Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00848
IV.2010.00848

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 16. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

diese substituiert durch René Mettler
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1981, seit 2001 bei einer Bank als Sachbearbeiterin tätig, erlitt am 11. August 2004 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/4/41 = Urk. 8/59/243) und meldete sich am 14. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, 7.1-3 und 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7-8), eine Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/4) bei.
          Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 (Urk. 8/12) und Einspracheentscheid vom 16. August 2006 (Urk. 8/35) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Dezember 2007 nicht ein (Urk. 8/42).
1.2     Nach Einholen eines weiteren Arztberichts (Urk. 8/66), Arbeitgeberberichts (Urk. 8/60) und IK-Auszugs (Urk. 8/57) und dem Beizug weiterer Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/59) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juli 2007 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/71). Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2009 Einwände (Urk. 8/73).
          Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/81 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine halbe Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zurückzuweisen oder ein Gerichtgutachten einzuholen, oder die Sache bis zum unfallversicherungsrechtlichen Entscheid zu sistieren (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. November 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

3.       Am 29. März 2011 erging das Urteil des Gerichts im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. UV. 2009.00430 (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, nach dem 11. August 2004 habe unfallbedingt vorübergehend ein Gesundheitsschaden bestanden. Ab einem bestimmten Datum liessen sich die Arbeitsunfähigkeiten nicht mehr mit einem Gesundheitsschaden begründen; entscheidende berufslimitierende Faktoren seien ein schlechter Umgang mit den Beschwerden sowie mangelnde Aktivierung des Bewegungsapparates (S. 1 unten). Eine Invalidität liege nur vor, wenn zwischen Arbeitsunfähigkeit und Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang bestehe (S. 1 f.). In diesem Sinne sei bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2 oben). Deshalb sei auch kein Einkommensvergleich erforderlich, wobei sich in den Akten für eine geltend gemachte Karriere im Gesundheitsfall kein Nachweis finde (S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei mit dem aktuellen Pensum von 50 % optimal eingegliedert, wovon auch die Arbeitgeberin und deren Pensionskasse ausgehe (S. 3 f. Ziff. 5). Das von ihr nebst der Berufstätigkeit von 50 % absolvierte und über einen Monat dauernde Programm am I.___ sei auf ein volles Pensum ausgelegt und deshalb nicht geeignet gewesen, ihre Belastbarkeit zu erhöhen (S. 4 Ziff. 5.1). Von den behandelnden Ärzten werde bestätigt, dass sie noch immer unter den Folgen der erlittenen Halswirbelsäulendistorsion leide (S. 4 f. Ziff. 5.4). Sodann führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen und sei damit der Untersuchungsmaxime nicht nachgekommen (S. 5 Ziff. 6). Schliesslich machte sie geltend, gesundheitsbedingt habe sie nicht nur eine Pensumsreduktion hinnehmen müssen, sondern sei auch in ihrem beruflichen Fortkommen behindert gewesen (S. 5 f. Ziff. 7).

3.
3.1     Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, berichtete am 1. September 2004 über seine am 20. August 2004 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/8/13-14). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- cervicospondylogenes Syndrom mit/bei
- sekundärem myofaszialem Syndrom der Schulter-Nacken-Muskulatur links
- Status nach HWS-Distorsion am 11. August 2004
- Asthma bronchiale
          Er nannte die seines Erachtens angezeigte Therapie und führte aus, bei gutem Verlauf sei ein Arbeitsversuch ab 23. August 2004 zu 50 % für die kommenden zwei Wochen vorgesehen, danach müsse über eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit diskutiert werden (S. 2 Mitte).          
          In seinem Bericht vom 6. November 2004 (Urk. 8/59/347-348) nannte Dr. Y.___ die gleichen Diagnosen (Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 23. August bis 26. Oktober 2004 und eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab 27. Oktober 2004 (Ziff. 8).
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erstattete am 22. August 2005 ein Gutachten im Auftrag der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/29/3-5 = Urk. 8/55/1-3 = Urk. 8/59/308-310).
          Er nannte darin folgende Diagnosen (S. 1 unten):
- Status nach HWS-Distorsion am 11. August 2004 mit
- persistierendem cervikocephalem Syndrom
- sekundärem myofaszialem Schmerzsyndrom der Schulter- und Nackenmuskulatur
- Asthma bronchiale
- Adipositas per magna
          Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an den Unfall nach einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit die Arbeit zu 50 % aufgenommen (S. 2 oben). Nach einem initial sehr unproblematischen Verlauf und rascher Besserung der Beschwerden habe sich der weitere Verlauf problematisch gestaltet. Aktuell bestehe ein leichter Rückfall. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 75 % (S. 2 Mitte).
          Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell und bis auf weiteres zu 75 % arbeitsfähig. Längerfristig werde eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet. Mit einer Verbesserung könne in den nächsten sechs bis neun Monaten gerechnet werden (S. 2 f.).
3.3     Dr. med. A.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, erstattete am 12. September 2005 einen Bericht (Urk. 8/59/319-320). Er gab an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1993 behandle (S. 1 oben). Zum Verlauf führte er aus, das Asthma zeige zur Zeit seit längerem keine Symptome mehr, im Vordergrund stehe die morbide Adipositas (S. 2 Ziff. 5).
3.4     Vom 15. November bis 13. Dezember 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik B.___ auf, worüber am 16. Dezember 2005 berichtet wurde (Urk. 8/8/5-12 = Urk. 8/59/323-330).
          Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- chronisches zervikozephales und linksseitig zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall 11. August 2004
- Asthma bronchiale
- Adipositas per magna (BMI 38.9 kg/m2)
- positive Familienanamnese für Diabetes mellitus Typ II
- chronische Fissur anal
- Status nach Hämorrhoidenoperation August und September 2005
- rezidivierende Botulinumtoxin-Unterspritzung perianal
- rezidivierende Blutabgänge und Defäkationsschmerzen
          Im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin in die Klinik sei die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert gewesen und habe problemlos in das Rehabilitationsprogramm eingegliedert werden können. In der Eintrittsuntersuchung habe sich keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule gezeigt. Es hätten nur einzelne Tenderpoints im Bereich der nuchalen Muskulatur und des zervikalen Trapezius links vorgelegen. Durch den Aufenthalt in der Klinik und aufgrund der durchgeführten Therapien hätten eine verbesserte Körperhaltung, eine Kräftigung der Rumpfmuskulatur und eine Erhöhung der Ausdauer sowie das Erlernen von Schmerz-Copingstrategien erreicht werden können. Die Schmerzen im zervikozephalen und zervikobrachialen Bereich hätten nicht gross beeinflusst werden können (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei zu 75 % arbeitsfähig mit Steigerung im Verlauf (S. 2 unten).
3.5     Dr. Y.___ erstattete am 17. Januar 2006 der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 8/8/3-4). Darin nannte er nunmehr folgende Diagnosen (lit. A):
- cervicospondylogenes sowie cervicocephales Syndrom bei/mit
- Status nach HWS-Distorsion am 11. August 2004
- sekundärem myofaszialem Syndrom der Schulter-Nacken-Muskulatur linksbetont
- Asthma bronchiale (ohne Auswirkungen)
- Adipositas permagna (ohne Auswirkungen)
          Er führte zur Arbeitsunfähigkeit aus, initial sei (nicht von ihm) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Zwischen dem 23. August 2004 und 11. September 2005 bezeichnete er Phasen einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und von 50 %, seit dem 12. September 2005 betrage die Arbeitsunfähigkeit 25 % (lit. B). Die Frage der Arbeitsbelastbarkeit könne nur anhand einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) konklusiv beantwortet werden (S. 1 unten).
          In der bisherigen Berufstätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit noch zu 75 % zumutbar; die bisherige Tätigkeit entspreche einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 2 oben).
          Am 7. März 2006 berichtete Dr. Y.___, bis anhin habe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden; es komme nun zunehmend zu einer Dekompensation und seit dem 20. Februar 2006 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/59/314).
          Auch am 13. Juni 2006 berichtete Dr. Y.___, die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % (Urk. 8/59/313).
3.6     Dr. Z.___ berichtete der Arbeitgeberin am 3. April 2006 über seine Untersuchung vom 2. Februar 2006 (Urk. 8/55/4-5) und führte aus, wegen Schmerzexazerbation sei der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % sei aber in den kommenden Wochen geplant (S. 1 unten). Die gleichen Ausführungen machte er in einer (bezogen auf den Grad der vorgesehenen Invalidisierung korrigierten) Berichtsversion vom 9. April 2006 (Urk. 8/29/1-2 = Urk. 8/55/6-7 = Urk. 8/59/311-312)
3.7     Ab September 2006 wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ Klinik untersucht und behandelt (vgl. Urk. 8/59/282-284 = Urk. 8/59/293-295, Urk. 8/59/280-281 = Urk. 8/59/303-304, Urk. 8/59/278-279 = Urk. 8/59/301-302, Urk. 8/59/276-277 = Urk. 8/59/299-300). Dr. med. D.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, C.___ Klinik, führte im Bericht vom 16. November 2006 (Urk. 8/59/285-286 = Urk. 8/59/297) aus, die Infiltration an der HWS im Sinne von Test-Infiltrationen habe zu keinem Erfolg geführt. Die medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung habe eine gewisse Linderung gebracht, jedoch nicht die gewünschte Schmerzreduktion. Aufgrund der stark im Vordergrund stehenden myofaszialen Schmerzproblematik im Sinne von Triggerpunkten und Myogelosen der seitlichen Nacken-/Schultergürtelmuskulatur sei eine Überprüfung der Indikation für eine Botulinustoxin-Behandlung zur Behandlung der Muskelschmerzpunkte sinnvoll.
          In seinem Bericht vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/59/287-288 = Urk. 8/59/290-291) diagnostizierte Dr. med. E.___, Leitender Arzt Neurologie, C.___ Klinik, ein chronisches zerviko-zephalo-brachiales Schmerzsyndrom linksbetont mit muskulärem Hypertonus periscapulär links bei Status nach Beschleunigungstrauma nach Auffahrkollision am 5. (richtig: 11.) August 2004 und am 22. Dezember 2006 (S. 1). Aufgrund der relativ ausgedehnten Myogelosen und muskulärem Hypertonus am Musculus trapezius und der praktisch gesamten periscapulären Muskulatur sei zunächst eine neuraltherapeutische Behandlung durchzuführen. Erst anschliessend, wenn die Behandlung keine befriedigende Besserung erbracht habe, solle sie eine Kostengutsprache bei der Versicherung bezüglich Botoxbehandlung beantragen (S. 2).
3.8     Dr. Z.___ berichtete am 21. April 2007 (8/55/8-9), aktuell müsse von einer 50%igen Invalidität ausgegangen werden (S. 2 Mitte). Auch in seinem Bericht vom 19. Mai 2008 (8/55/10-11) bezifferte er die aktuelle Arbeitsfähigkeit mit 50 % und entschied, es sei die bisherige Versicherungslösung mit einer Invalidität von 50 % im Sinne der Pensionskasse beizubehalten (S. 2).
3.9     Vom 5. November bis 11. Dezember 2007 absolvierte die Beschwerdeführerin eine (vorzeitig beendete) ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR), worüber Dr. med. F.___, Oberarzt, Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und H.___, Physiotherapeutin, Universitätsspital I.___ (I.___), am 14. Januar 2008 berichteten (Urk. 8/59/259-271 = Urk. 8/66/5-17).
          Als Diagnose nannten sie ein - näher charakterisiertes - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links (S. 1 unten). Sie führten aus, aktuell zeigten sich im Untersuch myofasziale Befunde sowie Hinweise auf eine segmentale Funktionsstörung der mittleren HWS links mit spondylogener Ausstrahlung. Die Lokalisation der Beschwerden im Bereich der HWS korrelierten mit einer Kyphosierung der mittleren HWS in einem MRI der HWS. Daneben bestehe ein vorwiegend passives Copingmuster der Beschwerdeführerin. Aktive Strategien würden nur in limitierter Form umgesetzt; diesbezüglich bestehe ein deutliches Rehabilitationspotential, indem die Copingstrategien von passiven auf aktive Mechanismen geändert werden könnten (S. 3 oben).
          Das relevante, arbeitsbezogene Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des Nackens und des Rumpfes. Bezüglich des ursprünglichen Arbeitspensums bestehe eine leichte Leistungsverminderung bei sitzender Tätigkeit mit vorgeneigtem Rumpf. Die Tests hätten eine allgemeine deutliche Dekonditionierung ergeben (S. 3).
          Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit (S. 3 Mitte). Aktuell sei die berufliche Zielsetzung der Beschwerdeführerin unklar. Sie könne sich keine Steigerung ihres aktuellen Arbeitspensums vorstellen. Zudem habe sie seit 1. August 2007 einen neuen Vertrag für ein Pensum von 50 % erhalten (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin habe einen eher leidenden, wenig dynamischen Eindruck hinterlassen. Überall, wo es möglich gewesen sei, habe sie sich zu entlasten versucht. Angeblich werde ihr auch zu Hause durch ihre Eltern viel abgenommen. Bei der Arbeit benütze sie einen Stuhl mit Kopfstütze (S. 4 oben).
          Aus rein rheumatologischer-somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. Aufgrund der aktuell bestehenden Schlafstörung sowie mangelnden Tagesstrukturierung sei diese Arbeitsfähigkeit allerdings nicht vollumfänglich umgesetzt worden. Längerfristig sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu rechnen (S. 4 unten).
3.10    Am 23. April 2009 erstattete Dr. D.___, C.___ Klinik, der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 8/66/1-4). Er nannte als Diagnose ein chronisches cervico-cephales und cervico-spondylogenes Syndrom linksbetont (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit betrage momentan 50 % (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei körperlich vermindert belastbar, sitzende Tätigkeiten seien momentan nur mit halber Leistung möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Er rechne ab Mitte 2009 mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 25 % (S. 3 Ziff. 1.9).

4.
4.1     Alle medizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit sind mit Bezug auf die angestammte Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin erfolgt. Es gibt keine Hinweise, dass aus ärztlicher Sicht eine anders geartete Tätigkeit allenfalls besser leidensangepasst wäre. Es rechtfertigt sich deshalb, die erwerblichen Folgen von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen auf den zumutbaren Umfang der bisherigen Tätigkeit zu beziehen.
4.2     Eine Woche nach dem Unfall im August 2004 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit im Umfang von 50 % wieder auf (vorstehend E. 3.2). Im September 2004 erklärte der behandelnde Dr. Y.___, eine Steigerung über 50 % hinaus sei zu diskutieren, und im November 2004 attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab Ende Oktober 2004. Der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin - der offenbar auch über den Umfang der Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen zu entscheiden hatte - ging im August 2005 ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus und erwartete innert 6 bis 9 Monaten eine Verbesserung (vorstehend E. 3.2). Im Bericht des langjährig behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vom September 2005 sodann blieb die nach dem Unfall aufgetretene Schulter-/Nackenproblematik unerwähnt; im Vordergrund stehe eine morbide Adipositas (vorstehend E. 3.3). Nach erfolgtem Rehabilitationsaufenthalt wurde die Arbeitsfähigkeit im Dezember 2005 ebenfalls auf 75 %, mit Steigerung im Verlauf, veranschlagt (vorstehend E. 3.4).
Infolge Dekompensation beziehungsweise Schmerzexazerbation wurde dann ab Februar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 50 % attestiert (vorstehend E. 3.5-6), wobei wiederum ausgeführt wurde, eine Steigerung auf 75 % sei geplant (vorstehend E. 3.6). Von behandelnder Seite blieb es in der Folge bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.8 und 3.10), wobei abermals - bis Mitte 2009 - eine Steigerung auf 75 % als geplant bezeichnet wurde (vorstehend E. 3.10).
4.3     Die im I.___ durchgeführte arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) ergab eine deutliche allgemeine Dekonditionierung und eine leichte Leistungsverminderung bei sitzender Tätigkeit mit vorgebeugtem Rumpf. Ferner wurde ein vorwiegend passives Copingmuster mit nur limitierter Umsetzung aktiver Strategien festgehalten und ein eher leidender, wenig dynamischer Eindruck. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf 85 % und längerfristig 100 % veranschlagt, die aktuell wegen einer Schlafstörung und mangelnder Tagesstrukturierung nicht vollumfänglich umgesetzt werde (vorstehend E. 3.9).
4.4     Alle vorhandenen ärztlichen Beurteilungen sind miteinander kompatibel und geben ein klares Bild, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf - unnötige - zusätzliche gutachterliche Abklärungen verzichtet hat. Zwar besteht vordergründig eine Differenz: Von behandelnder Seite wurde die Arbeitsfähigkeit mit 50 % veranschlagt, als Ergebnis der ABR im I.___ hingegen auf 85 %.
Entscheidend ist, dass die - ab Februar 2006 einsetzende - tiefere Einschätzung offensichtlich auf den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin beruhte; in den entsprechenden Berichten wurden „Dekompensation“ beziehungsweise „Schmerzexazerbation“ als Begründung angeführt. Dass bei entsprechenden Angaben einer Patientin von behandelnder Seite vorübergehend eine verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert wird, verbunden mit der Erwartung, dass die so bewirkte Entlastung wieder zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führt, ist an sich verständlich. Es ist dies jedoch ganz klar ein therapeutisch ausgerichteter und momentorientierter Blickwinkel, der sich insoweit von einer objektivierten Zumutbarkeitsbeurteilung unterscheidet.
Anders verhält es sich mit der Einschätzung durch die Ärzte des I.___, die eine - nicht ausgeschöpfte - Arbeitsfähigkeit von 85 % und längerfristig 100 % attestierten. Sie haben nachvollziehbar begründet, worin die Differenz zu der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, nämlich einer Schlafstörung und einer mangelnden Tagesstrukturierung. Es darf angenommen werden, dass das zweitgenannte Hemmnis nicht ohne Einfluss auf das erstgenannte ist, woraus ersichtlich wird, dass beide auf relative naheliegende und zumutbare Weise behoben werden könnten, nämlich einer weniger passiv-leidenden Herangehensweise und einer dementsprechend konsequenteren Tagesstrukturierung.
Somit ist für die Belange der Invaliditätsbemessung davon auszugehen, dass zumutbarerweise eine Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 85 % besteht.
4.5     Der Sachverhalt ist demnach in dem Sinne erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 85 % besteht.
          Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entspricht derjenigen in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.1). Damit beziehen sich Validen- und Invalideneinkommen auf die gleiche Tätigkeit.
          Betreffend Valideneinkommen mag zutreffen, dass „die berufliche Weiterentwicklung … nicht weiter aufgenommen werden konnte“, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Solches genügt jedoch der rechtsprechungsgemässen Anforderung an die Annahme eines karrierebedingt höheren Valideneinkommens (vorstehend E. 1.3) derart klar nicht, dass dazu Weiterungen entbehrlich sind.
          Das Invalideneinkommen beträgt somit 85 % des Valideneinkommens, womit ein Invaliditätsgrad von 15 % resultiert.
4.6     Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin angeführte Begründung in der angefochtenen Verfügung, es bestehe gar keine Invalidität im Rechtssinne, als unzutreffend. Sie ist überdies in unnötig herabsetzender Weise formuliert; die Beschwerdegegnerin wäre im Interesse der Akzeptanz ihrer Entscheide gut beraten, mit entsprechender Schulung dafür besorgt zu sein, dass solches nicht vorkommt.
          Unbeschadet der unbeholfen formulierten Begründung erweist sich jedoch die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, als im Ergebnis zutreffend.
          Dementsprechend ist sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).