IV.2010.00856
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, erlitt bei einem Unfall am 3. April 2003 (vgl. Urk. 8/14/116) - es fiel ihm eine 3-5 kg schwere Isoliermatte aus grosser Höhe auf den Kopf (Urk. 8/14/117) - eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Commotio cerebri (Urk. 8/14/114) und meldete sich am 29. April 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach - gestützt auf die von ihr eingeholten Arztberichte (Urk. 8/16, 8/18-19) und beigezogenen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständigem Unfallversicherer (Urk. 8/14, Urk. 8/21) - dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 eine ganze Rente mit Wirkung ab April 2004 zu (Urk. 8/34).
Mit Mitteilung vom 13. März 2006 hielt die IV-Stelle fest, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (Urk. 8/57).
1.2 Im Revisionsfragebogen vom 31. Juli 2008 (Urk. 8/62) erklärte der Versicherte, der Gesundheitszustand sei unverändert geblieben (Ziff. 1.1). Die Beschwerdegegnerin holte einen Arztbericht (Urk. 8/67) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 29. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 8/102).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/111 = Urk. 3/3, Urk. 8/115 = Urk. 3/4) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2010 die bisherige ganze Rente ab September 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/128 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte zur Hauptsache, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1-2), eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 9) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) abgewiesen.
Am 31. Januar 2011 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer ein von ihm veranlasstes und am 20. Dezember 2010 erstattetes Gutachten (Urk. 15) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Februar 2011 auf Stellungnahme (Urk. 18), wovon dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 19).
3. Die SUVA hatte ihre Leistungen mangels Adäquanz des Kausalzusammenhanges per 30. September 2005 eingestellt, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. November 2007 im Verfahren Nr. UV.2006.00128 (Urk. 8/65) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Mai 2008 (Urk. 8/63) bestätigt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerde (Urk. 1) beantragt, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei aus dem Recht zu weisen (S. 2 Ziff. 3), da dieses - aus einzeln dargelegten Gründen (S. 5 ff. Ziff. 2.2 ff.) - weder schlüssig noch nachvollziehbar sei (S. 4 f. Ziff. 2.1, S. 13 Ziff. 2.18).
Ob das genannte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist oder an den beschwerdeweise genannten Mängeln leidet, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche Aufgabe des Gerichts ist. Es geht nicht an, das Gericht an der Beweiswürdigung zu hindern und ein - taugliches oder untaugliches - Beweismittel aufgrund behaupteter Mängel aus dem Recht weisen zu lassen.
Der offensichtlich unzulässige Antrag ist somit abzuweisen.
1.2 Ferner wurde beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Gericht die Originalresultate oder zumindest Kopien der neuropsychologischen Testverfahren zu edieren (S. 2 Ziff. 4), dies unter Hinweis auf die Akteneinsichtsregelung von Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und „die massgebenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes“ (S. 5 f. Ziff. 2.4).
Der Antrag wurde bereits im Verwaltungsverfahren gestellt, und es wurden dem Beschwerdeführer daraufhin die von ihm erzielten Testergebnisse mitgeteilt und erläutert (Urk. 8/119). Inwiefern ein darüber hinausgehendes Interesse bestehen sollte oder sich rechtfertigen liesse, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Andererseits besteht - worauf die Beschwerdegegnerin richtig hingewiesen hat (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3) - ein plausibles und schützenswertes Interesse daran, Originaltestverfahren nicht zu publizieren, da sie sonst nicht mehr einsetzbar wären.
Da kein gerechtfertigtes subjektives Interesse an einer noch detaillierteren Einsichtnahme ersichtlich ist und es aus objektiver Sicht nicht anzeigt ist, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sensible Daten des neuropsychologischen Testinstrumentariums zu verschaffen, ist der entsprechende Antrag abzuweisen.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
2.2 Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3. Die Beschwerdegegnerin ging - gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten - davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar wäre, die zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 27'940.-- und damit einem Invaliditätsgrad von 52 % führe (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten sei aus einzeln dargelegten Gründen (S. 5 ff. Ziff. 2.2 ff.) nicht überzeugend und er sei weiterhin auch für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 13 Ziff. 2.18).
Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung von Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist.
4.
4.1 Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente im Dezember 2004 (Urk. 8/34) stützte sich auf die folgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. Urk. 8/24):
4.2 Am 20. April 2004 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/14/29-32).
Dr. Y.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe vom 25. Juni bis 21. Juli 2003 in der Rehaklinik Z.___ geweilt. Dort habe eine generalisierte Angststörung im Vordergrund gestanden, im Hintergrund ein zervikozephales Syndrom. Die psychische Problematik sei sodann ganz in den Vordergrund getreten und der Beschwerdeführer sei vom 21. Juli bis 23. Oktober 2003 psychiatrisch hospitalisiert gewesen (S. 3 Mitte).
Angesichts der Gesamtsituation sei eine Arbeitsfähigkeit undenkbar (S. 3 unten).
4.3 Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 25. Mai 2004 (Urk. 8/19 = Urk. 8/16/1-2), er behandle den Beschwerdeführer seit 1997 (lit. D.1).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Schädelhirntrauma am 3. April 2003, eine HWS-Distorsion (mit Neurorehabilitation in Z.___ und anschliessend psychiatrischer Hospitalisation), einen Verdacht auf post-commotionelles Syndrom mit Anpassungsstörungen, Kopfschmerzen, depressiver Entwicklung (lit. A).
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem Unfall am 3. April 2003 (lit. B.) Aufgrund der multiplen Diagnosen und der psychischen Fehlentwicklung sei der Beschwerdeführer zur Zeit nicht wieder eingliederungsfähig; es müsse eventuell nochmals ein Gutachten erstellt werden (lit. D.7).
4.4 Kreisarzt Dr. Y.___ wies am 16. Juni 2004 (Urk. 8/21/2-3) auf zusätzlich festgestellte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) hin (S. 1 unten), die ausschliesslich degenerativer Natur seien, weshalb er postulieren müsse, dass auf somatischer Ebene die Unfallfolgen abgeklungen seien (S. 2 oben).
Das Bild werde durch die psychiatrische Diagnose, Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt bei Verdacht auf vorbestehende ängstliche Persönlichkeitsstörung dominiert (S. 2).
4.5 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. Juni 2004 (Urk. 8/18), dass sie den Beschwerdeführer seit 23. Oktober 2003 behandle (lit. D.1).
Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt (F43.22)
- hypochondrische Störung (F45.2)
- Verdacht auf ängstliche Persönlichkeitsstörung (F60.6)
Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie mit 100 % „seit 3.4.03 für dauernd“ (lit. B). Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten angesichts der sehr schwer kranken Verfassung, die sich nicht verändere (lit. D.8).
5.
5.1 Vor der Bestätigung des Rentenanspruchs im März 2006 (Urk. 8/57) wurden die folgenden ärztlichen Berichte erstellt, wobei sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung (vgl. Urk. 8/56) ausschliesslich auf das im Juni 2005 erstellte Gutachten (nachstehend E. 5.2) stützte.
5.2 Mit Datum vom 20. Juni 2005 wurde ein vom Beschwerdeführer bei der unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle (UMEG) in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 8/47/8-55), das von Dr. med. C.___, FMH Neurologie, als Hauptgutachter unterzeichnet wurde (S. 20) und sich auf Teilgutachten von PD Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/47/29-34), von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2005 (Urk. 8/47/40-50) und von Dr. phil. F.___, Neuropsychologin, vom 28. Januar 2005 (Urk. 8/47/51-52) stützte.
Dr. C.___ führte in der so bezeichneten „interdisziplinären, integrativen Beurteilung“, die sich auf eine neurologische Untersuchung sowie auf ein rheumatologisches, ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Teilgutachten stützte, aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Tinnitus, Rückenschmerzen und Vergesslichkeit gelitten. Drei Monate nach dem Unfall sei er in die Rehaklinik Z.___ eingetreten, wo offenbar eine dramatische negative psychische Entwicklung, die als dissoziative Störung diagnostiziert worden sei, stattgefunden habe. Diese Wende in der psychischen Entwicklung in der kurzen Zeit erstaune. In der Psychiatrischen Klinik G.___ sei die dissoziative Störung nicht bestätigt, sondern eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression mit Verdacht auf beginnende Somatisierungsstörung neben postcommotionellem Syndrom diagnostiziert worden (S. 2 Mitte). Die aktuelle psychiatrische Beurteilung gehe von einer zumindest mittelschweren anhaltenden depressiven Episode aus. Die Angstsymptomatik sei unter der Diagnose Depression zu subsumieren. Die Beschwerden seien psychoreaktiv und der natürliche kausale Zusammenhang der psychischen Störung sei gegeben. Die somatische Untersuchung (Dr. D.___, Dr. C.___) bestätige das ausgeprägte Schmerzsyndrom auf Ebene der HWS und der Lendenwirbelsäule mit sekundärer Entwicklung einer Fibromyalgie (S. 2 unten).
Dr. C.___ nannte folgende Diagnose (S. 3 Ziff. 1a):
„Status nach Contusio capitis und Commotio cerebri mit HWS-Trauma/Distorsion, mit chronifiziertem Cervicocephalsyndrom mit neurovegetativer (Schwindel, Tinnitus) und neuropsychologischer Symptomatik (Gedächtnis, Konzentrationsstörungen) und psychiatrischer Störung mit mittelschwerer depressiver Episode, mit Entwicklung einer sekundären Fibromyalgie und sensorischem L5-Syndrom rechts, bei Status nach Unfall vom 03.04.2003 durch fallendes Gewicht.”
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 0 % (S. 6 Ziff. 8) und eine Alternativtätigkeit sei zur Zeit nicht denkbar (S. 6 Ziff. 9).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/47/40-50) wurde ausgeführt, schon ein paar Wochen nach dem Unfall sei eine psychiatrische Dimension im Sinne depressiver Beschwerden erkannt worden. Während der Hospitalisation in der Rehaklinik Z.___ habe die psychiatrische Symptomatik so sehr dominiert, dass eine Verlegung in die Psychiatrische Klinik G.___ veranlasst worden sei (S. 9 oben). Seither werde der Beschwerdeführer, wenn auch nur noch in monatlichen Abständen, ambulant psychiatrisch behandelt; allerdings habe sich der psychische Zustand keineswegs gebessert. Im Rahmen der vorliegenden gutachterlichen Beurteilung imponiere ebenfalls eine deutliche psychiatrische Störung (S. 9 Mitte). Mit grosser Wahrscheinlichkeit vermöge die diagnostizierte psychiatrische Störung die Symptomatik, wie sie gemeinhin nach HWS-Distorsionstrauma gesehen werde, zu intensivieren und sei auch für die Ausweitung derselben verantwortlich (S. 10 unten). Die psychiatrische Störung sei, zusammen mit der Schmerzproblematik, sogar so dominierend, dass die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung nicht möglich gewesen sei (S. 10 f.). Andererseits wiesen (einzeln genannte) Aspekte der Schmerzanamnese darauf hin, dass das erhebliche psychoreaktive Syndrom die übrige Symptomatik nicht vollends in den Hintergrund rücke und das Gesamtbild nicht rein psychogen verstanden werden könne (S. 11 oben).
5.3 Am 7. Juli 2005 erstattete SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 8/47/65-69), basierend auf den vorhandenen Akten (S. 1 ff.) und seiner am 2. Juni 2005 - im Beisein einer Übersetzerin und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - erfolgten Exploration (S. 3 f.).
Das in den Akten dokumentierte und aktuell auch vorgefundene Zustandsbild lasse sich in diagnostischer Hinsicht nicht eindeutig zuordnen (S. 5 oben). Eine entsprechende Klärung erfordere eine Begutachtung, die nicht zwingend polydisziplinär sein müsse, da eine psychopathologische Symptomatik vorliege, die sich doch weitgehend aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erschliessen lasse (S. 5 unten).
6.
6.1 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erstattete der Beschwerdegegnerin am 10. September 2008 einen Bericht (Urk. 8/67). Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit 10. Februar 2006 behandle (Ziff. 3.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1):
- schwere chronische Depression mit Angstzuständen
- chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach Contusio capitis / cerebri mit konsekutiver Fibromyalgie
Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 100 % seit 3. April 2003 bis noch immer und weiterhin (Ziff. 2). Auch in behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2).
Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 4.1) und die Arbeitsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 4.2).
6.2 Am 29. Juli 2009 erstatteten Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Gutachterin, Dr. med. K.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stellvertretende Chefärztin, Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Zentrum N.___ (N.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/102/1-67).
Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), ihre eigenen im April und Mai 2009 erfolgten Untersuchungen (S. 1 unten) sowie einen am 29. April 2009 von Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstatteten Bericht über die psychiatrischen Untersuchungsbefunde (Urk. 8/102/73-81) und den am 11. Juni 2009 erstatteten Bericht über neuropsychologische Untersuchungsbefunde (Urk. 8/102/68-72).
Die Gutachterinnen und Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 6.1):
- mittelschwere depressive Episode (F32.1)
- chronisches cervikocephales, cervikobrachiales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht nur zu 50 % arbeitsfähig. Die die Arbeitsfähigkeit limitierenden Gesundheitsschäden liessen sich aus rheumatologischer Sicht auf eine verminderte Belastbarkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS formulieren, aus psychiatrischer Sicht schränke die mittelschwere depressive Symptomatik die Arbeitsfähigkeit ein (S. 63 f. Ziff. 7.4).
Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit spätestens Juli 2005. Bereits im Juni 2004 habe eine kreisärztliche Untersuchung dieselben rheumatologischen Befunde ergeben wie anlässlich der Begutachtung. Aus psychiatrischer Sicht gelte das aktuell ermittelte Arbeitsprofil spätestens seit Juli 2005; damals sei das psychiatrische Beschwerdebild in der von der SUVA veranlassten psychiatrischen Begutachtung deckungsgleich mit den aktuellen Untersuchungsbefunden gewesen (S. 64 Ziff. 7.5).
7.
7.1 Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (Juli 2010) seit der Bestätigung der Rentenzusprache im März 2006 (vorstehend E. 2.3) in revisionsrelevanter Weise verändert hat, oder ob zwischenzeitlich lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands (vorstehend E. 2.2) erfolgt ist.
7.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr vorgenommene Rentenherabsetzung damit, dass gemäss dem N.___-Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei.
Die im N.___-Gutachten getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit sind damit richtig wiedergegeben. Nicht berücksichtigt wurde dabei jedoch, dass im N.___-Gutachten ebenfalls ausgeführt wurde, die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte „seit spätestens Juli 2005“; aus somatischer Sicht stimmten die aktuellen Befunde mit den im Juni 2004 erhobenen Befunden überein, in psychiatrischer Hinsicht sei das Beschwerdebild im Juli 2005 deckungsgleich gewesen.
Damit wurde in aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass bezogen auf den Vergleichszeitpunkt (2004 / 2005) nicht der Gesundheitszustand geändert hat, sondern dass dieser gemäss den Gutachterinnen und Gutachtern anders - nämlich zurückhaltender bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit - beurteilt worden ist.
7.3 Ob die Beurteilung gemäss N.___-Gutachten zutreffender ist als diejenige im Vergleichszeitpunkt, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung des - auch und gerade gemäss N.___-Gutachten - unveränderten Gesundheitszustands handelt.
Somit fehlt es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG und die erfolgte Rentenherabsetzung erweist sich als unzulässig. Vielmehr hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die ihm zugesprochene ganze Rente.
7.4 Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, näher auf das abermals vom Beschwerdeführer eingeholte und überdies rund ein halbes Jahr nach Verfügungserlass erstattete UMEG-Gutachten (Urk. 15) einzugehen; es ist nicht entscheidrelevant.
7.5 Die erfolgte revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente erweist sich somit, zusammenfassend, als unzulässig.
Dementsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer auch ab September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juli 2010 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch ab September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta1
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia, Berufliche Vorsorge, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).