IV.2010.00846
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 20. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
diese substituiert durch René Mettler
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, gab ihre seit 1994 ausgeübte Tätigkeit als selbständige Coiffeuse Ende Juli 2000 auf und meldete sich am 19. April 2001 unter Angabe von „Diskusläsion, SL-Band-Ruptur, Hand rechts“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Versicherte aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 11/22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 23. Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 wurde der Rentenanspruch verneint. Nachdem die Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte, liess die IV-Stelle die versicherte Person durch Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachten (Gutachten vom 23. Mai 2005, Urk. 11/59) und bestätigte auf der Basis einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 31 % die Verneinung des Rentenanspruchs mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 11/66). Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/67/3-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 11/69). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bestätigte die Verneinung des Rentenanspruchs bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % mit Urteil vom 3. November 2006 (Urk. 11/75).
1.3 Am 10. November 2006 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend (Urk. 11/76). Die IV-Stelle tätigte hierauf weitere Abklärungen (Urk. 11/72-73; Urk. 11/80; Urk. 11/83; Urk. 11/85-87; Urk. 11/89-99; Urk. 11/109), beauftragte die Z.___, Universitätsspital A.___, mit einer polidisziplinären Begutachtung (Gutachten vom 30. Juni 2008, Urk. 11/113) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. August 2008 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. November 2006 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007 befristet bis 31. Mai 2007 in Aussicht (Urk. 11/119). Nachdem die Versicherte am 22. August bzw. 15. September 2008 hiergegen Einwand erhoben hatte, nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte und Stellungnahmen zu den Akten (Urk. 11/128; Urk. 11/143) und bestätigte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 ihren Entscheid wie vorbeschieden (Urk. 6/1 und Urk. 6/2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 13. September 2010, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, diese substituiert durch René Mettler, eidg. dipl. Versicherungsfachmann, Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente über den 31. Mai 2007 hinaus, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung, eventualiter die Einholung eines neuen interdisziplinären Gutachtens (Urk. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren jedoch nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
1.3 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 11/22) rechtskräftig abgewiesen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2004 (Urk. 11/28) abermals zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wurde eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs vorgenommen und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 11/66) verneint und durch hiesiges Gerichtsurteil vom 31. Januar 2006 (Urk. 11/69) sowie letztinstanzlich durch das Urteil des EVG vom 3. November 2006 (Urk. 11/75) bestätigt. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das hiesige Gericht und auch das EVG gingen gestützt auf die Schlussfolgerungen von Dr. Y.___ (Gutachten vom 23. Mai 2005, Urk. 11/59) davon aus, dass seit August 2000 infolge der rheumatologischen Beschwerden (Tendinitis calcarea der linken Schulter mit Impingementsymptomatik, persistierende Handgelenksbeschwerden rechts bei Status nach Läsion des Diskus triangularis und Bandläsion [Status nach arthroskopischem Debridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Diskus triangularis am 13. Oktober 2000], persistierende Beschwerden nach Karpaltunneloperation beidseits [rechts: 2000, links: 2004], belastungsabhängiges lumbo-vertebrales Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbalance ohne wesentliche strukturelle Veränderungen der Lendenwirbelsäule [LWS], zerviko-vertebrales bis zerviko-spondylogenes Beschwerdesyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Halswirbelsäule [HWS] sowie ungünstigem zerviko-thorakalem Übergang, Epicondylitis humeri medialis beidseits mit neurologisch dokumentierter leichter Ulnariskompressionssymptomatik links) nurmehr eine Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse und in jeder anderen leidensadaptierten Tätigkeit von 50 % bestehe.
3.
3.1 Am 7. Juli 2006 wurden bei der Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ durch Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, folgende operative Eingriffe vorgenommen: Schulter-Arthroskopie links; subacromiale Dekompression; Acromioplastik und AC-Resektion sowie Kalkentfernung (Urk. 11/72/2).
3.2 Von der Konsultation am 12. September 2006 in der Klinik B.___ berichtete Dr. med. D.___, leitender Oberarzt Orthopädie/Handchirurgie, dass es sich bei den Beschwerden im Bereich des Ellenbogens um eine Epicondylitis humeri ulnaris mit einem begleitenden Sulcus ulnaris-Syndrom handle. Die Beschwerdeführerin werde seiner Ansicht nach von einer Dekompression des Nervus ulnaris hier sicherlich profitieren. Dabei könne auch gleichzeitig noch eine Revision der Flexorenansätze am Epicondylus ulnaris durchgeführt werden. Obwohl im Jahre 2004 die elektrophysiologische Diagnostik bezüglich Sulcus ulnaris-Syndrom negativ ausgefallen sei, würde er aufgrund der relativ eindeutigen Symptomatik hier die Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus befürworten. Im Bereich der Handgelenke hingegen finde sich zwar radiologisch eine Ulna-Plus-Varianz von 1 mm mit einer alten Läsion des TFCC (triangular fibrocartilage complex). Hier würde er jedoch von einer operativen Massnahme eher abraten, da durch eine Ulna-Verkürzungs-Osteotomie bei der jetzt schon bestehenden Inkongruenz im distalen Radio-Ulnargelenk eher eine Verschlechterung der Symptomatik auftreten könnte. Hier müsse die Beschwerdeführerin versuchen, mit den ein- bis zweimal monatlich auftretenden Blockierungen zu leben und sich zu arrangieren. Von Seiten der Handgelenksproblematik sei die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % wohl korrekt (Urk. 11/73/3-4).
3.3 Am 22. November 2006 gab Dr. C.___ an, dass die Schmerzsymptomatik in der linken Schulter deutlich regredient sei. Rechts stünden aber ausgeprägte subacromiale Schmerzen ausstrahlend in den proximalen Oberarm im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin könne kaum die rechte Hand selbständig zum Mund heben. Ausserdem klage sie über assoziierte Schmerzen bis in die Zervikalregion und occipital rechts. Die Schmerzen würden bei Belastungen auftreten, insbesondere bei Abduktionen des Armes. Der Nachtschlaf sei gestört. Zur Beurteilung dieser Situation führte Dr. C.___ aus, dass im Bereich der rechten Schulter nun ein subacromiales Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe. Die assoziierten Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri ulnaris seien bei auch gleichzeitig bestehendem leichten Sulcus ulnaris-Syndrom am Tag nicht so stark störend, da die Beschwerdeführerin eine Epicondylitisspange trage. In der Nacht würden Einschlafphänomene in verschiedenen Fingern auftreten. Zur präzisen Beurteilung der Rotatorenmanschette rechts sehe er nur noch eine Untersuchung mittels Arthro-Magnetresonanzbild (MRI) der rechten Schulter. Dann stelle sich die Frage, ob allenfalls auch hier eine arthroskopische Dekompression und AC-Resektion indiziert seien.
Insgesamt betrachtet sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung an beiden oberen Extremitäten sehe er realistischerweise keine Möglichkeit einer Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 11/80).
3.4 Im Konsultationsbericht vom 30. November 2006 schilderte Dr. C.___, dass die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Schulter seit einer Woche deutlich zurückgegangen sei. Eine invasive Massnahme dränge sich in der jetzigen Situation nicht auf. Das MRI zeige eine intakte Rotatorenmanschette. Sollte es zu einer Symptomexazerbation kommen, würde er als ersten Schritt eine nochmalige subacromiale Infiltration rechts empfehlen (Urk. 11/83).
3.5 Am 24. Januar 2007 gab Dr. C.___ an, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der linken Schulter nur noch ein leichtes Ziehen bei Abduktion der Scapulaebene verspüre. Ansonsten sei aber die Schulterbeweglichkeit in beiden Schultern sehr gut und seien die Schmerzen deutlich regredient. Die Beschwerdeführerin klage vor allem über Schmerzen über dem Epicondylus humeri radialis rechts und weniger betont ulnaris rechts. Diesbezüglich trage sie auch seit mehreren Wochen die Epicondylitisspange. Im Bereich der Schultern dränge sich derzeit ärztlicherseits keine weitere Therapie auf. Die Fortsetzung der Physiotherapie sei aber zu empfehlen. Im Bereich des rechten Epicondylus bestehe eine deutliche Druckdolenz über dem Epicondylus humeri radialis und auch ulnaris. Diesbezüglich sei eine Akupunkturbehandlung in Betracht zu ziehen (Urk. 11/85).
3.6 Im Zeitraum vom 23. März 2007 bis am 17. Juli 2007 fanden in der Klinik B.___ regelmässige Akupunkturbehandlungen bei Dr. med. E.___, Chefärztin Sportmedizin, statt. Diese berichtete am 17. Juli 2007, dass die Akupunktur zur Schmerzfreiheit bezüglich des rechten Ellbogens geführt habe. Diese Verbesserung habe sich - wie typisch bei Patienten mit Schulter/Armsyndrom - erst nach Abschluss der Akupunkturmassnahmen gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei sehr zufrieden mit dem therapeutischen Verlauf (Urk. 11/109).
3.7 Am 21. Mai 2007 berichtete Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. März 2007 bei ihr in ärztlicher Behandlung stehe und sie es sich deshalb nicht anmassen könne, eine Begutachtung zu schreiben. Sie könne lediglich eine Zusammenfassung der Berichte und Untersuchungen abgeben; dies zusammen mit der Beschwerdeführerin. Aus rein internistisch-allgemeiner Sicht wäre diese rein theoretisch für eine leichte Arbeit sicher zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei es zu einer Chronifizierung des Leidens gekommen mit einer Depression. Hier sei eine Rücksprache mit der Psychologin empfehlenswert. Aufgrund der Operationen und dem chronifizierten Leiden sei die Beschwerdeführerin als Coiffeuse sicher nicht mehr voll einsetzbar. Ob sich hier allerdings eine Arbeitsfähigkeit anderer Art realisieren lasse, sei fraglich, zumal der Verlauf gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin über keine Ressourcen zur Schmerzverarbeitung verfüge. Eine andere Arbeitsfähigkeit würde sich nur mit einer Ausbildung realisieren lassen, die aufgrund der Schmerzen und des Alters nicht in Frage komme. Eine Begutachtung des Schlusszustandes durch geeignete Fachkräfte sei empfehlenswert (Urk. 11/99).
3.8 Das Z.___-Gutachten vom 30. Juni 2008 (Urk. 11/113) enthält neben einer Auflistung und Wiedergabe der medizinischen Vorakten eine internistische Untersuchung, ein rheumatologisches, neurologisches sowie ein psychiatrisches Teilgutachten sowie eine interdisziplinäre Konsensbesprechung.
3.8.1 Aus dem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 11/113/28-36) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin klinisch untersucht wurde, jedoch keine Röntgen- oder Laboruntersuchungen vorgenommen worden sind. Es wurden die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) chronisches Panvertebralsyndrom; (2) chronische Hand-/Unterarmschmerzen rechts bei Status nach Handgelenks-Arthroskopie mit Débridement und Teilresektion des Discus triangularis sowie Status nach Dekompression des Nervus medianus mit Epineurotomie, Tenarastneurolyse sowie Beugesehnenscheidensynovektomie; (3) chronische Schulterschmerzen bei Tendinitis calcarea sowie bei Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression, Acromioplastik und AC-Resektion mit Kalkentfernung.
Zu (1) wurde angegeben, dass die generalisierte Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin durch deutliche nicht-organische Beschwerden überlagert werde, was eine Interpretation der klinischen Befunde sehr erschwere und zum Teil praktisch verunmögliche. Leider stünden für die Beurteilung keine radiologischen Untersuchungen zur Verfügung. Bezüglich der diffusen Rückenbeschweren sei objektiv lediglich der Befund aus der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom Oktober 2003 vorhanden, welcher altersentsprechend unauffällig gewesen sei. In der klinischen Untersuchung finde sich eine leichte S-förmige skoliotische Fehlhaltung, lumbal linkskonvex bei leichtem Beckentiefstand links. Die diffuse Bewegungseinschränkung sowohl in der Halswirbelsäule wie auch in der Lendenwirbelsäule mit jeweils endphasig ziehenden Schmerzen könne keinem eindeutigen morphologischen Korrelat zugeordnet werden. Eventuell bestehe eine leichte mechanische Beschwerdesymptomatik aufgrund von leichten degenerativen Veränderungen, die aber eindeutig von nicht-organischen Veränderungen überlagert würden. Hinweise hierfür seien die deutlichen Nachtschmerzen und auch die diffuse Klopfdolenz sowie die teilweise positiven Waddell-Zeichen. Klinisch und anamnestisch fänden sich keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder für eine entzündliche rheumatologische Grundkrankheit. Die diffuse Kraftminderung im Bereich der rechten oberen Extremität könne keinem Myom zugeordnet werden.
Zu (2) wurde ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin vordergründig Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des Handgelenks und des Unterarmes bis zum Ellbogengelenk angegeben würden. Klinisch fänden sich ein Berührungsschmerz mit blitzartiger Ausstrahlung im Bereich der CTS-Narbe rechtsseitig sowie eine diffuse Druckdolenz über dem gesamten rechten Handgelenk. Es könne keine Schwellung nachgewiesen werden, und es bestünden keine Hinweise auf eine Synovitis. Die gesamte Beschwerdesymptomatik könne keinem eindeutigen somatischen Korrelat zugeordnet werden, wobei wahrscheinlich eine gewisse mechanische Beschwerdekomponente bestehe bei Status nach Handgelenksarthroskopie mit Débriment und Teilresektion des Discus triangularis sowie nach CTS-Operation mit Beugesehnenscheiden-Synovektomie. Diese Beschwerdesymptomatik werde ebenfalls von nicht-organischen Symptomen überlagert. Die klinische Bewegungseinschränkung des Ellbogens mit Streckdefizit von ca. 10° sei lediglich in der Untersuchung vorhanden gewesen; beim Anziehen der Kleidung habe die Beschwerdeführerin den Ellbogen problemlos bis 0° strecken können.
Zum Diagnosebild (3) wurde geschildert, dass über der linken Schulter eine diffuse Druckdolenz ohne eindeutige anatomische Zuordenbarkeit sowie eine allseits eingeschränkte, schmerzhafte Beweglichkeit bestünden. Leider stünden auch hier keine radiologischen Unterlagen zur Verfügung. Klinisch könne ein positiver Impingement-Test nachgewiesen werden. Auch hier könne die diffuse Schmerzsymptomatik keinem eindeutigen somatischen Korrelat zugeordnet werden. Wahrscheinlich bestehe auch hier eine gewisse mechanische Beschwerdesymptomatik bei Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression, Acromioplastik und AC-Resektion sowie Kalkentfernung bei aktenkundiger Impingement-Symptomatik, AC-Arthrose und Tendinitis calcarea.
Bei der Beschwerdeführerin stehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches allfällige mechanische Beschwerden aufgrund primärer oder sekundärer Gelenksveränderungen deutlich überlagere. Bei bestehenden generalisierten Schmerzen sowie positiven Tenderpoints (18 von 18) seien die Kriterien zur Klassifikation eines generalisierten Schmerzsyndroms erfüllt. Zudem klage die Beschwerdeführerin typischerweise auch über vegetative Symptome. Ein weiterer Hinweis für vordergründige nicht-organische Beschwerden seien die teilweise positiven Waddell-Zeichen sowie die ausgeprägten Nachtschmerzen. Differentialdiagnostisch sei an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden einer depressiven Entwicklung zu denken.
Wegen der Rückenproblematik sei die Beschwerdeführerin für schwere körperliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei sie hingegen aus rheumatologisch-somatischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig. Die betreffende Tätigkeit müsse die Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel bieten und es sollten keine repetitiven Zwangshaltungen eingenommen werden müssen. Ferner dürfe sie aufgrund der chronischen Zervikalgie keinen wiederholten Vibrationen ausgesetzt sein und sollten Tätigkeiten über Schulterhöhe nicht repetitiv notwendig sein. Bezüglich der Handgelenke seien Tätigkeiten im schweren und mittelschweren Bereich ausgeschlossen, hingegen leichte Tätigkeiten zu 100 % möglich. Aufgrund der mechanischen Beschwerdesymptomatik im Bereich der linken Schulter seien schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht möglich. Ferner müssten Tätigkeiten mit der linken Hand über Schulterhöhe und repetitive Rotationsbewegungen des Armes vermieden werden. Die Arbeit als Coiffeuse sei als leicht zu beurteilen und vollumfänglich möglich.
3.8.2 Aus neurologischer Sicht (Urk. 11/113/37-50) bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten oberen Extremität und ferner eine Epicondylitis humeroradialis rechts mit möglicher sensibler Läsion des rechten Nervus ulnaris. In der klinischen Untersuchung habe sich eine leichte Schwellung mit diskreter Rötung der rechten Hand im Vergleich zur linken Hand gezeigt. Fokal neurologische Ausfälle im Sinne von Sensibilitätsstörungen oder mytrophen Paresen fänden sich nicht. Die fehlenden Atrophien würden trotz einer vermutlich schmerzbedingten Minderinnervation gegen eine relevante Schädigung des motorischen Nervus ulnaris und auch gegen einen differentialdiagnostisch zu erwägenden Morbus Sudeck sprechen. Hinweise auf ein symptomatisches Karpaltunnelsyndrom mit Kompression des Nervus medianus finde sich in der aktuellen Untersuchung nicht. Weiter bestehe ein glaubhaft geschildertes chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit fassbarem muskulären Hartspann, ohne dass sich fokalneurologische Ausfälle im Sinne eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms nachweisen liessen. Ferner habe die Beschwerdeführerin assoziierte dauerhafte Kopfschmerzen vom Spannungstyp vier- bis fünfmal pro Monat, und es zeige sich auch ein zusätzlicher schlagartig sich einstellender linksbetonter, pochend-pulsierender Kopfschmerz mit begleitendem Schwindel und mit Lichtempfindlichkeit. Für die beschriebenen linksbetonten Schulterschmerzen habe kein klinisches Korrelat gefunden werden können. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms im rechten Arm und in der rechten Hand für mittelschwere und schwere Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse werde als mittelschwer eingestuft. Eine erhöhte Einschränkung aufgrund des zusätzlich bestehenden zervikozephalen Schmerzsyndroms liege aus neurologischer Sicht nicht vor.
3.8.3 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/113/51-57) wurde im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung angegeben, dass die Beschwerdeführerin im ersten Kontakt etwas scheu, zurückhaltend und nervös gewirkt habe. Das Gangbild sei unauffällig gewesen, der Habitus etwas eingeknickt und die Psychomotorik im Bereich der oberen Extremität, des Nackens und der Halswirbelsäule starr und eingefroren. Spontan habe sich während des Gesprächs diese psychomotorische Hemmung gelöst. Der Sprachfluss sei unauffällig und flüssig gewesen und das formale Denken weder verlangsamt noch gehemmt. Es sei ein grosses Mitteilungsbedürfnis vorhanden gewesen mit einem Hang zu einer gewissen Weitschweifigkeit. Es habe ferner eine leichte Tendenz zu Perseveration und zur Einengung bestanden. So stelle die Beschwerdeführerin ihr körperliches Leiden auch unaufgefordert in den Mittelpunkt und verliere sich in weitere, die Gesamtsituation wenig erhellende Details. Werde sie vom Untersucher gebeten, detailliert und gezielt Antwort zu geben, bemühe sie sich sehr, dieser Aufforderung nachzukommen. Sie scheine sich aber von der Einengung auf das körperliche Schmerzsyndrom nicht lösen zu können und sei nicht im Stande dieses distanziert zu betrachten. Auch falle es ihr schwer, seelische Regungen im Zusammenhang mit den Schmerzen zu beschreiben und zu benennen. So bleibe das Schmerzsyndrom denn auch bis auf wenige prominente Schmerzpunkte diffus und es finde sich eine Symptomausweitung praktisch auf die ganzen beiden oberen Extremitäten sowie auf den Nacken-, Hals- und Kopfbereich. Der hauptsächliche Affekt werde von der Beschwerdeführerin als „traurig“ beschrieben. Traurig sei sie darüber, dass sie nicht mehr arbeiten könne, ferner dass sie immer leide und man ihr nicht helfen könne. Der affektive Rapport sei gut, die Schwingungsfähigkeit beim Ausbruch der Schmerzen etwas eingeschränkt. Komme das Gespräch aber auf den Alltag, auf die Kinder und das soziale Umfeld, werde sichtbar, dass die Schwingungsfähigkeit erhalten sei. Es bestehe keine Affektarmut, keine Angst oder Panik. Der Schlaf sei schlecht mit häufigem Aufwachen. Tagsüber sei sie oft müde, ausgelaugt, aber ohne erhöhtes Schlafbedürfnis oder gar einer Einschlafsneigung. Vorwürfe mache sie sich nicht und Schuldgefühle hege sie keine; sie habe das Gefühl das Leben im Allgemeinen gut gemeistert und viel geleistet zu haben.
Zur Beurteilung dieser psychopathologischen Befunderhebung wurde angegeben, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein ursprünglich somatisch ausgelöstes Schmerzsyndrom verselbständigt habe und sich durch eine Symptomausweitung auszeichne. Letztere könne nicht mehr lediglich aufgrund der ursprünglichen organischen Korrelate erklärt werden. Der Verlust der Arbeit habe nicht nur finanzielle Einbussen mit sich gebracht, sondern wohl auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin als tüchtige, ihr Leben lang sehr leistungsbewusste und -fähige Frau tangiert. Zudem fänden sich weitere lebensalterspezifische Belastungen wie zum Beispiel der Eintritt der Menopause sowie der Hinschied von Mitgliedern der Elterngeneration. Aus psychopathologischer Sicht seien sowohl das chronische Schmerzsyndrom wie auch die depressive Verstimmung mit Traurigkeit und gelegentlicher Bedrückung auch in diesem Zusammenhang zu verstehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Erfahrung zeige im Gegenteil, dass eine leichte, konstante und den physischen Möglichkeiten angepasste Tätigkeit, die gleichzeitig den Tag strukturiert, im Regelfall eher eine Stabilisierung der chronischen Schmerzen zur Folge haben könne.
3.8.4 In der Gesamtbeurteilung im Rahmen der interdisziplinären Konsens-Konferenz (Urk. 11/113/23-27) wurde angegeben, dass die Tätigkeit als Coiffeuse von den Hebebelastungen her einer leichten körperlichen Tätigkeit entspreche. Aufgrund der erforderlichen Zwangshaltung, der Haltung der Arme in elevierter Position und gewissen Ansprüchen auch an das Arbeitstempo, müsse die Tätigkeit gesamthaft aber als mittelschwer beurteilt werden. In der Gesamtschau der neurologischen und rheumatologischen Diagnosen, insbesondere aufgrund der Situation im Bereich des rechten Armes sei die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit, welche die im rheumatologischen und neurologischen Fachgutachten aufgeführten Limitationen respektiert, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms. Von dieser Arbeitsfähigkeit von 70 % sei am Mai 2007 auszugehen, da die Hausärztin Dr. F.___ (E. 3.7) in ihrem Bericht vom 21. Mai 2007 schreibe, dass aus ihrer Sicht die Beschwerdeführerin formal theoretisch für eine leichte Arbeit zu mindestens 70 % arbeitsfähig sei.
3.9 Am 27. März 2009 berichtete med. pract. G.___, Eidg. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 12. Dezember 2006 behandle (Urk. 11/128/1-5). Vom 5. Oktober 2008 bis am 4. Dezember 2008 habe sich die Beschwerdeführerin zudem in der Klinik H.___, zur stationären Behandlung aufgehalten. G.___ gab an, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung aktuell schwerer Episode (F33) bestehe. Der psychische Zustand habe sich erheblich verschlechtert, nachdem die Beschwerdeführerin am 17. November 2008 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren worden sei und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie eine Knieverletzung rechts erlitten habe. Zu den objektiven Befunden führte G.___ aus, dass die Beschwerdeführerin mit Hypomimie zeitweise unter Tränen und deutlich leidend von ihren Beschwerden berichte; ihre Schilderungen seien zurückhaltend und wenig ausgestaltet. Das Konzentrationsvermögen sei objektiv leicht vermindert, ebenso die Merkfähigkeit. Der formale Gedankengang sei geordnet und eingeengt auf die körperlichen Beschwerden. Das erneut zugestossene Unglück sowie Schuld- und Insuffiziengefühle würden vorherrschen. Die Umstellfähigkeit der Gedanken- und Gefühlsinhalte sei stark vermindert. Die Grundstimmung sei gedrückt, die affektive Modulationsfähigkeit vermindert. Ferner würden Schlafstörungen beklagt, und es bestehe ein erheblicher sozialer Rückzug. Im der Stellungnahme von G.___ beigefügten Kurzbericht der Klinik H.___ wurde der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) attestiert. Während ihres Aufenthalts sei die Beschwerdeführerin medikamentös und gesprächstherapeutisch behandelt worden; ferner habe sie insbesondere an verschiedenen körpertherapeutischen Aktivitäten teilgenommen. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde empfohlen. Ferner wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin während des Klinikaufenthalts am 29. November 2008 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren worden sei und verschiedene Prellungen, aber keine Brüche erlitten habe. Aufgrund des positiven Verlaufs während des Klinikaufenthalts werde die Beschwerdeführerin wieder nach Hause zur Weiterbehandlung durch G.___ entlassen (Urk. 11/128/10).
3.10 Die Beschwerdegegnerin hat den Bericht von G.___ sowie den Austrittsbericht der Klinik H.___ dem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. I.___, Facharzt Arbeitsmedizin, vorgelegt, der am 24. Februar 2010 angab, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen Oktober und Dezember 2008 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome erfolgreich behandelt worden sei. Demgegenüber habe die behandelnde Psychiaterin eine seit einer Operation eingetretene, schon vor dem eigenen Behandlungsbeginn vorliegende Arbeitsunfähigkeit von generell 100 % ohne Verlaufsdarstellung oder einen Bezug zur Behandlung attestiert. Dies sei medizinisch angesichts der von ihr angenommenen Schwere (inklusive Lebensüberdruss) der Störung nicht nachvollziehbar. Der Austrittsbericht der Klinik H.___ bestätige zudem das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auch mit dieser habe sich die behandelnde Psychiaterin (trotz Erwähnung) in keiner Weise therapeutisch auseinander gesetzt. Gestützt auf den Austrittsbericht seien aufgrund der in einer somatischen Klinik erfolgten Abklärungen unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingter Beschwerden keine weiteren Beeinträchtigungen zu erwarten. Zur geltend gemachten psychischen Verschlechterung sei zu sagen, dass der Austrittsbericht der Klinik aufgrund eigener Untersuchungen und stationärer Verlaufsbeobachtungen über zwei Monate herausgearbeitet habe, dass die mittelgradige depressive Episode sich gebessert habe, die Beschwerdeführerin weiterhin und unabhängig davon auf die körperlichen Beschwerden fixiert sei im Sinne einer nicht von psychiatrischer Komorbidität begleiteten somatoformen Schmerzstörung. Versicherungsmedizinisch sei weder durch den Bericht der Klinik H.___ noch durch denjenigen von G.___ eine Verschlechterung ausgewiesen (Urk. 11/144).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2006 verschiedene operative Eingriffe vorgenommen wurden (Schulter-Arthroskopie links; subacromiale Dekompression; Acromioplastik und AC-Resektion sowie Kalkentfernung, E. 3.1). In der Folge hat ihr die Beschwerdegegnerin vom 1. November 2006 bis am 31. Januar 2007 eine Viertelsrente und vom 1. Februar befristet bis am 31. Mai 2007 eine ganze Rente zugesprochen. Diese Rentenzusprache ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. So hat sich nach den Berichten von Dr. D.___ und Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen zunächst verschlechtert (E. 3.2 und E. 3.3) und gestaltete sich der postoperative Verlauf, insbesondere auch nach der erfolgten Akupunkturbehandlung, schliesslich positiv (vgl. E. 3.4, E. 3.5 und E. 3.6), so dass die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, am 21. Mai 2007 angab, dass diese nun für leichte Tätigkeiten mindestens wieder zu 70 % arbeitsfähig sei. Zu diesem Zeitpunkt präsentierte sich der Gesundheitszustand trotz der zwischenzeitlichen Verschlechterung wegen der operativen Eingriffe wieder so wie bei der Begutachtung durch Dr. Y.___ am 23. Mai 2005.
4.2 Streitig und zu prüfen bleibt, ob sich die medizinische Situation im weiteren Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. Juli 2010 derart verschlechtert hat, dass der Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2007 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen wäre.
4.3
4.3.1 Anlässlich der interdisziplinären Z.___-Begutachtung (vgl. E. 3.8) wurde die Beschwerdeführerin umfassend untersucht. Neben einer Auflistung und Wiedergabe aller einschlägigen medizinischen Vorakten finden sich in der Expertise vom 30. Juni 2008 ein internistischer Untersuchungsbericht, ferner ein rheumatologisches, neurologisches sowie ein psychiatrisches Teilgutachten und schliesslich eine interdisziplinäre Konsensbesprechung. Das Gutachten beruht damit auf umfassenden, allseitigen Untersuchungen, und es werden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden angemessen berücksichtigt (vgl. E. 1.4 hiervor). Die somatischen Diagnosen in der Gesamtbeurteilung (chronisches Panvertebralsyndrom, chronisches Schmerzsyndrom in Arm/Hand rechts, chronische Schulterschemerzen) entsprechen in etwa den Diagnosen, die Dr. Y.___ im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Juli 2005 gestellt hatte. Zwar erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig, währenddem Dr. Y.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging. Schon auf der Grundlage der durch Dr. Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit ergab sich allerdings lediglich ein Invaliditätsgrad von 35 %. Ob es sich bei der Einschätzung der Gutachter nun um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichbleibendem Gesundheitszustand oder um eine Verbesserung desselben verbunden mit einer gesteigerten Leistungsfähigkeit handelt, kann daher dahin gestellt bleiben, weil so oder anders keine anspruchserhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands zu verzeichnen ist. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ferner nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass trotz der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F43.21) und der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche nach der Rechtsprechung ohnehin nur ganz ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen, welche hier nicht vorliegen, invalidisierende Wirkung entfalten (vgl. statt vieler BGE 130 V 352 ff.), aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte.
4.3.2 Damit hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (abgesehen von den zwischenzeitlichen Veränderungen im Zusammenhang mit den operativen Eingriffen) seit dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 bis zum Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung am 30. Juni 2008 nachweislich nicht anspruchserheblich verändert. Es stellt sich weiter die Frage, wie sich die medizinische Situation seit dem 30. Juni 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2010 entwickelt hat.
4.4
4.4.1 Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17. November 2008 während ihres stationären Aufenthalts in der Klinik H.___ vom 5. Oktober bis 4. Dezember 2008 von einem Auto angefahren worden ist. Aus den Akten geht aber nicht hervor, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Unfall am 17. November 2008 aus somatischer sowie aus psychischer Sicht verschlechtert hat.
Der stationäre Aufenthalt in der Klinik H.___ stand im Zeichen der psychiatrischen Behandlung und Therapie; dementsprechend enthält der Austrittsbericht auch keine Einschätzung der psychischen und physischen Ressourcen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im vorliegend interessierenden Zeitraum.
Die behandelnde Psychiaterin G.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab März 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gab gleichzeitig an, dass sich der psychische Zustand seit dem Unfall erheblich verschlechtert habe (E. 3.9). Diese Beurteilung ist zwar durch ihren Behandlungsauftrag erklärbar, jedoch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So enthält ihr Bericht einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig schwerer Episode; es findet sich aber trotz der entsprechenden Befunde keine Auseinandersetzung mit der Schmerzverarbeitungsproblematik. Die gänzliche Verneinung der Arbeitsfähigkeit ohne eine Darlegung der psychischen Defizite und Ressourcen in Bezug auf die bisherige und allenfalls leidensangepasste Tätigkeiten ist nicht plausibel. Schliesslich wurde der Bericht von med. pract. G.___ am 27. März 2009 verfasst und damit über ein Jahr vor Verfügungserlass, womit Angaben über diesen letzten Zeitraum gänzlich fehlen.
Zuletzt äusserte sich RAD-Arzt Dr. I.___ am 24. Februar 2010 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.10). Dieser hat die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht, sondern sich auf die Berichte der Klinik H.___ und der behandelnden Psychiaterin bezogen. Er gab an, dass bei der Beschwerdeführerin stationär eine mittelgradige depressive Episode erfolgreich behandelt worden sei, was so aus dem Austrittsbericht der Klinik H.___ indes nicht hervorgeht, wurde hier doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Klinikaufenthalt einer weiterführenden psychiatrischen Behandlung bedürfe. Ferner führte er aus, dass sich aus dem Bericht von med. pract. G.___ (wohl im Vergleich zur Z.___-Begutachtung) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands verzeichnen lasse. Dieser nicht fachärztlich-psychiatrisch qualifizierten Stellungnahme mangelt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb auch diese nicht dazu geeignet ist, den psychiatrischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die damit allenfalls verbundenen Defizite und Ressourcen für den vorliegend massgeblichen Zeitraum zu beurteilen.
4.4.2 Zusammengefasst besteht über die Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Z.___-Begutachtung vom 30. Juni 2008 weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht hinreichende Klarheit, weil für den Zeitraum von fast zwei Jahren seit der Z.___-Begutachtung am 30. Juni 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2010 keine für den zu beurteilenden Leistungsanspruch erforderlichen ärztlichen Stellungnahmen vorliegen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November bis am 31. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Februar bis am 31. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der ihr gemäss Art. 43 ATSG obliegenden Untersuchungspflicht abkläre, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 30. Juni 2008 verändert hat, und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2008 verfüge.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 132 V 215 Erw. 6.2 mit Hinweisen).
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November bis am 31. Januar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Februar bis am 31. Mai 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen abklären lässt und anschliessend über deren Rentenanspruch ab 1. Juli 2008 neu verfügt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).