 f., Urk. 10/16/4, Urk. 10/62/4 Ziff. 11).
6.3 Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen nicht anwendbar. Die depressive Erkrankung führt bei der Beschwerdeführerin effektiv zu einer Beeinträchtigung, mit der Folge, dass sie zumutbarerweise noch im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Eine reformatio in peius, die mit der Beschwerdeantwort beantragt wurde, fällt ausser Betracht.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügte des Weiteren die Anwendung der gemischten Methode. Sie machte geltend, sie wäre bei guter Gesundheit bereits 2005 voll erwerbstätig gewesen. Bereits anlässlich der Haushaltabklärung vom Januar 2008 hatte sie angegeben, bei guter Gesundheit müsste sie aus finanziellen Gründen einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 10/17/3 Ziff. 2.5).
7.2 Fest steht, dass die finanziellen Verhältnisse auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der J.___ AG eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erfordert hätten. Die Erhebungen im Rahmen der Haushaltabklärung vom Januar 2008 zeigten dies eindeutig (vgl. Urk. 10/17/2 f. Ziff. 2.4 f.). Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht kündigte die Beschwerdeführerin die Stelle bei der J.___ AG nicht in erster Linie aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen, sondern weil die Arbeitgeberin zu keiner Lohnerhöhung bereit war (vgl. Urk. 10/46).
7.3 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der J.___ AG bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/37). Was für Stellen und mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin suchte, ist nicht aktenkundig. Ab Oktober 2005 arbeitete sie dann in einem Einsatzprogramm des B.___ im Bereich Gastronomie (Urk. 10/10). Trotz der damals bereits bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten und der eingeschränkten Leistungen handelte es sich um einen Ganztageseinsatz (Urk. 10/10/2 Ziff. 9), was zeigt, dass eine ganztägige Absenz von zu Hause organisatorisch realisierbar war.
Die Auffassung der Abklärungsperson, im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin weiterhin höchstens im Ausmass ihrer früheren Stelle tätig, weil damals die Kinderbetreuung einfacher sicherzustellen gewesen und die finanzielle Not noch grösser gewesen sei (Urk. 10/17/3 Ziff. 2.5), vermag wenig zu überzeugen. Zum einen sind die finanziellen Verhältnisse von 2003 und 2008 im Detail nicht aktenkundig, zum anderen war die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom Januar 2008 bereits zehn Jahre alt und somit nicht mehr in dem Ausmass betreuungsbedürftig wie 2003, was eher für als gegen eine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall spricht. Zudem erklärte der selbständig arbeitende Ehemann bei der Haushaltabklärung, er sei in der Lage, seine Arbeitszeiten an diejenigen der Beschwerdeführerin anzupassen (vgl. Urk. 10/17/3 Ziff. 2.5).
7.4 Ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Kündigung der Stelle bei der J.___ AG sogleich eine Vollzeitstelle aufgenommen hätte, und ob Suchbemühungen in diese Richtung erfolgten, ist nicht aktenkundig. Genauere Angaben vermochte die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung im Januar 2008 nicht zu machen (vgl. Urk. 10/17/3 Ziff. 2.5).
Das Einsatzprogramm des B.___ umfasste zwar einen ganztägigen Einsatz der Beschwerdeführerin, jedoch handelte es sich um eine vom Programm vorgegebene Einsatzzeit. Zudem war die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit gesundheitsbedingt gar nicht mehr in der Lage, eine dem Pensum entsprechende Leistung zu erbringen. Weiterführende Erkenntnisse ergeben sich somit auch in dieser Hinsicht nicht.
Hingegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden ab Januar 2008, das heisst vom Zeitpunkt der Haushaltabklärung an, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Dies ergibt sich aus den damals gemachten Angaben mit hinreichender Gewissheit. Ab Januar 2008 ist die Beschwerdeführerin somit als Vollerwerbstätige einzustufen.
Für die Zeit davor ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 71 % und einer Haushalttätigkeit von 29 % aus (vgl. Urk. 10/17/3 Ziff. 2.5 und 10/17/6 Ziff. 7).
Zutreffend ist ferner die ermittelte Einschränkung von 14 % für den Haushaltbereich (Urk. 10/17/3 ff. Ziff. 5-7). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beeinträchtigung fehlerhaft ermittelt wurde. Es ist somit davon auszugehen.
7.5 Mit der Trennung vom Ehemann gegen Ende 2008 und der nachfolgenden Scheidung erfuhren die familiären Verhältnisse eine Änderung. Die Beschwerdeführerin lebt seither alleine mit ihrer Tochter. Bei guter Gesundheit wäre sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht über die Haushaltabklärung vom Mai 2009 (Urk. 10/65/3 Ziff. 2.5). Es ist demnach korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit von 50 % im April 2009 als Vollerwerbstätige einstufte.
8.
8.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
8.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urk. 10/21).
Konkrete Angaben, welches Einkommen die Beschwerdeführerin bei erhaltener Gesundheit voraussichtlich erzielt hätte, sind nicht verfügbar. Die letzte Anstellung bei der J.___ AG hatte die Beschwerdeführerin 2003 aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben (vgl. Urk. 10/46/2). Anfangs Oktober 2005 bis Ende September 2006 erfolgte ein Einsatzprogramm beim B.___ (Urk. 10/10). Damit erzielte die Beschwerdeführerin jedoch ein im Vergleich zum vollzeitlichen geforderten Einsatz unterdurchschnittliches Einkommen, das sich als Referenzgrösse für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht eignet (Urk. 10/10/2 Ziff. 20). Ansonsten war sie arbeitslos (Urk. 10/37). Die Heranziehung der Tabellenlöhne für die Ermittlung des Valideneinkommens ist bei dieser Sachlage angezeigt.
Eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit übte die Beschwerdeführerin bis anhin zu keinem Zeitpunkt aus, weshalb auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen ist.
Bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens ging die Beschwerdeführerin ungelernten Tätigkeiten nach. Solche kommen auch für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in Frage. Demnach ist für die Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen.
8.3 Gemäss LSE 2004 (Tabelle A1) erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Durchschnitt Fr. 3‘893.-- pro Monat. Angepasst an die damals übliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden und an die Nominallohnentwicklung von 1 % bis 2005 (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2011 S. 99 Tabelle B 10.2) beträgt das Monatseinkommen Fr. 4‘089.-- respektive das Jahreseinkommen Fr. 49‘068.--.
In der Zeit von September 2005 bis Dezember 2007 wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Rahmen von 71 % erwerbstätig gewesen, was ein Valideneinkommen von Fr. 34‘838.-- pro Jahr ergibt (Fr. 49‘068.-- x 0.71).
In einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % hätte die Beschwerdeführerin ab September 2005 grundsätzlich ein Einkommen von Fr. 24‘534.--(Fr. 49‘068.-- x 0.5) erzielen können. Die Beschwerdegegnerin machte davon einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerationsbedingten Schäden am Rücken keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben kann, ist dies gerechtfertigt. Es ergibt sich mithin ein Invalideneinkommen von Fr. 22‘081.-- (Fr. 24‘534.-- x 0.9).
Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 12‘757.--. Dies entspricht aufgerundet 37 %.
Unter Berücksichtigung der Gewichtung der Anteile Erwerbstätigkeit und Haushalttätigkeit ergibt sich für die Zeit ab September 2005 bis und mit Dezember 2007 ein Invaliditätsgrad von rund 30 %, wie ihn auch die Beschwerdegegnerin ermittelt hat (vgl. Urk. 2a S. 2). Ab September 2005 bestand demnach kein Anspruch auf eine Rente.
8.4 Ab Januar 2008 war die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV bestand somit ab April 2008 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit von Januar bis Ende März 2008 bestand aufgrund der Statusänderung bereits Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. nachfolgende E. 8.4).
8.5 Gemäss LSE 2008 erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Durchschnitt 4‘116.-- pro Monat. Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 beträgt das Einkommen Fr. 4‘281.-- pro Monat respektive Fr. 51‘372.-- im Jahr 2008 und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,1 % bis 2009 (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) beträgt das Einkommen Fr. 4‘371.-- pro Monat oder Fr. 52‘451.-- im Jahr 2009.
Für die Zeit ab Januar 2008 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Rahmen von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Es ist somit ab Januar 2008 von einem Valideneinkommen von Fr. 51‘372.-- pro Jahr und ab April 2009 von Fr. 52'451.-- auszugehen.
In einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % ergibt sich ein Verdienst von Fr. 25‘686.-- (Fr. 51‘372.-- x 0,5) respektive Fr. 26'226.--(Fr. 52'451.-- x 0.5). Zu berücksichtigen ist auch hier ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Es ergibt sich mithin ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘117.-- ab Januar 2008 (Fr. 25‘686.-- x 0,9) respektive ein Invalideneinkommen von Fr. 23'603.-- ab April 2009 (Fr. 26'226.-- x 0.9).
Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 28‘255.--respektive von Fr. 28'848.--. Dies entspricht in beiden Fällen einem Invaliditätsgrad von 55 %, bei dem Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Ab Januar bis Ende März 2008 und ab Juli 2009 (April 2009 zuzüglich 3 Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) bestand damit Anspruch auf eine halbe Rente.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2010 nicht zu beanstanden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführerin ist in Bewilligung ihres Gesuches vom 3. September 2010 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. Urk. 3), da die Voraussetzungen erfüllt sind.
9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. September 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).