Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war von Januar 1993 bis Ende Januar 1994 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/6 S. 1). Im Februar 1994 wurde bei ihm eine bereits seit Monaten bestehende offene kavernöse Lungentuberkolose diagnostiziert (Urk. 8/6 S. 1), und am 8. November 1994 verunfallte er und zog sich dabei eine Wirbelkörperkompressionsfraktur LWK 1 zu. In der Folge generalisierten sich die lumbalen Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule (Urk. 8/10 S. 2).
Am 7. November 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/21-22). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/25-26) und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 28. Januar 1997, Urk. 8/29). Aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und der daraus entstehenden 100%igen Invalidität wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 19. September 1997 ab dem 1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/36).
Die Rentenzusprache wurde im Rahmen der am 19. August 1999 (Urk. 8/46 ff.) und am 9. November 2004 (Urk. 8/65 ff.) eingeleiteten Revisionen am 22. Oktober 1999 (Urk. 8/49) und am 7. Januar 2005 bestätigt (Urk. 8/70), da Dr. A.___, Facharzt für Neurologie, in seinen Berichten vom 7. Oktober 1999 (Urk. 8/48) und vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/68) einen unveränderten Gesundheitszustand festgestellt hatte.
Anlässlich einer am 24. Januar 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 8/72 ff.) sowie aufgrund der Anmeldung des Versicherten für Hilfsmittel (Urk. 8/78) holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 8/74, 8/77, 8/83-84, 8/86, 8/91, 8/94 und 8/100) und liess den Versicherten durch das B.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom 20. Juni 2009, Urk. 8/108, samt Beantwortung der Zusatzfragen, Urk. 8/111). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2009 (Urk. 8/116) teilte sie ihm mit, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs betrage der Invaliditätsgrad nur noch 10 %, weshalb die Rente aufzuheben sei.
Mit Verfügung vom 2. August 2010 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf.
2. Gegen die Verfügung vom 2. August 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 2. August 2010 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. August 2010 aufzuheben und es sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Obergutachten durch die IV-Stelle zu veranlassen. Gestützt auf dieses Obergutachten sei über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Christine Fleisch.
In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, und mit Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 12) wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Mit Eingabe vom 2. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer einen neuropsychologischen Bericht (Urk. 16) der C.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 17) einreichen. Dazu reichte die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2011 ihre Stellungnahme (Urk. 20) ein, in welcher sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
2.
2.1 Der 1950 geborene Beschwerdeführer hatte am 2. August 2010, im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 2) das 59. Altersjahr bereits zurückgelegt (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 1.3) und seit dem 1. November 1995 (Urk. 8/36 S. 4), mithin seit fast 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente bezogen.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Sie stellte lediglich fest, dass der Versicherte zum Beispiel Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 8/112) und wies ihn im Vorbescheid und in der rentenaufhebenden Verfügung darauf hin, dass er ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen einreichen könne (Urk. 8/116 S. 2 und Urk. 2 S. 2), was nicht ausreichend ist.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat während fast 15 Jahre eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und seines Alters die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist.
Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
3.2 Bei Gutheissung der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 machte Rechtsanwältin Christine Fleisch einen Aufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 41.-- geltend (Urk. 25). Diese Aufwendungen erscheinen angemessen, so dass ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 11) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'412.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. August 2010 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'412.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).