Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war seit 2001 als Monteur von Decken und Trennwänden beschäftigt (Urk. 7/17-18) und zog sich am 1. Dezember 2004 Verletzungen am linken Knie zu (Urk. 7/6/136). Am 21. September 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/20, Urk. 7/34, Urk. 7/41-42, Urk. 7/45) und Arbeitgeberberichte (Urk. 7/17-18) ein, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/6, Urk. 7/35, Urk. 7/43) und veranlasste ein Gutachten, das am 16. September 2009 erstattet wurde (Urk. 7/49-51).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54, Urk. 7/61) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 eine ganze Rente von Juni 2007 bis November 2009 zu (Urk. 7/77 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei insofern abzuändern, als ihm ab einem früheren Zeitpunkt und zeitlich nicht befristet eine Rente auszurichten sei (S. 2 oben Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 oben Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 12) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten Ziff. 1-2) abgewiesen.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 16/1-3, Urk. 22); die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 19, Urk. 25).
3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 22. November 2010 im Verfahren Nr. UV.2009.00002 hat das hiesige Gericht die seitens der SUVA erfolgte Zusprache einer Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 21 % bestätigt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie den Beginn und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 und 29 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführt (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Beilage zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Juni 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, und datierte den Beginn der Wartezeit entsprechend. Spätestens zum Zeitpunkt einer im August 2009 erfolgten Begutachtung sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar (S. 1 unten) und es resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei schon vor der Rückfallmeldung zum 2004 erlittenen Unfall immer wieder längere Zeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb die Wartezeit schon vor dem 1. Juni 2007 abgelaufen sei (S. 6 oben). Ferner habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im August 2009 verschlechtert (S. 6 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wann das sogenannte Wartejahr begonnen und geendet hat, und wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und einem allfälligen Rentenanspruch ab Dezember 2009 verhält.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 14. März 2005 verletzte sich der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2004 beim Sturz von einer Leiter am linken Knie (Urk. 7/6/136 Ziff. 6). Am 1. April 2005 wurde in der Universitätsklinik Y.___ eine Kniearthroskopie links vorgenommen (Urk. 7/6/133).
Am 23. August 2006 wurde in der Universitätsklinik Y.___ im Rahmen einer Operation ein Fragment am medialen Kondylus (Urk. 7/6/116-117 S. 1 unten) mit drei Schrauben fixiert (Urk. 7/6/112-113). Am 20. November 2006 erfolgte in der Universitätsklinik Y.___ eine weitere Kniearthroskopie links (Urk. 7/6/98-99) und es wurden zwei Schrauben ausgewechselt und eine entfernt (Urk. 7/6/96-97).
Im Rahmen einer Kniearthroskopie links wurden am 26. Februar 2007 in der Universitätsklinik Y.___ die zwei verbleibenden Schrauben entfernt (Urk. 7/6/63-64).
3.2 Im Bericht über eine am 6. Juni 2007 erfolgte orthopädische Abklärung (Urk. 7/6/37-39 = Urk. 7/34/18-20) wurde anamnestisch festgehalten, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben im Anschluss an den Unfall wieder ein Jahr zu 100 % arbeiten können, aber mit Schmerzen. Im August 2006 sei ein erneuter Knieeingriff erfolgt (S. 1 Mitte).
Aus den Eintragungen im Unfallschein (Urk. 7/6/142) - bis 13. Juli 2006 durch Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie - ergibt sich, dass am 7. Juni 2006 keine Arbeitsunfähigkeit und sodann ab 12. Juni 2006 eine solche von 100 % attestiert wurde. Im am 12. Juni 2006 ausgestellten Zeugnis attestierte Dr. Z.___ ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. Juni 2006 bis zirka 25. Juni 2006 (Urk. 7/6/141). Im Arztzeugnis vom 3. Juli 2006 nannte Dr. Z.___ als Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 100 % ebenfalls den 12. Juni 2006 (Urk. 7/6/128 Ziff. 8).
Gemäss Bericht vom 27. November 2006 (Urk. 7/6/92-93) wurde bis und mit 9. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 2 oben).
Im Bericht vom 17. April 2007 über eine am 10. April 2007 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/6/53-54 = Urk. 7/34/28-29) hielten die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ Restbeschwerden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für körperlich belastende Tätigkeiten (S. 2 oben) fest.
3.3 Vom 13. Mai bis 14. Juni 2007 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik A.___, worüber mit Austrittsbericht vom 27. Juni 2007 berichtet wurde (Urk. 7/6/20-26 = Urk. 7/34/21-27).
Zum medizinischen Vorgehen wurde ausgeführt, es seien keine weiteren physiotherapeutischen Massnahmen mehr vorgesehen, da zum aktuellen Zeitpunkt keine weitere, namhafte Verbesserung des jetzigen Zustandes mehr erreicht werden könne. Nach Ansicht des konsiliarisch beigezogenen Orthopäden könne auch operativ wohl kaum etwas Vernünftiges vorgeschlagen werden (S. 1 unten).
Die frühere Tätigkeit als Monteur von Decken und Wänden sei nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar, sofern sie wechselbelastend sei und kein längeres Verweilen in der Hocke oder auf den Knien und kein wiederholtes Treppen- oder Leiternsteigen erfordere (S. 2 oben).
3.4 Am 12. September 2007 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/6/6-8). Er hielt als Beurteilung eine Belastungsintoleranz des linken Kniegelenks (bei Reizknie links nach wiederholten operativen Kniegelenksrevisionen bei Osteochondrosis dissecans nach Kniegelenksdistorsion links bei Sturz von Leiter am 1. Dezember 2004) fest (S. 3 oben Ziff. 5).
Bis zum Vorliegen eines weiteren MRI und Verlaufsberichts der Ärzte der Universitätsklinik Y.___ sehe er den Beschwerdeführer, auch wenn der Eindruck einer Selbstlimitierung und einer gewissen Symptomausweitung bestehe, für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Falls keine neuen Erkenntnisse objektivierbar seien, welche eine grundlegende Änderung der Situation ergäben, sei davon auszugehen, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ langfristig Gültigkeit habe (S. 3 Mitte).
Für die bildgebend festgestellten Beeinträchtigungen und bei der gegebenen Flexion von 110° sei keine Integritätsentschädigung realisierbar (S. 3).
3.5 Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ führten in einem am 6. Februar 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffenen Bericht (Urk. 7/20/1-6) unter anderem aus, die bisherige Tätigkeit sei zu maximal 20 h pro Woche zumutbar, eine behinderungsangepasste zu 42 h pro Woche (Ziff. 6.2).
3.6 Am 5. Juli 2008 erstattete Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 7/34/1-6). Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2005 behandle (Ziff. 3.1), nannte als Diagnosen eine seit Dezember 2004 bestehende posttraumatische Gonarthrose links und ein seit Mai 2008 bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Monteur seit dem 1. Dezember 2004 (Ziff. 2).
Die gleichen Angaben machte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 25. Mai 2009 (Urk. 7/45/1-5).
3.7 Am 25. November 2008 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/41 = Urk. 7/45/6-7). Sie führten unter anderem aus, die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin 100 % (S. 2 oben).
3.8 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 6. April 2009 (Urk. 7/43/2-5) aus, es liege ein belastungsintolerantes linkes Kniegelenk vor; eine erneute Kniekontusion am 15. Mai 2008 habe keine richtungsgebende Verschlechterung bewirkt (S. 3 unten).
3.9 Am 16. September 2009 erstatteten Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Orthopädie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachtenzentrum E.___ (E.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/1-22); zu dessen Seiten 21 und 22 reichten sie eine korrigierte Fassung nach (Urk. 7/50/2-3). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 f., S. 11 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 f., S. 13 ff.) und ihre eigenen, am 25. August 2009 erfolgten Untersuchungen (S. 1 Ziff. 1.2, S. 11 Ziff. 1.2).
Als vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden nannten sie seit 1 ½ Jahren bestehende Schmerzen in beiden Handgelenken, seit dem Sturz bestehende lumbale Schmerzen sowie trotz operativer Eingriffe persistierende Schmerzen medial im linken Kniegelenk (S. 5 Ziff. 3.4; vgl. S. 16 Ziff. 3.2.2).
In der zusammenfassenden Beurteilung führten sie aus, der psychiatrische Gutachter habe keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben können. Beim Beschwerdeführer bestünden vor allem finanzielle Probleme, und er reagiere auf diese exogenen Belastungssituationen mit reaktiven Stimmungsschwankungen, die jedoch nicht die Intensität einer psychischen Störung mit Krankheitswert erreichten; die Prognose sei günstig (S. 20 Mitte).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 20 Ziff. 7.1.):
- medial betonte Diskushernie L5/S1 mit eventueller Reizung der Nervenwurzeln S1
- leichte Gonarthrose bei Osteochondrosis dissecans des medialen Femurcondylus und arthroskopischem Débridement April 2005, offener Anfrischung und autologer Spongiosaunterfütterung sowie Schraubenrefixation August 2006, arthroskopischer Biopsieentnahme sowie arthroskopisch assistierter Schraubenentfernung über Miniarthrotomie Februar 2007 links und reduziertem femorotibialem Alignement
- Präadipositas
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Handgelenksschmerzen rechts und links, Senk-/Spreizfüsse, eine beginnende Coxarthrose links und einen Nikotinabusus (S. 21 Ziff. 7.2).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage bei voller Stundenpräsenz 15 %, die entsprechende Arbeitsunfähigkeit mithin 85 %, da wegen der lumbalen und der Knieproblematik vorwiegend stehende und gehende, mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen, insbesondere knienden Positionen sowie Laufen auf unebenem Boden und Leitern und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5-10 kg verbundene Tätigkeiten nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien (S. 21 Ziff. 8.2).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und die nicht mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie Leitern als auch knienden Positionen verbunden seien, könnten gesamthaft voll zugemutet werden.
Zu früheren fachärztlichen Einschätzungen nahmen die Gutachter in der korrigierten Version von Seite 21 des Gutachtens (Urk. 7/50/2) Stellung und führten aus, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des SUVA-Kreisarztes beziehe sich nur auf das linke Kniegelenk. Die Einschätzung von Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig sei, könne nicht ganz geteilt werden, da leichte kleine Arbeiten wie Aufräumen, Wischen, etc. durchaus zumutbar wären (S. 21 Ziff. 8.3).
3.10 Ein am 15. März 2011 erstelltes MRI des linken Knies ergab einen recht deutlichen Knorpelschaden medial vor allem in der Belastungszone des Femurkondylus, intakte Menisci, Kreuz- und Seitenbänder sowie einen geringgradigen Erguss (Urk. 16/1).
Dr. Z.___ führte in einem Zeugnis vom 25. März 2011 (Urk. 16/2) aus, er bestätige, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zum Gutachten vom September 2009 eine deutliche Verschlechterung der linksseitigen Gonarthrose aufgetreten sei. Zudem bestehe nun beidseits, nicht mehr nur links, eine Coxarthrose. Aufgrund dieser deutlichen degenerativen Veränderungen an den Gelenken der unteren Extremitäten sowie den bekannten an der Wirbelsäule bestehe seines Erachtens eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mittel- bis schwere Tätigkeiten und eine solche von 50 % für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten.
3.11 Am 13. Mai 2011 berichteten die Ärzte der Hüftsprechstunde der Universitätsklinik Y.___ über die am 9. Mai 2011 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 22) nach therapeutischer Hüftgelenksinfiltration (S. 1 unten). Als Diagnose nannten sie eine sekundäre Coxarthrose beidseits (S. 1 Mitte). Sie führten aus, es bestehe eigentlich nur noch die Möglichkeit einer Hüft-Totalprothesen-Implantation; diese sei jedoch abhängig vom Leidensdruck und sie möchten eine solche in dem noch jungen Alter des Beschwerdeführers nicht durchführen. Sie würden ihm empfehlen, sich beruflich neu auszurichten, da unabhängig vom weiteren orthopädischen Vorgehen mittel- bis langfristig keine körperlich strenge Arbeit ausgeführt werden könne (S. 2).
4.
4.1 Den Beginn der für die Eröffnung des Wartejahres massgebenden Arbeitsunfähigkeit datierte die Beschwerdegegnerin auf Juni 2006, während der Beschwerdeführer angab, schon früher immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung durch keinerlei echtzeitliche ärztliche Atteste untermauert. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sie auch in den vorhandenen Akten (vorstehend E. 3.2) keine Stütze findet. So ist belegt, dass der Beschwerdeführer selber im Juni 2007 angegeben hat, er habe nach dem Unfall während eines Jahres, zwar mit Schmerzen, aber doch zu 100 % gearbeitet; somit können von Dezember 2004 bis Dezember 2005 keine zusammenhängenden Phasen einer relevanten, ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sein. Noch am 7. Juni 2006 vermerkte Dr. Z.___ - der den Beschwerdeführer seit Mai 2005 behandelte (vorstehend E. 3.6) - im Unfallschein eine volle Arbeitsfähigkeit; ab 12. Juni 2006 attestierte er dann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In zwei echtzeitlichen ärztlichen Zeugnissen (Juni und Juli 2006) datierte Dr. Z.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls auf den 12. Juni 2006.
Auf diese klaren und übereinstimmenden Angaben ist abzustellen. Sie werden insbesondere auch nicht dadurch entkräftet, dass Dr. Z.___ im Jahr 2009 pauschal eine seit dem Unfall bestehende volle Arbeitsunfähigkeit angegeben hat (vorstehend E. 3.6); vielmehr ist dieser deutliche Widerspruch zu seinen eigenen früheren Angaben Anlass, seinen Ausführungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte bestehen, den Beginn des Wartejahres anders zu datieren als dies in der angefochtenen Verfügung erfolgt ist.
Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der E.___-Begutachtung (August 2009) für - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Dem hat der Beschwerdeführer entgegengehalten, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verschlechtert.
Im Vorbescheidverfahren hatte der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, seine Behauptung mit entsprechenden ärztlichen Beurteilungen zu untermauern (Urk. 7/61 S. 1 Ziff. 2). Dies hat er in der Folge unterlassen. Das Gericht hat ihm deshalb im Februar 2011 noch einmal Gelegenheit gegeben, die in Aussicht gestellten Arztberichte einzureichen (Urk. 12). Daraufhin reichte er ein im März 2011 ausgestelltes Zeugnis von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.10) und einen Bericht der Ärzte der Hüftsprechstunde der Universitätsklinik Y.___ vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.11) ein.
Dr. Z.___ führte eine deutliche Verschlechterung der linksseitigen Gonarthrose an und ein Fortschreiten der früher nur linksseitigen Coxarthrose; die Ärzte der Hüftsprechstunde der Universitätsklinik Y.___ äusserten sich zur Coxarthrose.
4.3 Für die vorliegenden Belange entscheidend ist, ob und allenfalls in welchem Masse sich die angeführten Befunde auf die - bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Juli 2010) anzunehmende - Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Dabei ist vom Belastungsprofil auszugehen, das gestützt auf die gutachterliche Beurteilung der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt wurde, also abwechslungsweise sitzend und stehend auszuübende körperlich leichte Tätigkeiten mit Gewichtslimiten bei 5 kg sowie ohne bestimmte Zwangshaltungen oder häufige kniende Positionen oder häufiges Gehen auf unebenem Boden.
Von Seiten der Hüftproblematik ist, auch wenn sie als vergleichsweise verschlimmert angenommen wird, keine zusätzliche Einschränkung des Belastungsprofils ersichtlich, denn ihretwegen ergibt sich gemäss der Feststellung der Ärzte der Universitätsklinik Y.___ lediglich, dass der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig keine körperlich strenge Arbeit mehr verrichten könne. Dem wurde in der Beurteilung der E.___-Gutachter bereits Rechnung getragen.
Gleiches gilt für die Knieproblematik. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Gonarthrose bereits vor Juni 2010 nicht mehr wie im August 2009 eine leichte gewesen, sondern weiter fortgeschritten gewesen sei, lässt sich daraus nicht auf eine Änderung des Belastungsprofils schliessen, denn dieses trägt offensichtlich den Einschränkungen, die eine leichte wie auch eine fortgeschrittene Gonarthrose nach sich zieht, vollumfänglich Rechnung.
Damit erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers, die zugesprochene Rente sei nicht zu befristen, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, als unzutreffend und die erfolgte Befristung ist nicht zu beanstanden.
4.4 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinne wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 7/66) ist sie denn auch richtig durchgeführt worden, weshalb sich dazu Weiterung erübrigen.
Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf, unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).