IV.2010.00852
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, arbeitete von Frühling 2002 bis Dezember 2004 als Maschinenführer für die Y.___ AG in Z.___ (vgl. Urk. 10/8; Urk. 10/19; Urk. 10/37 S. 3). Anschliessend bezog er bis Oktober 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 10/15). Ab dem 7. November 2005 war der Versicherte als Plattenleger im Akkordlohn für die A.___ GmbH in B.___ tätig (vgl. Urk. 10/25/1-7). Am 24. März 2006 erlitt er bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion (vgl. Urk. 10/18/146, Urk. 10/18/152). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die gesetztlichen Leistungen. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende Oktober 2006 gekündigt (Urk. 10/25/8). Am 20. Juli 2007 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der SUVA (Urk. 10/18) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/19), medizinische Berichte (Urk. 10/21-24) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/25) ein. Zudem gab sie bei der C.___ (C.___) am Universitätsspital D.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 25. November 2008 erstattet wurde (Urk. 10/37). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2009 (Urk. 10/44) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab März 2007 in Aussicht (bei einem Invaliditätsgrad von 48 %). Mit Mitteilung vom selben Tag auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 10/42). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, erhob vorsorglich Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 10/47), zog diesen jedoch wieder zurück (Urk. 10/57). Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 10/55) erfolgte am 30. Juni 2009 eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 3. Juli 2009, Urk. 10/60). Dazu nahm der Versicherte am 26. August 2009 Stellung (Urk. 10/67). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/63) sowie eine ergänzende Auskunft des (früheren) Arbeitgebers (Urk. 10/68) ein. Am 22. Oktober 2009 erfolgte eine Stellungnahme des Versicherten zum Valideneinkommen (Urk. 10/71). Mit Schreiben vom 25. November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf eine weitere Auferlegung einer Schadenminderungspflicht verzichtet werden könne (Urk. 10/75).
Schliesslich sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 - bei einem Invaliditätsgrad von 41 % - eine Viertelsrente ab dem 1. März 2007 zu (Urk. 10/74 und Urk. 10/87 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2007 eine ganze Invalidenrente zu gewähren, eventuell eine Teilrente von mehr als einem Viertel. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Diese beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Diese Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten am 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
3. Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 31.März 2009 betreffend Leistungseinstellung per 31. August 2008 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Entscheid des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2009.00194).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Va-lideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Autolackierer beziehungsweise Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 80 % zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 1). Während die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im Vorbescheid noch mit Fr. 77'453.45 beziffert hatte, nahm sie im Rahmen der Verfügung - gestützt auf Tabellenlöhne - ein solches von Fr. 67'829.20 an. Bei der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'254.-- ergab sich ein Invaliditätsgrad von rund 48 % respektive 41 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das Gutachten der Ärzte des C.___ und die Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Aus somatischen Gründen sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischen Gründen liege bis zum heutigen Zeitpunkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor (S. 10 Ziff. 12). Auch wenn auf das C.___-Gutachten abgestellt würde, bestünde zumindest rückwirkend für die Zeit von März 2007 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung Anspruch auf eine ganze Rente (S. 10 f. Ziff. 13). Zum Einkommensvergleich hielt der Beschwerdeführer fest, es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 87'919.-- auszugehen (S. 12 f. Ziff. 15c). Des Weiteren sei der Leidensabzug auf 25 % festzusetzen (S. 14 f. Ziff. 17).
2.4 Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2011 (Urk. 13) zusammenfassend fest, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung korrekt durchgeführt habe (S. 5).
3.
3.1 Dr. E.___, Chiropraktor SCG/ECU, nannte im Bericht vom 21. August 2007 (Urk. 10/23/7-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom
- nach HWS-Distorsion
- bei Facettenirritation hochzervikal
- mit myofaszialer Schmerzkomponente
- ohne Neurokompression
Zu den angegebenen Beschwerden führte Dr. E.___ aus, es habe sich ein konstanter Dauerschmerzzustand mit Punktum maximum in der gesamten Halswirbelsäule (HWS) und Ausstrahlungen okzipito-frontal beidseits etabliert. Es bestünden eine generalisierte Unruhe und Schlafstörungen. In letzter Zeit seien auch störende Schulterbeschwerden links aufgetreten. An der übrigen Wirbelsäule bestünden keine Beschwerden (Ziff. 4.4). Als Befund wurde eine ausgeprägte Versteifhaltung der HWS unter dynamischer Belastung angeführt. Die HWS-Beweglichkeit im Sitzen sei aktiv in Rotation nach links, in Reklination und in Inklination je zu einem Drittel schmerzhaft eingeschränkt, die Rotation nach rechts zu 50 %. Auch die passive HWS-Rotation in Rückenlage sei spezifisch für die obere HWS in Rotation nach rechts zu knapp 50 % mechanisch blockiert (Ziff. 4.5). Als bisherige Massnahmen wurde eine hochzervikale Mobilisation und eine Facettengelenkblockade C2/3 beidseits in Narkose genannt (Ziff. 4.7).
Zu den Ressourcen gab Dr. E.___ an, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten bis Lendenhöhe sowie das Heben über Brusthöhe nie zumutbar. Selten zumutbar sei das Heben und Tragen von leichten Lasten bis Lendenhöhe, schweres/grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Treppensteigen und Leitern besteigen (Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.2 und Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Aufnahme einer zumindest 50%igen Arbeitstätigkeit zumutbar. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei denkbar (Ziff. 1.2).
3.2 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 24. August 2007 (Urk. 10/22/1-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsion am 24. März 2006 (lit. A). Er gab an, die Nacken- und Kopfschmerzen gestalteten sich absolut therapieresistent. Ambulante Massnahmen und eine frühzeitige stationäre Rehabilitation hätten keinerlei Einfluss auf die Beschwerden gehabt (lit. D.3). Aufgrund der Chronifizierung trotz frühzeitiger Intervention sei die Prognose auf lange Frist eher ungünstig (lit. D.7).
Im Rahmen der Beurteilung der physischen Ressourcen gab Dr. F.___ an, das Heben und Tragen von schweren Lasten (mehr als 25 kg) bis Lendenhöhe sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Selten, das heisst bis etwa eine halbe Stunde, sei das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten (10-25 kg) bis Lendenhöhe, das Heben über Brusthöhe, das schwere/grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, länger dauerndes Sitzen und Stehen sowie Gehen von langen Strecken zumutbar (Ziff. 6.1). Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 25. März 2006. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 3 und Ziff. 6.2).
3.3 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 27. August 2007 (Urk. 10/21/3-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1):
- chronisches Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion am 25. März 2006 (richtig: 24. März 2006)
- depressiv-resignative Dekompensation einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung
Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe durch die narzisstische Persönlichkeitsstörung eine eingeschränkte Fähigkeit, sich an Ohnmachterfahrungen zu adaptieren, Kompromisse zu machen, Alternativen zu suchen et cetera. Ziel der Behandlung sei eine angemessene Selbsteinschätzung bezüglich Einschränkungen und Möglichkeiten, das Ausprobieren von Alternativen in der Lebensführung mit dem Ziel der verbesserten Regulation von Krankheitssymptomen und einer verbesserten Lebensqualität. Wie weit die Veränderungen auch arbeitsfähigkeits-relevant werden, könne zu diesem Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden. Die körperliche Integrität, die Leistungsfähigkeit (Akkordarbeit) habe für den Beschwerdeführer eine wichtige Quelle zur Stabilisierung des Selbstwertgefühles dargestellt. Die körperliche Verletzung und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe daher einen schweren Einbruch im narzisstischen Selbstwertgefühl ausgelöst, verbunden mit Selbstentwertung, Lächerlichmachen, Insuffizienzgefühlen und Selbstaufgabe (S. 3 f. Ziff. 4.7). Es sei bei der bisherigen Dauer des Krankheitsverlaufes und der unveränderten Symptomatik während eines Jahres unwahrscheinlich, dass eine wesentliche Rückbildung des Zustandes möglich sei. Es sei wahrscheinlich, dass eine Beeinträchtigung bestehen bleibe im Sinne einer eingeschränkten Beweglichkeit und einer chronischen Schmerzhaftigkeit. Die psychiatrische Komorbidität kompliziere den Krankheitsverlauf im Sinne einer eingeschränkten Bewältigung der durch den Unfall verletzten körperlichen Integrität und des damit verbundenen Verlustes der körperlichen Leistungsfähigkeit als selbstwertstabilisierenden Faktor. Die psychische Veränderung der Persönlichkeit mit Selbstverunsicherung, Rückzug und Resignation würden das Ausprobieren von Neuem in ausgeprägter Weise erschweren und behindern. Daher beurteile sie den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht aktuell und mittelfristig als voll arbeitsunfähig (S. 4 oben).
Dr. G.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner herkömmlichen Tätigkeit als Plattenleger als voll arbeitsunfähig seit mindestens dem 22. Mai 2007 (Behandlungsbeginn bei ihr). Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beurteilte sie ihn aufgrund der psychischen (Selbstverunsicherung, Verschlossenheit, Rückzug, Resignation) und der körperlichen (starke Bewegungseinschränkung im Schulter-Nackenbereich) Beeinträchtigungen als hochgradig eingeschränkt, wobei sie die Einschränkung mit mindestens 60 %-80 % bezifferte (S. 1 Ziff. 1.2 und Ziff. 3).
3.4 Das Gutachten der Ärzte der C.___ vom 25. November 2008 (Urk. 10/37) basierte auf den vorhandenen Akten sowie einer internistischen, einer neurologischen und einer psychiatrischen Untersuchung (vgl. S. 2 oben). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.1):
- leicht bis mässig ausgeprägtes, linksbetontes mittleres und oberes Zervikalsyndrom
- leichte depressive Episode
- anhaltend somatoforme Schmerzstörung
- narzisstische, emotional instabile, dissoziale Persönlichkeitsstörung
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie ein höchstens leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom, eine stammbetonte Adipositas, kontrollbedürftige Blutdruckwerte sowie ein Status nach Osteosynthese einer Unterschenkelfraktur links 1988 und Metallentfernung 1990 (S. 14 Ziff. 6.2).
Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens (Urk. 10/38) wurde festgehalten, klinisch nicht nachweisbar sei ein Befund, welcher mit den vom Beschwerdeführer beklagten starken Schmerzen vereinbar wäre. Es bestünden vereinzelte Myogelosen im Trapezius links, eine Dysbalance der Muskulatur sowie Tonuserhöhung derselben paravertebral-zervikal. Eine Beeinträchtigung der Beweglichkeiten der HWS sei nicht objektivierbar. Der Beschwerdeführer halte zwar Kopf und Oberkörper immer wieder steif und bewege sich während der Anamnese en bloc. Die passiven und aktiven Beweglichkeiten während der Untersuchung selber seien aber voll und nicht beeinträchtigt. Die von ihm bei diesem Untersuchungsschritt angegebenen Schmerzen seien nicht von vegetativen Phänomenen wie einem vermehrten Schwitzen oder Erblassen begleitet. Das festgestellte Lumbovertebralsyndrom bestehe in höchstens leichtem Ausmass mit Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral-lumbal. Finger-Boden-Abstand und Schober seien unauffällig. Ein Lasègue oder Femoralis-Dehnungsschmerz bestehe nicht. Wenn auch offensichtliche Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden vorlägen, so lasse sich anhand der Untersuchung keine Aggravation oder Simulation feststellen. Die erhobenen Untersuchungsbefunde seien weitestgehend vereinbar mit den Befunden von Voruntersuchern, welche ebenfalls nie eine schwere Beeinträchtigung im Verlauf beschrieben hätten. Die Wertung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer sei wahrscheinlich geprägt durch zusätzliche seelische Faktoren (S. 5 f.).
Aus neurologischer Sicht seien weitere medizinische Massnahmen nicht indiziert. Insbesondere gelte dies auch für einen chirurgischen Eingriff. So zeige eine Magnetresonanz-Untersuchung vom 23. März 2007 eine diskrete Kyphosierung der HWS im Liegen, eine Protrusion auf Höhe C5/6 ohne Hernierungsnachweis bei im Übrigen normalem vertebrospinalem MRT C0-Th5. Seit dem Unfallereignis, welches als Ursache der aktuellen Befunde zumindest im Sinne einer relevanten Teilursache anzusehen sei, seien adäquate Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes durchgeführt worden (physiotherapeutische und chiropraktische Behandlung, Facettenblockaden auf verschiedenen Ebenen, hochzervikale Mobilisation unter Anästhesie; S. 6 Mitte). Aus neurologischer Sicht bestehe in den Tätigkeiten als Plattenleger und als Autolackierer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Tätigkeiten seien wegen der ausgeprägten Schultergürtelbelastung, aber auch der bei der Arbeit selber einzunehmenden Kopfhaltung als ausgesprochen ungünstig anzusehen. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis höchstens mässiger Belastung der Wirbelsäule sowie des Schultergürtels sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 6 unten).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie FMH, gab in seinem Fachgutachten (Urk. 10/39) an, aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde und in Anbetracht der Aktenlage, der ausführlichen Beurteilung durch Dr. G.___, müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsproblematik vorliege. Er habe immer Grössenvorstellungen gehabt betreffend das, was er leisten könne, habe ein Selbstbild, das sich in der Realität nicht habe bestätigen lassen. Der Beschwerdeführer wirke heute eher etwas regredient, resigniert, habe auch eine auf sich selbst konzentrierte selbstironische Art und Weise, seine Lebensumstände zu beschreiben. Er wirke deutlich apathisch, habe kein Krankheitskonzept, auch kein Konzept, wie er sich von seinen Beschwerden befreien könnte und scheine wenig Motivation zu haben, seine Zukunft aktiv zu gestalten, aus seiner derzeitigen Situation das Beste zu machen. Er lasse sich eher fallen und übernehme kaum Verantwortung in der Familie (S. 7 f.). Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien gemäss ICD-10 erfüllt. Auch gemäss ICD-10-Kriterien müsse beim Beschwerdeführer eine leichte depressive Verstimmung mit Insuffizienzgefühlen, Niedergeschlagenheit, Resignation, Interesselosigkeit und Apathie festgestellt werden. Auch die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Insgesamt müsse die Symptomatik aber im Vergleich zur Beschreibung, wie sie im Bericht von Dr. G.___ vom August 2007 nachzulesen sei, als gebessert beurteilt werden. Beim Beschwerdeführer bestehe zudem eine Schmerzproblematik, die alleine mit somatischen Befunden nicht erklärt werden könne (S. 8 Mitte). Gemäss ICD-10 seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben und die Förster-Kriterien würden ebenfalls teilweise erfüllt. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen, habe praktisch keinen ausserhäuslichen Kontakt mehr und lebe eine Vita minima (S. 8 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer hauptsächlich durch seine leichte depressive Verstimmung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung hätten eine Auswirkung auf einen allfälligen Arbeitgeber, für den es schwierig sein werde, mit dem Beschwerdeführer eine konstante Beziehung aufzubauen und eine kontinuierliche Leistung einzufordern. In einer leichten, den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer deswegen zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 9 oben). Die Prognose sei ernst. Es sei durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer noch positiv auf eine Arbeitsabklärung und Wiedereingliederungsversuche reagiere, könne er sich doch wertvoller erleben, wenn er einer Tätigkeit nachgehen könne. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, bevor er in einem Arbeitsabklärungsprogramm aufgenommen werde. Nachfolgend bleibe ebenso die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und die Paartherapie dringend indiziert (S. 9 Mitte).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 10/37 S. 14 ff.) kamen die begut-achtenden Fachärzte zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung der Arbeits-fähigkeit von 20 % für angepasste Tätigkeiten anzunehmen sei (S. 17 Ziff. 7.3). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Unfalldatum vom 24. März 2006 gleichzusetzen (S. 17 Ziff. 7.4).
3.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 3. Juli 2009 über die psychiatrische Untersuchung im RAD vom 30. Juni 2009 (Urk. 10/60). Er nannte folgenden Diagnosen (S. 5 Ziff. 12):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- transitorische dissoziative Störungen, welche zu Schwierigkeiten in der Partnerschaft führen
Dr. I.___ führte aus, die Diagnose einer narzisstischen, emotional instabilen, dissozialen Persönlichkeitsstörung könne er nach Aktenstudium und heutiger Untersuchung nur als Verdachtsdiagnose bestätigen (S. 5 Ziff. 12). Bis auf den Einwand, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht mit Sicherheit vorliege, erachte er seine Befunde übereinstimmend mit dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. H.___. Die Schlussfolgerung, dass in diesem Fall die somatoforme Schmerzstörung wegen der eingeschränkten Ich-Steuerung zu einer unüberwindbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, müsse er bestätigen. Hingegen erachte er eine stationäre Behandlung nicht für angezeigt. Der Beschwerdeführer realisiere bewusst, dass sein Leben so nicht ausgefüllt sei, dass eine Berufstätigkeit an sich sinnvoll zur Stabilisierung des Selbstwertgefühls sei und zeige aber eine nur ganz geringe Selbstverantwortlichkeit, diesbezüglich aktiv zu werden (S. 5 Ziff. 13). Bezüglich Arbeitsfähigkeit bestehe keine Veranlassung, die gemäss psychiatrischer Begutachtung vom 16. September 2008 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu ändern. Auf eine weitere Auferlegung einer Schadenminderungspflicht könne verzichtet werden. Der Beschwerdeführer begebe sich nach wie vor in fachärztlich psychiatrische Behandlung (S. 5 f. Ziff. 14).
3.6 Im Bericht vom 10. September 2010 (Urk. 3/3) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 2):
- depressiv-resignative Dekompensation (chronifizierte Depression) einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf geringem Integrationsniveau der Persönlichkeitsstruktur
- anhaltende Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im März 2006
Zu den Befunden führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und orientiert. Er beschreibe Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Seine Stimmung sei teils resigniert-depressiv, teils dysphorisch, gespannt. Er leide an Wertlosigkeitsgefühlen, Schlafstörungen, einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit und einer erhöhten Erschöpfbarkeit. Zudem seien ein sozialer Rückzug, eine Gewichtszunahme und ein Libidoverlust eingetreten (S. 1 Ziff. 1). Die Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers sei eingeschränkt (S. 2 oben). Die Selbstwertregulation sei stark beeinträchtigt, die Affekttoleranz (das Aushalten von vor allem negativen Affekten) sei eingeschränkt (S. 2 Mitte). Es bestünden eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit und eine geringe Kritik- und Frustrationstoleranz (S. 2 unten). Auch das Einfühlungsvermögen des Beschwerdeführers sei eingeschränkt (S. 3 oben).
Zum Verlauf gab Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer habe während drei Jahren an der Gruppenpsychologie teilgenommen, aber nicht regelmässig. Mitte Juli 2010 sei er ausgetreten. Die Kritikfähigkeit sei deutlich eingeschränkt geblieben, weshalb er von den anderen kaum kritisiert worden sei (S. 3 Ziff. 3). Im Jahr 2010 hätten keine Paargespräche mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer wünsche sich die Fortsetzung der Behandlung im Rahmen von sporadischen Einzelsitzungen. Eine antidepressive Medikation habe nicht etabliert werden können (S. 4 Ziff. 4).
Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit als Plattenleger. Derzeit und seit Behandlungsbeginn im Mai 2007 bestehe auch eine volle Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit. Eventuell könnte eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden, jedoch sei der Aufbau einer Arbeitsfähigkeit nur in einem begleitenden Rahmen möglich, das heisst einem Aufbau- und Arbeitstraining (S. 4 Ziff. 5). Folgende psychische Ressourcen, die für eine Berufstätigkeit erforderlich seien, seien vermindert: Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit (S. 5 Ziff. 6).
4.
4.1 Zusammenfassend liegen folgende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht vor: Dr. E.___ führte im August 2007 aus, dem Beschwerdeführer sei zumindest eine 50%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar, wobei er eine weitere Steigerung für denkbar halte. Dr. F.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, ging im August 2007 ebenfalls von einer möglichen Erwerbstätigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Arbeit aus. Der neurologische Gutachter der C.___ kam im September 2008 zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Wirbelsäule sowie des Schultergürtels eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
Aus psychiatrischer Sicht liegen die Einschätzungen der behandelnden Psy-chiaterin Dr. G.___, des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ sowie des RAD-Facharztes Dr. I.___ vor. Dr. G.___ nahm im August 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Einschränkung von mindestens 60 % - 80 % an und attestierte dem Beschwerdeführer im September 2010 auch in einer körperlich leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Demgegenüber gingen Dr. H.___ im September 2008 und Dr. I.___ im Juli 2009 von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus.
In Bezug auf Dr. F.___ ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Auch Dr. G.___ als behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers seit Mai 2007 (vgl. Urk. 10/21/3-7 Ziff. 4.1) hat eine mit einer Hausärztin vergleichbaren Vertrauensstellung inne, was ebenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
4.2 An der C.___-Begutachtung waren ein Facharzt für Innere Medizin, ein Facharzt für Neurologie sowie ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beteiligt. Die Expertise der Ärzte der C.___ setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Die psychiatrische Beurteilung im Besonderen stimmt auch im Wesentlichen mit dem Bericht des RAD-Arztes Dr. I.___ überein.
Auch in somatischer Hinsicht sind die im Rahmen des C.___-Gutachtens erhobenen Untersuchungsbefunde weitestgehend vereinbar mit den Befunden von Voruntersuchern (vgl. Urk. 10/38 S. 6 oben; Urk. 10/37 S. 16 unten). Erhebliche Differenzen zeigen sich lediglich betreffend die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Weshalb aus somatischer Sicht lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehen soll, wie dies Dr. E.___ und Dr. F.___ im August 2007 festhielten, vermag indessen auch vor dem Hintergrund der von ihnen angegebenen physischen Ressourcen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Damit kann aus somatischer Sicht gestützt auf das C.___-Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit leichter bis höchstens mässiger Belastung der Wirbelsäule sowie des Schultergürtels ausgegangen werden.
4.3 Im Rahmen des C.___-Gutachtens wurde der (frühere) Bericht von Dr. G.___ in die Beurteilung mit einbezogen; der psychiatrische Gutachter holte sogar eine zusätzliche telefonische Auskunft bei Dr. G.___ ein (vgl. Urk. 10/39 S. 5). Er beurteilte die Symptomatik aber im Vergleich zur Beschreibung gemäss Bericht von Dr. G.___ vom August 2007 als gebessert und legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 20 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Soweit Dr. G.___ in ihrem aktuellen Bericht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, vermag diese Einschätzung das eingehend begründete spezialärztliche Untersuchungsergebnis, welches im Übrigen auch mit der Beurteilung durch Dr. I.___ übereinstimmt, nicht zu entkräften.
Zusammenfassend kann somit auf das Gutachten der Ärzte der C.___ abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für angepasste Tätigkeiten mit leicht bis höchstens mässiger Belastung der Wirbelsäule sowie des Schultergürtels bestehe.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Wie gesehen (vgl. Erw. 1.3), wird zur Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft. Die Beschwerdegegnerin stellte sich indessen auf den Standpunkt, dass eine zuverlässige Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund der früheren Einkommen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer war vom 7. November 2005 bis zum Unfall am 24. März 2006 als Plattenleger im Akkordlohn für die A.___ GmbH tätig. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum von beinahe fünf Monaten, der nicht einfach ausser Acht gelassen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute als Gesunder weiterhin als Plattenleger im Akkord tätig wäre und ein vergleichbares Einkommen erzielen würde. Somit ist vom letzten Verdienst bei der A.___ GmbH auszugehen.
Aus den vorliegenden Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2005 einen Bruttolohn (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation, ohne Kinderzulagen) von Fr. 6'486.02 (Urk. 10/25/31), im Januar 2006 von Fr. 7'073.15 (Urk. 10/25/9) und im Februar 2006 von Fr. 8'421.50 (Urk. 10/25/11) erzielt hat. Dies ergibt über diese drei (vollen) Monate einen durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 7'326.89 oder Fr. 87'923.-- pro Jahr (Fr. 7'326.89 x 12). Dieses ist als Valideneinkommen einzusetzen, blieben doch die Löhne in den folgenden Jahren unverändert (Urk. 10/68).
5.2 Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4’732.-- pro Monat belief (LSE 2006, Überblick, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2011, S. 90 Tab. B9.2) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 91 Tabelle B 10.2 Total) rund Fr. 60’144.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’732.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.016). Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitspensums von 80 % ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 48'115.-- (Fr. 60’144.-- x 0.8).
Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum in einem Masse ein, welches es rechtfertigt, vom so ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 15 % vorzunehmen. Der geforderte maximale Leidensabzug von 25 % erscheint vorliegend beim noch jungen Beschwerdeführer nicht angemessen, verbleibt ihm doch noch ein breites Spektrum von möglichen Arbeiten. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'898.-- (Fr. 48'115.-- x 0.85).
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87’923.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 40'898.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 46'934.--, was einem Invaliditätsgrad von 53.4 % entspricht. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. März 2007 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juli 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2’150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).