IV.2010.00854

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 23. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen durch die IV-Stelle verneinte diese mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/20) vorerst einen Rentenanspruch der Versicherten, sprach ihr jedoch im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Entscheid vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/48) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu. Dagegen liess X.___ am 5. Juli 2005 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei bei der Berechnung der Rentenhöhe eine höhere Rentenskala anzuwenden und von einem Fr. 25'320.-- übersteigenden durchschnittlichen Jahreseinkommen auszugehen (Urk. 7/56/3-11). Nach Erstattung der Beschwerdeantwort durch die IV-Stelle am 14. September 2005 und Beiladung des Y.___ (Urk. 7/60/2) wurde das Verfahren auf Antrag der Ausgleichskasse zwecks Klärung der Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften und Anrechnung von Versicherungszeiten in Spanien sistiert (Verfügung vom 18. Januar 2006, Urk. 7/68). Mit Verfügung der IV-Stelle vom 23. März 2006 (Urk. 7/73) erfolgte eine Neuberechnung der Rentenleistung unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften, weshalb die Verfahrenssistierung am 18. Februar 2008 aufgehoben wurde (Urk. 7/79). Darauf erklärte X.___, sie halte an ihrem Antrag, die Beitragszeiten in Spanien seien zu berücksichtigen, nicht mehr fest, habe sie doch eine Rente der spanischen Sozialversicherung zugesprochen erhalten. Zudem anerkenne sie die mit Verfügung vom 23. März 2006 berücksichtigten Erziehungsgutschriften, wobei aber nach wie vor von einem Invaliditätsgrad von mindestens 55 % auszugehen sei (vgl. Urk. 7/80/5). Mit Urteil vom 29. April 2008 wies das hiesige Gericht die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/80).
1.2     In Umsetzung dieses Urteils zog die IV-Stelle den aktuellen Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 27. April 2009 (Urk. 7/92) bei und liess die Versicherte am 20. Januar bzw. 3. Februar 2009 durch die MEDAS A.___ begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009, Urk. 7/99/1-62). Am 23. Dezember 2009 (Urk. 7/104) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die lite pendente erlassene Rentenverfügung vom 23. März 2006 (vgl. Ziff. 1.1 hiervor) ab, wobei sie betreffend den IV-Grad auf den gleichentags ergangenen Vorbescheid (Urk. 7/107) verwies. Auf die von X.___ am 1. Februar 2010 erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7/110) trat das hiesige Gericht mit der Begründung, die lite pendente erlassene Verfügung vom 23. März 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2009 seien nichtig, nicht ein (Urk. 7/112/1-5). Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).

2.
2.1     Hiergegen liess X.___ am 14. September 2010 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2010 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-124) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, indem festzustellen sei, dass bis zum 26. März 2009 kein Rentenanspruch bestehe. Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 26. März 2009 betreffe, so sei die Verfügung diesbezüglich aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen tätige sowie hernach neu entscheide.

3.       Das gegen den Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 20. April 2010 geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses UV.2010.00167 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinne entschieden.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, der Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Putzkraft seit Februar 2003 nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei eine leidensangepasste Arbeit, wie etwa als Näherin, seit August 2003 zu 80 % möglich, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38'867.-- führe. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 33'682.-- für das Jahr 2004 ergebe dies keine Einschränkung im erwerblichen Bereich. Im Haushaltbereich, welcher einen Anteil von 30 % einnehme, ergebe sich eine Beeinträchtigung von 42 % bzw. von gewichtet 12.6 %. Gesamthaft resultiere damit ein Invaliditätsgrad von rund 13 %. Im Oktober 2004, 2005 und 2008 sei es zu vorübergehenden Verschlechterungen gekommen, die aber nicht andauernd gewesen seien. Seit Januar 2009 bestehe schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (Näherin), womit auf ein Invalideneinkommen von Fr. 35'957.-- bzw. unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % von Fr. 28'765.-- abzustellen sei. Verglichen mit dem um die Nominallohnentwicklung korrigierten Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 35'643.-- ergebe dies für den im Umfang von 70 % ausgeübten Erwerbsbereich eine Einschränkung von 19 % bzw. von gewichtet 13.3 %, im Haushaltbereich eine solche von 42 % bzw. von gewichtet 12.6 %. Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad damit gerundet 26 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 2-3). Ergänzend erklärte die Beschwerdegegnerin, das Gutachten der MEDAS werde den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen gerecht. Was das Unfallereignis vom 26. März 2009 betreffe, so seien fälschlicherweise keine weiteren Abklärungen veranlasst worden, weshalb diesbezüglich die angefochtene Verfügung aufzuheben und nach erfolgter Sachverhaltsergänzung über allfällige Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab dem 26. März 2009 neu zu entscheiden sei (Urk. 6).
1.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, wenn ihr die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar sei, so sei von einer vollständigen Einschränkung im Haushaltbereich und damit von einem Teilinvaliditätsgrad in diesem Bereich von 30 % auszugehen. Damit ergebe sich bereits gestützt auf die Zahlen der Beschwerdegegnerin ab 2009 ein Invaliditätsgrad von 43.3 % (13.3 % zuzüglich 30 %). Was den Zeitraum vor dem Jahre 2009 betreffe, so habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den leidensbedingten Abzug von 20 % in Anschlag zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser Reduktion resultiere im Erwerbsbereich (70 %) ein Teilinvaliditätsgrad von 5.38 % (Urk. 1 S. 5), womit der Gesamtinvaliditätsgrad bereits 35 % betragen würde. Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit weder zu 80 noch zu 70 % zumutbar gewesen. Während betreffend die depressiven Phasen ohnehin von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen sei, bestehe ab Januar 2009 eine Einschränkung aus psychiatrischen Gründen von 30 % zuzüglich einer Leistungsverminderung von 30 % (= 49 % Restarbeitsfähigkeit). Damit betrage die Teilinvalidität im Erwerbsbereich 30.46 % (70 % von 43.51 %), diejenige im Haushaltbereich 30 % (30 % von 100 %). Gestützt auf den Gesamtinvaliditätsgrad von 60.46 bestehe mithin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem Jahre 2009, während bis zum 31. Dezember 2008 eine ganze Rente geschuldet sei. Ab dem Zeitpunkt des Unfalles vom 26. März 2009 bestehe wiederum Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 6). Was die gesundheitliche Situation nach diesem Ereignis betreffe, so könne nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Demgegenüber sei die Beurteilung von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, welcher den Status quo sine bzw. den Status quo ante als nicht erreicht bezeichnet habe, schlüssig. Damit sei die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, der Unfall habe nicht zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt, nicht zutreffend und habe die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Im Übrigen habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin ohnehin verschlechtert, was sich aus dem Sonographieprotokoll der Schulter vom 21. April 2010 ergebe und im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden habe (Urk. 1 S. 9-10).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Im Bericht der Klinik C.___ vom 21. Juli 2003 (Urk. 7/9/8-9) zu Händen von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie/Manuelle Medizin SAMM, Hausärztin der Beschwerdeführerin seit 1999, führten die Ärzte folgende Diagnosen auf: AC-Gelenksarthrose Schulter links, subacromiales Impingement links, Epicondylopathia humeri radialis links sowie Zervikobrachialgie beidseits. Als Nebendiagnosen nannten sie eine chronische Hepatitis C sowie durchgemachte Depression. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden nicht gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin indes glaubhaft geschildert hätte, die Putzarbeit sei für sie - auch mit Blick auf die genannten Nebendiagnosen - nicht mehr zu bewältigen, baten die Ärzte Dr. D.___ zu überprüfen, ob die genannten Nebendiagnosen zur Einreichung eines IV-Antrages mit dem Ziel der Befreiung von der Putzarbeit genügen würden. Vom 21. Juli bis zum 20. August 2003 attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2     Mit Arztbericht vom 20. März 2004 (Urk. 7/8/1-3) machte Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin von 1999 bis Ende 2003 betreut hatte, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein somatoformes Schmerzsyndrom sowie leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit massiven Schmerzen aktenkundig. Physiotherapie und Analgetika hätten keine Besserung gebracht, auf Medikamente habe die Beschwerdeführerin meist unverträglich reagiert. Dafür habe im Jahre 2002 eine Psychotherapie Erfolg gezeitigt und eine eindeutige Zustandsbesserung bis zur Erreichung der vollen Arbeitsfähigkeit bewirkt. Die Beschwerdeführerin selber habe sich jedoch nicht als psychisch krank betrachtet und die psychotherapeutische sowie antidepressive Behandlung abgebrochen. Dr. Z.___ erklärte, sie sehe ein somatoformes Schmerzsyndrom bei psychosozialer Überlastung als Ursache der Beschwerden. Die Arbeitstätigkeit im Reinigungsdienst sei sicher zu belastend. Leider habe die Tätigkeit in der Lingerie aus betrieblichen Gründen nicht über ein 20 %-Pensum aufgestockt werden können. Ein ähnlicher Arbeitsplatz mit einem Pensum von 40-60 % wäre ideal und die erneute Aufnahme einer Psychotherapie sinnvoll.
3.3     Dr. D.___ nannte in ihrem Arztbericht vom 27. März 2004 (Urk. 7/9/3-12) neben den bereits bekannten Diagnosen (vgl. Erw. 3.1) eine Partialruptur der Supraspinatussehne links (Sono, 19. März 2003) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom bei Torsionsskoliose (LWS/Becken), Spondylarthrose (L2/3, L3/4) und verschmälerter Bandscheibe (L5/S1, L4/5) und führte als mit fraglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis C sowie eine latente Depression auf. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide seit etwa 1998 an chronischen Schmerzen im Schultergürtelbereich, zunehmend bei Putzarbeit, sowie in der linken Schulter und im linken Arm. Seit März 2004 klage sie zudem über Rückenschmerzen. Dr. D.___ notierte im Weiteren, seit Frühjahr 2003 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des bisherigen Verlaufes scheine eine positive Entwicklung diesbezüglich sehr unwahrscheinlich zu sein. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte Dr. D.___ keine Angaben (Urk. 7/9/6).
3.4     Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin/Rehabilitation, und Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin/Rehabilitation, diagnostizierten mit Gutachten vom 14. September 2004 (Urk. 7/18) ein generalisiertes und chronifiziertes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen ossär sowie diskal der Wirbelsäule, leichter Instabilität HWK 2/3, mit cervicospondylogenem Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, ungünstiger Rückenstatik und Belastung bei Skoliose und Adipositas, mit beginnender AC-Gelenksarthrose links, Periarthropathia humero-scapularis vom Impingementtyp links, Symptomausweitung, somatoformer Schmerzstörung und am ehesten reaktiver depressiver Verstimmung (Urk. 7/18/4).
         Die Gutachter notierten, die bisher festgestellten Befunde erklärten nur einen Teil der geschilderten Schmerzen, weshalb sich zusammen mit den teilweise positiv getesteten Waddellzeichen auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ergebe. Für körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten attestierten die Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, erachteten die Beschwerdeführerin jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten als zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, durch das cervicospondylogene Schmerzsyndrom sowie durch die beginnende AC-Gelenksarthrose links und die Periarthropathia humero-scapularis links bedingt sei. Eine weitere Limitierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatoformen Schmerzstörung sei möglich, könne aber aus ihrer Sicht nicht quantifiziert werden (Urk. 7/18/5). Betreffend körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie sie im Haushalt anfallen würden, schätzten die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ebenso sei die Tätigkeit als Näherin, welche als angepasst gelte, mit einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 7/18/6).
3.5     Anlässlich der Abklärung vom 9. März 2005 zur Erstellung des Haushaltberichts vom 19. April 2005 (Urk. 7/37) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr ein wenig besser gehe als früher. Sie versuche, die im Haushalt notwendigen Arbeiten selber zu erledigen, benötige dafür aber mehr Zeit. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von insgesamt 42 %, was unter Berücksichtigung des Anteils von 30 % am Gesamtbeschäftigungsgrad zu einen Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 12,6 % führte. Bei der Erwerbstätigkeit ging die Abklärungsperson ebenfalls von einer 42%igen Einschränkung aus, womit in diesem Bereich eine Behinderung von 29,4 % (42 % von 70 %) und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 42 % (12,6 % + 29,4 %) resultierte.
3.6     Am 27. April 2009 (Urk. 7/92) machte Dr. Z.___ aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2009 bei einen Sturz eine Deckplattenimpression LWK 2 erlitten habe und dadurch derzeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Ansonsten bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Teiltätigkeit sei ab dem 4. Mai 2009 vorgesehen (Urk. 7/92/5). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte die Ärztin ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance und Adipositas, mit somatoformem Schmerzsyndrom und Symptomausweitung (Urk. 7/92/4) und hielt dafür, seit dem Jahre 2004 bestehe ein relativ stabiler Zustand mit guter Bewältigung des aktuellen Arbeitseinsatzes ohne wesentliche Verschlechterung des Schmerzsyndroms (Urk. 7/92/5). Die bisherige Tätigkeit sei in einem Umfang von 30 bis 40 % noch zumutbar (Urk. 7/92/6).
3.7
3.7.1   Am 9. Juli 2009 erstattete die MEDAS A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 7/99/1-62). Dazu stützten sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten und nachträglich eingereichten bzw. eingeholten Akten (Urk. 7/99/2-13), die anlässlich der Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 20. Januar und 3. Februar 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf die Teilgutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) (Urk. 7/99/1).
3.7.2   Gegenüber Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, beklagte die Beschwerdeführerin andauernde Nacken- und linksseitige Schultergürtelschmerzen sowie Schmerzen im linken Schultergelenk und am Ansatz des linken Oberarms, wobei die Schmerzintensität wechselnd, gegenüber früher aber deutlich geringer sei und sich durch Hinlegen vermindern lasse. Zusätzlich verspüre sie nun auch im rechten Schultergürtel Schmerzen, welche gegenüber links aber wesentlich geringer seien. Die früheren Beschwerden am linken Ellbogen seien zwischenzeitlich verschwunden. Hingegen habe sie nun Beschwerden in der Kreuzgegend, am schlimmsten morgens, mit allmählichem Nachlassen bei Mobilisation (Urk. 7/99/43). Der Rheumatologe führte aus, die Hauptprobleme lokalisierten sich einerseits generalisiert in den Weichteilen, andererseits lokalisiert an der Hals- und Lendenwirbelsäule. Am rechten Daumensattelgelenk bestünden Schmerzen, welche Ausdruck einer symptomatischen, klinisch und radiologisch verifizierbaren Rhizarthrose seien. Diese sei aber für die Einschätzung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit derzeit nicht von Bedeutung (Urk. 7/99/46). Das Weichteilschmerzsyndrom sei mit einem myofascialen Schmerzsyndrom mit schmerzhaften Insertionstendopathien an Schulter- und Beckengürtel bei muskulärer Dysbalance vereinbar, wobei ein zervikospondylogenes Syndrom infolge beginnender bisegmentaler Degeneration der Halswirbelsegmente C5/6 und C6/7 sowie ein lumbospondylogenes Syndrom infolge beginnender Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 zugrunde liegen dürfte. Die Schmerzen im linken Schultergelenk seien mit einem subacromialen Impingementsyndrom bei aus der Vorgeschichte bekannter Partialläsion der Supraspinatussehne bei AC-Gelenksarthrose mit aktuell wenig intensiver Symptomatik vereinbar, was zu einer leichten Reduktion der mechanischen Belastbarkeit des linken Armes über Schulterhöhe führe. Weil es sich beim linken Arm um den adominanten Arm handle, sei die Beschwerdeführerin im Alltag jedoch diesbezüglich kaum eingeschränkt. Hinweise auf ein Fibromyalgiesyndrom oder eine somatoforme Schmerzstörung lägen derzeit nicht vor. Dr. G.___ erachtete eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer mechanisch leichten bis mittelschweren, rückenschonenden, nicht nackenbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Einsätze des linken Armes über Schulterhöhe in einem Umfang von 8 Stunden täglich als zumutbar. Als Folge einer inaktivitätsbedingten allgemeinen Dekonditionierung bestehe eine maximale Leistungseinbusse von 20 %, welche durch ein entsprechendes Training innert sechs Monaten korrigierbar sei. Diese Einschätzung der Leistungsfähigkeit gelte sinngemäss auch für die aktuell praktizierte Arbeit als Näherin (Urk. 7/99/47-48).
3.7.3   Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte, die Beschwerdeführerin habe typische depressive Symptome, stattgehabt in zwei Phasen ihres Lebens, beschrieben. Die erste Phase habe etwa ein Jahr angehalten und sich unter Pharmakotherapie verbessert. Nach dem Absetzen der Medikation sei eine zweite Phase gefolgt, wobei sich unter Paroxetin die Beschwerden rückläufig gezeigt hätten. Der Psychiater hielt dafür, vom Ausprägungsgrad her habe es sich entsprechend der beschriebenen und dokumentierten Symptomatik um eine leichte bis mittelgradige Ausprägung gehandelt. Gegenwärtig scheine die Symptomatik weitgehend - jedoch nicht vollständig - remittiert zu sein. Verblieben seien circadiane Schwankungen, eine leichte Antriebslosigkeit und Einschlafstörungen sowie ein leichter sozialer Rückzug. Dazu gehörten auch Gereiztheit, Nervosität, Müdigkeit und Erschöpfung (Urk. 76/99/58). Der Psychiater hielt dafür, die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt (Urk. 7/99/59). Eine Aggravation bestehe nicht, eine Verdeutlichungstendenz kaum. Hingegen seien eine Selbstlimitierung (maximal zwei Nachmittage in der Nähstube verbringen zu können), eine Dekonditionierung sowie ein übertriebenes Schonverhalten zu beobachten gewesen. Dr. H.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, nicht vollständig remittiert, sowie Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10: F54), wobei das vorliegende Beschwerdebild durchaus mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden sei (Urk. 7/99/60). Was die unvollständige Remission der depressiven Störung betreffe, so sei festzustellen, dass das Instrumentarium noch lange nicht ausgeschöpft und es fraglich sei, wie weit die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht erkenne. Zusammenfassend notierte der Gutachter, die verbliebenen Auffälligkeiten führten zu einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, weshalb Tätigkeiten unter Stress und überzogenem Leistungsbezug zu vermeiden seien. Der Schweregrad der verbliebenen Beschwerden sei als mässig zu betrachten, weshalb die unvollständige Remission der rezidivierenden depressiven Störung eine quantitative Einbusse von gegenwärtig bis zu 30 % bewirke. Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Situation verbessern (Urk. 7/99/61).
3.7.4   In interdisziplinärer Beurteilung diagnostizierten die Experten als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, teilremittiert, (ICD-10: F33.8), bestehend seit 1999, ein Impingementsyndrom des linken Schultergelenkes sowie ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom. Ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei körperlicher Erkrankung, eine vorbefundliche Osteoporose, eine Osteochondrose und Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine chronische Hepatitis C (Urk. 7/99/33). Nacken- und rückenbelastende Tätigkeiten - so auch in der Reinigung - seien nicht mehr zumutbar (Urk. 7/99/35). Angepasste Tätigkeiten, wie etwa als Näherin, seien täglich während sechs Stunden möglich, wobei zu Beginn eine Leistungsminderung von etwa 20 %, unter rekonditionierender Therapie innert sechs Monate abbaubar, bestehe. In Bezug auf die Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärten die Gutachter, seit Februar 2003 sei die Beschäftigung in der Reinigung nicht mehr zumutbar. Seit Behandlungsabschluss im August 2003 bestehe aber aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit. Weil die Depression spätestens ab 2003 remittiert gewesen sei, habe in angepasster Beschäftigung vorübergehend eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Mithin sei von einer seit Februar 2003 fortdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft auszugehen. In angepassten Tätigkeiten bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ab August 2003 mit einer Leistungsminderung von 20 %. Während den depressiven Phasen im Oktober 2004, 2005 und 2008 sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % auszugehen. Eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei nicht dokumentiert, weshalb zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit im praktizierten Umfang (acht Wochenstunden) weiterhin bestanden habe. Wann eine Besserung eingetreten sei, lasse sich den aufliegenden Akten nicht entnehmen. Ab Januar 2009 (Begutachtungszeitpunkt) bestehe nunmehr eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % für leidensadaptierte Beschäftigungen, wobei auch hier anfangs eine Leistungsminderung von 20 %, abzubauen mittels Trainingstherapie innert sechs Monaten, bestehe (Urk. 7/99/37). Ergänzend hielten die Experten fest, mittels Intensivierung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sowie zusätzlicher Soziotherapie sei von einer vollständigen Remission der depressiven Störung auszugehen, womit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % entfiele.
3.8     Mit Bericht zu Händen des Unfallversicherers hielt Dr. Z.___ am 15. Juni 2009 (Urk. 7/94/10) dafür, bei anlässlich des Sturzes vom 26. März 2009 erlittener Deckplattenimpression sei die Beschwerdeführerin vom Unfalltag bis am 3. Mai 2009 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum 25. Mai 2009 und ab diesem Zeitpunkt eine solche von 75 % bestanden. Ab dem 8. Juni 2009 sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.9     Am 6. Juli 2010 (Urk. 3/3) erstattete PD Dr. B.___ nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21. April 2010 zu Händen ihres Rechtsvertreters ein Gutachten. Der Arzt hielt fest, seit dem Sturz auf das Gesäss leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, welche nach längerem Sitzen ins linke Bein/Oberschenkel und den Brustwirbelbereich ausstrahlten. Zudem habe sie Schulterschmerzen und Schmerzen im Daumensattelgelenk (Urk. 3/3 S. 3). Nach ausführlicher Darlegung der Vorakten (Urk. 3/3 S. 4-12: Akten des Unfallversicherers, Urk. 3/3 S. 12-15: MEDAS-Gutachten) führte PD Dr. B.___ aus, bereits im Juni 2008 seien bei der Beschwerdeführerin eindeutige Osteopeniebefunde im Bereich L1 und 4 festgestellt worden. Bei minimalem Trauma habe sie eine Fraktur auf Höhe von LWK 2 erlitten und im Bereich der Lendenwirbelsäule Schmerzen entwickelt. Leider habe sich bewahrheitet, dass die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin vermindert belastbar sei, weshalb bei geringem Trauma eine Impressionsfraktur aufgetreten sei (Urk. 3/3 S. 16). Der Arzt führte aus, die Deckplattenimpression habe zu einer veränderten Deckplatte und damit zu einer Gefügestörung der angrenzenden Bandscheibe geführt. Wirbelkörperfrakturen könnten zu einer Schmerzverarbeitungsstörung führen, und es lägen genügend Zahlen dafür vor, dass solche Schmerzen chronifizieren und zu einem sozialen Rückzug führen könnten (Urk. 3/3 S. 17). Weil die Schmerzchronifizierung nicht parallel mit dem Ausmass der Wirbelkörperveränderung einhergehe, sei eine Schmerzchronifizierung durchaus möglich und ein Status quo sine und Status quo ante noch nicht erreicht. Zwar sei hinlänglich dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis unter einem chronischen Schmerzproblem gelitten habe. Ohne den Sturz wären aber nicht ohnehin zusätzliche Schmerzen aufgetreten (Urk. 3/3 S. 18). Zusammenfassend hielt PD Dr. B.___ dafür, der Unfall habe mit der vorbestehenden Osteoporose eine richtunggebende Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin bewirkt, welche dauernd sein könne, wobei die Quantifizierung der Schmerzen als reine Unfallfolge respektive als vorbestehender Zustand arbiträr sei (Urk. 3/3 S. 19).

4.       Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Tätigkeit zumutbar war beziehungsweise noch ist.
4.1     Mit Urteil vom 29. April 2008 (Urk. 7/80/1-14) hatte das hiesige Gericht die Aktenlage als unvollständig bezeichnet und ausgeführt, eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei angesichts der verfügbaren medizinischen Berichte nicht nachvollziehbar. Diese Feststellung erfolgte im Wesentlichen mit Blick auf die Einschätzung der Ärzte Dres. E.___ und F.___, welche notiert hatten, die Befunde erklärten nur einen Teil der geschilderten Beschwerden (Erw. 3.4), sowie gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___, welche ein somatoformes Schmerzsyndrom bei psychosozialer Überlastung als Ursache der Beschwerden vermutet hatte (Erw. 3.2).
4.2     In Nachachtung des gerichtlichen Entscheides liess die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Erw. 3.7) erstellen. Dieses beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und liefert in Auseinandersetzung mit der medizinische Aktenlage eine nachvollziehbare Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Insofern erfüllt die Expertise die rechtsprechungsgemäss an ein beweistaugliches Gutachten gestellten Anforderungen (Erw. 2.3), wogegen die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen (Erw. 1.2) erhob. Mithin ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Beschäftigung ganztags zumutbar ist (Belastungsprofil vgl. Erw. 3.7.2). Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung des rheumatologischen Gutachters Dr. G.___ aber insofern, als er - gestützt auf die inaktivitätsbedingte, allgemeine Dekonditionierung - eine anfängliche Leistungseinbusse von 20 % attestierte (Erw. 3.7.2). In Anbetracht der dem Sozialversicherungsrecht inhärenten Pflicht der Schadenminderung sind Folgen einer Dekonditionierung invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich, weshalb sich eine Leistungseinschränkung aus diesem Grund nicht rechtfertigt.
         Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Sonographie-Protokoll vom 21. April 2010 (Erw. 1.2), ihr Zustand habe sich verschlechtert, betrifft, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass sie an der linken Schulter unter Beschwerden, herrührend von einer AC-Gelenksarthrose und einer Partialläsion der Supraspinatussehne leidet, war bekannt und wurde vom Gutachter dahingehend berücksichtigt, dass er die mechanische Belastbarkeit des linken Armes über Schulterhöhe als leicht reduziert bezeichnete und entsprechend im zumutbaren Arbeitsprofil berücksichtigte. Erklärend führte er im Übrigen dazu aus, weil es sich beim linken Arm um den adominaten Arm handle, erfahre die Beschwerdeführerin nur eine geringgradige Einschränkung im Alltag (Erw. 3.7.2). Demgegenüber ergibt sich aus dem erwähnten Sonographie-Protokoll von PD Dr. B.___ (Urk. 3/6) kein Hinweis auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Arzt hielt diesbetreffend in seinem Gutachten einzig fest, der rechte Arm bereite der Beschwerdeführerin weniger Probleme als der linke, wobei sich das Arbeiten über Kopf schwierig gestalte (Urk. 3/3 S. 2). Schmerzen in der oberen rechten Extremität benennt er nicht (Urk. 3/3 S. 3). Damit liegen keine von der Einschätzung des Gutachters Dr. G.___ abweichende Befunde vor (Erw. 3.7.2), weshalb eine Verschlechterung nicht ausgewiesen ist.
         Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, durch den am 26. März 2009 erlittenen Sturz und die damit einhergehende höhere Arbeitsunfähigkeit habe das Gutachten der MEDAS an Gültigkeit verloren (Erw. 1.2). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin durch das erwähnte Unfallereignis eine Deckplattenimpression LWK2, welche anfänglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, erfuhr (Urk. 3/3 S. 5). Bereits am 15. Juni 2009 erachtete jedoch die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ eine vollumfängliche Arbeitsaufnahme ab dem 8. Juni 2009 als wieder zumutbar (Erw. 3.8). Zudem steht fest, dass der Status quo sine nach dem Unfallereignis vom 26. März 2009 Ende des Jahres 2009 wieder erreicht war (vgl. Unfall-Verfahren, UV.2010.167, dort insbesondere den Bericht von Dr. Z.___ vom 6. Februar 2010 [Erw. 3.7], in welchem sie dafürhielt, es sei ein Zustand wie vor dem Unfallereignis erreicht). Eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auch aus dieser Sicht nicht ausgewiesen, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass das zumutbare Arbeitsprofil bereits eine rückenschonende Tätigkeit zugrunde legt (Erw. 3.7.2).
         Auf weitere Abklärungen betreffend allfällige Unfallfolgen kann infolgedessen verzichtet werden.
         Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit (mechanisch leicht bis mittelschwer, rückenschonend, nicht nackenbelastend, ohne repetitive Einsätze des linken Armes über Schulterhöhe, Erw. 3.7.2) ganztags ohne Einschränkung zumutbar ist.
4.3     In psychiatrischer Hinsicht stellte der Gutachter Dr. H.___ fest, bei den von der Beschwerdeführerin in den vergangen Jahren erlebten depressiven Geschehen habe es sich um solche leichter bis mittelgradiger Ausprägung gehandelt, welche gegenwärtig beinahe remittiert seien (Erw. 3.7.3). Hatte im Jahre 2002 eine Psychotherapie zur vollständigen Arbeitsfähigkeit geführt (Erw. 3.2), ist eine depressive Episode leichter bis mittlerer Ausprägung nicht von Dauer und damit in der Regel nicht invalidisierend - die Gutachter sprachen denn auch von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während den depressiven Episoden in den Jahren 2004, 2005 und 2008 (Erw. 3.7.4) - und verbesserte sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich dergestalt, das die Symptomatik weitgehend remittiert ist (Erw. 3.7.2), so rechtfertigt sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen. Dies umso weniger als der Psychiater die Überwindung des vorliegenden Beschwerdebildes mit zumutbarer Willensanstrengung als möglich erachtete und eine vollständige Remission mittels geeigneter medizinischer Massnahmen in Aussicht stellte (Erw. 3.7.3).
         Mithin ist damit auch aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit - worunter auch die bisherige Beschäftigung als Näherin zu gelten hat (Erw. 3.7.4) - vollumfänglich arbeitsfähig war und ist. Erzielte sie als Näherin dasselbe Gehalt wie in der Reinigung (Urk. 7/7/2: Fr. 1'925.-- pro Monat für ein 50 %-Pensum [21 x4 = 84 Std. monatlich] : 84 = Fr. 23.--/Std.), so fehlt es an einer Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich.
4.5     Auch wenn die Tätigkeit im Haushalt nicht als leidensangepasst im oben genannten Sinne (vgl. Erw. 4.2) zu gelten hätte, führte dies nicht zu einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Beide Parteien gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt beschäftigt wäre (Urk. 1 S. 4; Erw. 1.1). Damit resultierte selbst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Haushalt: 100 % x 0.30 = 30 %, Einschränkung im Erwerbsbereich = 0 %, total: 30 %).
         Ob und in welchem Masse die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich eingeschränkt ist, kann bei diesem Resultat offen bleiben, womit sich eine erneute Haushaltabklärung erübrigt.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollständigen Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).