Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00845
IV.2010.00845

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1974, war vom 14. Oktober 2002 bis 31. Juli 2003 bei der A.___ AG als Elektronik-/Softwareingenieurin angestellt (Urk. 8/94). Am 17. März 2003 meldete sich die Versicherte erstmals wegen einer starken Sehbehinderung bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle Solothurn) zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Hilfsmittel sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/4). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation sprach die IV-Stelle Solothurn der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2003 mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 8/54). Im Weiteren leistete sie mit Verfügungen vom 19. November 2003 (Urk. 8/55) und 9. Februar 2004 (Urk. 8/68) Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel. Das Gesuch der Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen wies die IV-Stelle Solothurn unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Schwangerschaft) keine beruflichen Massnahmen möglich seien, mit Verfügung vom 6. Februar 2004 zur Zeit ab (Urk. 8/67). In der Folge überwies die IV-Stelle Solothurn die Akten der Versicherten zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 8/71).

2.       Am 29. September 2004 meldete sich die Versicherte wegen starker Sehbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/87). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2005, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/98). Die dagegen von der Versicherten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson mit Eingabe vom 2. Mai 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/101) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juni 2005 ab (Urk. 8/109). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen von der Versicherten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson am 23. August 2005 eingereichte Beschwerde (Urk. 8/110/3-6) mit Urteil vom 15. Juni 2006 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren der Versicherten neu entscheide (Urk. 10/149). Die IV-Stelle holte daraufhin das ophthalmologische Gutachten von Y.___, FMH Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/171) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 10. August 2007 (Urk. 8/172) ein. Sodann beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 15. November 2007 [Urk. 8/174]). Nach weiteren Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 9. Oktober 2008 mit, dass sie mangels Änderungen weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat (Urk. 8/217). Vom Erlass einer neuerlichen Rentenverfügung sah sie bislang ab (Urk. 8/267/5).

3.       Zuvor hatte die Versicherte am 7. September 2005 durch den Verband G.___ das Begehren um Übernahme der Kosten für Blindenlangstöcke inklusive Orientierungs- und Mobilitätsunterricht gestellt (Urk. 8/111), welchem die IV-Stelle nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 16. November 2005 entsprach (Urk. 8/126). Auf Ersuchen der Versicherten vom 26. Oktober 2005 (Urk. 8/120) sowie der Sehbehindertenhilfe H.___ vom 23. November 2005 (Urk. 8/129) hin leistete die IV-Stelle mit Verfügungen vom 19. Dezember 2005 und 6. Januar 2006 Kostengutsprache für die berufliche Abklärung in der Sehbehindertenhilfe H.___ vom 23. Januar bis 23. April 2006 und sprach ihr für die Dauer der Abklärung ein Taggeld zu (Urk. 8/135 und Urk. 8/139). Ausserdem übernahm sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 die Kosten für die leihweise Abgabe diverser Hilfsmittel (Urk. 8/137). Am 31. Januar 2006 brach die Versicherte die Ausbildung bei der Sehbehindertenhilfe H.___ aus invaliditätsfremden Gründen (gesundheitliche Probleme ihres Sohnes) ab (Urk. 8/141 und Urk. 8/146), weshalb die IV-Stelle am 30. März 2006 den Abbruch der beruflichen Massnahme verfügte (Urk. 8/145). Ihr neuerliches Gesuch um Berufsberatung bei der Berufsberatung für Blinde und Sehbehinderte (I.___) sowie um eine Ausbildung bei der Sehbehindertenhilfe H.___ vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/147) zog sie am 20. September 2006 wieder zurück (Urk. 8/162). Auf entsprechende Anträge der Sehbehindertenhilfe H.___ vom 13. März 2008 (Urk. 8/180) und 30. Juni 2008 (Urk. 8/198) hin leistete die IV-Stelle mit Verfügungen vom 22. April 2008 (Urk. 8/189) und 11. Juli 2008 (Urk. 8/202) Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Grundschulung an der Sehbehindertenhilfe H.___ im Umfang von drei Tagen pro Woche in der Zeit vom 21. April bis 4. Juli 2008 und vom 4. August bis 24. Oktober 2008 und sprach ihr mit Verfügungen vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/195) und 29. August 2008 (Urk. 8/209-210) ein Taggeld resp. Wartetaggeld zu. Am 17. September 2008 ersuchte die Sehbehindertenhilfe H.___ im Hinblick auf eine Umschulung zur Informatikerin SAP um Übernahme der Kosten für diverse Hilfsmittel (Urk. 8/213). Indessen teilte die Versicherte der IV-Stelle im September 2008 mit, dass sie einen Unterbruch der beruflichen Massnahme wünsche, da ihre Mutter ausreisen müsse und die Kinderbetreuung damit nicht mehr sichergestellt sei (Urk. 8/214/1). Die IV-Stelle verfügte deshalb am 2. Oktober 2008 den Abbruch der beruflichen Massnahme und stellte die Taggeldzahlungen per 24. Oktober 2008 ein (Urk. 8/215). Am 14. Oktober 2008 ersuchte die Versicherte unter Hinweis darauf, dass ihre Mutter noch drei Monate in der Schweiz bleiben und somit die Kinder betreuen könne, erneut um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/218). Nach Beizug von Auskünften der Sehbehindertenhilfe H.___ (Urk. 8/222/5-6) leistete die IV-Stelle am 20. Oktober 2008 sowie am 5. Februar 2009 (Urk. 8/223 und Urk. 8/242) Kostengutsprache für die weitere sehbehindertentechnische Grundschulung/Abklärung bei der Sehbehindertenhilfe H.___ an drei Wochentagen vom 27. Oktober 2008 bis 16. Januar 2009 und an vier Wochentagen vom 17. Januar bis 13. Juli 2009 und sprach ihr mit Verfügungen vom 2. und 23. Februar 2009 (Urk. 8/237 und Urk. 8/244) für die Dauer der Grundschulung/Abklärung ein Taggeld zu. In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und zog Erkundigungen bei der Sehbehindertenhilfe H.___ ein (Urk. 8/256/7 und Urk. 267/4-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/257-265) schloss sie unter Hinweis darauf, dass die persönlichen Voraussetzungen der Versicherten zur Zeit nicht zum Absolvieren einer anspruchsvolleren Umschulung und für die spätere Umsetzung zu einem rententangierenden Einkommen im ersten Arbeitsmarkt ausreiche, mit Verfügung vom 29. Juli 2010 die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/266 = Urk. 2).

4.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, mit Eingabe vom 13. September 2010 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Kosten einer Umschulung zur Informatikerin, eventualiter auch die Kosten eines Sprachkurses als integrierender Teil der Umschulung, zu entrichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2010 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 9).

5.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesegesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3     Als Eingliederungsmassnahmen unterliegen die beruflichen Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie haben somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die beruflichen Massnahmen müssen demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 132 V 221 Erw. 3.3.2, mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG (in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zur früheren Fassung dieser Bestimmung (sie lautete identisch mit dem Zusatz "... wesentlich verbessert ...") ergangenen, weiterhin massgebenden Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss ihrer Einschätzung reichten die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin zur Zeit zum Absolvieren einer anspruchsvollen Umschulung und für die spätere Umsetzung zu einem rententangierenden Einkommen im ersten Arbeitsmarkt nicht aus, auch nicht für eine Informatikerlehre mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) [Urk. 2 Seite 1]). Namentlich genügten die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht für eine Informatikerausbildung und die spätere Eingliederung in dieser Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Seit dem Jahr 2006 habe sie während rund 13 Monaten die Vorbereitung auf eine Umschulung an der Sehbehindertenhilfe H.___ unterstützt. Deutschkenntnisse seien ein Bestandteil dieser Vorbereitung von insgesamt über einem Jahr (die Vorbereitung habe von der Beschwerdeführerin zweimal aus invaliditätsfremden Gründen unterbrochen werden müssen) gewesen. Eine weitere Unterstützung des Aufbaus von Deutschkenntnissen entspreche nicht dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit (Urk. 2 Seite 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, nicht für jede Informatikerausbildung sei das Verständnis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 erforderlich. Sie habe in der deutschen Sprache das Niveau B2 erreicht (Urk. 1 Seite 4). Das Niveau B2 heisse gemäss Definition des europäischen Referenzsystems, dass sie die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen kann und im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen versteht (Urk. 1 Seiten 4 und 5). Unter dieser Voraussetzung sei eine Weiterausbildung, unter Umständen mit begleitendem Deutschkurs, vielversprechend. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin beruhten gemäss Aktenlage einzig auf dem Bericht der Sehbehindertenhilfe H.___ vom 29. März 2010. Dieser Bericht gehe jedoch auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Niveau C1 erreichen müsse, um mit ihrer Ausbildung weiterzufahren. Lediglich für das Studium an der Hochschule K.___ sei dies erforderlich. Auch im Falle, dass ihre Deutschkenntnisse das Niveau C1 erreichen müssten, obliege es an der Beschwerdegegnerin, ihr dies zu ermöglichen (Urk. 1 Seite 5).

3.
3.1
3.1.1   Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1997 an der Universität von L.___, M.___, das Studium als Elektronik-Ingenieurin (Master of Science in Electronics) abschloss (Urk. 8/4/12). Nach ihrer Einreise in die Schweiz war sie von Dezember 2000 bis September 2002 als Hardware Engineer bei der B.___ AG (Urk. 8/1/3 und Urk. 8/2) und ab Oktober 2002 bis Juli 2003 bei der A.___ AG als Elektronik-/Software-Ingenieurin angestellt (Urk. 8/94).
3.1.2   In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer myopen Makuladegeneration beidseits (rechts bestehend seit 1988, links seit September 2002 progressiv) mit Neovaskularisation leidet. Diese Augenkrankheit hat eine hochgradige Sehbehinderung, ein eingeschränktes Gesichtsfeld sowie eine starke Lichtempfindlichkeit zur Folge (Urk. 8/92, Urk. 8/171).
         Y.___ kam in seinem - im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten - ophthalmologischen Gutachten vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/171) resp. der ergänzenden Stellungnahme dazu vom 10. August 2007 (Urk. 8/172) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hardware-Ingenieurin seit Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 8/171/2). Durch vergrössernde Sehhilfen, einen entsprechenden Bildschirm sowie Umschulung auf eine Tätigkeit für reine Software-Entwicklung sollte in einer solchen Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % erreicht werden können. Ihr Handycap werde eine gewisse Verlangsamung in der Ausführung der Arbeit sein, da sie trotz bestmöglicher Hilfsmittel mit dieser Sehschärfe für jegliche Tätigkeit mehr Zeit brauche als eine normalsichtige Person (Urk. 8/172/1).
         Z.___ vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2007 fest, aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung von Y.___ sei von einer 65-%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem aktuellen Visus angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Beginn der 65-%igen Restarbeitsfähigkeit sei ab Umschulung zu datieren (Urk. 8/267/3-4). In ihrer - unter Berücksichtigung der inzwischen eingeholten Berichte von C.___, FMH Chirurgie, vom 24. November 2008 und 1. September 2009 (Urk. 8/233/6 und Urk. 8/251) sowie von D.___, FMH Ophthalmologie, vom 9. März und 22. September 2009 (Urk. 8/245/7-10 und Urk. 8/252) abgegebenen - Stellungnahme vom 4. März 2010 führte Z.___ an, es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und einer unter den bisher umgesetzten Arbeitsplatzanpassungen (bei Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Visuswerte) vorliegenden Restarbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen (Urk. 8/267/5).
3.1.3   Im von der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin im März 2010 durchgeführten Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) ging diese von einem Valideneinkommen 2009 der Beschwerdeführerin von Fr. 93'592.15 aus, was dem von ihr im Jahre 2002 bei der A.___ AG erzielten Einkommen von Fr. 82'598.--, aufgerechnet auf das Jahr 2009, entspricht. Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog sie den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für die im Jahre 2008 im privaten Sektor im Bereich Informatik in den Anforderungsniveaus 1 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) und 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) tätigen Frauen von Fr. 7'000.-- (richtig, Fr. 7'011.-- [LSE 2008, Tabelle T1, Ziffern 72, 74, Seite 23) heran. Unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden, der Nominallohnerhöhung für das Jahr 2009 von 1,8 % sowie einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von 65 % setzte sie das Invalideneinkommen 2009 auf Fr. 56'972.37 (= Fr. 7'000.-- : 40 x 41 x 12 x 1.018 x 0,65) fest, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'619.78 resp. ein Invaliditätsgrad von 39 % resultierte (Urk. 8/255 und Urk. 8/267/5).
3.2     Es ist - nach dem Gesagten zu Recht - unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG (vgl. Erwägung 1.4) erfüllt.

3.3
3.3.1   Wie erwähnt, wurden seitens der IV-Stelle bereits 2003 Abklärungen betreffend eine allfällige Umschulung der Beschwerdeführerin getätigt. Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ging seither stets davon aus, dass die Absolvierung der sehbehindertentechnischen Grundschulung sowie eine Umschulung (im Sinne einer höheren Ausbildung im Softwarebereich) geeignet und erforderlich sind, um ihr eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit in der freien Wirtschaft zu vermitteln (Urk. 8/134/1, Urk. 8/188, Urk. 8/222/2-3).
         In ihrer  - dem Vorbescheid vom 29. März 2010 (Urk. 8/258) zugrunde liegenden - Stellungnahme vom 29. März 2010 führte die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin gestützt auf entsprechende mündliche Auskünfte der Ausbildungskoordinatorin der Sehbehindertenhilfe H.___, Frau E.___, aus, die Beschwerdeführerin habe vom 27. Oktober 2008 bis 3. Juli 2009 die früher begonnene sehbehindertentechnische Grundschulung an der Sehbehindertenhilfe H.___ in Form einer Abklärung fortgesetzt. Als Resultat der Abklärung habe die Sehbehindertenhilfe H.___ festgestellt, dass für eine anspruchsvolle Ausbildung und die entsprechende spätere Arbeitstätigkeit die Deutschkenntnisse auf das Niveau C1 ausgebaut werden müssten (Urk. 8/256/1).
         In ihrer - nach dem Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 29. März 2010 (Urk. 8/258) abgegeben - Stellungnahme vom 29. Juli 2010 stellte die Berufsberatung im Weiteren fest, die Beschwerdegegnerin habe jetzt während 13 Monaten die sehbehindertentechnische Grundschulung an der Sehbehindertenhilfe H.___ unterstützt. Es habe sich dabei um die Vorbereitung auf eine Umschulung und nicht um die eigentliche Umschulung gehandelt. Ein Bestandteil der sehbehindertentechnischen Grundschulung sei immer auch der Deutschunterricht gewesen. Eine weitere Unterstützung des Sprachaufbaus entspreche nicht mehr dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit (Urk. 8/265/2). Weitere berufliche Massnahmen hätten ihrer Ansicht nach nicht zur Folge, dass eine anspruchsvolle Ausbildung erfolgreich durchlaufen werden könnte und danach im ersten Arbeitsmarkt ein rententangierendes Einkommen erzielbar wäre. Dies aufgrund der Gesamtsituation. Die Sprachkenntnisse seien ein wesentlicher Faktor, dann aber auch die recht bescheidenen Fortschritte in der Grundschulung sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin kein voller Einsatz für die Massnahmen möglich gewesen sei und die Unterrichtsstunden an der Sehbehindertenhilfe H.___ nur dann mit den Betreuungspflichten zu vereinbaren gewesen seien, wenn die Beschwerdeführerin sie hätte wählen können (Urk. 8/265/2-3)
3.3.2   Gemäss den Angaben von Frau E.___ von der Sehbehindertenhilfe H.___ im - bei der Beschwerdegegnerin am 7. April 2010 eingegangenen (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-268) - Abschlussbericht vom 30. März 2010 absolvierte die Beschwerdeführerin vom 21. April 2008 bis 3. Juli 2009 - mit einem Unterbruch im Oktober 2008 - während drei Tagen pro Woche einen Abklärungsaufenthalt verbunden mit einer sehbehindertentechnischen Grundschulung an der Sehbehindertenhilfe H.___. Dabei sei es einerseits um die Abklärung und Schulung von geeigneten Hilfsmitteln sowie kompensatorischen Arbeits- und Lerntechniken, anderseits um die Vorbereitung auf weiterführende berufliche Massnahmen, namentlich im Bereich Informatik, gegangen (Urk. 8/261/1-2). Im Bereich Textverarbeitung habe die Beschwerdeführerin den Grund- und Aufbaukurs besucht. In einer Anfangsphase habe sie dabei mit dem Vergrösserungssystem ZoomText mit Sprachausgabe gearbeitet, habe aber aufgrund einer Visusverschlechterung auf die nonvisuelle Arbeitsweise mit Jaws (Job Access with Speech) umstellen müssen, was erfahrungsgemäss eine grosse Herausforderung und Umpolung in der Wahrnehmung darstelle. Der Beschwerdeführerin habe diese Umstellung Mühe bereitet, da sie die deutsche Sprache habe zu verstehen lernen müssen. Sie schreibe mittlerweile recht geläufig, ihre Fertigkeiten seien jedoch für eine berufliche Auswertung zu wenig effizient (Urk. 8/261/1). Im Bereich Informatik habe die Beschwerdeführerin den Grund- und Aufbaukurs, den Excel-Grundkurs, PowerPoint, Outlook/Internet sowie Schulungen in Jaws absolviert, wobei sie sich vor allem die sehbehindertengerechte Bedienung der Anwendungen erarbeitet habe. Sie habe drei ECDL (European Computer Driving Licence)-Module abgelegt. Vorgesehen gewesen wären sechs. Da sie wegen einer Augenentzündung dem Unterricht während mehr als zwei Wochen nicht habe beiwohnen können, habe sie wichtige Prüfungsvorbereitungen verpasst. Ihr Niveau in der sehbehindertentechnischen Bedienung des Computers sei beruflich auswertbar. Bei ihrem Austritt habe sie den Wunsch geäussert, für das Ablegen der drei verbleibenden Module nochmals den Unterricht bei der Sehbehindertenhilfe H.___ zu besuchen, da sie aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich ohne Unterstützung das notwendige Prüfungswissen anzueignen. In Jaws habe sie fundierte Kenntnisse erworben. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit dem Verstehen der Sprachausgabe in Deutsch habe sie gute Fortschritte erzielt und verfüge heute über ein beruflich auswertbares Niveau. Für weiterführende berufliche Massnahmen oder ein Studium müsste die Beschwerdeführerin lernen, Jaws unabhängig von den MS-Programmen, die bei der Sehbehindertenhilfe H.___ zum festen Lehrplan gehörten, anzuwenden. Im Bereich Deutsch für Fremdsprachige habe sie dank ihrem grossen Einsatz rasch Fortschritte erzielen können. Sie habe im Juni 2009 die Prüfung „Zertifikat Deutsch“ (Niveau B1 [richtig: B2]) abgelegt (und auch bestanden [Urk. 3/8]). Ihre Deutschkenntnisse seien dann beruflich auswertbar, wenn die Korrektheit der Sprache keine entscheidende Rolle spiele. Wenn sie für die vorgesehene Informatikausbildung über das Niveau C1 verfügen müsse, fehle ihr noch Einiges an Wortschatz und an Sicherheit in der Grammatik (Urk. 8/261/2). Was die kompensatorischen Arbeitstechniken und Hilfsmittel betreffe, so habe sie sich mit deren Möglichkeiten und Grenzen auseinandergesetzt und könne diese bei Bedarf gut in Ausbildung und Beruf einsetzen. Sie hätten die Beschwerdeführerin als interessiert, motiviert zuverlässig und pünktlich kennen gelernt. Wegen gesundheitlicher Probleme (Augenentzündungen, Rückenschmerzen und grippale Infekte) seien diverse Absenzen zu verzeichnen gewesen. Sie sei durch den Unterricht, das Zurücklegen des Weges, den regelmässigen Besuch der Physiotherapie, die Betreuung des Sohnes sowie durch die familiären Verpflichtungen zeitlich belastet gewesen und der Unterrichtsbesuch habe nur an klar festgelegten Zeiten stattfinden können (Urk. 8/261/3). Die Beschwerdeführerin beabsichtige, eine Weiterführung in Richtung SAP an der Hochschule K.___ zu absolvieren. Als Zulassung für das Studium seien Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 notwendig. Sollte sie dieses Niveau erarbeitet haben, wären als Vorbereitung für das Studium zusätzliche und vertiefte Jaws-Kenntnisse erforderlich (Urk. 8/261/4).
3.4
3.4.1   Wie die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 8/265/2), handelte es sich bei der sehbehindertentechnischen Grundschulung, welche die Beschwerdeführerin bis jetzt in der Sehbehindertenhilfe H.___ absolviert hat, um eine behinderungsbedingt notwendige - blosse - Vorbereitung auf die eigentliche berufliche Massnahme. Diese erfolgte aber im Rahmen eines Eingliederungsplanes (1. Schritt: sehbehindertentechnische Grundschulung, 2. Schritt: höhere Ausbildung im Informatikbereich [Urk. 8/188/5)] und gehörte somit zur Umschulung (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung, Randziffer [Rz] 4021).
3.4.2   Im Weiteren ist zu bemerken, dass Massnahmen der Invalidenversicherung ihrem gesetzlichen Zweck nach auf die Eingliederung der versicherten Person in das Erwerbsleben gerichtet sind. Dies bedeutet nicht, dass bestimmte Vorkehren schon dann als Umschulungsmassnahmen gelten, wenn sie indirekt zu einer Verbesserung im erwerblichen Leben beitragen, wie dies bei einem Deutschkurs an sprachunkundige Ausländer praktisch immer der Fall ist. Umgekehrt ist ein solcher Kurs dann von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn er dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung gerichteten Eingliederungsplanes zu mildern. Dabei kann nicht entscheidend sein, ob der betreffende Sprachkurs im offiziellen Ausbildungsprogramm vorgeschrieben ist. Denn zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen (notwendigen) Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Im Einzelfall ist abzuklären, ob in Anbetracht der gegebenen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Fähigkeiten, Motivation etc.) eine beantragte Umschulung eine notwendige und geeignete Massnahme darstellt, um der versicherten Person eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln, oder ob eine Umschulung auf einen anderen Beruf möglich bleibt, bei dem keine besseren Deutschkenntnisse erforderlich sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. November 1995 in Sachen F., I 139/94, abgedruckt in AHI 1997 Seiten 81 und 83; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. Dezember 2001 in Sachen A., I 271/00, Erw. 4 und vom 16. Dezember 2003 in Sachen E., I 537/03, Erw. 6.2, je mit Hinweis).
         Im KSBE in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung wird zur Frage der im Rahmen einer Umschulung anrechenbaren Ausbildungskosten - unter Hinweis auf das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. November 1995 (AHI 1997 Seite 79 f.) - ausgeführt, Sprachkurse bildeten für fremdsprachige versicherte Personen nur dann einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung, wenn keine andere geeignete, einfache und zweckmässige Massnahme zur Vermittlung einer der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit in Betracht fällt als die Umschulung auf einen Beruf, für dessen Ausübung Kenntnisse in einer schweizerischen Landessprache erforderlich sind (KSBE Rz 4030).
3.4.3   Folgt man - wie die Beschwerdegegnerin - den Angaben von Frau E.___ im Schlussbericht der Sehbehindertenhilfe H.___ vom 30. März 2010 (Urk. 8/261), ist der Sprachaufbau auf das Niveau C1 als eine für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in eine der bisherigen annähernd gleichwertige Tätigkeit unmittelbar notwendige Vorkehr zu werten. Mit Blick auf die ursprüngliche Ausbildung der Beschwerdeführerin, die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes durch den RAD (Urk. 10/267/3-5, vgl. Erwägung 3.1.2) sowie die weiteren Feststellungen von Frau E.___ (Urk. 8/261, vgl. Erwägung 3.3.2) besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven und/oder objektiven Eingliederungsfähigkeit fehlen könnte. Dass sie teilweise auch aus familiären Gründen nur in einem zeitlich begrenzten Umfang am Unterricht teilnehmen konnte und kann, dürfte zwar bei der Statusfrage in Betracht zu ziehen sein (vgl. Urk. 8/188/4), darf ihr aber vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal ihr Frau E.___ ausdrücklich attestiert hat, dass sie im Unterricht interessiert, motiviert, zuverlässig und pünktlich war. Die Möglichkeit einer - ihr zu einer ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit verhelfenden - Ausbildung, bei welcher keine besseren Deutschkenntnisse erforderlich wären, besteht auch nach Auffassung der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin nicht. Den Vorschlag der Beschwerdeführerin, einen Datenbankkurs an der Bénédict Schule, bei welchem das Niveau C1 nicht erforderlich wäre, zu absolvieren, lehnte sie jedenfalls unter Hinweis darauf, dass diese Schule ein gewinnorientiertes Unternehmen sei und Einstiegskurse für die Umsetzung in eine berufliche Tätigkeit kaum ausreichten, ab (Urk. 8/256/12).
         Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin beim von ihr vorgenommenen Einkommensvergleich als Invalideneinkommen das Einkommen herangezogen hat, das die Beschwerdeführerin - erst - nach dem Aufbau der Deutschkenntnisse und einer anforderungsreichen Umschulung erzielen könnte. Auf diese Weise ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 39 % (Urk. 8/255/1). Die Richtigkeit dieser Invaliditätsbemessung vorausgesetzt, wäre es der Beschwerdeführerin demnach mit einer - einen weiteren Aufbau der Sprachkenntnisse voraussetzenden - höheren Ausbildung im Softwarebereich möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ausgehend vom gegenwärtigen Niveau (Sprache und Ausbildung im Softwarebereich) der Beschwerdeführerin würde hingegen ein Rentenanspruch bestehen. Damit steht aber auch die Eingliederungswirksamkeit der zur Diskussion stehenden beruflichen Massnahmen (Umschulung inklusive Sprachaufbau) ausser Frage.
         Gestützt auf die Angaben von Frau E.___ sowie der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Aufbau der Deutschkenntnisse auf das Niveau C1 einen integrierenden Bestandteil der geplanten Umschulung (höhere Ausbildung im Softwarebereich) bildet. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb die Weiterführung der beruflichen Massnahmen nicht davon abhängig machen dürfen, dass die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse - auf eigene Kosten - auf das Niveau C1 aufbaut. Der am 29. Juli 2010 mit dieser Begründung verfügte Abschluss der beruflichen Massnahme (Urk. 2) erweist sich deshalb als nicht rechtens.
3.4.4   Wie dargelegt, muss die Umschulung in Anbetracht der gegebenen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person eine notwendige und geeignete Massnahme darstellen, um ihr eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Fest steht, dass vorliegend eine höhere Ausbildung im Softwarebereich diese Voraussetzungen erfüllt. Dass dafür tatsächlich das Erreichen des Sprachniveaus C1 erforderlich ist, erscheint indessen nicht hinreichend erstellt. Bezüglich des ins Auge gefassten Nachdiplomstudiums an der Hochschule K.___ im Datenbankbereich ist den vorliegenden Akten vielmehr lediglich zu entnehmen, dass gemäss Auskunft von Herrn F.___ von der Sehbehindertenhilfe H.___ die Vorlesungen teilweise in Englisch, teilweise aber auch in Deutsch stattfinden und „ungefähr“ das Niveau C1 nötig ist (Urk. 8/240/5).
         Deutschkenntnisse zu Lasten der Invalidenversicherung sind nach dem Gesagten nur soweit zu fördern, als dies für die Umschulung notwendig, aber auch ausreichend ist (AHI 1997 Seite 83). Die Frage, inwieweit vorliegend der weitere Sprachaufbau für eine Umschulung der Beschwerdeführerin (im Sinne einer höheren Ausbildung im Softwarebereich) notwendig und ausreichend erscheint, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Diese Frage wird die Beschwerdegegnerin, welche die beruflichen Massnahmen fortzuführen hat, deshalb vorab zu klären haben.
3.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Umschulung (im Sinne einer höheren Ausbildung im Softwarebereich) inklusive der Kosten des dafür notwendigen Sprachaufbaus hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die beruflichen Massnahmen zu Unrecht abgeschlossen.

4.       Die Verfügung vom 29. Juli 2010 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Kostengutsprache für eine Umschulung inklusive der Kosten des dafür notwendigen Sprachaufbaus zu leisten.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juli 2010 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Kostengutsprache für eine Umschulung inklusive der Kosten des dafür notwendigen Sprachaufbaus zu leisten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung der A.___ AG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).